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Resozialisierung


Begriff und Bedeutung der Resozialisierung

Resozialisierung bezeichnet im deutschen Recht den Prozess und die Maßnahmen, die darauf abzielen, straffällig gewordene Personen nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder während des Strafvollzugs wieder auf ein straffreies und gesellschaftskonformes Leben vorzubereiten und zu integrieren. Ziel der Resozialisierung ist der Abbau von Rückfalltendenzen (Rezidivprophylaxe) und die nachhaltige gesellschaftliche Reintegration.

Historische Entwicklung des Begriffs Resozialisierung

Die Bedeutung von Resozialisierung hat sich im Laufe der Zeit gewandelt. War zunächst die reine Abschreckung und Bestrafung vorherrschend, wurde mit dem Aufkommen kriminalpolitischer Reformen im 20. Jahrhundert zunehmend die Wiedereingliederung des Täters zum Ziel staatlichen Handelns im Strafvollzug erklärt. Insbesondere durch die Strafvollzugsreform von 1977 wurde Resozialisierung als Leitbild im deutschen Strafvollzugsgesetz explizit verankert.

Rechtliche Grundlagen der Resozialisierung

Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

Im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) ist Resozialisierung Leitgedanke und gesetzgeberisches Ziel. Zentrale Vorschrift ist § 2 Abs. 1 StVollzG:

„Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel).“

Daraus ergibt sich der juristisch verbindliche Auftrag an die Einrichtungen des Strafvollzugs, Maßnahmen zu ergreifen, die eine nachhaltige Resozialisierung fördern.

Grundrechte und Resozialisierung

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) sowie dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) leitet sich ein Resozialisierungsgebot ab. Zudem schützt Art. 2 Abs. 1 GG die freie Entfaltung der Persönlichkeit, was auch Menschen im Strafvollzug umfasst. Die Resozialisierung wird somit verfassungsrechtlich legitimiert und begrenzt.

Resozialisierungsanspruch

Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich ein individuelles Recht auf Resozialisierung. Das Gericht hat klargestellt, dass sowohl die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG als auch das Rechtsstaatsprinzip dem Staat gebieten, Straffällige nicht auszustoßen, sondern ihnen die Rückkehr in die Gemeinschaft zu ermöglichen und zu fördern.

Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 4. Juli 2006 (2 BvR 1673/04)

Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Urteil explizit erkannt, dass sich aus dem Grundgesetz ein echter Rechtsanspruch auf Resozialisierung ableiten lässt und nicht lediglich ein Programmsatz vorliegt.

Maßgebliche Maßnahmen und Instrumente der Resozialisierung

Soziale Betreuung und Unterstützung

Maßnahmen zur Resozialisierung umfassen insbesondere:

  • schulische und berufliche Bildungsangebote,
  • Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten im Strafvollzug,
  • soziale Trainingsmaßnahmen,
  • psychologische und medizinische Betreuung,
  • Hilfe bei der Entlassungsvorbereitung sowie
  • Unterstützung nach der Haftentlassung (z. B. Sozialdienst der Justiz).

Vollzugsplanung und Individualisierung

Jede inhaftierte Person erhält einen individuellen Vollzugs- und Eingliederungsplan, der parallel zum Haftverlauf immer wieder angepasst wird. Dadurch sollen persönliche Defizite erkannt und gezielt behoben werden, etwa im Hinblick auf Suchtproblematiken, soziale Kompetenzen oder berufliche Qualifikationen.

Lockerungen und Übergangsmanagement

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Maßnahmen wie Vollzugslockerungen (beispielsweise Freigang) oder dem offenen Vollzug, die den schrittweisen Übergang in die Eigenverantwortung fördern. Das sogenannte Entlassungsmanagement beginnt oft schon mehrere Monate vor Haftende und umfasst Hilfen zu Unterkunft, Arbeit und Sozialleistungen.

Resozialisierung im Erwachsenen- vs. Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht (§ 2 JGG) ist Erziehung und Resozialisierung oberstes Ziel. Maßnahmen wie Arbeitsweisungen, Betreuungsweisungen oder sozialpädagogische Hilfen haben Vorrang vor Strafen. Das Erwachsenenstrafrecht hingegen fokussiert die Resozialisierung im Rahmen der Freiheitsstrafe sowie im Strafvollzug, allerdings mit stärkerem Gewicht auf Sicherheit und Ordnung (§ 3 StVollzG).

Resozialisierung nach der Haft (Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, Sozialtherapie)

Nach der Entlassung bilden Bewährungshilfe und Führungsaufsicht die tragenden Säulen der Nachsorge. Sie dienen der sozialen Kontrolle und Unterstützung bei der Rückkehr ins gesellschaftliche Leben. Im Bereich schwerer Straftaten kann die Maßregel der sozialtherapeutischen Unterbringung (§ 66c StGB) weiterführende Resozialisierungsmaßnahmen beinhalten.

Rechtliche Grenzen und Konfliktfelder

Sicherheit der Allgemeinheit

Das Resozialisierungsgebot steht regelmäßig im Spannungsfeld mit dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit. Die Gewährung von Lockerungen oder Entlassungen auf Bewährung erfordert daher eine Prognoseentscheidung, die sowohl das Rückfallrisiko als auch Resozialisierungserfolge berücksichtigt.

Anforderungen an die öffentliche und private Trägerschaft

Der Gesetzgeber verpflichtet sowohl staatliche als auch private Träger (z. B. freie Träger im Bereich der Straffälligenhilfe), Resozialisierungsmaßnahmen ordnungsgemäß umzusetzen. Haftungs- und Aufsichtspflichten bestehen demnach auch im übertragenen Wirkungskreis.

Möglichkeiten und Grenzen der Resozialisierung bei besonders schweren Straftaten

Gerade bei Sicherungsverwahrung oder lebenslangen Freiheitsstrafen ist die Resozialisierung mit zusätzlichen Herausforderungen verbunden. Auch bei diesen Konstellationen ist die Resozialisierung gesetzlich geboten (§ 2 Abs. 2 StVollzG), muss aber mit erhöhten Sicherungsauflagen einhergehen.

Internationale Bezüge und Europäische Standards

Der Gedanke der Resozialisierung findet sich auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie bei den Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners der Vereinten Nationen (Nelson-Mandela-Regeln). Die EMRK gewährleistet mit Art. 8 das Recht auf ein Privat- und Familienleben, das auch beim Strafvollzug respektiert werden muss, soweit dies mit dem Strafziel vereinbar ist.

Praxis und Ausblick

Trotz ihrer gesetzlichen Verankerung steht die praktische Umsetzung der Resozialisierung vor vielfältigen Herausforderungen. Überbelegung, Personalmangel und soziale Stigmatisierung erschweren den gesellschaftlichen Wiedereinstieg. Fortlaufende Reformen und die Präventionsarbeit werden als wesentlich für einen erfolgreichen Resozialisierungsprozess angesehen.

Zusammenfassung

Resozialisierung im deutschen Recht ist ein umfassendes, gesetzlich normiertes Ziel des Strafvollzugs und der Straffälligenhilfe, das auf die nachhaltige Wiedereingliederung straffällig Gewordener abzielt. Sie ist grundrechtlich geschützt, erstreckt sich über verschiedene Phasen der Strafvollstreckung und fordert von allen beteiligten Institutionen ein breites Spektrum an Maßnahmen – im Einklang mit dem Schutz der Allgemeinheit und unter Beachtung der Menschenwürde.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Resozialisierung in Deutschland?

Die rechtlichen Grundlagen der Resozialisierung in Deutschland sind vor allem im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und den jeweiligen Landesstrafvollzugsgesetzen verankert. Das StVollzG sieht in § 2 explizit die Eingliederung des Gefangenen in das Leben in Freiheit als Vollzugsziel vor und verpflichtet den Staat dazu, geeignete Maßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung zu ergreifen. Ergänzend regeln das Jugendgerichtsgesetz (JGG), das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sowie das Sozialgesetzbuch (SGB) für spezifische Bereiche die Unterstützung und Hilfestellung nach der Haftentlassung. Gerichtliche Entscheidungen, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, haben den Resozialisierungsgedanken wiederholt als grundlegendes Vollzugsprinzip und als Teil des Resozialisierungsanspruchs im Sinne des Grundgesetzes (Art. 2 GG, Art. 1 GG) bestätigt und konkretisiert. Darüber hinaus bestehen internationale Verpflichtungen, etwa durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die die Wiedereingliederung entlassener Straftäter ausdrücklich fordern.

Inwiefern besteht ein rechtlicher Anspruch auf Resozialisierung?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auf Grundlage von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt sich für Straftäter ein subjektiv-öffentlicher Anspruch auf Resozialisierung. Dieser Anspruch verpflichtet den Staat, geeignete Maßnahmen zur sozialen Integration und zur Ermöglichung eines straffreien Lebens nach der Strafverbüßung bereitzustellen. Der Anspruch schließt unter anderem Zugang zu Bildungsangeboten, Arbeit, sozialtherapeutischen Maßnahmen und entlassungsvorbereitenden Hilfen ein. Allerdings handelt es sich in vielen Bereichen um einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und nicht um einen unmittelbaren Leistungsanspruch, sodass die konkrete Ausgestaltung dem jeweiligen Vollzugsträger bzw. den Landesvollzugsbehörden obliegt. Dennoch können Gefangene bei rechtswidriger Versagung zur Not den Rechtsweg beschreiten und ggf. die Maßnahmen einklagen.

Welche Maßnahmen sieht das Gesetz zur Förderung der Resozialisierung während und nach der Haft vor?

Das Strafvollzugsgesetz und die Landesstrafvollzugsgesetze verpflichten die Justizvollzugsanstalten, die Gefangenen individuell zu betreuen und Förderangebote bereitzustellen. Dazu zählen etwa schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, Arbeitstherapie, Sozialarbeit, Sucht- und Psychotherapie, sowie spezielle Förderprogramme für Jugendliche und Heranwachsende. Während der Haft wird die Vorbereitung auf die Entlassung durch Entlassungsmanagement, Kooperation mit Bewährungshilfe, Vermittlung von Wohnraum und Arbeitsplätzen, Schuldnerberatung, sowie durch Nachsorgeprojekte unterstützt. Nach der Entlassung können Straffällige zudem – je nach Bedarf und rechtlichen Anspruch – Unterstützung der Bewährungs- oder Führungsaufsicht, sowie Leistungen von Sozialleistungsträgern (z.B. SGB II oder SGB XII) in Anspruch nehmen. Ziel ist es, die Rückfallquote zu mindern und eine möglichst dauerhafte Integration in die Gesellschaft zu erreichen.

Wer ist für die Durchführung und Überwachung von Resozialisierungsmaßnahmen verantwortlich?

Die Verantwortung für die Durchführung der Resozialisierungsmaßnahmen obliegt den Justizvollzugsbehörden, namentlich den Justizvollzugsanstalten und dem jeweiligen Anstaltsleiter. Während der Haft steuern und überwachen Bedienstete der Justiz (z.B. Sozialarbeiter, Psychologen, Vollzugsbeamte) die Umsetzung der individuellen Vollzugspläne. Die richterliche Vollzugsaufsicht (§ 109 ff. StVollzG) kann insbesondere bei Streitigkeiten als Beschwerdeinstanz angerufen werden. Nach der Haftentlassung übernehmen Bewährungshelfer, spezialisierte Resozialisierungsdienste, Freie Träger sowie ggf. die Führungsaufsicht (bei besonders schweren Straftaten) die Aufgabe, die Resozialisierungsmaßnahmen weiterhin zu begleiten, zu koordinieren und zu kontrollieren.

Welche Rechtsmittel stehen Straftätern zur Verfügung, wenn Resozialisierungsmaßnahmen versagt oder falsch durchgeführt werden?

Straftäter, denen gesetzlich zustehende Resozialisierungsmaßnahmen vorenthalten oder rechtswidrig eingeschränkt werden, können gemäß § 109 StVollzG Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (Rechtsweg zum Strafvollstreckungsgericht). Das Gericht prüft in diesem Verfahren die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der angegriffenen Maßnahmen beziehungsweise deren Unterlassung. Darüber hinaus steht den Betroffenen, wie jedem anderen Bürger, der Weg zum Verwaltungsgericht offen, wenn es sich um Maßnahmen der Nachsorge oder staatlicher Leistungserbringung handelt. In letzten Instanzen kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden, falls eine Grundrechtsverletzung geltend gemacht wird.

Welche Rolle spielt das Führungszeugnis aus rechtlicher Sicht im Zusammenhang mit der Resozialisierung?

Das Führungszeugnis dokumentiert vorbestrafte und abgeschlossene Strafsachen und hat somit einen hohen Einfluss auf die gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung. Rechtlich ist geregelt, dass bestimmte Eintragungen nach Ablauf gesetzlicher Fristen (gemäß § 46-48 BZRG) automatisch getilgt werden und im Führungszeugnis nicht mehr erscheinen, sofern keine erneute Straffälligkeit erfolgte. Diese Tilgungsvorschriften dienen explizit dem Resozialisierungsgedanken und schützen ehemalige Straftäter vor dauerhafter sozialer Ausgrenzung. Im Berufsrecht, bei Ausländerbehörden oder bei speziellen Tätigkeiten (z.B. Arbeit mit Kindern) können allerdings Ausnahmeregelungen greifen. Das BZRG setzt somit einen rechtlichen Rahmen, der den Spagat zwischen Rückfallprävention, Rechtssicherheit und Resozialisierung ermöglicht.

Wie wirkt sich eine Haftstrafe auf die zivilrechtliche und sozialrechtliche Stellung eines Straftäters aus?

Durch den Strafvollzug werden Betroffene nur in den Rechten eingeschränkt, die mit dem Freiheitsentzug zwingend verbunden sind. Grundrechte bleiben im Übrigen unberührt, soweit das Gesetz keine besonderen Einschränkungen vorsieht. Haftstrafen können aber mittelbar erhebliche Konsequenzen entfalten, wie den Verlust des Arbeitsplatzes, Einschränkungen im Unterhaltsrecht, Auswirkungen auf das Sorgerecht und die elterliche Sorge oder auf sozialrechtliche Ansprüche (z.B. Unterbrechung der Rentenansprüche). Nach der Entlassung bestehen rechtliche Regelungen zur Reaktivierung dieser Ansprüche, zur Wiedereinsetzung in den Stand vor Strafantritt oder zur Unterstützung beim Übergang in Arbeit, Versicherung und Wohnung. Besonderer Schutz greift, wenn die Anknüpfung an das Strafverhalten sachlich nicht gerechtfertigt ist; Rehabilitierung und Datenschutz sind hier zentrale rechtliche Prinzipien.