Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Strafrecht»Repressivwirkung der Strafe

Repressivwirkung der Strafe


Begriff und rechtliche Einordnung der Repressivwirkung der Strafe

Die Repressivwirkung der Strafe bezeichnet in der Rechtswissenschaft die eigentliche Zielsetzung der staatlichen Strafgewalt, eine Rechtsgutsverletzung durch eine Sanktion nachträglich auszugleichen. Die Strafe hat dabei eine nachträgliche, d.h. vergangenheitsbezogene Sanktionierungsfunktion, welche auf Vergeltung, Sühne und das staatliche Gewaltmonopol ausgerichtet ist. Die Repressivwirkung stellt einen zentralen Kern des Strafzwecks im Strafrecht dar und unterscheidet sich deutlich von präventiven Aspekten wie Generalprävention oder Spezialprävention.

Historische Entwicklung der Repressivwirkung

Bereits im klassischen Strafrechtsdenken der Aufklärung wurde der repressive Ansatz als zentrales Element des Strafrechts verstanden. Historische Vertreter wie Immanuel Kant und Georg Wilhelm Friedrich Hegel sprachen der Strafe eine ausgleichende und vergeltende Funktion zu, die auf der Idee der Gerechtigkeit und des Schuldprinzips beruht. Nach diesem Verständnis steht die abgeurteilte Tat (die Schuld) im Mittelpunkt, welche durch die verhängte Strafe ausgeglichen und gesühnt wird.

Auch die historischen Gesetzgeber, insbesondere die Strafgesetzgebung des 19. Jahrhunderts, folgten mehrheitlich dem repressiven Strafzweck. Mit der Reform des Strafrechts und den modernen Strafrechtstheorien gewannen jedoch zunehmend präventive Zwecke an Bedeutung, ohne dass die Repressivwirkung der Strafe an rechtlicher Bedeutung verlor.

Begriffliche Abgrenzung

Die Repressivwirkung unterscheidet sich maßgeblich von präventiven Funktionen der Strafe:

  • Repressivwirkung: Vergeltung, Schuldausgleich, Sühne
  • Generalprävention: Abschreckung der Allgemeinheit und Festigung des Rechtsbewusstseins mithilfe der Strafe
  • Spezialprävention: Verhinderung erneuter Straftaten durch den Täter selbst

Die Repressivwirkung ist dabei vergangenheitsorientiert, während die präventiven Aspekte zukunftsbezogen ausgerichtet sind.

Rechtliche Grundlagen und Bedeutung im Strafrecht

Verfassungsrechtlicher Rahmen

Die Repressivwirkung der Strafe ist in Deutschland verfassungsrechtlich durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie durch das Schuldprinzip und das Übermaßverbot abgesichert. Strafen dürfen grundsätzlich nur verhängt werden, wenn eine Tat schuldhaft begangen wurde und das Maß der Strafe dem persönlichen Verschulden angemessen ist. Die Repressivwirkung spiegelt sich in diesen Grundsätzen wider, indem sie eine angemessene, schuldbezogene Sanktionierung fordert.

Schuldausgleich und Sühne

Die Strafe dient laut ihrer repressive Wirkung primär dem Ausgleich des durch die Tat verursachten Unrechts und der ausdrücklichen Missbilligung des Tatgeschehens. Der Staat bringt durch die Sanktionierung zum Ausdruck, dass das verletzte Recht durch die Strafe wiederhergestellt und gewahrt wird. Der Gedanke der Sühne steht dabei im Mittelpunkt: Die Strafe soll dem Unrecht der Tat mit einer Reaktion begegnen und den Täter für die betreffende Rechtswidrigkeit zur Verantwortung ziehen.

Gesetzliche Grundlagen

Der repressiven Wirkung kommt vor allem im Strafgesetzbuch (StGB) und in Verfahrensnormen zentrale Bedeutung zu. § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB nennt ausdrücklich „Schuld“, die das entscheidende Bemessungskriterium für die Strafe darstellt. Die Rechtsprechung betont, dass eine Strafe über das Maß der Schuld hinaus unzulässig ist („Keine Strafe ohne Schuld“).

Praktische Ausgestaltung und Anwendung

Strafzumessung und die Repressivwirkung

Im Rahmen der Strafzumessung ist die Repressivwirkung ein bedeutsamer Leitgedanke. Sie fordert, dass die Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat sowie zum Verschulden des Täters steht (Verschuldensprinzip). Die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Strafzumessung sowohl belastende als auch entlastende Umstände, wobei der reine Schuldausgleich im Zentrum steht.

Verhältnis zu anderen Strafzwecken

Während präventive Zwecke wie die Abschreckung potenzieller Täter oder die Besserung des Täters zunehmend Eingang in die Strafzumessung finden, bildet die Repressivwirkung weiterhin die Grundlage für die Legitimation staatlichen Strafens. Strafe als repressive Maßnahme wird insoweit als unverzichtbares Instrument zur Sicherung der Rechtsordnung und zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens angesehen.

Kritik und aktuelle Diskussionen

Die ausschließlich an repressorischen Gesichtspunkten orientierte Strafe ist Gegenstand anhaltender Diskussionen. Kritiker führen an, dass ein rein vergangenheitsbezogenes Strafrecht Reform- und Resozialisierungspotentiale unbeachtet lässt. Demgegenüber betonen Befürworter, dass eine gerechte Abwägung zwischen Repression und Prävention eine ausgewogene Strafrechtsordnung ermöglicht und die Bedeutung der Sühne und des Schuldausgleichs nicht vernachlässigt werden darf.

Repressivwirkung im internationalen Vergleich

Im internationalen Strafrecht und in anderen Rechtskreisen finden sich unterschiedliche Gewichtungen der Repressivwirkung. Während etwa im kontinentaleuropäischen Rechtskreis der Vergeltungsgedanke bis heute stark präsent ist, orientieren sich angloamerikanische Systeme stärker an präventiven und utilitaristischen Aspekten. Dennoch bleibt die Repressivwirkung ein unverzichtbares Element jeder strafrechtlichen Sanktionspraxis und dient der äußeren Legitimation staatlichen Strafens.

Zusammenfassung

Die Repressivwirkung der Strafe ist ein zentrales Element des Strafrechts. Sie dient primär dem Ausgleich einer begangenen Rechtsverletzung durch eine schuldangemessene Sanktion. Im Mittelpunkt stehen dabei Vergeltung, Sühne und der Ausdruck gesellschaftlicher Missbilligung der Tat. Trotz der fortschreitenden Bedeutung präventiver Strafzwecke bleibt die Repressivwirkung als Garant rechtlicher Gleichbehandlung und Ausdruck staatlicher Rechtsdurchsetzung wesentliche Grundlage der strafrechtlichen Sanktionierung und der gesellschaftlichen Erwartung an das Strafrechtssystem.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Zielstellungen verfolgt die Repressivwirkung der Strafe?

Die Repressivwirkung der Strafe dient im deutschen Recht als Antwort des Staates auf rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten. Ihr Hauptziel ist die Vergeltung für das begangene Unrecht und die Wiederherstellung der Rechtsordnung. Die Strafe soll verdeutlichen, dass ein bestimmtes Verhalten gesellschaftlich unerwünscht und mit Sanktionen belegt ist. Die Repressivfunktion unterscheidet sich damit von präventiven Strafzwecken, wie der General- oder Spezialprävention. Sie gründet sich auf das Prinzip, dass Normverletzungen nicht folgenlos bleiben dürfen, und ist damit eng an das Schuldprinzip nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB gekoppelt. Die staatliche Reaktion bezweckt keinen unmittelbaren Lerneffekt für den Täter, sondern ist formal auf die „gerechte“ Sühne gerichtet. Diese Wiedergutmachung des Rechts durch Vergeltung bildet eine zentrale Säule des Rechtsfriedens im Strafrecht.

In welchem Verhältnis steht die Repressivwirkung zu den Präventionszwecken der Strafe?

Die Repressivwirkung besteht neben der Spezial- und Generalprävention als Ziel der Strafe und steht mit diesen in einem subtilen Spannungsverhältnis. Während Präventionszwecke auf zukünftige Verhaltenssteuerung (Generalprävention: Abschreckung potenzieller Täter; Spezialprävention: Verhinderung weiterer Straftaten durch den konkreten Täter) abzielen, blickt die Repression konsequent in die Vergangenheit. Sie sanktioniert das bereits begangene Unrecht und stellt dessen Unwertgehalt heraus. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Literatur wird die Repressivwirkung als ein gleichrangiges Strafziel erachtet, wobei § 46 Abs. 1 StGB betont, dass sowohl die Schuld des Täters (repressiver Aspekt) als auch die Wirkungen der Strafe für das künftige Legalverhalten (präventiver Aspekt) zu berücksichtigen sind. Die Gewichtung der Repressivwirkung gegenüber präventiven Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, etwa anhand der Schwere der Schuld oder der besonderen kriminalpolitischen Situation.

Wie wird die Repressivwirkung im Strafzumessungsverfahren rechtlich umgesetzt?

Im Rahmen der Strafzumessung wird die Repressivwirkung primär durch die Berücksichtigung der Schuld des Täters operationalisiert. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Strafe so zu bemessen, dass sie der Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters entspricht. Die Repressivfunktion manifestiert sich vor allem darin, dass eine adäquate Reaktion des Staates auf Normverletzungen eingefordert wird – Strafmilderungen oder -schärfungen sind grundsätzlich nur insoweit zulässig, als sie dem Schuldgrundsatz Rechnung tragen. Auch wenn präventive Überlegungen in die Strafzumessung einfließen dürfen, bildet das schuldangemessene Strafmaß die nicht überschreitbare Obergrenze (vgl. BVerfG, NJW 1977, 1221 – Schuldprinzip). Die Gerichte müssen somit stets eine schuldangemessene Balance zwischen Repression und Prävention finden.

Gibt es gesetzliche Grenzen für die Repressivwirkung der Strafe?

Ja, die Repressivwirkung der Strafe ist rechtlich durch das Übermaßverbot (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie durch das Schuldprinzip (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) begrenzt. Die Strafe darf niemals über das Maß der individuellen Schuld hinausgehen („nulla poena sine culpa“). Jede Form der repressiven Sanktionierung, die über das individuell, tatbezogen und schuldangemessen Erforderliche hinausreicht, ist verfassungswidrig. Auch § 47 StGB, der die kurze Freiheitsstrafe an hohe Anforderungen knüpft, schützt vor überschießenden repressiven Reaktionen. Daher findet die Repressivwirkung ihre absolute Grenze stets in der Einhaltung der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der Schuldangemessenheit.

Welche Rolle spielt das Schuldprinzip bei der Repressivwirkung?

Das Schuldprinzip ist das konstituierende Element der repressiven Strafzwecke im deutschen Strafrecht. Nach ständiger verfassungsrechtlicher und einfachgesetzlicher Vorgabe darf strafrechtliche Repression nur in Grenzen der individuellen Schuld erfolgen. Es verhindert, dass die Strafe allein zugunsten von präventiven Zwecken ausufert oder unverhältnismäßig ausfällt. Immer muss der individuelle Unrechtsgehalt des Verhaltens mit der verhängten Strafe im Einklang stehen. Die Rechtsprechung postuliert deshalb explizit eine „Schuldangemessenheit“ der Strafe als Voraussetzung für jede legitime Ausübung repressiver Staatsgewalt.

Welche Bedeutung hat die Repressivwirkung für das Strafklageverbrauchsprinzip und den Rechtsfrieden?

Die Repressivwirkung der Strafe trägt wesentlich dazu bei, den sogenannten „Strafklageverbrauch“ (ne bis in idem, Art. 103 Abs. 3 GG, § 1 StPO) zu begründen. Nach dem Grundsatz des Strafklageverbrauchs darf niemand wegen derselben Tat mehrfach bestraft werden; dieser Grundsatz verleiht der repressiven Antwort des Staates abschließenden Charakter. Wird eine Strafe schuldangemessen verhängt und vollstreckt, ist die Rechtsordnung aus Sicht des Strafrechts wiederhergestellt – der Rechtsfrieden gilt als wieder eingetreten. Diese befriedende Funktion der repressiven Strafsanktion ist ein zentrales Element der öffentlichen Rechtsordnung, das auch das Schutzbedürfnis des Einzelnen vor wiederholten Strafverfolgungen absichert.

Wie unterscheidet sich die Repressivwirkung im Erwachsenen- gegenüber dem Jugendstrafrecht?

Im Jugendstrafrecht (vgl. § 5 JGG) steht die pädagogische Einflussnahme („Erziehung“) als vorrangiges Ziel im Vordergrund, während die Repressivwirkung eine deutlich untergeordnetere Rolle einnimmt. Während im allgemeinen Strafrecht die schuldangemessene Sühne des Unrechts eine zentrale Funktion erhält, ist im Jugendstrafrecht das Mittel der repressiven Strafe nur subsidiär zulässig. Hier dominiert die Spezialprävention, und repressive Sanktionen werden nur dann verhängt, wenn sie mit erzieherischen Maßnahmen nicht ersetzt werden können. Rechtsdogmatisch wird die Strafe im Jugendstrafrecht daher grundsätzlich als letztes Mittel („ultima ratio“) einer Vielzahl von erzieherischen Reaktionen verstanden.