Was ist Rentensplitting?
Rentensplitting ist eine Möglichkeit innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung, mit der Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ihre während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen sich aufteilen. Im Kern werden die in dieser Zeit erworbenen Entgeltpunkte beider Partner zusammengerechnet und hälftig auf beide verteilt. Dadurch werden Unterschiede in den während der gemeinsamen Lebenszeit aufgebauten Ansprüchen ausgeglichen. Das Verfahren betrifft ausschließlich die gesetzliche Rentenversicherung; betriebliche oder private Altersvorsorge ist nicht Gegenstand des Rentensplittings.
Rentensplitting ist freiwillig und setzt eine entsprechende Erklärung der Partner voraus. Die Entscheidung hat weitreichende rechtliche Folgen, insbesondere im Verhältnis zu Hinterbliebenenleistungen.
Abgrenzung und Einordnung
Unterschied zum Versorgungsausgleich bei Scheidung
Der Versorgungsausgleich wird im Falle einer Scheidung durch das Familiengericht durchgeführt und erfasst sämtliche während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte, also auch betriebliche und private. Rentensplitting ist ein eigenständiges Instrument für bestehende Ehen oder Lebenspartnerschaften und bezieht sich ausschließlich auf die gesetzliche Rentenversicherung. Es findet nicht im gerichtlichen Scheidungsverfahren statt, sondern beruht auf einer Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger.
Verhältnis zur Hinterbliebenenrente
Rentensplitting und Hinterbliebenenrente stehen in einem Alternativverhältnis. Wird Rentensplitting wirksam durchgeführt, besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Umgekehrt schließt der Bezug einer Hinterbliebenenrente das Rentensplitting aus. In bestimmten Konstellationen nach dem Tod eines Partners besteht ein Wahlrecht, das innerhalb einer gesetzlichen Frist auszuüben ist.
Betroffene Versorgungssysteme
Gegenstand des Rentensplittings sind ausschließlich Anrechte aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung oder privater Vorsorge werden nicht gesplittet. Diese Systeme bleiben unberührt, es sei denn, sie unterliegen gesonderten Regelungen außerhalb des Rentensplittings.
Voraussetzungen
Persönlicher Kreis
Rentensplitting kommt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in Betracht. Die Partnerschaft muss zum maßgeblichen Zeitpunkt bestanden haben. Eine nachträgliche Durchführung für bereits geschiedene Ehen erfolgt nicht über das Rentensplitting, sondern über den Versorgungsausgleich.
Versicherungsrechtliche Mindestvoraussetzungen
Vorausgesetzt wird, dass beide Partner versicherungsrechtliche Mindestzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen. Dazu zählen versicherte Beschäftigungszeiten und anrechenbare Zeiten, wie etwa Zeiten der Kindererziehung oder Pflege, soweit sie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Ob die Mindestanforderungen vorliegen, beurteilt der Rentenversicherungsträger.
Zeitlicher Rahmen der zu teilenden Anrechte
Gesplittet werden grundsätzlich die in der Ehe- oder Partnerschaftszeit erworbenen Entgeltpunkte. Zeiten vor Beginn sowie nach Ende der Ehe oder Partnerschaft sind nicht einzubeziehen. Maßgeblich ist der Zeitraum vom Beginn der Ehe oder Partnerschaft bis zu dem im Gesetz vorgesehenen Endzeitpunkt für die Ermittlung der zu teilenden Anrechte.
Ausschlussgründe
Rentensplitting scheidet aus, wenn die erforderliche gemeinsame Erklärung fehlt, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder wenn bereits eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Auch andere gesetzlich definierte Konstellationen können einer Durchführung entgegenstehen.
Verfahren und Zeitpunkt
Zeitpunkt des Splittings
Rentensplitting erfolgt in der Regel, wenn die maßgeblichen Alters- oder Rentenvoraussetzungen erreicht sind. Es kann auch nach dem Tod eines Partners in Betracht kommen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen und ein Wahlrecht besteht. Der konkrete Zeitpunkt wirkt sich auf die Ermittlung des zu teilenden Zeitraums und der Anrechte aus.
Antrag und Erklärung
Erforderlich ist eine übereinstimmende Erklärung beider Partner gegenüber dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erklärung ist formgebunden und setzt regelmäßig eine Prüfung der individuellen Versicherungsverläufe voraus. Mit Wirksamwerden der Entscheidung ist diese rechtlich verbindlich.
Fristen und Rechtsfolgen
Für bestimmte Fallkonstellationen, insbesondere nach dem Tod eines Partners, bestehen gesetzlich vorgegebene Fristen zur Ausübung eines Wahlrechts. Nach Ablauf der Frist ist eine nachträgliche Wahl regelmäßig ausgeschlossen. Eine einmal wirksam getroffene Entscheidung über das Rentensplitting ist grundsätzlich unwiderruflich.
Berechnung und Durchführung
Die während des maßgeblichen Zeitraums erworbenen Entgeltpunkte beider Partner werden zusammengefasst und gleichmäßig aufgeteilt. Der Partner mit den höheren Anrechten gibt Entgeltpunkte ab; der andere erhält entsprechend hinzu. Bereits bewilligte Renten werden bei Bedarf neu berechnet. Die Neufestsetzung wirkt für die Zukunft und berührt nur Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rechtsfolgen und Auswirkungen
Auswirkungen auf die individuellen Renten
Durch die hälftige Aufteilung verändern sich die individuellen Rentenanwartschaften beider Partner dauerhaft. Dies betrifft spätere Altersrenten ebenso wie andere Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf den betroffenen Entgeltpunkten beruhen.
Folgen für Hinterbliebenenleistungen
Nach wirksamem Rentensplitting besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Vor Durchführung des Splittings kann, je nach Konstellation, ein Wahlrecht zwischen Hinterbliebenenrente und Rentensplitting bestehen. Die Entscheidung wirkt sich unmittelbar auf die Rechtsposition des überlebenden Partners aus.
Wechselwirkungen mit anderen Sozialleistungen
Die geänderte Rentenhöhe kann Einfluss auf einkommens- oder bedarfsabhängige Leistungen haben. Maßgeblich sind die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen der betroffenen Leistungssysteme.
Steuerliche Einordnung
Nach Rentensplitting werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen behandelt. Die Aufteilung der Anrechte selbst begründet keine eigenständige steuerliche Leistung, sondern wirkt über die geänderte Rentenhöhe.
Besondere Konstellationen
Trennung ohne Scheidung
Eine Trennung ohne Auflösung der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft steht dem Rentensplitting nicht zwingend entgegen. Maßgeblich ist, dass die rechtliche Partnerschaft im relevanten Zeitraum bestand und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auslandsbezug
Im Ausland erworbene Anrechte werden durch das Rentensplitting nicht geteilt. Zeiten im Ausland können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen für versicherungsrechtliche Mindestzeiten berücksichtigt werden. Die Koordinierung mit ausländischen Systemen richtet sich nach den jeweils einschlägigen Regelungen der zwischenstaatlichen oder europäischen Koordinierung.
Kindererziehungs- und Pflegezeiten
Solche Zeiten werden der Person zugerechnet, die sie tatsächlich erfüllt hat, und fließen – sofern sie im maßgeblichen Zeitraum liegen – in die Aufteilung ein. Die Zuordnung dieser Zeiten folgt den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung.
Tod vor Durchführung des Splittings
Verstirbt ein Partner, bevor das Rentensplitting durchgeführt wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht bestehen, das innerhalb der vorgesehenen Frist auszuüben ist. Die Entscheidung hat unmittelbare Folgen für Hinterbliebenenleistungen.
Typische Missverständnisse
- Rentensplitting ist nicht identisch mit dem Versorgungsausgleich; es betrifft nur die gesetzliche Rentenversicherung und erfolgt außerhalb eines Scheidungsverfahrens.
- Rentensplitting ist keine zusätzliche Leistung, sondern eine Umverteilung bestehender Anrechte.
- Nach wirksamem Rentensplitting besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.
- Betriebliche und private Renten fallen nicht unter das Rentensplitting.
- Die Entscheidung über das Rentensplitting ist in der Regel endgültig und kann nicht rückgängig gemacht werden.
Häufig gestellte Fragen zum Rentensplitting
Ist Rentensplitting dasselbe wie der Versorgungsausgleich?
Nein. Der Versorgungsausgleich ist ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit einer Scheidung und erfasst auch betriebliche und private Anrechte. Rentensplitting ist eine eigenständige Option für bestehende Ehen oder Lebenspartnerschaften und betrifft ausschließlich die gesetzliche Rentenversicherung.
Kann Rentensplitting rückgängig gemacht werden?
Eine wirksam getroffene Entscheidung über das Rentensplitting ist grundsätzlich bindend und nicht widerrufbar. Nach Bestandskraft der Entscheidung ist eine Rückabwicklung regelmäßig ausgeschlossen.
Wer kann Rentensplitting erklären?
Rentensplitting setzt eine übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner voraus. Zudem müssen die versicherungsrechtlichen Mindestvoraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sein.
Werden betriebliche und private Renten mitgesplittet?
Nein. Rentensplitting erfasst nur Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Betriebliche und private Altersvorsorge bleiben unberührt.
Welche Folgen hat Rentensplitting für die Hinterbliebenenrente?
Nach Durchführung des Rentensplittings besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Vor Durchführung kann ein Wahlrecht bestehen, dessen Ausübung fristgebunden ist.
Was passiert, wenn ein Partner vor dem Splitting verstirbt?
In diesem Fall kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, ein Wahlrecht zwischen Hinterbliebenenrente und Rentensplitting bestehen. Dieses Wahlrecht ist innerhalb einer gesetzlich vorgesehenen Frist auszuüben.
Welche Zeiten werden beim Rentensplitting berücksichtigt?
Berücksichtigt werden die während der Ehe oder Lebenspartnerschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte, einschließlich anrechenbarer Zeiten wie Kindererziehung oder Pflege, soweit sie dem jeweiligen Partner zugeordnet sind und in den maßgeblichen Zeitraum fallen.
Gibt es Fristen für die Entscheidung über das Rentensplitting?
Ja. Insbesondere in Todesfällen bestehen gesetzlich vorgegebene Fristen für die Ausübung eines Wahlrechts. Nach Fristablauf ist eine Entscheidung regelmäßig nicht mehr möglich.