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Rennwett- und Lotteriesteuer

Rennwett- und Lotteriesteuer: Begriff, Zweck und Einordnung

Die Rennwett- und Lotteriesteuer ist eine bundesweit geltende Abgabe auf bestimmte Formen des Glücksspiels. Sie erfasst insbesondere öffentliche Lotterien und Ausspielungen, Renn- und Sportwetten sowie einzelne Online-Angebote. Sie dient der fiskalischen Einnahmeerzielung und flankiert die ordnungsrechtliche Regulierung von Glücksspielangeboten. Die Steuer richtet sich in erster Linie an die Veranstalter und Betreiber solcher Angebote; Teilnehmende zahlen die Steuer nicht unmittelbar, sie kann jedoch im Preis der Lose oder in den Wettquoten wirtschaftlich enthalten sein.

Im System der Abgaben ist die Rennwett- und Lotteriesteuer eine besondere Verbrauch- bzw. Aufwandsteuer. Sie steht neben der allgemeinen Ertrag- und Umsatzbesteuerung und folgt eigenen Tatbestandsvoraussetzungen, Bemessungsgrundlagen und Erhebungsregeln. Die Zuständigkeit für die Erhebung liegt typischerweise bei den Zollbehörden des Bundes.

Steuergegenstand und erfasste Angebote

Lotterien und Ausspielungen

Erfasst werden öffentliche Lotterien und Ausspielungen. Öffentlich ist ein Angebot regelmäßig dann, wenn es einem unbestimmten oder einem größeren, wechselnden Personenkreis zugänglich ist. Kennzeichnend für Lotterien und Ausspielungen ist, dass der Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt erfolgt und der Gewinn überwiegend vom Zufall abhängt. Der Preis kann in Geld, Sachwerten oder sonstigen Vorteilen bestehen.

Öffentlichkeit und Entgeltlichkeit

Nicht jede Verlosung ist steuerbar. Eine Steuerpflicht setzt voraus, dass die Teilnahme gegen Entgelt erfolgt. Kostenfreie Verlosungen ohne Teilnahmeentgelt fallen grundsätzlich nicht unter die Steuer. Wird die Teilnahme mittelbar über einen erhöhten Warenpreis, besondere Kommunikationsentgelte oder vergleichbare Zahlungen finanziert, kann eine Entgeltlichkeit vorliegen.

Beispiele

  • Klassische Zahlenlotterien und Klassenlotterien
  • Sofortlotterien (z. B. Rubbellose) mit Lospreis
  • Verkaufsaktionen mit gesondertem Teilnahmeentgelt

Renn- und Sportwetten

Besteuert werden öffentliche Wetten auf den Ausgang von Rennen (etwa Pferde- oder Hunderennen) sowie Sportwetten im Allgemeinen. Maßgeblich ist das Einsetzen von Geldbeträgen auf einen ungewissen Ausgang. Die Steuer knüpft an die Annahme der Wette durch Buchmacher, Totalisatoren oder Wettanbieter an.

Virtuelle Automatenspiele und Online-Poker

Auch bestimmte online angebotene Glücksspiele werden erfasst, insbesondere virtuelle Automatenspiele (Slots) und Online-Poker. Typisch ist die Besteuerung des jeweiligen Spieleinsatzes pro Spielrunde oder Hand. Die Anknüpfung kann an das Angebot für den deutschen Markt oder an die Teilnahme aus Deutschland erfolgen.

Werbeausspielungen und Gewinnspiele

Werbeausspielungen sind Verlosungen im Rahmen von Marketingaktionen. Wird hierfür kein gesondertes Entgelt erhoben und bleibt der Warenpreis unverändert, fehlt es regelmäßig an der Steuerbarkeit. Erhebt der Veranstalter jedoch ein Teilnahmeentgelt oder wird die Teilnahme faktisch nur gegen Zusatzkosten ermöglicht, kann die Steuer greifen.

Steuerpflichtige und Beteiligte

Wer ist Steuerschuldner?

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Veranstalter bzw. Betreiber des jeweiligen Angebots. Bei Lotterien ist dies der Lotterieveranstalter, bei Wetten der Buchmacher, Totalisator oder Wettanbieter, bei Online-Angeboten der jeweilige Betreiber. Vermittler können einbezogen sein, wenn sie Einsätze annehmen oder weiterleiten. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob das Angebot erlaubnisrechtlich zulässig war; die steuerliche Beurteilung ist eigenständig.

Rolle der Teilnehmenden

Teilnehmende sind nicht Steuerschuldner. Ihre Einsätze oder Lospreise bilden jedoch häufig die Bemessungsgrundlage. Wirtschaftlich kann die Steuer im Preis oder in der Wettquote enthalten sein.

Mitwirkende Dritte

Dienstleister, Vertriebsstellen und Vermittler können Aufzeichnungs-, Anzeigepflichten oder Haftungsrisiken treffen, wenn sie an der Annahme von Einsätzen mitwirken. Umfang und Reichweite solcher Pflichten richten sich nach ihrer konkreten Funktion im Vertrieb.

Bemessungsgrundlage und Steuersätze

Bemessungsgrundlage ist typischerweise das vom Teilnehmer gezahlte Entgelt oder der Einsatz. Bei Lotterien ist dies der Los- bzw. Planpreis, bei Wetten der Wetteinsatz, bei virtuellen Automatenspielen und Online-Poker der Einsatz je Spielrunde bzw. je Hand.

  • Lotterien und Ausspielungen: in der Praxis rund ein Sechstel (16⅔ %) des Entgelts
  • Renn- und Sportwetten: in der Praxis 5 % des Einsatzes
  • Virtuelle Automatenspiele und Online-Poker: in der Praxis 5,3 % des Einsatzes

Beispiel: Bei einem Wetteinsatz von 10 Euro entsteht bei Sportwetten typischerweise eine Steuer von 0,50 Euro; bei einem Lospreis von 10 Euro ergibt sich bei Lotterien regelmäßig eine Steuer von rund 1,67 Euro.

Entstehung, Erhebung und Verwaltung

Die Steuer entsteht mit der Durchführung des steuerbaren Vorgangs, also insbesondere mit der Annahme des Einsatzes oder dem Verkauf des Loses. Zuständig für Erhebung und Überwachung sind in der Regel die Zollbehörden. Zu den üblichen Pflichten der Steuerschuldner zählen die Anzeige der Tätigkeit, die laufende Aufzeichnung der Umsätze und die Abgabe periodischer Steueranmeldungen. Die Behörden können Prüfungen durchführen und Auskünfte verlangen.

Befreiungen, Ausnahmen und Erleichterungen

Das Recht kennt Ausnahmen für bestimmte Fälle, etwa für kleinvolumige, lokale Ausspielungen oder Veranstaltungen mit gemeinnützigem Zweck, sofern festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich sind unter anderem Umfang, Zweckbindung und Ausgestaltung des Angebots. Kostenfreie Gewinnspiele ohne Teilnahmeentgelt sind grundsätzlich nicht steuerbar. Die Einzelheiten hängen von der konkreten Ausgestaltung ab.

Abgrenzungen und Wechselwirkungen

Gegenüber der Umsatzsteuer

Viele der von der Rennwett- und Lotteriesteuer erfassten Umsätze sind umsatzsteuerlich privilegiert. Die spezielle Glücksspielsteuer tritt insofern an die Stelle einer Umsatzbesteuerung der Einsätze. Andere Leistungen der Betreiber (z. B. Werbung, Dienstleistungen) können unabhängig davon umsatzsteuerlich zu würdigen sein.

Gegenüber der Einkommen- und Körperschaftsteuer

Für Veranstalter ist die Rennwett- und Lotteriesteuer betrieblicher Aufwand. Gewinne der Teilnehmenden aus Lotterien und Wetten sind für private Personen regelmäßig nicht einkommensteuerpflichtig; Erträge, die später aus der Verwendung dieser Gewinne entstehen (z. B. Zinsen), können steuerbar sein. Bei nachhaltiger, erwerbsmäßiger Tätigkeit können abweichende Beurteilungen in Betracht kommen.

Abgrenzung zu Geschicklichkeitsspielen

Spiele, deren Ausgang maßgeblich von Geschicklichkeit und nicht vom Zufall abhängt, fallen in der Regel nicht unter die Rennwett- und Lotteriesteuer. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung und Gewichtung der Zufallselemente.

Privat organisierte Gelegenheiten

Gelegentliche, private Runden ohne öffentliches Angebot und ohne Veranstalter, der Einsätze gewerblich oder planmäßig annimmt, sind regelmäßig nicht steuerbar. Sobald ein öffentliches Angebot gegen Entgelt vorliegt, kann die Steuer auslösen.

Internationaler Bezug und Online-Angebote

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommt es darauf an, ob das Angebot an Personen in Deutschland gerichtet ist oder ob Teilnahmen von Deutschland aus erfolgen. Auch bei ausländischen Betreibern kann die Steuerpflicht ausgelöst werden, wenn der Inlandsbezug gegeben ist. Die Behörden können hierfür an die technische Ausrichtung und Vermarktung des Angebots anknüpfen.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Unterbleibt die fristgerechte Erfüllung steuerlicher Pflichten, können Säumnisfolgen, Zuschläge und Bußgelder entstehen. Bei vorsätzlicher oder fortgesetzter Nichtabführung der Steuer kommen auch strengere Sanktionen in Betracht. Zudem können Besteuerungsgrundlagen geschätzt und Sicherheitsleistungen angeordnet werden.

Häufig gestellte Fragen zur Rennwett- und Lotteriesteuer

Wer schuldet die Rennwett- und Lotteriesteuer?

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Veranstalter bzw. Betreiber des Angebots, bei Wetten der Buchmacher, Totalisator oder Wettanbieter und bei Online-Angeboten der jeweilige Betreiber. Teilnehmende sind nicht Steuerschuldner.

Werden Gewinne der Teilnehmenden besteuert?

Gewinne aus Lotterien und Wetten sind für private Personen in der Regel nicht der Einkommensteuer unterworfen. Erträge aus der späteren Verwendung der Gewinne (etwa Zinsen) können jedoch steuerpflichtig sein.

Gelten die Steuersätze überall gleich und wie hoch sind sie?

Die Steuer gilt bundesweit einheitlich. In der Praxis betragen die Sätze bei Lotterien rund 16⅔ % des Entgelts, bei Renn- und Sportwetten 5 % des Einsatzes und bei virtuellen Automatenspielen sowie Online-Poker 5,3 % des Einsatzes.

Trifft die Steuer auch kostenlose Gewinnspiele?

Ohne Teilnahmeentgelt liegt regelmäßig keine Steuerbarkeit vor. Wird die Teilnahme jedoch durch gesonderte Zahlungen oder über erhöhte Preise finanziert, kann eine Steuerpflicht gegeben sein.

Wer verwaltet die Rennwett- und Lotteriesteuer?

Zuständig für Erhebung, Überwachung und Vollzug sind in der Regel die Zollbehörden des Bundes. Sie nehmen Steueranmeldungen entgegen und führen Prüfungen durch.

Gilt die Steuer auch bei Angeboten aus dem Ausland oder im Internet?

Ja. Maßgeblich ist, ob das Angebot an Personen in Deutschland gerichtet ist oder ob Teilnahmen von Deutschland aus erfolgen. Dann kann die Steuerpflicht auch bei ausländischen Betreibern ausgelöst werden.

Gibt es Ausnahmen für gemeinnützige Veranstaltungen oder kleine Ausspielungen?

Das Recht sieht Ausnahmen und Erleichterungen vor, etwa für Kleinveranstaltungen oder Angebote mit gemeinnützigem Zweck, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Die Beurteilung hängt von Umfang, Zweck und Ausgestaltung ab.

Besteht zusätzlich Umsatzsteuer?

Die von der Rennwett- und Lotteriesteuer erfassten Einsätze sind häufig nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Unabhängig davon können andere Leistungen der Betreiber umsatzsteuerlich relevant sein.