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Religionsgemeinschaften


Begriff und rechtliche Einordnung von Religionsgemeinschaften

Religionsgemeinschaften sind Zusammenschlüsse von natürlichen Personen, die gemeinsam einen religiösen Glauben bekennen, ausüben und organisieren. Im rechtlichen Sinne bezeichnet der Begriff eine Organisation, welche dauerhaft die gemeinsame Ausübung eines bestimmten religiösen Bekenntnisses verfolgt. Die rechtliche Behandlung von Religionsgemeinschaften ist in Deutschland, aber auch in anderen Ländern, durch zahlreiche Gesetze und höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert. Im Folgenden werden die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen, der Status, die Rechte und Pflichten sowie die Bedeutung von Religionsgemeinschaften im staatlichen und gesellschaftlichen Kontext ausführlich dargelegt.


Begriffliche Grundlagen

Definition

Eine Religionsgemeinschaft ist nach allgemeinem Rechtsverständnis ein Zusammenschluss von Personen, der auf Grundlage eines gemeinsamen religiösen Bekenntnisses besteht, das sich insbesondere in festgelegten Glaubenssätzen, rituellen Praktiken und einer gemeinschaftlichen Organisation niederschlägt. Die Verfolgung religiöser Zwecke steht im Mittelpunkt der Tätigkeit. Maßgeblich ist, dass die Vereinigung auf Dauer angelegt ist und nach außen hin als Organisation in Erscheinung tritt.

Abgrenzung

Rechtlich wird zwischen Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften unterschieden. Weltanschauliche Gemeinschaften stellen keine religiösen Bekenntnisse, sondern generell weltanschauliche Überzeugungen in den Mittelpunkt, beispielsweise humanistische Verbände. Beide Formen werden jedoch im Grundgesetz ähnlich behandelt.


Rechtliche Stellung in Deutschland

Grundgesetzliche Regelungen

Religionsfreiheit (Art. 4 GG)

Das Grundgesetz garantiert in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die ungestörte Religionsausübung und die Freiheit des Glaubens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Diese Grundrechte schützen nicht nur den Einzelnen, sondern auch die Religionsgemeinschaften als solche.

Selbstverwaltungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV)

Art. 140 GG nimmt wesentliche Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung (WRV) in das Grundgesetz auf. Dazu zählt insbesondere Art. 137 Abs. 3 WRV, der den Religionsgemeinschaften das Recht garantiert, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig zu ordnen und zu verwalten (Selbstverwaltungsrecht).

Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Koexistenz verschiedener Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften verpflichtet den Staat zur Neutralität und zur Gleichbehandlung aller Religionsgemeinschaften ohne Rücksicht auf deren Größe, Einfluss oder Inhalt der Lehren.

Rechtsformen von Religionsgemeinschaften

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Besondere Relevanz besitzt in Deutschland die Möglichkeit für Religionsgemeinschaften, den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erhalten. Voraussetzungen und Folgen sind:

  • Voraussetzungen: Dauerhaftigkeit, Mitgliederzahl, Garantie der Rechtsordnung, Verfassungstreue, Stabilität und organisatorische Leistungsfähigkeit.
  • Rechtliche Folgen: Körperschaften des öffentlichen Rechts können eigene Steuern erheben (Kirchensteuer), Beamte anstellen, öffentliche Aufgaben wahrnehmen und haben besondere Privilegien im Arbeitsrecht und bei der Mitwirkung im staatlichen Bereich (siehe Körperschaftsstatus).

Privatrechtliche Organisationsformen

Religionsgemeinschaften können auch in den Formen privatrechtlicher Vereinigungen organisiert werden, etwa als eingetragener Verein (e.V.) oder als Stiftung bürgerlichen Rechts. Die meisten kleineren Glaubensgemeinschaften und viele weltanschauliche Gemeinschaften wählen diese Organisationsform.


Rechte und Pflichten von Religionsgemeinschaften

Grundrechte und staatskirchenrechtlicher Status

Religionsgemeinschaften sind grundrechtsberechtigt und werden zudem durch spezifische staatskirchenrechtliche Vorschriften privilegiert. Dazu gehören:

  • Eigenständige Regelung von Mitgliedschaft und inneren Angelegenheiten
  • Religionsunterricht an öffentlichen Schulen: Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus haben Mitwirkungsrechte beim Religionsunterricht gemäß Art. 7 GG.
  • Anstaltsseelsorge: Religionsgemeinschaften wirken in öffentlichen Einrichtungen wie Gefängnissen, Krankenhäusern oder beim Militär mit.
  • Steuererhebungsrecht: Sie können in Form der Kirchensteuer eigene Steuern von ihren Mitgliedern erheben, sofern Körperschaftsstatus verliehen wurde.

Einschränkungen und Grenzen

Die Autonomie der Religionsgemeinschaften besteht „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“. Es gibt gesetzliche Grenzen, etwa beim Arbeitsrecht, dem Kinderschutz, dem Strafrecht sowie dem Diskriminierungsverbot. Verletzen Religionsgemeinschaften diese Bestimmungen, kann dies zum Entzug von Privilegien führen.


Anerkennung und Verleihung des Körperschaftsstatus

Verfahren

Der Körperschaftsstatus wird auf Antrag durch das jeweilige Bundesland verliehen. Zuständig sind die Länderbehörden, da das Staatskirchenrecht als Teil des Kulturstaatsprinzip länderspezifisch verfasst ist. Die Anerkennung basiert auf einer formellen Prüfung verschiedener Voraussetzungen.

Prüfkriterien

  • Dauerhaftigkeit des Bestehens
  • Mitgliederzahl und gesellschaftliches Gewicht
  • Rechtsordnungskonformität (Verfassungstreue)
  • Leistungsfähigkeit und organisatorische Stabilität
  • Bekenntnisförmige Grundlagen

Bei schwerwiegenden Verstößen können Entziehung oder Rücknahme des Körperschaftsstatus beantragt werden.


Kirchensteuer und Finanzierung

Religionsgemeinschaften, denen der Körperschaftsstatus verliehen wurde, sind berechtigt, Kirchensteuern zu erheben. Die gesetzliche Grundlage dafür bilden landesrechtliche Vorschriften und das Kirchensteuergesetz. Die Einziehung erfolgt in der Regel durch die Finanzämter gegen Gebühr.


Mitwirkung im öffentlichen Recht

Anstaltsseelsorge und Militärseelsorge

Gesetzliche Vorschriften sehen Mitwirkungsrechte der Religionsgemeinschaften in Justizvollzugsanstalten, Krankenhäusern oder bei der Bundeswehr vor. Ziel ist die Gewährleistung religiöser Betreuung.

Religionsunterricht

Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus erhalten das Recht, in Zusammenarbeit mit dem Staat den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen zu gestalten (Art. 7 Abs. 3 GG).


Internationale Perspektiven und Vergleiche

Europa

In anderen europäischen Staaten existieren teils abweichende Modelle der Einbindung und Anerkennung von Religionsgemeinschaften. Einige Länder, wie Frankreich, praktizieren ein striktes Trennungsmodell („Laizismus“), während andere, wie das Vereinigte Königreich, einzelne Kirchen als Staatskirchen verankert haben.

Allgemeines Völkerrecht

Die Religionsfreiheit und die Rechte der Religionsgemeinschaften sind zudem völkerrechtlich geschützt, insbesondere durch die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 9 EMRK) und den UN-Zivilpakt (Art. 18 ICCPR).


Sonderstellung und aktuelle Entwicklungen

Verhältnis zur staatlichen Neutralität

Das deutsche Modell sieht eine „wohlwollende Neutralität“ und Partnerschaft vor, wobei keine Religion bevorzugt oder diskriminiert werden darf. Die Vielfalt religiöser Einstellungen wird als integraler Bestandteil pluralistischer Gesellschaften betrachtet.

Entwicklungen im Antidiskriminierungsrecht

Neuere Gesetzgebung und Rechtsprechung stärken den Diskriminierungsschutz, auch in Arbeitsverhältnissen mit Religionsgemeinschaften. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und EuGH-Entscheidungen wirken hier fort.


Literatur und Rechtsgrundlagen

  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (insb. Art. 4, Art. 7, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137-141 WRV)
  • Kirchensteuergesetze der Bundesländer
  • Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR, ICCPR)
  • Kommentarliteratur zum Staatskirchenrecht

Zusammenfassung

Religionsgemeinschaften repräsentieren einen rechtsstaatlich umfassend ausgestalteten Organisationsrahmen für die Religionsausübung. Sie genießen weitgehende grundrechtliche und spezifische staatskirchenrechtliche Privilegien, aber unterliegen auch den allgemeinen Rechtsnormen. Die einzigartige Stellung im Verhältnis Staat-Religion spiegelt sich in vielfältigen gesetzlichen Regelungen, höchstrichterlicher Auslegung und aktuellen Entwicklungen der gesellschaftlichen Pluralität wider.

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt die staatliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften in Deutschland?

Die staatliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften in Deutschland ist im Grundgesetz (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV) sowie in diversen Landesgesetzen geregelt. Grundsätzlich kann eine Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt werden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet. Die Anerkennung bringt verschiedene Privilegien mit sich, etwa das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern, das Mitspracherecht bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder die Möglichkeit, Religionsunterricht an staatlichen Schulen zu erteilen. Für die Anerkennung ist ein förmlicher Antrag bei der zuständigen Landesbehörde notwendig. Sie prüft unter anderem die organisatorische Stabilität, die Loyalität zur Verfassung und das Gemeinwohlinteresse der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Darüber hinaus gibt es in einigen Bundesländern spezifische Bedingungen, etwa Mindestmitgliederzahlen oder Anforderungen an die Gemeindestruktur. Gegen die Versagung der Anerkennung ist der Rechtsweg eröffnet. Die Anerkennung als Körperschaft öffentlichen Rechts ist weder an eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung des Glaubens noch an dessen gesellschaftliche Größe gebunden, sodass auch kleinere oder weniger verbreitete Religionsgemeinschaften den Status beantragen können.

Haben Religionsgemeinschaften besondere Rechte und Pflichten gegenüber ihren Mitgliedern?

Ja, Religionsgemeinschaften erhalten mit ihrer Anerkennung bestimmte Rechte und Pflichten, die sowohl das Verhältnis zu ihren Mitgliedern als auch zu staatlichen Institutionen betreffen. Sie können beispielsweise durch ihre Mitgliedschaftsregeln interne Belange autonom gestalten (Selbstverwaltungsrecht), eigene Arbeitsverträge mit kirchlichem Arbeitsrecht schließen (Tendenzbetrieb nach § 118 Abs. 2 BetrVG), und ihre Angelegenheiten unabhängig organisieren. Mit solchen Rechten gehen Pflichten wie die Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Grundrechte einher. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, ihre Gemeinnützigkeit nachzuweisen, um steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen zu dürfen. Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze, etwa Diskriminierung oder Verletzung staatlicher Gesetze, können sowohl zur Aberkennung der Rechte als auch zu zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen. Die spezifischen Rechte und Pflichten hängen zudem davon ab, ob die jeweilige Religionsgemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts oder als privatrechtlicher Verein organisiert ist.

Wie ist das Verhältnis von Religionsgemeinschaften zum Staat geregelt?

Das Verhältnis von Religionsgemeinschaften zum Staat unterliegt in Deutschland dem Prinzip der Trennung von Staat und Kirche, das in Art. 137 WRV in Verbindung mit dem Grundgesetz verankert ist. Dieses sogenannte Kooperationsmodell bedeutet, dass der Staat grundsätzlich neutral gegenüber Religionen ist, jedoch mit anerkannten Religionsgemeinschaften in bestimmten Bereichen kooperiert. Der Staat darf keine Staatskirche errichten, muss aber Religions- und Weltanschauungsfreiheit gewährleisten. Möglichkeiten der Zusammenarbeit bestehen beispielsweise im Bereich des Religionsunterrichts, der Beteiligung an öffentlichen Gremien oder der Finanzierung sozialer Einrichtungen (Subsidiaritätsprinzip). Gleichzeitig ist der Staat verpflichtet, alle Religionsgemeinschaften gleich zu behandeln und darf keine Ungleichbehandlung aufgrund religiöser Überzeugungen vornehmen. Streitigkeiten zwischen Staat und Religionsgemeinschaften unterliegen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dürfen Religionsgemeinschaften eigene Arbeitsgesetze erlassen und durchsetzen?

Anerkannte Religionsgemeinschaften haben ein sogenanntes kirchliches Selbstbestimmungsrecht, das ihnen erlaubt, für ihre Einrichtungen eigene Arbeitsregelungen zu treffen, die teilweise vom allgemeinen Arbeitsrecht abweichen. Dies betrifft insbesondere Fragen der Loyalitätspflichten, Einstellungsvoraussetzungen, Kündigungen oder des inneren Aufbaus der Belegschaft. Die Ausnahmen sind im Betriebsverfassungsgesetz (§ 118 Abs. 2 BetrVG) und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelt, wobei Religionsgemeinschaften in ihren Tendenzbetrieben eigene kirchliche Arbeitsgerichte einsetzen können. Dennoch müssen allgemein rechtliche Mindeststandards wie das Diskriminierungsverbot und das Verbot willkürlicher Maßnahmen auch von religiösen Arbeitgebern eingehalten werden. Die Betroffenen können ihre Rechte vor staatlichen Gerichten geltend machen, sofern die innerkirchlichen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert stetig die Grenzen der kirchlichen Selbstbestimmung im Arbeitsverhältnis.

Welche steuerrechtlichen Besonderheiten gelten für Religionsgemeinschaften?

Religionsgemeinschaften können – insbesondere als Körperschaften öffentlichen Rechts – von steuerlichen Vorteilen profitieren. Zu den wichtigsten zählen die Befreiung von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Grundsteuer, sofern sie gemeinnützige Ziele verfolgen (§§ 51 ff. AO). Außerdem sind sie berechtigt, Kirchensteuern von ihren Mitgliedern als Zuschlag zur Einkommensteuer zu erheben, sofern sie öffentlich-rechtlich anerkannt sind. Die Kirche erhebt die Steuer, die Finanzämter unterstützen häufig bei der Einziehung gegen eine Vergütung. Unabhängig von ihrer Rechtsform können Kirchen und Religionsgemeinschaften für Spendenbescheinigungen steuerliche Vorteile gewähren. Voraussetzung für sämtliche Vergünstigungen ist die Einhaltung der Gemeinnützigkeitsregeln sowie die transparente Mittelverwendung. Werden wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, gelten diese als steuerpflichtig, sofern sie nicht dem Zweckbetrieb oder ideellen Tätigkeiten dienen.

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Gründung einer Religionsgemeinschaft?

Die Gründung einer Religionsgemeinschaft unterliegt in Deutschland keinen besonderen staatlichen Zulassungsvoraussetzungen. Grundsätzlich kann jede Gruppe, die einen auf Dauer angelegten religiösen Zweck verfolgt, sich als Religionsgemeinschaft zusammenschließen. Für den Erwerb von Rechtsfähigkeit gelten jedoch die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, meistens die Vereinsform nach §§ 21 ff. BGB. Für weitergehende Rechte (z. B. Körperschaftsstatus) müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden, u.a. Stabilität der Organisation, Mindestmitgliederzahl und die Gewährleistung der Loyalität zur Verfassung. Eine religiöse Vereinigung genießt bereits ohne Anerkennung Schutz durch das Grundgesetz (Art. 4 GG), sofern sie nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet ist. Auch Minderheitenreligionen sind vor Diskriminierung und ungerechtfertigten Einschränkungen zu schützen. Etwaige Einschränkungen (z.B. bei Sekten) sind nur auf Grundlage hinreichender Belege für konkrete Gefährdungen von Rechtsgütern zulässig.

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Religionsgemeinschaften gegen staatliche Maßnahmen?

Religionsgemeinschaften können sich gegen staatliche Maßnahmen mit den allgemeinen Rechtsmitteln zur Wehr setzen. Dazu zählen je nach Maßnahme Widerspruchsverfahren, Klagen beim Verwaltungsgericht oder – bei Verletzung verfassungsmäßiger Rechte – die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Besonders geschützt sind sie durch das Grundrecht der Religionsfreiheit und das kirchliche Selbstverwaltungsrecht. Staatliche Eingriffe, etwa in das Vereinsrecht, das Steuerrecht oder in Fragen der Diskriminierung, müssen verhältnismäßig sein und bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Religionsgemeinschaften können sich auch auf internationale Menschenrechtsgarantien, insbesondere aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 9 EMRK), berufen. Bei Streitigkeiten um den Körperschaftsstatus, Steuerfragen oder Fördermittel erfolgt die Prüfung durch die ordentlichen Gerichte bzw. die Verwaltungsgerichtsbarkeit.