Legal Lexikon

Rektascheck


Begriff und rechtliche Bedeutung des Rektaschecks

Der Rektascheck ist ein Wertpapier im deutschen Scheckrecht, das sich hinsichtlich seiner Übertragbarkeit und Ausstellung von dem weiter verbreiteten Orderscheck unterscheidet. Er dient im Wesentlichen als Zahlungsanweisung und unterliegt den Bestimmungen des Scheckgesetzes (ScheckG). Die Besonderheiten des Rektaschecks ergeben sich vor allem aus seiner Ausstellungsform und den damit verbundenen Übertragungsmodalitäten.


Rechtsgrundlagen und gesetzliche Regelungen

Gesetzliche Verankerung

Der Rektascheck ist in den §§ 4 ff. Scheckgesetz (ScheckG) geregelt. Während im Scheckrecht der Orderscheck (Übertragung mittels Indossament) die Grundform darstellt, ist der Rektascheck in § 4 Abs. 2 ScheckG gesetzlich vorgesehen. Nach dieser Vorschrift gilt ein Scheck, dessen Zahlung an eine namentlich bezeichnete Person ohne Zusatz „oder Order“ ausgestaltet ist, als Rektascheck.

Abgrenzung zum Orderscheck

Der wesentliche Unterschied zwischen Rektascheck und Orderscheck liegt in der Übertragbarkeit. Während der Orderscheck durch Indossament (schriftlich auf dem Scheck erfolgende Übertragungsverfügung) weitergegeben werden kann, ist der Rektascheck ausschließlich durch Zession (Abtretung gemäß §§ 398 ff. BGB) übertragbar. Ein Indossament bei einem Rektascheck ist rechtlich unwirksam.


Formvorschriften und Ausstellung

Gesetzlich erforderliche Bestandteile

Ein Rektascheck muss, wie jeder Scheck, folgende formale Voraussetzungen erfüllen:

  • Bezeichnung als „Scheck“ im Text
  • Unbedingte Anweisung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags
  • Name des Bezogenen (in der Regel eine Bank)
  • Zahlungsort
  • Ausstellungsdatum und -ort
  • Unterschrift des Ausstellers
  • Namentliche Bezeichnung des Begünstigten ohne den Zusatz „oder Order“

Enthält der Scheck den Zusatz „oder Überbringer“, wird er als Inhaberscheck, mit „oder Order“ als Orderscheck behandelt.

Ausstellung im Scheckverkehr

Die Ausstellung eines Rektaschecks findet häufig im privaten und geschäftlichen Zahlungsverkehr Anwendung, wenn eine gezielte, nicht ohne weiteres übertragbare Zahlungsanweisung gewünscht wird. Dies kann beispielsweise Sicherungs- oder Vertrauensgründe haben.


Übertragung und Rechtswirkungen

Übertragungsmodalitäten

Die Übertragung des Rektaschecks erfolgt ausschließlich durch zivilrechtliche Abtretung (Zession) nach §§ 398 ff. BGB. Dafür ist eine schriftliche Abtretungserklärung erforderlich, jedoch kein Indossament auf dem Scheck selbst. Die Übertragung ist damit beschränkt und unterscheidet sich fundamental von der beweglichen Verbriefung im Scheckrecht des Orderschecks.

Schutz des Schuldners

Ein zentrales Merkmal der Übertragung mittels Zession ist der Schuldnerschutz. Der Schuldner (Bezogener) eines Rektaschecks ist berechtigt, alle Einwendungen, die ihm gegen den ursprünglichen Scheckgläubiger zustehen, auch dem Zessionar entgegenzuhalten. Im Gegensatz dazu ist die Einwendungsbefugnis bei der Übertragung durch Indossament im Scheckrecht stark eingeschränkt.


Einlösung, Vorlage und Verjährung

Vorlagefrist

Die gesetzlichen Vorschriften nach § 29 ScheckG sehen vor, dass auch für Rektaschecks die Vorlagefrist einzuhalten ist. Binnen acht Tagen nach Ausstellung (Inlandschecks) muss der Rektascheck bei der bezogenen Bank vorgelegt werden, um Scheckrechte zu wahren.

Einlösung und Zahlung

Mit der Vorlage hat der Bezogene, in der Regel ein Kreditinstitut, auf die formelle und materielle Prüfung des Schecks zu achten. Bei ordnungsgemäßer Ausstellung und ausreichender Deckung ist der Scheckbetrag auszuzahlen.

Verjährung der Scheckrechte

Für Scheckforderungen aus dem Rektascheck gilt eine verkürzte Verjährungsfrist nach § 52 ScheckG: Die Verjährung beträgt sechs Monate ab Ablauf der Vorlagefrist.


Rechtliche Besonderheiten des Rektaschecks

Nichtverbriefung des Anspruchs

Durch die fehlende Orderklausel und die Bindung an die Abtretung ist der Anspruch aus dem Rektascheck nicht typischerweise „transportabel“ wie beim Orderscheck. Das Wertpapier selbst hat demnach nicht die Funktion eines Traditionspapiers, sondern ist eher als Legitimationspapier anzusehen.

Einwendungsrecht und Gutglaubensschutz

Im Unterschied zum Orderscheck bietet der Rektascheck keinen Gutglaubensschutz bei der Erwerbung. Das bedeutet, dass ein gutgläubiger Erwerb des Rechts aus dem Scheck bei fehlender Berechtigung im Zeitpunkt der Zession ausgeschlossen ist. Sämtliche Einreden und Einwendungen gegen den ursprünglichen Scheckgläubiger wirken gegenüber allen nachfolgenden Erwerbern fort.


Praktische Bedeutung und Anwendungsfelder

Der Einsatz des Rektaschecks findet insbesondere in Situationen Anwendung, in denen die Übertragbarkeit der Scheckrechte bewusst eingeschränkt werden soll. So wird er beispielsweise bei Zahlungen an vertraute oder festgelegte Personen genutzt, um das Risiko eines etwaigen unberechtigten Scheckverkehrs zu minimieren. Im Massenzahlungsverkehr und im Geschäftsverkehr spielt der Rektascheck jedoch eine untergeordnete Rolle, da hier meist flexible Übertragbarkeit und schnelle Liquidität benötigt werden, die der Orderscheck besser abbildet.


Zusammenfassung

Der Rektascheck ist eine besondere Form des Schecks, bei der die Übertragung nicht durch Indossament, sondern ausschließlich durch Abtretung erfolgt. Dies verleiht ihm eine spezifische rechtliche Stellung im deutschen Scheckrecht, insbesondere im Hinblick auf Übertragbarkeit, Schuldnerschutz und Einwendungsrechte. Seine praktische Bedeutung ergibt sich vor allem bei Zahlungsanweisungen, bei denen eingeschränkte Übertragbarkeit gewünscht ist.


Literatur und weiterführende Vorschriften

  • Scheckgesetz (ScheckG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 398 ff.
  • Bauer/Dassau, „Zahlungsverkehr und Scheckrecht“, aktuelle Auflagen
  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentierung zum ScheckG

Diese Regelungen und Literatur bieten eine vertiefte Auseinandersetzung mit der rechtlichen Sonderstellung und den praktischen Anwendungsfeldern des Rektaschecks im Scheckrecht.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Ausstellung eines Rektaschecks erfüllt sein?

Zur Ausstellung eines Rektaschecks müssen die gesetzlichen Anforderungen an einen Scheck („das Scheckgesetz“, ScheckG) und insbesondere an die Rechtsform des Rektaschecks beachtet werden. Neben den allgemein vorgeschriebenen Scheckbestandteilen wie die Bezeichnung als „Scheck“, die unbedingte Anweisung zur Zahlung, Name des Bezogenen (meist eine Bank), Angabe des Ortes der Zahlung, des Ausstellungsorts sowie des Ausstellungsdatums und eigenhändige Unterschrift des Ausstellers, ist für einen Rektascheck entscheidend, dass im Text die Worte „oder Order“ beziehungsweise der angloamerikanische Begriff „Order“ fehlt oder ausdrücklich ersetzt wird durch einen Zusatz wie „nicht an Order“, „Nur an N.N.“ oder eine andere Orderausschlussklausel. Damit ist der Scheck rechtlich nicht mehr orderfähig, sondern nur an die namentlich bezeichnete Person zahlbar. Die Wirksamkeit des Schecks als Rektascheck hängt daher maßgeblich von der präzisen Formulierung des Orderausschlusses ab. Wird diese Formvorschrift vom Aussteller nicht beachtet, kann die rechtliche Einordnung und damit die Durchsetzbarkeit der Scheckrechte beeinträchtigt sein. Zudem bleiben bei einem Rektascheck bestimmte Wechsel- und Scheckrechte, insbesondere die Indossierbarkeit, ausgeklammert.

Wer haftet bei Verlust oder Diebstahl eines Rektaschecks?

Im Unterschied zu Inhaberschecks oder Orderschecks ist ein Rektascheck – da dieser nur auf eine bestimmte, namentlich genannte Person lautet – rechtlich besser vor Missbrauch geschützt. Kommt es dennoch zum Verlust oder Diebstahl, sind die Handlungsmöglichkeiten aus juristischer Sicht durch das Fehlen der Indossierbarkeit (Übertragbarkeit durch Indossament) beschränkt: Nur die im Scheck genannte Person darf rechtmäßig die Zahlung verlangen. Wird dem bezogenen Kreditinstitut der Verlust oder Diebstahl unverzüglich mitgeteilt, kann ein Auszahlungsstopp beantragt werden. Nach deutschem Recht (§ 956 ZPO analog) besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Kraftloserklärung des Schecks, wodurch das Dokument für rechtsunwirksam erklärt werden kann. Der Scheckaussteller ist verpflichtet, das Kreditinstitut im eigenen Interesse über eine etwaige Unterschlagung oder Fälschung zu informieren. Für Schäden aufgrund von Versäumnissen bei der Sperrung könnte je nach Fall eine Haftung durch Fahrlässigkeit eintreten.

Welche Fristen gelten für die Vorlage eines Rektaschecks?

Die Vorlagefrist für Schecks – unabhängig von Art und Rechtsform – ergibt sich aus § 29 Abs. 1 des Scheckgesetzes: Im Inland ausgestellte Schecks müssen innerhalb von acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden. Für im europäischen Ausland ausgestellte Schecks beträgt die Frist zwanzig Tage, für Schecks aus dem übrigen Ausland siebzig Tage. Mit Ablauf dieser Fristen erlöschen zwar nicht automatisch die Scheckrechte, allerdings gehen wichtige Rechte verloren, insbesondere aus dem Scheckregress: Die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen Vormänner oder den Aussteller ist nach Fristablauf nicht mehr möglich. Für den Rektascheck gilt keine Abweichung von der gesetzlichen Vorlagefrist; trotzdessen wird empfohlen, die Vorlage rasch vorzunehmen, um die Liquidität des Papiergeldes zu sichern. Die Einhaltung der Frist ist zudem Voraussetzung für die Beantragung eines Scheckprotests und weiterer zivilprozessualer Maßnahmen.

Wie erfolgt die Übertragung eines Rektaschecks im Rechtsverkehr?

Im Gegensatz zum Orderscheck, der durch Indossament übertragen werden kann (also durch einen schriftlichen Übertragungsvermerk auf der Rückseite), ist der Rektascheck nicht indossierbar (§ 5 Scheckgesetz). Eine Übertragung im Sinne der Rechteabtretung ist lediglich über ein sogenanntes Zessionsverfahren gemäß § 398 BGB zulässig. Dabei wird das Recht auf Auszahlung formlos – in der Regel schriftlich – an einen neuen Berechtigten abgetreten. Im praktischen Rechtsverkehr heißt das, der Erwerber des Rektaschecks kann die Forderung auf Auszahlung nur auf Basis der Abtretungskette nachweisen und gegebenenfalls im Streitfall gerichtliche Durchsetzung einfordern. Allerdings ist der Schuldnerschutz zu beachten: Die Bank muss Kenntnis von der Abtretung haben bzw. darf nur an den ausgewiesenen Berechtigten zahlen (§ 354a HGB). Eine Zahlung an einen Nichtberechtigten kann für das Kreditinstitut zu Haftungsfolgen führen.

Welche Möglichkeiten bestehen zur Scheckeinlösung bei Namensabweichungen?

Bei Scheckvorlage kann eine Diskrepanz zwischen dem auf dem Rektascheck genannten Namen und der Identität des Vorlegers zu rechtlichen Problemen führen. Nach deutschem Recht ist der bezogene Scheck nur an die konkret genannte Person oder deren Rechtsnachfolger zahlbar. Kleinere Namensabweichungen bedürfen in der Regel einer zusätzlichen Identitätsprüfung, wobei Banken verpflichtet sind, die Identität sorgfältig zu verifizieren (§ 10 GwG – Geldwäschegesetz). Bei größeren Abweichungen besteht ein Einlösehindernis. Im Falle eines Rechtsnachfolgers (z. B. durch Erbfolge) ist ein entsprechender Nachweis (Erbschein o. ä.) vorzulegen. Ferner ist bei Firmennamen-Veränderungen, Fusionen oder Namens-Änderungen die Vorlage von Handelsregisterauszügen oder beglaubigten Dokumenten erforderlich, um die Legitimation zu überprüfen. Eine Einlösung ohne eindeutigen Identitätsnachweis käme für das bezogene Kreditinstitut einer Sorgfaltspflichtverletzung gleich und könnte im Streitfall schadensersatzrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Welche Rechte und Pflichten treffen den Bezogenen bei Rektaschecks?

Der Bezogene, gewöhnlich das Kreditinstitut, ist nach Scheckgesetz zur Auszahlung verpflichtet, sofern ausreichende Deckung auf dem Konto des Ausstellers vorhanden ist und keine Einwände – wie z. B. ein gerichtlicher Sperrvermerk oder offenkundige Fälschung – dem entgegenstehen. Da ein Rektascheck nur an eine im Schecktext namentlich bezeichnete Person zahlbar ist, hat das Kreditinstitut im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zu ermitteln, ob der Vorleger tatsächlich mit dieser Person identisch ist. Zahlt die Bank an einen Nichtberechtigten, kann dieser Zahlung Rückabwicklungsansprüche und Haftungsfolgen für das Kreditinstitut auslösen. Die Pflicht zur Auszahlung endet, wenn der Anspruch durch Verjährung (sechs Monate nach Ablauf der Vorlagefrist gemäß § 52 ScheckG) oder durch gerichtliche Kraftloserklärung erlischt. Außerdem trifft die Bank die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung und Buchung etwaiger Rückgaben beziehungsweise Ablehnungen unter dokumentierter Angabe des Ablehnungsgrundes.

Wie ist der rechtliche Unterschied zwischen dem Rektascheck und dem Orderscheck?

Hauptunterschied ist die fehlende Übertragbarkeit durch Indossament beim Rektascheck im Gegensatz zum Orderscheck. Der Orderscheck kann durch handschriftlichen Übertragungsvermerk (das sogenannte Indossament) formlos weitergegeben und von jedem Inhaber geltend gemacht werden. Der Rektascheck hingegen ist wesentlich strenger an die namentlich genannte Person gebunden; die Übertragung ist lediglich durch schriftliche Abtretung (Zession) möglich, was die Rechtssicherheit im Übertragungsfall erhöht, aber die Flexibilität im üblichen Geschäftsverkehr einschränkt. Damit ist der Rektascheck nach deutschem Recht als sogenanntes Namenspapiere im Gegensatz zum Orderpapier ausgestaltet. Für Rechtsanwender bedeutet das: Das Haftungsregime, die Vorlage und Geltendmachung der Scheckrechte unterscheiden sich maßgeblich und sollten bei der Wahl der Scheckform im täglichen Zahlungsverkehr mitbedacht werden.