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Reimport von Kraftfahrzeugen


Definition und Grundlagen des Reimports von Kraftfahrzeugen

Als Reimport von Kraftfahrzeugen wird die Rückführung von im Inland konstruierten oder produzierten Fahrzeugen verstanden, die zunächst für den Export bestimmt und ins Ausland verbracht wurden, jedoch später wieder in das Ursprungsland – häufig Deutschland – importiert werden. Im Gegensatz zum klassischen Import ausländischer Fahrzeuge handelt es sich beim Reimport also um Fahrzeuge, die ursprünglich für die Nutzung im Inland konzipiert wurden, anschließend jedoch über Umwege zurückkehren.

Rechtliche Rahmenbedingungen des Reimports

Europarechtliche Grundlagen

Reimporte von Kraftfahrzeugen innerhalb der Europäischen Union sind insbesondere durch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen des Binnenmarktes geprägt. Die Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 28 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) untersagt mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den EU-Mitgliedsstaaten. Dadurch wird der Import von Kraftfahrzeugen, die im EU-Ausland erworben wurden, grundsätzlich erleichtert.

Nationale Regelungen in Deutschland

Zulassungsvorschriften

Reimportierte Kraftfahrzeuge unterliegen bei der erneuten Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland denselben Zulassungsvoraussetzungen („Erstzulassung“ im Inland) wie Fahrzeuge, die direkt auf dem deutschen Markt verkauft werden. Für die Zulassung benötigt das Fahrzeug unter anderem:

  • Eine Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, COC-Dokument) nach europäischem Recht,
  • Eine Einzelbetriebserlaubnis, falls keine EU-Typgenehmigung vorliegt,
  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung (HU),
  • Originalrechnung und Herkunftsnachweis.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Ein zentrales Rechtsgebiet betrifft die Umsatzbesteuerung beim Reimport von Neufahrzeugen. Gemäß § 1b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt die innergemeinschaftliche Lieferung von neuen Fahrzeugen besonderen Regelungen, auch wenn diese ursprünglich aus Deutschland stammen und ins Inland zurückgeholt werden. Entscheidend ist:

  • Findet der Reimport zwischen Unternehmern in der EU statt, greift das sog. Bestimmungslandprinzip; die Umsatzsteuer wird im Land der Zulassung fällig.
  • Privatpersonen, die ein neues Fahrzeug nach Deutschland reimportieren, schulden die deutsche Umsatzsteuer unabhängig davon, wo das Fahrzeug gekauft wurde.
  • Gebrauchtfahrzeuge werden nach dem Ursprungslandprinzip besteuert; hier entfällt bei Privatkaufs im EU-Ausland die Umsatzsteuer im Inland.

Zollrechtliche Aspekte

Innerhalb der EU fällt für Reimporte grundsätzlich keine Zollabgabe an, sofern die Warenverkehrsbescheinigung A1 vorliegt und die Zollunion eingehalten wird. Bei Reimporten aus Drittstaaten, insbesondere wenn Fahrzeuge zuvor außerhalb der EU ausgeführt wurden, sind die Einfuhrumsatzsteuer sowie die entsprechenden Zolltarife nach dem Zollkodex der Union (UZK) zu entrichten.

Verbrauchssteuer und Kfz-Steuer

Die Kfz-Steuerpflicht entsteht spätestens mit der Zulassung des reimportierten Fahrzeugs im Inland. Zusätzlich kann bei bestimmten Fahrzeugarten (z.B. Dieselfahrzeuge) die mineralölsteuerliche Behandlung (Energiesteuergesetz, EnergieStG) von Bedeutung sein.

Vertragsrechtliche und zivilrechtliche Besonderheiten beim Reimport

Kaufvertragsrecht

Der Erwerb eines reimportierten Fahrzeugs unterliegt je nach Parteienkonstellation (B2B, B2C, C2C) den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Kaufverträge. Dabei gelten insbesondere:

  • Sachmängelhaftung: Verkäufer schulden die Lieferung eines mangelfreien Kraftfahrzeugs. Die im Ausland erfolgte Auslieferung bzw. Abweichungen von der Serienausstattung können allerdings Einfluss auf Haftungsfragen haben.
  • Garantie: Herstellergarantien gelten innerhalb der EU regelmäßig auch für reimportierte Fahrzeuge, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

Produkthaftung und Verkehrssicherheit

Fahrzeuge aus dem Ausland müssen den nationalen Sicherheitsvorschriften (StVZO, EG-Typgenehmigung) entsprechen. Im Falle von Sicherheitsmängeln können Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) erhoben werden. Es obliegt der Zulassungsstelle, die Konformität des Fahrzeugs mit den einschlägigen technischen Vorschriften vor der Zulassung zu überprüfen.

Besonderheiten und Risiken des Reimports

Abweichungen in Ausstattung und Garantieumfang

Reimportierte Fahrzeuge können in technischer Ausstattung, Modelljahr und Sonderausstattung vom Angebot für den Heimatmarkt abweichen. Rechtlich relevant werden diese Unterschiede insbesondere hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften und Garantieansprüche. Eine genaue Prüfung der Fahrzeugpapiere sowie der Garantiebedingungen wird empfohlen.

Gewährleistungsrechte und Rückgriffsansprüche

Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten gegenüber ausländischen Vertragspartnern gestaltet sich regelmäßig komplexer als bei einem inländischen Kauf. Die internationale Rechtsverfolgung, Sprachbarrieren und abweichende Rechtsordnungen können die Durchsetzung von Ansprüchen erschweren. Innerhalb der EU finden jedoch die Verbraucherschutzvorschriften der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Anwendung.

Steuerliche Vorteile und wirtschaftliche Aspekte

Ein häufiges Motiv für den Reimport liegt im preislichen Vorteil, der durch unterschiedlich besteuerte Automobilmärkte innerhalb der EU resultiert. Innerhalb bestimmter gesetzlicher Grenzen lässt sich somit die Gesamtbelastung senken. Allerdings ist die steuerliche Behandlung mitunter komplex und erfordert die genaue Betrachtung des Einzelfalls.

Relevante Gesetzestexte und Vorschriften

Im Kontext des Reimports von Kraftfahrzeugen sind insbesondere folgende Rechtsgrundlagen von Bedeutung:

  • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Art. 28 ff.
  • Umsatzsteuergesetz (UStG), insbesondere § 1b
  • Kraftfahrzeug-Steuergesetz (KraftStG)
  • Fahrzeugszulassungsverordnung (FZV)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
  • Zollkodex der Union (UZK)
  • Energiesteuergesetz (EnergieStG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fazit

Der Reimport von Kraftfahrzeugen ist ein vielschichtiger Vorgang, der eine Vielzahl rechtlicher Aspekte im Bereich des europäischen und deutschen Rechts berührt. Neben zulassungs- und steuerrechtlichen Aspekten spielen zivilrechtliche, zollrechtliche und produkthaftungsrechtliche Fragen eine zentrale Rolle. Die genaue Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und Besonderheiten ist für die rechtssichere Durchführung von Reimporten unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen beim Reimport von Kraftfahrzeugen in Deutschland beachtet werden?

Beim Reimport von Kraftfahrzeugen nach Deutschland sind verschiedene rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Zunächst muss das Fahrzeug den deutschen Zulassungsvorschriften entsprechen, insbesondere hinsichtlich der EG-Typgenehmigung oder einer Einzelgenehmigung durch die zuständige Zulassungsbehörde (§ 21 StVZO). Für Fahrzeuge aus dem EU-Ausland vereinfacht die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) das Verfahren, während bei Importen aus Nicht-EU-Ländern gegebenenfalls umfangreichere Prüfungen und Anpassungen erforderlich sind. Des Weiteren ist das Fahrzeug ordnungsgemäß beim deutschen Hauptzollamt anzumelden und ggf. Einfuhrabgaben (wie Einfuhrumsatzsteuer und Zoll) zu entrichten. Bei fabrikneuen Fahrzeugen fällt die sogenannte Umsatzsteuer nach § 1b UStG an; relevante Nachweise über Kaufdatum, Fahrleistung und Transportweg müssen erbracht werden. Abschließend ist bei der Anmeldung des Fahrzeugs die Haupt- und Abgasuntersuchung sowie die Vorlage aller geforderten Originaldokumente (z. B. Kaufvertrag, ausländische Fahrzeugpapiere) nachzuweisen.

Welche steuerrechtlichen Pflichten bestehen bei einem Reimport?

Wer ein Kraftfahrzeug reimportiert, ist verpflichtet, die entsprechenden Steuern zu entrichten. Innerhalb der EU unterliegt der Erwerb eines neuen Fahrzeugs gemäß § 1b UStG in Deutschland der Umsatzsteuerpflicht, unabhängig davon, ob das Fahrzeug bereits in einem anderen EU-Land versteuert wurde. Die Umsatzsteuer wird in Deutschland mit der Kfz-Zulassung fällig, wobei „neu“ laut Gesetz definiert ist: weniger als 6.000 km Laufleistung oder nicht älter als sechs Monate ab Erstzulassung. Bei Gebrauchtwagen aus Drittländern fällt außerdem Zoll an, der abhängig vom Ursprungsland und gegebenenfalls von Handelsabkommen variieren kann. Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt in der Regel 19%. Der Käufer muss alle entsprechenden Nachweise (Rechnung, Zahlungsbelege) ordnungsgemäß aufbewahren und im Zweifel dem Finanzamt vorlegen.

Welche zulassungsrechtlichen Besonderheiten sind beim Reimport zu beachten?

Für die Zulassung eines reimportierten Kraftfahrzeugs bei einer deutschen Zulassungsstelle müssen die vollständigen ausländischen Fahrzeugpapiere, eine gültige EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) und, sofern nicht vorhanden, eine Einzelgenehmigung vorgelegt werden. Bei reimportierten Fahrzeugen kann es zu Abweichungen in der Ausstattung oder den technischen Daten kommen, weshalb unter Umständen eine gesonderte technische Begutachtung nach § 21 StVZO (Vollgutachten) durch einen technischen Dienst erforderlich ist. Sind Umbauten oder Nachrüstungen notwendig, etwa bei Beleuchtung oder Emissionskontrolle, müssen diese vor Zulassung abgeschlossen und abgenommen werden. Darüber hinaus sind die gängigen Zulassungsbedingungen – Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung und Identitätsnachweis des Halters – zu erfüllen.

Welche Verbraucherschutzrechte gelten beim Kauf eines reimportierten Kraftfahrzeugs?

Beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs durch einen Verbraucher innerhalb der EU gelten stets die Vorschriften der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie sowie die deutschen zivilrechtlichen Bestimmungen über Sachmängelhaftung beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB). Das bedeutet insbesondere, dass bei Reimport-Fahrzeugen, die von einem gewerblichen Händler erworben wurden, eine mindestens zweijährige Gewährleistungsfrist bezüglich Mängeln greift (sofern der Händler keine Verkürzung auf ein Jahr wirksam vereinbart). Garantieleistungen des Fahrzeugherstellers sind unabhängig vom Kauf im Ausland europaweit gültig, sofern sie nicht ausdrücklich national beschränkt sind. Käufer sollten sich alle relevanten Unterlagen zum Nachweis des Kaufdatums und des Zustands aushändigen lassen und sich über Besonderheiten (etwa abweichende Ausstattungsvarianten) informieren.

In welchen Fällen kann ein Reimport rechtlich problematisch sein?

Rechtliche Probleme beim Reimport treten insbesondere dann auf, wenn das Fahrzeug nicht den deutschen Zulassungsvorschriften entspricht oder Unterlagen fehlen. Problematisch ist ferner der Reimport von Fahrzeugen, deren Typengenehmigung für den deutschen Markt nicht anerkannt ist oder deren technische Umrüstung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Risiken bestehen auch, wenn bei der Verzollung oder Besteuerung falsche Angaben gemacht werden; dies kann steuer- und strafrechtliche Konsequenzen (z. B. Steuerhinterziehung) nach sich ziehen. Beim Kauf von unseriösen Anbietern drohen zudem Betrugsfälle, etwa mit manipulierten Kilometerständen oder Unfallfahrzeugen. Die Rechtssicherheit kann außerdem beeinträchtigt sein, wenn im Herkunftsland weniger strenge Vorschriften zur Dokumentation des Fahrzeugzustands bestehen.

Welche Folgen hat eine fehlende EG-Typgenehmigung beim Reimport?

Fehlt beim importierten Fahrzeug die EG-Typgenehmigung, ist für die Zulassung in Deutschland zwingend ein Einzelgenehmigungsverfahren (§ 21 StVZO) erforderlich. Das bedeutet, dass das Fahrzeug umfassend technisch geprüft wird, wobei ein zugelassener Gutachter alle sicherheits- und emissionsrelevanten Aspekte prüft. Nur bei positivem Gutachten kann anschließend eine Betriebserlaubnis und Zulassung in Deutschland erfolgen. Dieses Verfahren ist in aller Regel mit zusätzlichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Zudem sind bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung immer die deutschen Mindestanforderungen in Bezug auf Emissionen, Lichttechnik und Sicherheitssysteme zu erfüllen; Nachrüstungen können obligatorisch sein. Im schlimmsten Fall kann eine Zulassung verweigert werden, wenn das Fahrzeug den Anforderungen grundsätzlich nicht entspricht.

Wie verhält es sich mit der Gültigkeit von Garantien und Serviceheften beim Reimport?

Die Herstellergarantie bleibt bei den meisten Marken auch für reimportierte Fahrzeuge europaweit bestehen, sofern keine regionalen Einschränkungen durch den Hersteller definiert wurden. Entscheidend ist der Nachweis der Garantie mittels Serviceheft und ordnungsgemäßer Wartungsdokumentation, weshalb sämtliche Serviceeinträge und Inspektionsnachweise unbedingt aufzubewahren sind. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung gelten im Verhältnis zum gewerblichen Verkäufer zusätzlich die deutschen Vorschriften. Allerdings können Unterschiede beim Leistungsumfang und bei den Ansprechpartnern (etwa kein Anspruch auf Ersatzwagen in Deutschland) durch die Herstellergarantie auftreten. Für spezielle Garantiebedingungen ist stets ein Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers bzw. des Vertragshändlers im Herkunftsland ratsam.