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Registergericht


Registergericht

Definition und Funktion des Registergerichts

Das Registergericht ist eine spezialisierte Abteilung eines Amtsgerichts in Deutschland, die für die Führung sowie Verwaltung gesetzlich vorgeschriebener öffentlicher Register zuständig ist. Zu den wichtigsten Registern, die vom Registergericht geführt werden, zählen insbesondere das Handelsregister, das Vereinsregister, das Partnerschaftsregister sowie das Genossenschaftsregister. Das Registergericht stellt sicher, dass relevante Tatsachen bezüglich Unternehmen, Vereinen, Partnerschaften und Genossenschaften in öffentlich zugänglicher Form dokumentiert und transparent nachvollziehbar sind.

Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

Das Registergericht ist in verschiedenen Gesetzen geregelt, insbesondere in folgenden Vorschriften:

  • Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere §§ 8 ff.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 55 ff.
  • Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), insbesondere § 3
  • Genossenschaftsgesetz (GenG), insbesondere § 10
  • Grundbuchordnung (GBO), soweit das Grundbuchamt in separater Zuständigkeit existiert

Die Verfahrensweise und die rechtlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Register werden durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt.

Organisatorische Zuordnung

Registergerichte sind keine eigenständigen Gerichte, sondern organisatorisch als Abteilungen der Amtsgerichte eingerichtet. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens, Vereins oder der Partnerschaft.

Aufgabenbereiche des Registergerichts

Eintragung und Löschung

Das Registergericht ist für die formale Prüfung, Eintragung, Änderung und Löschung von im Register einzutragenden Tatsachen zuständig. Diese Eintragungen bilden die Grundlage zahlreicher Rechtsgeschäfte und sorgen für Rechtssicherheit im Geschäfts- und Rechtsverkehr. Die Eintragungen umfassen unter anderem:

  • Gründung von Gesellschaften (z. B. GmbH, AG, OHG, KG)
  • Bestellung oder Abberufung von Vertretungsorganen (z.B. Geschäftsführer, Vorstände)
  • Satzungsänderungen bei Vereinen und Gesellschaften
  • Anmeldung der Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Vereinen

Prüfung der Anmeldungen

Das Registergericht prüft grundsätzlich die Form und den Inhalt der Anmeldung, insbesondere, ob die Anmeldung und die beizufügenden Unterlagen den rechtlichen Anforderungen genügen. Bei Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit setzt das Gericht eine Frist zur Nachbesserung.

Öffentliche Einsicht und Auskünfte

Die Registereintragungen sind öffentlich. Jeder kann Einsicht in die Register nehmen und Auskünfte (beispielsweise in Form von Registerauszügen) erhalten. Diese öffentliche Einsicht soll die Verkehrsfähigkeit und Transparenz im Rechtsverkehr gewährleisten.

Beglaubigung und Beurkundung

Das Registergericht nimmt auch Beglaubigungen und bestimmte Beurkundungen im Rahmen der Registersachen vor, beispielsweise die Beglaubigung von Unterschriften für vereinsrechtliche Angelegenheiten.

Arten der Register beim Registergericht

Handelsregister

Das Handelsregister enthält wesentliche Angaben zu Kaufleuten und Handelsgesellschaften, darunter Firmierung, Sitz, Geschäftsführung und vertretungsberechtigte Personen. Die Eintragung hat konstitutive oder deklaratorische Wirkung, je nach einzutragendem Sachverhalt.

Vereinsregister

Das Vereinsregister listet eingetragene Vereine (e. V.) auf. Die Eintragung ist konstitutiv für die Rechtsfähigkeit des Vereins. Eingetragene Daten umfassen insbesondere Satzung, Vorstand und Vertretungsregelungen.

Partnerschaftsregister

Das Partnerschaftsregister dokumentiert Partnerschaftsgesellschaften nach dem PartGG. Hier finden sich Angaben zur Partnerschaft, etwa Name, Sitz, Partner und deren Vertretungsbefugnis.

Genossenschaftsregister

Das Genossenschaftsregister enthält Angaben zu eingetragenen Genossenschaften, darunter Name, Sitz, Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft.

Verfahren vor dem Registergericht

Anmeldeverfahren

Anmeldungen zum Register sind grundsätzlich schriftlich einzureichen. Sie sind in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form (z. B. durch Notarin oder Notar) abzugeben. Das Gericht prüft die Anmeldungen und kann bei Einwänden das Verfahren mittels Beschluss regeln.

Beschlussverfahren und Rechtsmittel

Registerrechtliche Verfahren werden grundsätzlich im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entschieden. Gegen ablehnende Entscheidungen des Registergerichts kann Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht in Beschwerdenkammer-Besetzung.

Kosten und Gebühren

Für die Tätigkeit des Registergerichts werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) erhoben. Die Gebühren richten sich sowohl nach Art und Umfang der jeweiligen Registerhandlung.

Bedeutung und Rechtswirkungen

Publizitätswirkung

Die Eintragungen im Register entfalten eine besondere Publizitätswirkung. Nach § 15 HGB gelten eingetragene Tatsachen als bekannt, Dritte dürfen grundsätzlich auf die Richtigkeit der Eintragung vertrauen.

Gutglaubensschutz

Das Handelsregister genießt besonderen Gutglaubensschutz. Dies bedeutet, dass Rechtsgeschäfte auf die registerrechtliche Situation vertrauen dürfen; fehlerhafte oder nachträglich geänderte Eintragungen können zu Vertrauensschutz für Dritte führen.

Verbindlichkeit und Nachweisfunktion

Registereintragungen dienen als Nachweis für Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Gesellschaftsform oder Satzungsänderungen. Gerichte, Behörden und Geschäftspartner nehmen regelmäßig auf Eintragungen Bezug.

Elektronisches Register und Digitalisierung

Seit Inkrafttreten des Elektronischen Handelsregisters (EHUG) und der Registerportalregelungen werden Registerdaten digital verarbeitet. Einblick, Anmeldung und Auskunft erfolgen überwiegend elektronisch. Das Registergericht gewährleistet den rechtskonformen Betrieb der Registerportale und die Verfügbarkeit der Daten.

Internationale Bezüge

Für Gesellschaften mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten und internationale Sachverhalte ist das Registergericht auch im Rahmen europäischer Registervernetzung eingebunden. Über das europäische System zur Registervernetzung (BRIS) wird der Austausch registerrechtlicher Informationen zwischen Mitgliedstaaten gewährleistet.

Literatur und Verweise

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
  • Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
  • Elektronisches Handelsregistergesetz (EHUG)
  • Grundbuchordnung (GBO)

Eintrag zuletzt bearbeitet am: 2024-06

Häufig gestellte Fragen

Welche Unterlagen müssen bei der Anmeldung einer GmbH beim Registergericht eingereicht werden?

Für die Anmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beim Registergericht sind zahlreiche Unterlagen gesetzlich vorgeschrieben, deren Einreichung zwingend erforderlich ist, damit die Eintragung in das Handelsregister erfolgen kann. Zu den notwendigen Dokumenten gehören insbesondere die notariell beurkundete Gründungsurkunde einschließlich des Gesellschaftsvertrages, die Gesellschafterliste gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG, sowie eine Versicherung des Geschäftsführers darüber, dass die Einlagen ordnungsgemäß erbracht wurden (§ 8 Abs. 2 GmbHG). Weiterhin sind Angaben zu den Geschäftsführern einzureichen, insbesondere Name, Geburtsdatum, Wohnort und eine Erklärung, dass keine rechtlichen Hinderungsgründe zur Ausübung des Geschäftsführeramtes vorliegen (§ 8 Abs. 3 GmbHG). Darüber hinaus kann das Registergericht weitere Nachweise verlangen, etwa eine Gewerbeanmeldung oder ein Nachweis über die Einzahlung der Stammkapitaleinlage. Werden diese Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder unvollständig eingereicht, kann das Registergericht die Eintragung ablehnen oder Nachbesserungen innerhalb einer gesetzten Frist verlangen.

Wie läuft das Eintragungsverfahren beim Registergericht ab?

Das Eintragungsverfahren beim Registergericht beginnt in der Regel mit der formellen Anmeldung durch eine hierzu befugte Person, etwa den Geschäftsführer einer GmbH, die zwingend in notariell beglaubigter Form erfolgen muss (§ 12 HGB). Nach Eingang der Anmeldung prüft das Registergericht, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung gegeben sind. Dazu zählt insbesondere die sachliche und formelle Überprüfung der vorgelegten Dokumente und Nachweise. Sollte das Gericht Unstimmigkeiten oder Mängel feststellen, fordert es eine Nachbesserung. Liegen alle Voraussetzungen vor, nimmt das Registergericht die Eintragung vor und veröffentlicht diese im Handelsregister. Das Verfahren endet mit der schriftlichen Mitteilung über die erfolgte Eintragung an die Beteiligten. Besonders zu beachten sind mögliche Fristen bei der Heilung von Mängeln oder für etwaige Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Registergerichts.

Welche Rechtsmittel stehen gegen Entscheidungen des Registergerichts zur Verfügung?

Entscheidungen des Registergerichts – etwa die Ablehnung einer Eintragung oder die Zurückweisung eines Antrags – unterliegen einem besonderen Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die Beschwerde ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 22 FamFG). Die Prüfung im Beschwerdeverfahren erfolgt durch das nächsthöhere Gericht, üblicherweise das Landgericht, welches entscheidet, ob das Registergericht seine Entscheidung rechtmäßig getroffen hat. In bestimmten Fällen kann auch gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts (etwa bei grundsätzlicher Bedeutung) noch Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof eingelegt werden. Es ist dabei stets ratsam, die formellen und materiellen Anforderungen an das jeweilige Rechtsmittel genau zu beachten.

In welchen Fällen wird das Registergericht von Amts wegen tätig?

Das Registergericht wird nicht nur auf Antrag (etwa bei Eintragungen oder Änderungen), sondern auch von Amts wegen tätig, wenn gesetzlich bestimmte Umstände vorliegen. Typische Beispiele sind die Löschung einer Handelsgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit (§ 394 FamFG), die Berichtigung unrichtiger Eintragungen (§ 395 FamFG) oder der Amtswiderspruch gegen eine irrtümlich vorgenommene Eintragung. Darüber hinaus kann das Gericht von Amts wegen Ermittlungen durchführen, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Handelsregister oder für fehlende Eintragungsvoraussetzungen bekannt werden. Bei festgestellten Verstößen kann das Gericht auch Zwangsgelder verhängen oder andere Maßnahmen zur Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Registerführung ergreifen.

Welche Auswirkungen hat die Eintragung oder Nicht-Eintragung in das Handelsregister durch das Registergericht?

Die Eintragung in das Handelsregister bewirkt die Rechtswirksamkeit zahlreicher gesellschaftsrechtlicher Vorgänge, insbesondere bei Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften. Erst mit der Eintragung entsteht beispielsweise die GmbH als juristische Person (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Auch Änderungen wie Geschäftsführungswechsel, Sitzverlegungen oder Kapitalveränderungen werden erst mit Wirksamwerden der Eintragung rechtlich bindend. Die fehlende Eintragung hat zur Folge, dass die betreffenden Rechtsvorgänge nicht wirksam sind beziehungsweise nicht gegenüber Dritten geltend gemacht werden können. Darüber hinaus kann eine fehlende Eintragung nachteilig für die Beteiligten sein, da sie etwa persönlich haften können oder Ordnungswidrigkeiten begehen, für die das Gesetz Zwangsmittel und Bußgelder vorsieht.

Wie erfolgt die Einsichtnahme in das Handelsregister beim Registergericht?

Das Handelsregister ist gemäß § 9 HGB ein öffentliches Register, dessen Einsicht grundsätzlich jedermann gestattet ist. Die Einsicht in die beim Registergericht geführten Daten kann entweder direkt vor Ort oder zunehmend auch online über das gemeinsame Registerportal der Länder erfolgen. Erforderlich ist hierfür eine einfache Anfrage, ohne dass ein besonderes rechtliches Interesse bestehen muss. Die Einsicht ist gebührenpflichtig, wobei für einfache Einsichten (etwa durch die elektronische Abrufbarkeit) meist nur geringe Kosten entstehen. Besonders bei heiklen oder personenbezogenen Daten kann das Gericht festlegen, dass bestimmte Unterlagen nicht allgemein einsehbar sind. Grundsätzlich dient die Offenlegungspflicht der Transparenz und dem Schutz des Rechtsverkehrs.

Welche Rolle spielt das Registergericht bei der Überprüfung der Bevollmächtigung von Vertretern?

Das Registergericht prüft im Rahmen seiner Funktion, ob die Vertretungsberechtigung der handelnden Personen, beispielsweise von Geschäftsführern oder Prokuristen, ordnungsgemäß nachgewiesen wurde. Erforderlich ist hierzu regelmäßig die Vorlage geeigneter Nachweise, etwa über die Bestellung des Geschäftsführers oder die Erteilung der Prokura, die meist durch Protokolle und Beschlüsse der Gesellschaft oder deren Gremien sowie durch öffentliche Urkunden belegt werden. Zur Eintragung der Vertretungsbefugnis im Handelsregister verlangt das Registergericht entsprechende Nachweisunterlagen in beglaubigter oder beurkundeter Form und kann bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit eine weitergehende Prüfung veranlassen. Eine unzureichende Nachweisführung führt zur Zurückweisung der Anmeldung und zur erneuten Fristsetzung zur Nachbesserung.