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Regionalbahn


Regionalbahn – Rechtliche Definition, Grundlagen und Rahmenbedingungen

Begriff und Einordnung der Regionalbahn

Die Regionalbahn bezeichnet im deutschen Eisenbahnverkehr einen Zugtyp, der überwiegend im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) eingesetzt wird. Regionalbahnen dienen der Bedienung von Regionalstrecken zwischen Städten, Gemeinden und ländlichen Gebieten. Der Begriff ist in verschiedenen rechtlichen Kontexten definiert und durch spezifische Vorgaben geregelt.

Rechtliche Grundlagen im Schienenpersonennahverkehr

Gesetzliche Definition

Die gesetzliche Grundlage des Regionalbahnverkehrs findet sich vor allem im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sowie im Regionalisierungsgesetz (RegG). Der SPNV, zu dem die Regionalbahn als Verkehrsangebot zählt, ist durch § 2 Abs. 1 AEG sowie § 1 Abs. 4 PBefG definiert.

Nach § 2 Abs. 7 AEG umfasst der Schienenpersonennahverkehr „die regelmäßige Beförderung von Personen mit Eisenbahnen im Verkehr innerhalb eines Landes oder zwischen benachbarten Ländern mit einer unter 50 Kilometern liegenden Entfernung oder mit einer innerhalb einer Stunde erreichbaren Fahrzeit”. Die Regionalbahn ist demnach ein klassisches Beförderungsmittel des Nahverkehrs.

Verordnungen und Normen

Weitere Vorschriften für Betrieb, Sicherheit und Barrierefreiheit von Regionalbahnen ergeben sich unter anderem aus der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Eisenbahn-Betriebsleiterverordnung (EBV) und verschiedenen europäischen Rechtsakten wie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 betreffend öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße.

Besonderheiten und Abgrenzung zu anderen Zugkategorien

Regionalbahnen unterscheiden sich von anderen Zugtypen wie Regional-Express (RE), S-Bahn und Fernverkehrszügen (etwa Intercity, EuroCity, ICE) insbesondere durch

  • häufige Halte an allen Bahnhöfen einer Strecke,
  • kürzere durchschnittliche Fahrdistanzen,
  • flächendeckende Bedienung der Region,
  • niedrigere Durchschnittsgeschwindigkeit.

Rechtlich relevant ist zudem die Unterscheidung zwischen Nahverkehr und Fernverkehr. Gemäß § 2 Abs. 7 AEG sowie § 8 Abs. 4 PBefG ist der Nahverkehr – und damit Regionalbahnverkehr – gegenüber überregionalen Verbindungen abgegrenzt und unterliegt einer anderen gesetzlichen Regulierung, etwa hinsichtlich Subventionierung und Tarifgestaltung.

Rechtlicher Rahmen der Ausschreibung und Finanzierung

Regionalisierungsgesetz und Finanzierungsgrundlagen

Die Finanzierung des Regionalbahnverkehrs ist maßgeblich im sogenannten Regionalisierungsgesetz (RegG) geregelt. Bund und Länder haben sich über diese Vorschrift auf einen Ausgleich für die Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs verständigt. Die Länder erhalten gemäß Art. 106a GG und dem RegG Zuweisungen des Bundes, die sie für Organisation, Bestellung und Finanzierung des Regionalbahnverkehrs aufwenden.

Vergaberechtliche Anforderungen

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind Organisation, Vergabe und Ausschreibung von Regionalbahnleistungen in Deutschland öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Die regional zuständigen Aufgabenträger (Länder, Zweckverbände, Verkehrsverbünde) führen wettbewerbliche Vergabeverfahren durch, um den Betrieb von Regionalbahnstrecken zu vergeben. Maßgeblich sind dabei europarechtliche Transparenz-, Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsätze.

Die Verträge zwischen Aufgabenträgern und Eisenbahnverkehrsunternehmen regeln die Leistungspflichten, Qualitätsanforderungen, Vergütungsmodalitäten und Sanktionsmechanismen.

Regulatorische und organisatorische Aspekte

Zuständigkeiten und Aufgabenträgerschaft

Die Organisation des Regionalbahnverkehrs obliegt auf Grundlage des Regionalisierungsgesetzes den Ländern sowie den von diesen beauftragten Aufgabenträgern, beispielsweise Zweckverbänden oder Verkehrsverbünden. Diese sind befugt, Streckennetze zu planen, Leistungsangebote zu definieren sowie Vergaben zu steuern und zu kontrollieren.

Zulassung und Betrieb von Regionalbahnen

Betreiber von Regionalbahnen benötigen eine Trassen- und Betriebsgenehmigung nach den Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Die Zulassung der Fahrzeuge sowie die Sicherheitsanforderungen werden von der zuständigen Eisenbahnaufsicht überprüft und freigegeben. Für die technische und betriebliche Zulassung sind Bundesbehörden wie das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuständig.

Tarifrechtliche Besonderheiten

Im Regionalbahnverkehr gelten in der Regel SPNV-Tarife, die durch Verkehrsverbünde oder Verkehrsunternehmen festgelegt werden. Die Tarifierung muss § 8 Abs. 4 PBefG und den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften entsprechen und erfolgt meist in Abstimmung mit landesweiten oder regionalen Integrationssystemen.

Europarechtliche Rahmenbedingungen

Öffentliche Dienstleistungsaufträge

Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist rechtlich maßgeblich für die Vergabe und Organisation des öffentlichen Personenverkehrs, darunter der Regionalbahn. Sie schreibt vor, dass öffentliche Dienstleistungsaufträge grundsätzlich im Wettbewerb auszuschreiben sind und formuliert spezifische Anforderungen an Transparenz, Gleichbehandlung und Kontrolle der erbrachten Leistungen.

Technische Vorschriften

Durch europäische Richtlinien und Verordnungen (z. B. über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union) bestehen zahlreiche Vorschriften bezüglich Technik, Infrastruktur, Barrierefreiheit, Umwelt- und Lärmschutz sowie Sicherheitsmanagement.

Haftungs-, Umwelt- und Verbraucherschutzrecht

Fahrgastrechte

Im Regionalbahnverkehr gelten umfangreiche Fahrgastrechte, insbesondere nach der EU-Verordnung Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. Fahrgäste haben Anspruch auf Entschädigungsleistungen bei Verspätungen und Ausfällen sowie auf angemessene Information und Betreuung.

Haftung bei Unfällen

Haftungsfragen im Regionalbahnverkehr richten sich nach dem Haftpflichtrecht des BGB sowie nach speziellen Vorschriften des Eisenbahnrechts (§§ 1 ff. Haftpflichtgesetz, § 4 AEG) für Schadensfälle. Eisenbahnverkehrsunternehmen unterliegen einer erweiterten, Gefährdungshaftung für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Bahn entstehen.

Umweltrechtliche Vorgaben

Regionalbahnunternehmen unterliegen umweltrechtlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Lärmschutz, Emissionen sowie Schutzgebieten. Maßgeblich sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die entsprechenden EU-Richtlinien sowie naturschutzrechtliche Grenzwerte.

Zusammenfassung

Die Regionalbahn ist ein systematisch regulierter, öffentlich bestellter Teil des deutschen und europäischen Schienenpersonennahverkehrs, der auf zahlreichen rechtlichen Grundlagen basiert. Neben nationalen und EU-rechtlichen Vorgaben ist der Rechtsrahmen von Vorschriften zum Vergaberecht, Betriebsrecht, Fahrgastrechten und Umweltschutz geprägt. Regionalbahnen erfüllen eine wichtige verkehrspolitische und gesellschaftliche Funktion und unterliegen daher einem besonders komplexen, vielschichtigen Rechtsregime.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich beim Reisen mit der Regionalbahn ein gültiges Ticket mitführen, und welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Alle Fahrgäste der Regionalbahn sind gemäß den geltenden Eisenbahnverkehrsordnungen und den Tarifbestimmungen der jeweiligen Verkehrsverbunde grundsätzlich verpflichtet, vor Fahrtantritt ein gültiges Ticket zu erwerben und dieses während der gesamten Fahrt mitzuführen. Das Kontrollpersonal ist berechtigt, Fahrscheine jederzeit zu überprüfen; dies ergibt sich aus dem Hausrecht der Eisenbahnunternehmen und dem Beförderungsvertrag zwischen Fahrgast und Bahn. Bei fehlendem, ungültigem oder nicht lesbarem Ticket wird regelmäßig ein erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß § 9 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) sowie den allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) erhoben. Dieses liegt meist bei mindestens 60 Euro, kann aber bei wiederholtem Verstoß oder bei besonders schwerem Betrug auch zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bzw. Strafverfahrens führen (u.a. wegen Erschleichung von Leistungen nach § 265a StGB). Ferner kann das Verkehrsunternehmen zivilrechtliche Forderungen, etwa Inkassoverfahren, anstoßen, falls das erhöhte Beförderungsentgelt nicht fristgerecht bezahlt wird. Zudem kann bei systematischem oder wiederholtem Missbrauch ein Beförderungsausschluss, also ein temporäres oder dauerhaftes Hausverbot, ausgesprochen werden.

Welche Rechte habe ich als Fahrgast bei Verspätungen oder Zugausfällen im Regionalbahnverkehr?

Bei Zugverspätungen oder Zugausfällen sind die Rechte der Fahrgäste im deutschen Regionalbahnverkehr durch die EU-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr geregelt, welche in das nationale Recht über die Eisenbahn-Verkehrsordnung umgesetzt wurde. Fahrgäste haben beispielsweise bereits ab 20 Minuten Verspätung am Zielort das Recht, kostenfrei auf höherwertige Züge (wie IC, ICE) umzusteigen, sofern diese die gleiche Strecke bedienen und kein Reservierungszwang besteht. Ab einer Verspätung von 60 Minuten besteht zudem Anspruch auf Erstattung von 25 % des Fahrpreises für Einzelfahrkarten, ab 120 Minuten 50 %. Bei Monats- oder Jahreskarten gibt es pauschale Entschädigungsregelungen. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden, üblicherweise über das „Fahrgastrechte-Formular”. Zusätzlich hat der Fahrgast Anspruch auf angemessene Versorgung bei erheblicher Wartezeit (Getränke, Snacks, Unterbringung bei Nacht). Ausnahmen gelten bei außergewöhnlichen Umständen wie Unwetter oder Streik, wo höhere Gewalt angenommen wird.

Kann ich als mobilitätseingeschränkte Person rechtlichen Anspruch auf Barrierefreiheit und Hilfestellung bei der Nutzung von Regionalbahnen geltend machen?

Ja, gemäß dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) sowie den entsprechenden EU-Regelungen besteht ein Rechtsanspruch auf diskriminierungsfreien Zugang sowie angemessene Unterstützung für mobilitätseingeschränkte Personen beim Ein- und Ausstieg sowie während der Reise in der Regionalbahn. Dies umfasst u.a. die Verpflichtung, Informationen in barrierefreier Form bereitzustellen, mobile Einstiegshilfen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und die Infrastruktur so zu gestalten, dass Rollstuhlfahrer:innen, Blinde und Sehbehinderte sowie andere beeinträchtigte Personen gleichberechtigten Zugang erhalten. Die Bahnunternehmen sind verpflichtet, spätestens 48 Stunden vorab angemeldete Hilfsleistungen zu erbringen. Bei Verletzung dieser Pflichten kann ein Schlichtungsverfahren über die Schlichtungsstelle Nahverkehr oder eine Beschwerde bei der Bundesbehindertenbeauftragten eingeleitet werden.

Wer haftet bei Unfällen, Verletzungen oder Personen- und Sachschäden in der Regionalbahn?

Für Schäden, die Fahrgästen während der Nutzung der Regionalbahn entstehen, greift in der Regel die Haftung des Eisenbahnunternehmens gemäß den Vorschriften der EVO sowie des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere §§ 831 ff. BGB. Das Unternehmen haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit seiner Mitarbeitenden bei Unfällen, für fehlerhafte Wartung der Technik oder mangelhafte Sicherungsmaßnahmen. Bei Personenschäden (Verletzungen oder Tod) sowie Gepäckschäden sind die Haftungsgrenzen und Entschädigungssummen gesetzlich festgelegt. In Einzelfällen, etwa bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, kann das Unternehmen vollständig haftbar gemacht werden. Liegt hingegen ein Verschulden des Fahrgastes vor, z.B. durch Missachtung der Sicherheitsanweisungen, kann die Haftung ganz oder teilweise entfallen. Schadensersatzansprüche müssen unverzüglich, meist in Textform, beim Unternehmen geltend gemacht werden.

Gibt es eine rechtliche Verpflichtung zur Mitnahme von Fahrrädern, Kinderwägen oder Tieren im Regionalbahnverkehr?

Die Mitnahme von Fahrrädern, Kinderwägen oder Tieren ist grundsätzlich nicht uneingeschränkt rechtlich garantiert, sondern unterliegt Sonderregelungen, die in den Tarif- und Beförderungsbedingungen der jeweiligen Regionalbahnunternehmen sowie ggf. in länderspezifischen Vorschriften festgelegt sind. Ein genereller Anspruch auf Beförderung besteht nur für Kleinkinder in Kinderwägen sowie Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen. Für Fahrräder und sonstige Tiere besteht meist eine Mitnahmepflicht nur „im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten”, häufig gegen gesondertes Entgelt. Das Personal kann die Mitnahme bei Überfüllung oder sicherheitsrelevanten Gründen ablehnen. Einzelne Bundesländer regeln im ÖPNV-Gesetz explizit, wie die Mitnahme zu erfolgen hat; Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Beförderungsauschluss führen.

Unterliegen Regionalbahnen gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich Umweltschutz und Lärmbegrenzung?

Ja, die Betriebe von Regionalbahnen unterliegen strengen umwelt- und lärmrechtlichen Vorgaben, die sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), einschlägigen EU-Richtlinien sowie technikspezifischen Verordnungen (insb. 16. BImSchV: Verkehrslärmschutzverordnung) ergeben. Bahnbetreiber müssen – insbesondere bei Neubau oder wesentlichen Änderungen an der Strecke – lärm- und erschütterungsmindernde Maßnahmen einplanen und gegebenenfalls durchführen (z.B. Schallschutzwände, lärmarme Bremssohlen). Zusätzlich sind sie verpflichtet, regelmäßig Immissionsprognosen zu erstellen und an Umweltverträglichkeitsprüfungen teilzunehmen. Anwohnerinnen und Anwohner haben bei Überschreiten der gesetzlichen Grenzwerte Anspruch auf aktive (bauliche) Lärmschutzmaßnahmen und ggf. auf finanzielle Entschädigung.

Welche Fristen und Formen gelten für die Erhebung von Beschwerden oder Rechtsmitteln gegen Bahnunternehmen?

Für Beschwerden, Ansprüche und Rechtsmittel im Regionalbahnverkehr gelten jeweils spezifische Fristen und Formerfordernisse. Fahrgastrechteansprüche etwa (z.B. Fahrpreiserstattung, Entschädigung bei Verspätung) müssen binnen 12 Monaten nach dem Ereignis geltend gemacht werden, in der Regel schriftlich oder per Online-Formular über die Deutsche Bahn oder den jeweiligen Regionalbahnbetreiber. Für allgemeine Beschwerden (z.B. über Service, Barrierefreiheit) empfiehlt sich zunächst die Beschwerde beim Unternehmen, ggf. zusätzlich bei der Schlichtungsstelle Nahverkehr. Für gerichtliche Schritte – etwa aus dem Fahrgastbeförderungsvertrag – gilt die dreijährige zivilrechtliche Regelverjährung gemäß § 195 BGB. Die klagende Partei trägt die Darlegungs- und Beweislast. Bei straftatverdächtigen Vorfällen (z.B. Körperverletzung, Diebstahl) sollte umgehend strafrechtlich Anzeige erstattet werden; hier gelten die einschlägigen strafprozessualen Fristen.

Besteht eine Pflicht zur Auskunftserteilung über Fahrpläne und Beförderungsbedingungen durch das Bahnunternehmen?

Ja, Bahnunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, über geltende Fahrpläne, Tarife, Beförderungsbedingung und Fahrgastrechte in angemessener Weise, d.h. transparent, aktuell und öffentlich zugänglich, zu informieren. Diese Verpflichtung ergibt sich einerseits aus der EU-Verordnung Nr. 1371/2007, andererseits aus nationalen Vorschriften wie dem Personenbeförderungsgesetz und den Veröffentlichungsbestimmungen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Informationen müssen für alle zugänglich – gegebenenfalls barrierefrei – über Aushänge, Online-Portale und auf Nachfrage beim Personal bereitgestellt werden. Verletzungen dieser Informationspflicht können zu Schadensersatzansprüchen führen oder, im Falle wesentlicher Täuschung oder Irreführung, Ordnungswidrigkeiten nach sich ziehen.