Begriff und Definition der Regierungskriminalität
Der Begriff Regierungskriminalität (auch Staatskriminalität oder „Crimes of the State“) bezeichnet rechtswidrige Handlungen, die von Regierungsorganen, Regierungsmitgliedern oder sonstigen Amtsträgern beziehungsweise staatlichen Institutionen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit begangen werden. Regierungskriminalität umfasst dabei sowohl individuelle als auch institutionelle strafbare Handlungen, welche gegen das nationale oder internationale Recht verstoßen und durch das besondere Amt des Täters oder die institutionelle Verflechtung staatlicher Stellen gekennzeichnet sind.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Regierungskriminalität ist von verwandten Begriffen wie Korruption, Wirtschaftskriminalität oder Amtsdelikten zu unterscheiden. Während Korruption spezifisch Bestechungsdelikte bezeichnet und Wirtschaftskriminalität vorrangig Wirtschaftsakteure betrifft, geht Regierungskriminalität über diese Einzelaspekte hinaus und betrifft sämtliche Straftaten, die auf das staatliche Handeln institutioneller oder individueller Entscheidungsträger zurückzuführen sind.
Erscheinungsformen der Regierungskriminalität
Arten und Beispiele
Regierungskriminalität kann zahlreiche Erscheinungsformen annehmen. Die wichtigsten Typen sind:
- Amtsmissbrauch: Unerlaubte Vorteilsnahme oder Überschreitung der Amtsbefugnisse (z. B. bei polizeilichem Fehlverhalten).
- Veruntreuung öffentlicher Mittel: Unrechtmäßige Verwendung oder Zweckentfremdung staatlicher Finanzen und Ressourcen.
- Rechtswidrige Gewaltanwendung: Einsatz von Polizei, Militär oder Geheimdiensten ohne rechtliche Grundlage oder zur Durchsetzung persönlicher oder politischer Interessen.
- Wahlmanipulation: Verletzung von Wahlgesetzen und Wahlgrundsätzen durch Verantwortliche in Wahlinstitutionen.
- Vertuschungstatbestände: Beweisunterdrückung, Aktenmanipulation oder gezielte Irreführung der Justiz und der Öffentlichkeit.
- Menschenrechtsverletzungen: Verletzungen nationaler oder internationaler Menschenrechtsnormen (z. B. Folter, Diskriminierung, unrechtmäßige Inhaftierung).
Institutionelle versus individuelle Regierungskriminalität
Von institutioneller Regierungskriminalität spricht man, wenn strukturelle Fehlentwicklungen in staatlichen Institutionen systematische Rechtsverletzungen befördern. Individuelle Regierungskriminalität liegt hingegen vor, wenn einzelne Amtsinhaber aus eigenem Antrieb deliktisch handeln.
Rechtliche Einordnung und strafrechtliche Aspekte
Nationale Strafrechtsnormen
Regierungskriminalität wird in Deutschland durch verschiedene Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie Nebengesetze wie das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption oder spezifische Gesetze für Amtsträger (etwa das Beamtenstatusgesetz) erfasst. Einschlägige Delikte sind u. a.:
- Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 331 ff. StGB)
- Untreue (§ 266 StGB)
- Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung
- Amtsdelikte (§§ 331-358 StGB, besonders § 339 StGB: Rechtsbeugung)
Dem besonderen Charakter als Tat im Rahmen staatlicher Tätigkeit trägt das Strafrecht mit erhöhten Anforderungen an Strafverfolgung und gegebenenfalls besonderem öffentlichen Interesse Rechnung.
Strafprozessuale Herausforderungen
Die strafrechtliche Verfolgung von Regierungskriminalität ist häufig mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Dazu zählen:
- Dienst- und Immunitätsregelungen: Bei Mitgliedern von Regierungen, Parlamenten oder internationalem Personal können Immunitätsregelungen (Parlamentsimmunität, diplomatische Immunität) eine Verfolgung erschweren oder verhindern.
- Institutionelle Abschottung: Fehlende Transparenz, Verschwiegenheitspflichten und ein „Amtsgeheimnis“ können Ermittlungen behindern.
Verjährung und Strafzumessung
Für Delikte im Zusammenhang mit Regierungskriminalität gelten die allgemeinen Vorschriften zur Verjährung (§§ 78 ff. StGB), wobei bei besonders schweren Taten wie Rechtsbeugung oder Menschenrechtsverletzungen längere Fristen oder Ausnahmeregelungen greifen können. Die Strafzumessung orientiert sich am konkret entstandenen Schaden, der Schwere des Missbrauchs sowie am Vertrauensbruch gegenüber der Gemeinschaft.
Regierungskriminalität im internationalen Recht
Völkerrechtliche Dimension
Insbesondere bei schwerwiegenden menschenrechtswidrigen Handlungen (z. B. Folter, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) kann Regierungskriminalität auch eine völkerrechtliche Qualität erlangen. Unter dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) sind bestimmte Regierungsdelikte weltweit justiziabel (§§ 5-8 Rom-Statut, vgl. Völkerstrafgesetzbuch).
Internationale Strafverfolgung
Die Ahndung völkerrechtlicher Regierungskriminalität erfolgt durch internationale Strafgerichte (z. B. IStGH, Ad-hoc-Tribunale) sowie nationale Gerichte anhand des Weltrechtsprinzips, wenn das Delikt ausreichend schwer wiegt und nationales Interesse verletzt wird.
Beispiele historischer und aktueller Fälle
Bekannte Fälle internationaler Regierungskriminalität sind unter anderem die Nürnberger Prozesse gegen NS-Führungspersonal, Prozesse gegen Mitglieder der chilenischen oder argentinischen Militärdiktatur sowie Verurteilungen wegen Völkermord in Ruanda oder dem ehemaligen Jugoslawien.
Prävention und Kontrolle von Regierungskriminalität
Nationale Kontrollmechanismen
Zur Prävention und Kontrolle dienen verschiedene Instrumente:
- Parlamentarische Kontrolle: Untersuchungsausschüsse, Fragerechte der Abgeordneten.
- Unabhängige Aufsichtsbehörden und Rechnungshöfe
- Transparenz- und Informationsfreiheitgesetze
- Whistleblower-Schutzmechanismen
Internationale Schutzmechanismen
Internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen, Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder der Europarat haben Instrumente zur Kontrolle und Ahndung staatlicher Kriminalität entwickelt, z.B. Antikorruptionsabkommen und Überwachungskomitees.
Literatur und weiterführende Quellen
- Arnim, H.H. von: „Staatskriminalität: Formen, Ursachen, Gegenstrategien“.
- Neumann, A.: „Regierungskriminalität im demokratischen Verfassungsstaat“, NJW 2010, S. 1201.
- Friedrich-Ebert-Stiftung: „Staatskriminalität und ihre Bekämpfung“, Berlin 2020.
- Internationales Handbuch zum Thema Governmental Crime, United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) Reports.
Hinweis: Der Begriff Regierungskriminalität ist im Sprachgebrauch nicht immer klar definiert und wird in verschiedenen Staaten und Kontexten unterschiedlich angewendet. Er umfasst stets alle rechtswidrigen und strafbaren Handlungen von Trägern staatlicher Funktionen mit unmittelbarem Bezug zur Amtsausübung.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten bei der strafrechtlichen Verfolgung von Regierungskriminalität?
Die strafrechtliche Verfolgung von Regierungskriminalität unterliegt in Deutschland insbesondere dem Strafgesetzbuch (StGB) sowie spezialgesetzlichen Bestimmungen (z. B. dem Bundesbeamtengesetz oder dem Abgeordnetengesetz). Regierungskriminalität beschreibt im rechtlichen Kontext Straftaten, die von Mitgliedern der Regierung oder staatlichen Funktionsträgern im Rahmen oder unter Ausnutzung ihrer Amtsstellung begangen werden. Dabei greifen oftmals besondere Straftatbestände wie Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 331 ff. StGB), Amtsmissbrauch (§ 339 StGB), Untreue (§ 266 StGB) oder Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB). Ermittlungen gegen Regierungsmitglieder bedürfen in vielen Fällen der vorherigen Aufhebung ihrer Immunität (§ 46 Abgeordnetengesetz, Artikel 46 GG für Bundestagsabgeordnete), da diese als besonderer Schutz für das Amt dient. Strafverfahren werden in der Regel von spezialisierten Staatsanwaltschaften für Korruptionsdelikte geführt, und für besonders hochrangige Positionsträger kann der Generalbundesanwalt zuständig sein. Aber auch völkerrechtliche Übereinkommen wie die UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC) oder Regelwerke der Europäischen Union finden im Einzelfall Anwendung und schaffen einen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit bei der Verfolgung grenzüberschreitender Regierungskriminalität.
Welche Besonderheiten bestehen bei Ermittlungen gegen Regierungsmitglieder in Bezug auf Immunitätsregelungen?
Bei Ermittlungen gegen Regierungsmitglieder gilt in Deutschland grundsätzlich der Grundsatz der Immunität, der insbesondere für Mitglieder des Bundestages und der Regierung (z. B. Bundeskanzler, Bundesminister) Anwendung findet. Die Immunitätsregelungen sind im Grundgesetz (Art. 46 GG) und in einfachgesetzlichen Vorschriften wie dem Abgeordnetengesetz (§§ 36 ff.) normiert. Sie besagen, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen ein Mitglied des Bundestages ohne vorherige Genehmigung des Bundestages unzulässig sind, sofern nicht der Betroffene während oder wegen der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen wird (sog. „Anerkennung der Fluchtgefahr“ oder „Frischer Tat“). Die Aufhebung der Immunität erfordert einen Mehrheitsbeschluss des Bundestages; der zuständige Immunitätsausschuss prüft dabei, ob dienstliche oder politische Gründe entgegenstehen. Für Mitglieder der Bundesregierung, die zugleich Abgeordnete sind, gelten die gleichen Regelungen. Damit stellt die Immunität ein besonderes Verfahrenshindernis dar, das der Wahrung der Arbeitsfähigkeit des Parlaments und dem Schutz vor politisch motivierter Verfolgung dient, ohne jedoch einen Freischein für Straflosigkeit zu gewähren.
Inwieweit können Amtsdelikte von Regierungsmitgliedern durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse aufgeklärt werden?
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse sind ein zentrales Kontrollinstrument des Parlaments gegenüber der Regierung und können gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Bundestages eingesetzt werden. Sie dienen der Aufklärung von Missständen, Fehlverhalten oder konkreten Verdachtsmomenten staatlicher Stellen, einschließlich möglicher Regierungskriminalität. Die Untersuchungsausschüsse verfügen dazu über weitreichende Rechte, wie z. B. die Zeugenvernehmung, die Akteneinsicht sowie die Beiziehung von Sachverständigen. Allerdings sind sie keine Strafgerichte, sondern politische Gremien, deren Ziel die Sachverhaltsaufklärung und politische Bewertung ist. Ihre Ergebnisse können als Grundlage für strafrechtliche Ermittlungen oder disziplinarrechtliche Maßnahmen dienen, müssen jedoch den rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung beachten. Die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden ist deshalb oftmals geregelt und es wird sichergestellt, dass Ausschussarbeiten nicht die Unschuldsvermutung verletzen.
Welche internationalen Mechanismen existieren zur Bekämpfung von Regierungskriminalität?
Regierungskriminalität mit grenzüberschreitender Bedeutung unterliegt verschiedenen internationalen Abkommen und Kooperationen. Wesentlich ist die UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC), die Standards zur Prävention, Aufdeckung und Verfolgung von Korruptionsdelikten einschließlich Immunitätsfragen vorschreibt und einen internationalen Rechtshilferahmen schafft. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat mit der Anti-Korruptionskonvention gleichfalls Maßstäbe gesetzt, indem sie unter anderem die Bestechung ausländischer Amtsträger sanktioniert. Auf europäischer Ebene greifen Instrumente wie die Konvention über die Bekämpfung der Korruption von Amtsträgern der Europäischen Gemeinschaften oder die Richtlinien der Europäischen Union, die unter anderem Mindeststandards für Strafbarkeiten, Ermittlungsmaßnahmen und den Austausch von Informationen normieren. Auch Europol und OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung) tragen zu einer verbesserten Strafverfolgung von Regierungskriminalität im internationalen Rahmen bei und unterstützen bei der Koordination grenzüberschreitender Verfahren.
Welche strafprozessualen Besonderheiten gelten bei Ermittlungen gegen aktuelle oder ehemalige Regierungsmitglieder?
Ermittlungen gegen aktuelle oder ehemalige Regierungsmitglieder sind häufig mit besonderen strafprozessualen Herausforderungen verbunden. Aufgrund der öffentlichen Funktion und des Schutzinteresses des Amtes besteht ein besonderes Bedürfnis nach Geheimhaltung, etwa zur Wahrung der Funktionstüchtigkeit staatlicher Organe und der Vermeidung von Vorverurteilungen. In Fällen, in denen dienstliche Amts- oder Staatsgeheimnisse tangiert sind, gelten spezielle Schutzvorschriften wie die Pflicht zur Geheimhaltung gemäß dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) sowie Absicherungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Zudem kommen mitunter Sonderzuständigkeiten zum Tragen, beispielsweise für Ermittlungen auf Bundesebene durch die Generalstaatsanwaltschaft oder den Generalbundesanwalt. In laufenden Ermittlungen können parlamentarische Kontrollgremien oder der Bundespräsident (bei Bundesministern) in die Abläufe einbezogen werden, gerade dann, wenn eine Ernennung oder Entlassung eines Regierungsmitglieds im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen steht. Ferner ist das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 153 StPO) regelmäßig hoch zu gewichten, weshalb eine Einstellung von Verfahren nach Opportunitätsgründen nur in engen Grenzen möglich ist.
Wie wirken sich dienstrechtliche Konsequenzen auf die strafrechtliche Verfolgung von Regierungskriminalität aus?
Dienstrechtliche Untersuchungen und Maßnahmen laufen grundsätzlich unabhängig von strafrechtlichen Ermittlungen ab, können sich jedoch gegenseitig beeinflussen. Ein rechtskräftiges Strafurteil kann eine disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Amt oder den Verlust von Versorgungsansprüchen nach sich ziehen (z. B. § 24 Beamtenstatusgesetz). Umgekehrt hat ein dienstrechtliches Fehlverhalten nicht zwangsläufig eine strafrechtliche Relevanz, kann jedoch den Anlass für die Einleitung staatsanwaltschaftlicher Untersuchungen liefern. Dienstrechtliche Sanktionsmöglichkeiten umfassen Verweise, Geldbußen, Suspendierungen bis hin zur Entlassung aus dem Dienst. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass staatliche Ämter frei von Personen bleiben, denen ein schwerwiegendes Fehlverhalten oder die Verletzung ihrer Amts- und Dienstpflichten nachgewiesen wurde. Ein rechtkräftiger Freispruch im Strafverfahren schließt disziplinarrechtliche Maßnahmen jedoch nicht zwingend aus, wenn dienstrechtliche Pflichten verletzt wurden, die keine Strafbarkeit begründen.
Welche Rolle spielen Whistleblower im Zusammenhang mit der Aufdeckung von Regierungskriminalität und wie sind sie rechtlich geschützt?
Whistleblower spielen eine zunehmend wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Regierungskriminalität, da sie häufig interne Missstände, Amtsdelikte oder Korruptionsfälle an die Öffentlichkeit oder an zuständige Ermittlungsbehörden bringen. Der rechtliche Schutz von Hinweisgebern ist in Deutschland insbesondere durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) manifestiert, das auf die EU-Whistleblower-Richtlinie zurückgeht. Das Gesetz verpflichtet öffentliche und private Stellen zur Einrichtung interner und externer Meldestellen, an die sich Hinweisgeber unter Wahrung ihrer Anonymität und ohne Angst vor Repressalien wenden können. Diskriminierungen, Kündigungen oder sonstige Benachteiligungen wegen einer rechtmäßigen Meldung sind ausdrücklich verboten und können mit Schadensersatzansprüchen sanktioniert werden. Gleichwohl kann Whistleblowing mit straf- und dienstrechtlichen Grenzen kollidieren, etwa beim Verrat von Staatsgeheimnissen, weshalb jeweils eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall erfolgen muss, ob das öffentliche Interesse an der Offenlegung eine Rechtfertigung gegenüber dienst- und strafrechtlichen Pflichten begründet.