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Refinanzierungsregister


Begriff und Wesen des Refinanzierungsregisters

Das Refinanzierungsregister ist ein zentrales Register des deutschen Kreditsicherungsrechts und ein im Rechtsverkehr bedeutsames Instrument zur Refinanzierung von Forderungen und Forderungspools. Es wurde im Rahmen des Gesetzes zur Einführung des Schuldverschreibungsrechtsmodernisierungsgesetzes (SchuldRModG) mit Wirkung zum 5. August 2009 eingeführt und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Gesetz über Rechte an Forderungen und an sonstigen Vermögenswerten (Forderungsrechtsgesetz, FoReG) geregelt. Das Refinanzierungsregister dient insbesondere der rechtssicheren Identifizierung und Abtretung von refinanzierungsfähigen Forderungen sowie ihrer Abgrenzung im Insolvenzfall.


Gesetzliche Grundlagen und Rechtsrahmen

Einführung und Ziele

Die gesetzliche Regelung zum Refinanzierungsregister findet sich in den §§ 1 ff. FoReG. Ziel der Einführung war, insbesondere bankenaufsichtsrechtliche und insolvenzrechtliche Unsicherheiten bei der Verbriefung und Refinanzierung von Forderungen zu beseitigen. Auch im Rahmen des True Sale Securitisation-Prozesses nimmt das Refinanzierungsregister eine zentrale Funktion ein.

Gesetzliche Fundstellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 1192a, 1192b BGB
  • Forderungsrechtegesetz (FoReG)
  • Insolvenzordnung (InsO)
  • Weitere einschlägige Vorschriften im Bereich des Bankaufsichtsrechts

Funktionsweise und Aufbau des Refinanzierungsregisters

Definition und Charakteristika

Das Refinanzierungsregister ist ein elektronisch geführtes Register, in welches Forderungen, die zur Refinanzierung herangezogen werden sollen, eingetragen werden können. Es wird von zentralen, autorisierten Registerführern, meist deutschen Kreditinstituten, verwaltet. Die Registerführung dient insbesondere der Transparenz und effektiven Absicherung von Refinanzierungsgeschäften.

Eintragungsberechtigte und Eintragungsverfahren

Eintragungsberechtigt in das Refinanzierungsregister sind nach § 2 FoReG Geschäftsbanken und andere zugelassene Finanzdienstleister. Die Eintragung erfolgt auf Antrag und erfordert die genaue Bezeichnung der zur Refinanzierung vorgesehenen Forderungen. Die Eintragung dokumentiert die Existenz und Zugehörigkeit der Forderungen, die im Insolvenzfall gegenüber der Masse als abgesondert gelten.

Verfahrensablauf

  1. Antragstellung durch das refinanzierende Institut
  2. Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Registerführer
  3. Eintragung der Forderungen ins elektronische Refinanzierungsregister
  4. Ausstellung eines Registerauszugs als Nachweis

Inhalt des Refinanzierungsregisters

Die Eintragungen müssen Angaben über Gläubiger, Schuldner, Inhalt und Umfang der Forderung, sowie Verweise auf etwaige Verbriefungen oder Abtretungen enthalten. Das Register schafft Transparenz und erleichtert die Durchsetzung von Rechten im Insolvenzverfahren.


Rechtswirkungen der Eintragung

Absonderungsrecht und Insolvenzfestigkeit

Die zentrale rechtliche Wirkung des Refinanzierungsregisters liegt in der insolvenzrechtlichen Absicherung der eingetragenen Forderungen. Forderungen, die wirksam eingetragen wurden, stehen im Insolvenzfall des ursprünglichen Gläubigers grundsätzlich nicht zur Masse, sondern werden zur gesonderten Befriedigung (§ 51 InsO) herangezogen.

Publizitätswirkung

Eine Eintragung entfaltet Tatbestandswirkung. Sie gilt als Nachweis für das Bestehen und die Zugehörigkeit der Forderung gegenüber Dritten und im Insolvenzfall. Damit bietet das Refinanzierungsregister eine hohe Sicherheit beim Forderungserwerb und bei einer Vielzahl von Refinanzierungstransaktionen.


Bedeutung für die Praxis und Anwendungsbeispiele

Verbriefungs- und Securitisation-Transaktionen

Das Refinanzierungsregister ist ein Kernelement bei Verbriefungstransaktionen (Asset-Backed Securities, ABS). Originatoren können die Forderungen an ein Special Purpose Vehicle (SPV) übertragen, das die Forderungen mit Hilfe des Refinanzierungsregisters verbriefen und als Wertpapiere am Kapitalmarkt platzieren kann.

Kreditfinanzierung und Asset-basierte Refinanzierung

Auch bei klassischen Kreditgeschäften, insbesondere bei Asset-based lending, wird die rechtssichere Übertragbarkeit von Forderungen entscheidend durch das Refinanzierungsregister vereinfacht.


Datenschutz und Einsichtsrechte

Registrierung, Vertraulichkeit und Zugriff

Das Refinanzierungsregister ist kein öffentliches Register. Die Einsichtnahme ist auf berechtigte Parteien, etwa registrierte Banken, Unternehmen und Aufsichtsbehörden, beschränkt. Die Datenschutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) finden uneingeschränkt Anwendung. Die Eintragungen sind durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt.


Abgrenzung zu anderen Registern

Unterschied zum Grundbuch und Sicherheitenregister

Im Gegensatz zum Grundbuch, das sachenrechtliche Sicherheiten (z. B. Hypotheken, Grundschulden) erfasst, nimmt das Refinanzierungsregister schuldrechtliche Forderungen als refinanzierungsfähige Vermögenswerte auf. Eine Unterscheidung besteht auch gegenüber dem Sicherheitenregister, das andere Registersicherheiten verwaltet und nach anderen regulatorischen Vorgaben geführt wird.


Kritik, Entwicklung und rechtliche Herausforderungen

Rechtspolitische Diskussionen

Seit seiner Einführung ist das Refinanzierungsregister Gegenstand rechtspolitischer und fachlicher Debatten. Insbesondere Transparenz, Datenschutz, die Notwendigkeit der Registerführung und die Komplexität der Verfahren wurden diskutiert. Befürwortet wird der hohe Grad an Rechtssicherheit und Insolvenzfesteit, während der Mehraufwand für Verwaltung und Systemumstellungen gelegentlich kritisch betrachtet wird.

Zukunftsperspektiven

Vor dem Hintergrund der Digitalisierung und fortschreitender Automatisierung von Bankprozessen wird eine Weiterentwicklung, etwa durch Blockchain-Technologie, diskutiert. Die Anpassungsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit des Refinanzierungsregisters bleibt ein Thema gesetzgeberischer Entwicklung.


Literatur und weiterführende Informationen

Gesetzestexte

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Gesetz über Rechte an Forderungen und an sonstigen Vermögenswerten (FoReG)
  • Insolvenzordnung (InsO)

Fachliteratur

  • Karpf, Matthias: Das Refinanzierungsregister – Rechtliche Grundlagen und Praxisfragen, 2017.
  • Zimmermann, Thomas: Securitisation, Refinanzierung und das neue Registerwesen, in: ZBB 2009, S. 151-167.

Hinweis:
Dieser Artikel bietet einen systematischen, rechtswissenschaftlich fundierten Überblick über das Refinanzierungsregister und seine rechtliche Bedeutung als Instrument im modernen Kredit- und Bankaufsichtsrecht Deutschlands.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen sind für die Eintragung in das Refinanzierungsregister erforderlich?

Für die Eintragung von Forderungen in das Refinanzierungsregister gemäß § 21 ff. Kreditwesengesetz (KWG) müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Eintragungsfähig sind nur Forderungen, die im Rahmen eines Sicherungs- oder Refinanzierungsgeschäfts abgetreten wurden. Die Abtretung muss wirksam nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erfolgt sein, insbesondere in Schriftform und mit eindeutigem Abtretungswille. Zudem ist durch das KWG geregelt, dass die eintragende Institution eine registrierte Refinanzierungsregisterstelle betreibt. Die Eintragung muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die eine eindeutige Identifikation der Forderung sowie der betroffenen Schuldner und Gläubiger ermöglichen. Darüber hinaus sind datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten, um die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht zu verletzen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Rechtsposition des Treugebers bzw. Sicherungsgebers im Rahmen einer Insolvenz ausreichend geschützt wird und Dritten, insbesondere Insolvenzverwaltern, eine eindeutige Zuordnung möglich ist.

Welche Auswirkungen hat die Eintragung in das Refinanzierungsregister auf die insolvenzrechtliche Behandlung der Forderung?

Die Eintragung in das Refinanzierungsregister hat erhebliche insolvenzrechtliche Auswirkungen. Gemäß § 22 KWG wird die abgetretene Forderung im Fall einer Insolvenz des originären Forderungsgläubigers (zumeist eine Bank oder Finanzdienstleister) rechtlich wie im Eigentum des Zessionars behandelt. Das bedeutet, dass die registrierte Forderung grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse fällt und somit vor dem Zugriff der Insolvenzgläubiger geschützt ist. Vorausgesetzt ist allerdings, dass alle gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen eingehalten wurden und die formgerechte Eintragung erfolgt ist. Die Eintragung bewirkt somit eine Art „Publizitätswirkung“, sodass auch Dritte, die auf das Register zugreifen, Kenntnis vom Refinanzierungscharakter der Forderung haben und diese entsprechend behandeln müssen.

Welche Informationspflichten bestehen für die eintragende Institution gegenüber den betroffenen Schuldnern?

Die eintragende Institution ist nach den Vorschriften des Datenschutzrechts und des KWG verpflichtet, die betroffenen Schuldner in geeigneter Weise über die Eintragung und deren Bedeutung zu informieren. Dieser Informationspflicht liegt das Prinzip der Transparenz zugrunde. Die Schuldner sollen nachvollziehen können, dass und zu wessen Gunsten ihre Forderungen abgetreten und in das Register eingetragen wurden. Überdies muss die Mitteilung so ausgestaltet sein, dass der Schuldner die wesentlichen rechtlichen Konsequenzen – etwa hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten im Fall einer Insolvenzsituation – erkennen kann. In der Praxis werden diese Hinweise häufig im Zusammenhang mit der Abtretungsanzeige oder durch ergänzende Informationsschreiben umgesetzt.

Wer ist gemäß den rechtlichen Regelungen berechtigt, Einsicht in das Refinanzierungsregister zu nehmen?

Das Refinanzierungsregister ist grundsätzlich kein öffentliches Register. Die Einsichtnahme ist streng reglementiert. Zulässig ist sie nur für bestimmte Personenkreise, insbesondere für Gerichte, Insolvenzverwalter, beaufsichtigende Stellen (wie etwa die BaFin) sowie die Beteiligten des jeweiligen Refinanzierungsgeschäfts, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist. Die Zugriffsmöglichkeiten und das Verfahren zur Einsichtnahme werden jeweils durch interne Verwaltungsanweisungen der Register führenden Stelle sowie gesetzliche Vorgaben geregelt. Andere Dritte können nur dann Einblick erhalten, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen und die Einsichtnahme mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen vereinbar ist.

Welche rechtlichen Folgen hat eine fehlerhafte oder unterlassene Eintragung im Refinanzierungsregister?

Eine fehlerhafte oder unterlassene Eintragung hat schwerwiegende Konsequenzen in Bezug auf die insolvenzrechtliche Absicherung der Forderung. Wird eine rechtlich erforderliche Eintragung nicht oder nicht ordnungsgemäß vorgenommen, entfällt im Insolvenzfall der Schutz der abgetretenen Forderung vor dem Zugriff der Insolvenzgläubiger. Die Forderung würde somit in die Insolvenzmasse fallen, was den Sicherungszweck der Abtretung weitgehend konterkarieren kann. Darüber hinaus können betroffene Parteien – wie z. B. der Zessionar – gegebenenfalls Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Nebenpflichten geltend machen. Im schlimmsten Fall kann auch eine Aufsichtsbeschwerde oder verwaltungsrechtliche Konsequenzen gegen die registerführende Stelle folgen.

Welche Rolle spielen datenschutzrechtliche Bestimmungen bei der Eintragung in das Refinanzierungsregister?

Im Rahmen der Eintragung ins Refinanzierungsregister müssen alle datenschutzrechtlichen Vorgaben beachtet werden, insbesondere jene der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Da das Register eine Vielzahl personenbezogener Daten der Vertragsparteien sowie der Schuldner enthalten kann, ist ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Die Datenverarbeitung darf sich ausschließlich auf die Zwecke beschränken, die zur Eintragung und Führung des Registers notwendig sind. Betroffene Personen haben außerdem gemäß Art. 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Eine Weitergabe der Daten ist nur zulässig, sofern hierfür eine gesetzliche Erlaubnis vorliegt oder die betroffene Person eingewilligt hat. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Pflichten können mit empfindlichen Bußgeldern sanktioniert werden.

Welche rechtlichen Anforderungen bestehen hinsichtlich der Aufbewahrung und Archivierung von Registerdaten?

Nach gesetzlicher Vorgabe sind die im Refinanzierungsregister gespeicherten Daten für einen bestimmten Zeitraum revisionssicher aufzubewahren. Bundesweite oder europäische Vorgaben können ergänzend weitere Anforderungen an die technische und organisatorische Ausgestaltung der Archivierung stellen. Die Aufbewahrungsfrist richtet sich in der Regel nach den allgemeinen handels- und steuerrechtlichen Vorgaben, mindestens jedoch sechs bis zehn Jahre. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen müssen die Daten gemäß den gesetzlichen Löschungsregelungen gelöscht oder anonymisiert werden. Während der Aufbewahrungsfrist ist sicherzustellen, dass die Daten jederzeit jederzeit vollständig, richtig und unveränderbar nachvollzogen werden können, was auch revisionssichere Aufzeichnungstechnologien erfordert.