Begriff der „Rechtswidrigen Tat“
Die rechtswidrige Tat ist ein zentraler Begriff des deutschen Strafrechts und nimmt darüber hinaus in weiteren Teilbereichen des Rechts, insbesondere im Zivil- und Verwaltungsrecht, eine grundlegende Bedeutung ein. Sie kennzeichnet einen Verstoß gegen die Rechtsordnung, bei dem sämtliche Tatbestandsmerkmale eines gesetzlichen Straftatbestands erfüllt sind und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Die rechtswidrige Tat ist Voraussetzung für Sanktionen und Maßnahmen im Strafrecht sowie für Schadensersatzansprüche im Zivilrecht.
Merkmale der Rechtswidrigen Tat im Strafrecht
Tatbestand und Rechtswidrigkeit
Im Strafrecht wird zwischen dem objektiven und subjektiven Tatbestand unterschieden. Eine rechtswidrige Tat liegt vor, wenn eine Handlung sämtliche objektiven (äußeren) und subjektiven (inneren) Merkmale eines Strafgesetzes erfüllt.
1. Tatbestandsmäßiges Verhalten
Das Verhalten einer Person muss den gesetzlichen Tatbestand einer Strafnorm erfüllen (§ 1 StGB: Keine Strafe ohne Gesetz).
2. Rechtswidrigkeit
Ist der Tatbestand erfüllt, wird nach den allgemeinen Grundsätzen vermutet, dass das Handeln auch rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit entfällt nur, wenn ausnahmsweise ein gesetzlich anerkannter Rechtfertigungsgrund vorliegt, z. B.:
- Notwehr (§ 32 StGB)
- Notstand (§§ 34, 35 StGB)
- Einwilligung
- Pflichtenkollision
Rechtswidrige vs. schuldhafte Tat
Nach deutschem Strafrecht wird zwischen Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld unterschieden. Eine Tat ist erst dann strafbar, wenn sie sowohl tatbestandsmäßig als auch rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Die rechtswidrige Tat ist damit ein notwendiges Zwischenstadium auf dem Weg zur Strafbarkeit; eine schuldhafte Handlung ist stets auch rechtswidrig, nicht aber jede rechtswidrige Handlung ist strafbar, wenn die Schuld fehlt (z. B. bei Schuldunfähigkeit).
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Verbotenes Verhalten
Ein verbotenes Verhalten liegt bereits dann vor, wenn eine Vorschrift verletzt wurde, unabhängig davon, ob Rechtfertigungsgründe eingreifen. Erst das Fehlen von Rechtfertigungsgründen macht das verbotene Verhalten zur rechtswidrigen Tat.
Ordnungswidrigkeit
Vom Begriff der Straftat ist der der Ordnungswidrigkeit abzugrenzen. Auch die Ordnungswidrigkeit setzt einen rechtswidrigen Verstoß gegen ein Gesetz voraus (§ 1 OWiG), ist jedoch mit geringeren Rechtsfolgen (meist Geldbußen) verbunden und nicht als „rechtswidrige Tat“ im strafrechtlichen Sinn einzuordnen.
Rechtsfolgen der rechtswidrigen Tat
Strafrechtliche Konsequenzen
Im Strafrecht ist die rechtswidrige Tat maßgebliche Voraussetzung für:
- Strafrechtliche Ahndung: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Nebenfolgen: Maßregeln wie Entziehung der Fahrerlaubnis oder Sicherungsverwahrung.
- Vorstufe zur Feststellung der Schuld: Nur eine rechtswidrige und schuldhafte Tat ist strafbar.
Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) verwendet ebenfalls den Begriff der rechtswidrigen Tat (§ 3 JGG). Maßregeln und Sanktionen gegen Jugendliche dürfen erst dann verhängt werden, wenn die Voraussetzungen einer rechtswidrigen Tat erfüllt sind.
Zivilrechtliche Auswirkungen
Neben der strafrechtlichen Relevanz führt eine rechtswidrige Tat häufig zu zivilrechtlichen Haftungsansprüchen. Ein Beispiel ist die unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Widerrechtlichkeit der Handlung ist Voraussetzung für die deliktische Haftung.
Verwaltungsrechtliche Bedeutung
Auch im Verwaltungsrecht spielt die rechtswidrige Tat als Voraussetzung für Maßnahmen (zum Beispiel Einziehung, Abschöpfung von Taterträgen) eine Rolle, insbesondere im Polizei- und Ordnungsrecht.
Besondere Arten rechtswidriger Taten
Versuchte rechtswidrige Tat
Nicht nur die vollendete, sondern auch die versuchte rechtswidrige Tat kann strafbar sein. Nach § 22 StGB wird eine Tat als Versuch betrachtet, wenn der Täter zur Tat ansetzt, diese aber nicht vollendet. Auch bei Versuch muss das Verhalten tatbestandsmäßig und rechtswidrig sein.
Fahrlässige rechtswidrige Tat
Eine rechtswidrige Tat kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden, sofern das jeweilige Strafgesetz auch fahrlässiges Handeln unter Strafe stellt (vgl. § 15 StGB).
Ausschluss der Rechtswidrigkeit: Rechtfertigungsgründe im Überblick
Notwehr (§ 32 StGB)
Handlungen, die zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderlich sind, sind nicht rechtswidrig.
Notstand (§ 34 StGB)
Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Rechtsgüter dürfen in bestimmten Fällen fremde Interessen beeinträchtigt werden, wodurch ebenfalls die Rechtswidrigkeit der Tat beseitigt wird.
Einwilligung
Handlungen, in die der Betroffene zuvor ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt hat, sind unter bestimmten Bedingungen nicht rechtswidrig.
Amtspflicht
Vollziehende Handlungen befugter Behörden sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht rechtswidrig.
Strafprozessuale Relevanz
Rechtswidrige Tat als Voraussetzung für Strafverfolgung
Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wird grundsätzlich nur eingeleitet, wenn genügend tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat bestehen (§ 152 Abs. 2 StPO).
Begriff der „rechtswidrigen Tat“ im Maßregelrecht
Viele Maßregeln der Besserung und Sicherung setzen eine rechtswidrige Tat voraus. Das gilt beispielsweise für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).
Zusammenfassung
Die rechtswidrige Tat bildet ein zentrales Element des gesamten Rechtssystems. Sie ist im Strafrecht Voraussetzung für Strafbarkeit und Maßnahmen, im Zivilrecht Grundlage für Haftungsansprüche und im Verwaltungsrecht Ausgangspunkt vieler behördlicher Eingriffe und Ordnungsmaßnahmen. Entscheidend für das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat ist das Erfüllen eines gesetzlichen Tatbestands unter Ausschluss aller Rechtfertigungsgründe. Nur ausgehend hiervon können weitere Rechtsfolgen entstehen.
Siehe auch:
- Strafbarkeit
- Tatbestand
- Schuld
- Rechtfertigungsgründe
- Deliktsrecht
- Ordnungswidrigkeit
Literatur & Weblinks
- Strafgesetzbuch (StGB), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Schönke/Schröder: Strafgesetzbuch – Kommentar
- Roxin: Strafrecht Allgemeiner Teil
- BGH-Rechtsprechung zur rechtswidrigen Tat
- Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz – www.gesetze-im-internet.de
Häufig gestellte Fragen
Wann spricht man im Strafrecht von einer rechtswidrigen Tat?
Im Strafrecht spricht man von einer rechtswidrigen Tat, wenn eine Handlung den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt und keine Rechtfertigungsgründe, wie etwa Notwehr oder Notstand, vorliegen. Die Rechtswidrigkeit ist eine Voraussetzung für die Strafbarkeit und bedeutet, dass die Tat nach dem gesamten Rechtssystem verboten ist. Sie ist getrennt von der Schuldfrage zu betrachten. Selbst wenn eine Person den objektiven Tatbestand und die subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) erfüllt, kommt eine Strafbarkeit nur infrage, wenn die Tat nicht durch gesetzlich anerkannte Rechtfertigungsgründe erlaubt ist. Fehlt ein Rechtfertigungsgrund, etwa weil keine Notwehrsituation bestand, ist die Tat rechtswidrig, unabhängig davon, ob der Täter schuldfähig ist oder nicht. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit ist daher ein eigenständiger Prüfungspunkt im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung eines Verhaltens.
Welche Konsequenzen hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Tat?
Stellt ein Strafgericht fest, dass eine Tat rechtswidrig ist, hat dies vielfältige Konsequenzen. Zunächst bildet die Rechtswidrigkeit die Grundlage für die strafrechtliche Verantwortlichkeit: Nur wenn das Verhalten rechtswidrig war, können weitere Schritte wie eine Schuldfeststellung und gegebenenfalls eine Verurteilung erfolgen. Aber auch zivilrechtlich kann die Rechtswidrigkeit erhebliche Folgen haben, etwa im Rahmen von Schadensersatzansprüchen gemäß § 823 BGB, da hier eine „rechtswidrige Handlung“ verlangt wird. Zudem ist häufig die Einleitung disziplinarischer oder berufsrechtlicher Konsequenzen möglich, wenn die Tat nicht nur strafbar, sondern auch mit dem Berufsethos unvereinbar ist. In sehr speziellen Fällen kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch Auswirkungen in verwaltungsrechtlichen Verfahren haben.
Welche Rolle spielen Rechtfertigungsgründe bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit?
Rechtfertigungsgründe sind im Strafrecht gesetzlich verankerte oder anerkannte Umstände, die ausnahmsweise dazu führen, dass eine an sich tatbestandsmäßige Handlung trotzdem erlaubt ist. Klassische Rechtfertigungsgründe sind die Notwehr (§ 32 StGB), der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB), das elterliche Züchtigungsrecht (heute weitgehend eingeschränkt), oder die Einwilligung des Opfers. Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, entfällt die Rechtswidrigkeit der Tat vollständig. Das bedeutet, dass eine Handlung zwar grundsätzlich strafbar gewesen wäre, aber durch einen Rechtfertigungsgrund straffrei bleibt. Die korrekte Prüfung und Anwendung von Rechtfertigungsgründen ist daher zentral für die genaue juristische Beurteilung einer Tat.
Ist jede tatbestandsmäßige Handlung automatisch rechtswidrig?
Nein, nicht jede tatbestandsmäßige Handlung ist automatisch rechtswidrig. Im deutschen Strafrecht gilt das sogenannte Zwei-Stufen-Prinzip: Zunächst wird geprüft, ob der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist (Tatbestandsmäßigkeit). Erst im zweiten Schritt wird überprüft, ob die Tat auch rechtswidrig ist oder ob eventuell ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Eine Handlung kann somit zwar alle objektiven und subjektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllen, bleibt aber dennoch rechtlich erlaubt, wenn ein Rechtfertigungsgrund existiert. Erst wenn der Tatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund zu erkennen ist, wird von einer rechtswidrigen Tat ausgegangen.
Welche Bedeutung hat die Rechtswidrigkeit für die Voraussetzung von Nebenfolgen wie Maßregeln oder Täter-Opfer-Ausgleich?
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit ist auch für weitere strafrechtliche Konsequenzen, sogenannte Nebenfolgen, wesentlich. Für die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, wie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung, muss eine rechtswidrige, schuldhafte Handlung vorliegen. Das gleiche gilt für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, da sich dieser nur auf Handlungen bezieht, die einen Unrechtsgehalt aufweisen. Auch zivilrechtliche Ansprüche, etwa auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz, setzen eine rechtswidrige Handlung voraus, selbst wenn zum Beispiel aus Alters- oder Geisteszustand keine Schuld vorliegt.
Können auch rechtmäßige Handlungen strafrechtliche Konsequenzen haben?
Grundsätzlich können rechtmäßige Handlungen keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen, da die Strafbarkeit voraussetzt, dass das Verhalten die Schwelle zur Rechtswidrigkeit überschreitet. Eine Handlung, die durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist – etwa Notwehr -, kann straflos bleiben. Dennoch kann im Einzelfall ein Gericht die Notwendigkeit und Angemessenheit der Rechtfertigung prüfen, insbesondere ob die Grenzen des Rechtfertigungsgrundes eingehalten wurden. Überschreitet der Handelnde beispielsweise die Erforderlichkeit der Notwehr, liegt insoweit wieder eine rechtswidrige Handlung vor, die geahndet werden kann. Ein Restrisiko für rechtliche Konsequenzen besteht also nur bei Überschreitung der Rechtfertigungsgründe.
Ist die Beurteilung der Rechtswidrigkeit immer objektiv oder spielen subjektive Umstände eine Rolle?
Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit erfolgt zunächst objektiv, das heißt unabhängig von den individuellen Motiven und Vorstellungen des Täters. Es wird geprüft, ob das tatbestandsmäßige Verhalten auf Basis äußerer Umstände gegen das Gesetz verstößt oder durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Subjektive Elemente sind regelmäßig erst bei der Schuldprüfung oder bei Sonderfällen von Bedeutung, etwa wenn ein Täter irrig annimmt, ein Rechtfertigungsgrund liege vor. Dann kann unter Umständen ein sogenannter Erlaubnistatbestandsirrtum zur Anwendung kommen, was wiederum zu einer Strafmilderung führen kann. Grundsätzlich bleibt die Rechtswidrigkeit aber ein überwiegend objektiv zu beurteilendes Merkmal.