Legal Lexikon

Rechtsmittelkosten


Rechtsmittelkosten – Begriffsbestimmung und rechtliche Grundlagen

Die Rechtsmittelkosten stellen im deutschen Zivil- und Strafprozessrecht die Kosten dar, die im Zusammenhang mit der Einlegung und Durchführung eines Rechtsmittels entstehen. Sie umfassen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Aufwendungen, die zur Überprüfung und Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung notwendig sind. Die Rechtsmittelkosten sind ein bedeutender Teil der Prozesskosten und unterliegen normierten gesetzlichen Regelungen.

Definition und Abgrenzung

Rechtsmittelkosten sind die spezifischen Kosten, die unmittelbar durch die Nutzung eines Instanzenzuges, also bei der Einlegung eines Rechtsmittels wie Berufung, Revision oder Beschwerde zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen, veranlasst werden. Hierzu gehören insbesondere die Gebühren und Auslagen der Rechtsmittelinstanz sowie die etwaigen zusätzlichen Anwaltsgebühren. Nicht zu den Rechtsmittelkosten zählen die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten oder Kosten aus Verfahren, die nicht der Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung dienen.

Gesetzliche Grundlagen der Rechtsmittelkosten

Zivilrechtliche Regelungen

Im Zivilprozess finden die maßgeblichen Regelungen zu den Rechtsmittelkosten insbesondere im Gerichtskostengesetz (GKG) und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Anwendung. Die §§ 515, 521 ZPO (Zivilprozessordnung) legen fest, dass im Berufungs- und Revisionsverfahren Gerichtsgebühren und notwendige Aufwendungen als Rechtsmittelkosten anfallen.

Strafrechtliche Regelungen

Im Strafverfahren regeln das Gerichtskostengesetz (GKG) sowie die Strafprozessordnung (StPO) und das Gesetz über die Vergütung der Verteidiger (RVG) die Rechtsmittelkosten. Gemäß §§ 464 ff. StPO tragen grundsätzlich die Staatskasse oder die unterlegene Partei die entstandenen Kosten aus Rechtsmittelverfahren.

Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren

Auch in Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsprozessen gelten vergleichbare Bestimmungen. Einschlägige Gesetze sind das Verwaltungskostengesetz (VwKG), das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und das Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie spezifische Vorschriften zum Kostenfestsetzungsverfahren.

Arten der Rechtsmittelkosten

Gerichtskosten

Als zentrale Komponente der Rechtsmittelkosten fallen Gerichtskosten an. Sie setzen sich aus Gebühren (für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens, z. B. Berufungs- oder Revisionsgebühr) und den Auslagen (insbesondere für die Zustellung von Schriftsätzen und die Erstellung von Protokollen) zusammen. Die Höhe richtet sich nach dem Streit- oder Gegenstandswert und ist in den Gerichtskostentabellen festgelegt.

Anwaltskosten

Mit Einlegung und Durchführung eines Rechtsmittels entstehen neue Anwaltsgebühren. Diese werden nach dem RVG berechnet und umfassen unter anderem die Verfahrensgebühr, Termingebühr und evtl. zusätzliche Gebühren für Korrespondenz- oder Revisionsverfahren. Auch hier bestimmt sich die Höhe maßgeblich am jeweiligen Streitwert.

Auslagen und sonstige Kosten

Neben Gerichtskosten und Anwaltsgebühren entstehen im Rechtsmittelverfahren oft Auslagen wie Reisekosten, Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen, Kosten für Übersetzungen oder Gutachten. Auch diese Kosten werden im Rahmen der Kostenerstattung bzw. Kostenentscheidung berücksichtigt.

Entstehung und Kostentragung der Rechtsmittelkosten

Entstehung der Kosten

Die Rechtsmittelkosten werden fällig, sobald ein Rechtsmittel wirksam eingelegt worden ist. Hierbei ist unerheblich, ob das Rechtsmittel letztlich Erfolg hat oder zurückgenommen wird. Mit Eingang der Rechtsmittelschrift entstehen die gerichtlichen und anwaltlichen Gebühren, wobei die Höhe der Gebühren im gerichtlichen Verfahren regelmäßig anhand des Verfahrenswertes berechnet wird.

Kostentragungspflicht

Die Pflicht zur Tragung der Rechtsmittelkosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens. Gewinnt der Rechtsmittelführer das Verfahren, sind die Kosten in der Regel von der unterlegenen Partei zu tragen (§ 91 ZPO). Im Falle einer teilweisen Erfolglosigkeit erfolgt eine anteilige Kostenverteilung, während bei Rücknahme des Rechtsmittels regelmäßig der Rechtsmittelführer kostentragungspflichtig bleibt.

Vorschusspflicht und Gerichtskostenvorschuss

Vor Durchführung des Rechtsmittelverfahrens ist häufig die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses erforderlich (§ 12 GKG). Ohne Eingang des Vorschusses kann das Gericht das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen.

Kostenberechnung und Kostenfestsetzung

Gebührenhöhe und Wertbemessung

Zur Berechnung der Gebühren wird primär auf den Streitwert abgestellt, der im Rechtsmittelverfahren anhand des wirtschaftlichen Interesses oder der Bedeutung des Falles festgesetzt wird. Die genaue Gebührenhöhe ergibt sich aus den im jeweiligen Kostengesetz (Gerichtskostengesetz, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) hinterlegten Gebührentabellen.

Kostenfestsetzungsverfahren

Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens erfolgt die Kostenfestsetzung auf Antrag durch das Kostenfestsetzungsverfahren. Das Gericht entscheidet per Kostenfestsetzungsbeschluss über die Erstattung und Höhe der Rechtsmittelkosten. Die Kostengrundentscheidung trifft das Rechtsmittelgericht.

Sonderfälle und Besonderheiten bei den Rechtsmittelkosten

Mehrere Streitgenossen und Streithelfer

Bei einer Beteiligung mehrerer Parteien oder eines Streithelfers können sich die Rechtsmittelkosten vervielfachen. Für jeden Beteiligten, der im eigenen Namen ein Rechtsmittel einlegt, entstehen gesonderte Gebühren. Die Kostenverteilung richtet sich auch hier nach dem Obsiegen oder Unterliegen im Rechtsmittelverfahren.

Prozesskostenhilfe und Rechtsmittelkosten

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) werden die Rechtsmittelkosten ganz oder teilweise aus öffentlichen Kassen getragen. Voraussetzung ist ein gesonderter Antrag auf PKH für das Rechtsmittelverfahren sowie die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Antragstellers (§ 119 ZPO).

Kostenfolge bei Rechtsmittelrücknahme

Wird ein eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen, hat der Rechtsmittelführer die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Bedeutung und Auswirkungen der Rechtsmittelkosten

Die Höhe und Verteilung der Rechtsmittelkosten spielen eine wesentliche Rolle für den Zugang zum Rechtsmittelverfahren und die Bereitschaft, gerichtliche Entscheidungen anzufechten. Sie dienen zugleich als Instrument zur Verfahrensökonomie und wirken kostenlenkend. Die staatliche Regelung der Rechtsmittelkosten garantiert Rechtssicherheit und eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Verfahrensbeteiligten.

Literatur und weiterführende Informationen

  • Gerichtskostengesetz (GKG)
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Strafprozessordnung (StPO)
  • Kostenordnung (KostO)
  • Verwaltungskostengesetz (VwKG)
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für individuelle Fragen sollte immer der jeweilige Gesetzestext konsultiert werden.

Häufig gestellte Fragen

Wer trägt die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens?

Im Regelfall trägt zunächst jede Partei die eigenen Kosten selbst, bis eine gerichtliche Entscheidung über die Kostentragung ergeht. Das Rechtsmittelgericht entscheidet im Urteil oder Beschluss, wer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Das Ergebnis hängt maßgeblich davon ab, ob das Rechtsmittel Erfolg hatte: Gewinnt die einlegende Partei, werden dem Gegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, verliert sie hingegen, trägt sie die Kosten regelmäßig allein (§ 97 ZPO). Bei teilweisem Erfolg erfolgt eine anteilige Kostentragung. Zu den Kosten gehören Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) sowie außergerichtliche Kosten, insbesondere Anwaltsgebühren der obsiegenden Partei. Dem liegt der Grundsatz der Kostenerstattung zugrunde, der verhindern soll, dass ungerechtfertigte Rechtsmittel zulasten des Gegners gehen. In sozialgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Prozessen gelten zum Teil abweichende Regelungen, zum Beispiel ist im Sozialrecht die Kostenerstattung üblicherweise eingeschränkt.

Wann werden die Rechtsmittelkosten fällig?

Die Fälligkeit der Rechtsmittelkosten richtet sich danach, ob es sich um gerichtliche oder außergerichtliche Kosten handelt. Gerichtskosten sind mit Einreichung des Rechtsmittels in der Regel als Vorschuss fällig (§ 9 GKG). Erst bei Zahlung des Vorschusses wird das Rechtsmittelgericht tätig. Die endgültige Fälligkeit richtet sich jedoch nach der gerichtlichen Kostenentscheidung, die mit Abschluss des Verfahrens durch Urteil oder Beschluss festgelegt wird. Anwaltliche Gebühren werden grundsätzlich mit der Beauftragung fällig, können jedoch im Fall der Kostenerstattung gemäß Kostengrundentscheidung vom Gegner eingefordert werden, nachdem die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist. Versäumt die kostenpflichtige Partei die Zahlung, kann der Berechtigte die Zwangsvollstreckung betreiben.

Wie werden die Rechtsmittelkosten berechnet?

Die Höhe der Rechtsmittelkosten richtet sich nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert des Verfahrens sowie der jeweils einschlägigen Gebührentabelle. Für gerichtliche Gebühren ist das Gerichtskostengesetz (GKG) maßgeblich. Anwaltsgebühren richten sich regelmäßig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wobei für das Rechtsmittelverfahren besondere Gebührentatbestände vorgesehen sind (z. B. Verfahrensgebühr für das Berufungs- oder Revisionsverfahren). Die konkrete Berechnung erfolgt anhand des festgesetzten Streitwertes, der meist durch das Rechtsmittelgericht bestimmt wird. Zu den Rechtsmittelkosten können zudem Auslagen, z. B. für Zeugen, Sachverständige oder Reisekosten, hinzukommen.

Sind Rechtsmittelkosten erstattungsfähig?

Ja, Rechtsmittelkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, sofern das Rechtsmittel erfolgreich ist oder das Gericht sie der unterlegenen Partei auferlegt. Die Erstattungsfähigkeit betrifft sowohl die Gerichtskosten als auch erforderliche außergerichtliche Kosten (insbesondere Anwaltsgebühren). Diese Erstattungsfähigkeit umfasst dabei nur diejenigen Kosten, die notwendig und nach den gesetzlichen Vorschriften entstanden sind. Nicht erstattet werden sogenannte Mehrkosten, z. B. durch Einschaltung mehrerer Bevollmächtigter ohne Notwendigkeit oder durch überhöhte Auslagen. Die Erstattung erfolgt nach Kostengrundentscheidung des Gerichts durch Antragstellung bei der Gegenseite, nötigenfalls durch Kostenfestsetzungsverfahren.

Welche Besonderheiten gelten bei Rechtsmittelkosten im Strafverfahren?

Im Strafverfahren gelten hinsichtlich der Kosten für das Einlegen eines Rechtsmittels eigene Vorschriften. Grundsätzlich trägt der Angeklagte bei einem erfolglosen Rechtsmittel die eigenen Anwaltskosten sowie die gerichtlichen Auslagen, etwa für Zeugen oder Gutachter, während im Fall eines Freispruchs oder erfolgreichen Rechtsmittels die Staatskasse die notwendigen Auslagen und Gebühren übernimmt (§ 467 StPO). Besondere Regelungen bestehen zudem für den Nebenkläger und den Privatkläger. Beizubeachten ist, dass Gerichtskosten im Strafverfahren in der Regel keine Rolle spielen, jedoch können Auslagen entstehen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich ebenfalls nach dem RVG und dem jeweiligen Verfahrensabschnitt.

Gibt es Möglichkeiten zur Reduzierung oder Befreiung von Rechtsmittelkosten?

Es besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (Zivil- und Arbeitsrecht) bzw. Verfahrenskostenhilfe (Familienrecht) zu beantragen, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung solcher Hilfen kann zu einer teilweisen oder vollständigen Befreiung von den Gerichtskosten und eigenen Anwaltsgebühren im Rechtsmittelverfahren führen (§§ 114 ff. ZPO). Im Verwaltungs- und Sozialrecht gilt Entsprechendes. Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Falle der Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Kosten, unter Umständen mit einer Ratenzahlungsverpflichtung.

Was passiert, wenn Rechtsmittelkosten nicht gezahlt werden?

Wenn die Gerichtskosten im Rechtsmittelverfahren nicht fristgemäß gezahlt werden, kann das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden, da die Einzahlung des Gebührenvorschusses eine Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt. Bei Nichtzahlung der gegnerischen erstattungsfähigen Kosten nach Kostengrundentscheidung kann der Gläubiger die Kosten festsetzen lassen und etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Dies kann bis zur Pfändung führen. Im Falle von Prozesskostenhilfe wird das Risiko einer eigenen Zahlungsverpflichtung im Umfang der bewilligten Hilfe ausgeschaltet, verbleibt jedoch für Kosten, die nicht von der PKH gedeckt sind.