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Rechtsbeugung


Begriff und Bedeutung der Rechtsbeugung

Die Rechtsbeugung ist im deutschen Strafrecht eine besonders schwere Form der Dienstpflichtverletzung durch Amtsträger in der Rechtspflege und stellt eines der zentralen Schutzinstrumente für das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Objektivität der Rechtsprechung sowie der allgemeinen Rechtspflege dar. Die Strafbarkeit erstreckt sich auf Handlungen von Richterinnen und Richtern, sowie von Personen, die mit öffentlichen rechtsprechenden Aufgaben betraut sind, einschließlich Schiedsrichter, Notare und andere Amtsträger in der Rechtspflege.


Gesetzliche Regelung der Rechtsbeugung

Strafvorschrift § 339 StGB

Rechtsbeugung ist in § 339 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Der Gesetzestext lautet:

„Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, der bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei das Recht beugt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“

Diese Norm stellt einen sogenannten Amtsdelikt-Tatbestand dar und ist Bestandteil der strafrechtlichen Vorschriften zum Schutz des Rechtsstaatsprinzips.


Tatbestand der Rechtsbeugung

Täterkreis

Der Täterkreis ist abschließend bestimmt und umfasst:

  • Richterinnen und Richter (Berufs- und ehrenamtliche Richter)
  • Andere Amtsträger, die mit der Leitung oder Entscheidung von Rechtssachen betraut sind (z. B. Staatsanwälte, Notare, Rechtspfleger)
  • Schiedsrichter im Sinne der Prozessordnungen

Der Tatbestand erfasst somit ausschließlich Personen, denen auf Grund ihrer Stellung amtliche Entscheidungsbefugnisse zukommen.

Objektiver Tatbestand

Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache

Der Straftatbestand setzt voraus, dass der Täter in einer konkreten Leitungs- oder Entscheidungssituation steht, die eine Rechtssache betrifft. Als Rechtssache gilt jede Angelegenheit, bei der das anzuwendende Recht auf den Einzelfall angewendet wird, insbesondere gerichtliche Verfahren (zivilrechtlich, strafrechtlich, verwaltungsrechtlich etc.).

Beugung des Rechts

Die zentrale Tathandlung besteht in der „Beugung des Rechts“. Dies ist gegeben, wenn der Amtsträger bewusst und schwerwiegend das maßgebliche Recht verletzt und dabei in der Absicht handelt, einer Partei einen Vorteil oder Nachteil zu verschaffen.

Im Einzelnen bedeutet dies:

  • Die Abweichung vom Recht muss willkürlich oder systematisch erfolgen, ein bloßes Versehen oder ein einfaches (auch grobes) Fehlurteil reicht nicht aus.
  • Die Beugung des Rechts beinhaltet die erhebliche Überschreitung oder gar Missachtung geltenden Rechts durch vorsätzliches Handeln.

Vorteil oder Nachteil für eine Partei

Die Rechtsbeugung ist bei jeder systematischen Ungerechtigkeit zugunsten oder zulasten einer Partei erfüllt; dies kann jede Art von absichtlichem Entscheidungsverstoß sein, nicht nur handfeste materielle Vorteile.

Subjektiver Tatbestand

Voraussetzung ist Vorsatz – der Täter muss wissen und wollen, dass er das Recht in erheblicher Weise verletzt. Absicht, einer Partei zu schaden oder ihr zu einem Vorteil zu verhelfen, ist stets erforderlich. Fahrlässigkeit ist nicht ausreichend.


Abgrenzungen und Abgrenzungsprobleme

Abgrenzung zu Fehlern in der Rechtsanwendung

Nicht jede rechtswidrige Entscheidung ist zugleich eine Rechtsbeugung. Maßgeblich ist die Schwelle zur Rechtsbeugung: Diese liegt eindeutig oberhalb des bloßen Rechtsfehlers, selbst wenn dieser grob ist. Erst die offensichtliche, systematische oder willkürliche Missachtung des Rechts bzw. die Entscheidung gegen besseres Wissen erfüllt den Tatbestand.

Unterschied zu anderen Amtspflichtverletzungen

Die Rechtsbeugung ist von anderen Straftatbeständen im Amtspflichtenkatalog des StGB, insbesondere der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB), der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und der Untreue (§ 266 StGB), deutlich abzugrenzen. Rechtsbeugung liegt stets dann vor, wenn die zentrale Aufgabe der neutralen Rechtsanwendung bewusst und zum Nachteil oder Vorteil einer Partei verletzt wird.


Strafandrohung und Rechtsfolgen

Strafrahmen

§ 339 StGB sieht einen erheblich erhöhten Strafrahmen vor:

  • Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren (Mindeststrafe = 1 Jahr)

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (§ 56 Abs. 2 StGB).

Bedeutung der Verurteilung

Die Verurteilung wegen Rechtsbeugung hat weitreichende Folgen:

  • Ausschluss aus dem Amt und dem öffentlichen Dienst
  • Eintragung im Führungszeugnis
  • Verlust des Ansehens und dauerhafte Beendigung der beruflichen Tätigkeit im Rechtspflegebereich

Schutzgut der Norm

Das grundsätzliche Schutzgut der Vorschrift ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität, Objektivität und Gesetzmäßigkeit der rechtlichen Entscheidungsfindung. Besonders geschützt ist auch das Rechtsstaatsprinzip und damit die Glaubwürdigkeit und Funktionsfähigkeit der gesamten Rechtsordnung.


Rechtsprechung zur Rechtsbeugung

Bundesgerichtshof (BGH)

Die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, präzisiert die Anforderungen an die Feststellung einer Rechtsbeugung. Der BGH verlangt eine krasse, eindeutige und bewusste Entfernung vom Gesetz, wobei auch die Beweggründe des Täters, die Art und Schwere des Pflichtverstoßes sowie die Auswirkungen auf das Verfahren berücksichtigt werden.

Beweislast und Anforderungen im Strafverfahren

Die Rechtsbeugung ist als Vorsatzdelikt im Strafverfahren schwer nachzuweisen. Die Schwelle der strafrechtlichen Verantwortlichkeit liegt hoch; Zweifel wirken stets zu Gunsten des Beschuldigten (in dubio pro reo).


Internationale Perspektive und Vergleich

Die Rechtsbeugung ist in vielen Rechtsordnungen als Form von richterlichem Fehlverhalten oder „Abuse of office“ oder „Judicial misconduct“ strafbewehrt. Die genaue Ausgestaltung und strafrechtliche Einordnung unterscheiden sich jedoch im Detail erheblich zwischen den Rechtssystemen.


Kriminologische Aspekte und Prävention

Fälle der Rechtsbeugung sind in der Praxis ausgesprochen selten, da die Schwelle zur Strafbarkeit hoch liegt und der Nachweis schwierig ist. Die Norm entfaltet durch ihre abschreckende Wirkung einen erheblichen präventiven Charakter und trägt maßgeblich zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit bei.


Literaturhinweise

  • Fischer, Thomas: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kommentar, § 339 StGB.
  • Schönke/Schröder: Kommentar zum StGB, § 339 StGB.
  • Tröndle/Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze.

Siehe auch

  • Unrechtsurteil
  • Dienstvergehen
  • Amtspflichtverletzung

Dieser Artikel erläutert umfassend die Voraussetzungen, Ausgestaltung und Bedeutung der Rechtsbeugung im deutschen Strafrecht und bietet einen detaillierten Überblick über Tatbestand, Rechtsfolgen und Abgrenzungen.

Häufig gestellte Fragen

In welchen Situationen kommt eine Anklage wegen Rechtsbeugung in Betracht?

Eine Anklage wegen Rechtsbeugung kommt typischerweise in solchen Fällen in Betracht, in denen ein Richter, ein anderer Amtsträger oder Schiedsrichter vorsätzlich und in erheblicher Weise das Recht zu Gunsten oder zum Nachteil einer Partei beugt. Dies muss im Rahmen der Rechtsprechung, also beim Fällen von Urteilen oder vergleichbaren Entscheidungen geschehen. Die bloße fehlerhafte Rechtsanwendung oder ein Irrtum reichen für eine Anklage nicht aus; entscheidend ist das willentliche Handeln mit dem Bewusstsein, das geltende Recht zu verletzen. Praktische Beispiele umfassen unter anderem die gezielte Falschbewertung von Beweisen, die absichtliche Zugehörigkeit zu unsachlichen Einflüssen im Entscheidungsprozess oder das bewusste Unterschlagen relevanter rechtlicher Tatsachen. Auch Verstöße im Rahmen der Strafzumessung oder bei der Auswahl von Maßnahmen können relevant sein, sofern sie auf einer willkürlichen und bewussten Rechtsverletzung beruhen.

Wer kann wegen Rechtsbeugung strafrechtlich verfolgt werden?

Wegen Rechtsbeugung können nach § 339 StGB ausschließlich Amtsträger, die mit Rechtsprechungsaufgaben betraut sind, strafrechtlich verfolgt werden. Das sind in erster Linie Berufs- und ehrenamtliche Richter, Schöffen, Beisitzer in Gerichten sowie Schiedsrichter, soweit sie zur verbindlichen Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten berufen sind. Auch Notare und andere Personen, die in Vertretung oder Beauftragung richterliche Funktionen wahrnehmen, können erfasst sein, sofern sie im Einzelfall richterliche Befugnisse ausüben. Beamte, ihre Hilfspersonen und Verwaltungsangestellte sind dagegen nur erfasst, wenn sie im Rahmen hoheitlicher Rechtsprechung agieren. Parteivertreter, Anwälte oder einfache Verwaltungsbeamte ohne Rechtsprechungsfunktion fallen regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich des § 339 StGB.

Wann liegt eine „Beugung des Rechts“ im Sinne des Strafgesetzbuches tatsächlich vor?

Eine „Beugung des Rechts“ im Sinne des § 339 StGB setzt voraus, dass der Amtsträger bei seiner richterlichen Entscheidung in objektiv erheblicher Weise zum Nachteil einer Partei willentlich und bewusst geltendes Recht missachtet. Es genügt dabei weder ein bloßer Ermessensfehlgebrauch noch eine vertretbare Auslegung oder ein einfacher Rechtsfehler. Klassischerweise muss eine krasse Rechtsverletzung vorliegen, die vom „gesetzlich vorgeschriebenen Weg“ eindeutig abweicht. Maßstab ist, ob ein verständiger, pflichtbewusster Richter unter keinen Umständen so gehandelt hätte. Die Schwelle zur Rechtsbeugung ist also hoch: Nur bei gezieltem, schwerwiegendem Justizmissbrauch kommt eine Strafbarkeit in Frage.

Wie grenzt sich Rechtsbeugung von anderen Dienstvergehen oder Straftaten ab?

Rechtsbeugung ist von anderen Dienstvergehen oder strafbaren Handlungen wie der Rechtsverletzung durch Fahrlässigkeit, dem Rechtsmissbrauch oder der einfachen Falschberatung abzugrenzen. Während etwa ein Dienstvergehen bereits bei Pflichtverletzungen vorliegen kann, setzt Rechtsbeugung einen Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung einer groben Rechtsverletzung voraus. Im Unterschied zu Straftatbeständen wie der Urkundenfälschung oder der Strafvereitelung im Amt ist der Unrechtsgehalt der Rechtsbeugung gerade auf die willentliche und elementare Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit und Objektivität gerichtet. Auch von Fehlurteilen, die auf Auslegungsspielräumen oder falscher Rechtsanwendung beruhen, ist die Rechtsbeugung abzugrenzen, da sie ein bewusstes Handeln gegen Recht und Gesetz verlangt.

Wie wird das subjektive Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes bei Rechtsbeugung nachgewiesen?

Das subjektive Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes erfordert, dass der Täter mit Wissen und Wollen handelt, also die Rechtsbeugung absichtlich begeht und dabei die Rechtswidrigkeit seines Handelns erkennt und sie zumindest billigend in Kauf nimmt. Ein bloßes Irren über die Rechtslage oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung genügen für die Annahme von Vorsatz nicht. Der Vorsatz muss sich sowohl auf das verletzte Recht als auch auf die beabsichtigte Bevor- oder Benachteiligung einer Partei beziehen. Der Nachweis erfolgt in aller Regel durch eine umfassende Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere der Entscheidungsbegründung, der sonstigen Verfahrensweise und eventueller ausdrücklicher Äußerungen des Täters in Akten oder Verhandlung.

Welche Strafen drohen bei Verurteilung wegen Rechtsbeugung?

Im Falle einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung sieht § 339 StGB zwingend eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vor. Eine Verurteilung zu einer geringeren oder sogar nur zur Geldstrafe ist gesetzlich ausgeschlossen. Die Strafe kann den lebenslangen Verlust der richterlichen Befugnis nach sich ziehen; darüber hinaus sind weitergehende dienstrechtliche Konsequenzen, etwa die Entfernung aus dem Dienst, die Aberkennung des Ruhegehalts oder der Ausschluss aus dem öffentlichen Dienst, möglich. Auch zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatzforderungen geschädigter Parteien können sich aus einer Verurteilung ergeben.

Gibt es Fälle, in denen keine Rechtsbeugung angenommen wird, auch wenn das Ergebnis als falsch erscheint?

Selbst in Fällen, in denen das Ergebnis einer richterlichen Entscheidung als falsch, unangemessen oder erkennbar fehlerhaft erscheint, wird nicht automatisch von Rechtsbeugung ausgegangen. Entscheidend ist, ob ein vorsätzliches und grobes Abweichen vom Recht vorliegt. Vertretbare Ermessensentscheidungen, Auslegungsfragen oder auch gravierende Rechtsirrtümer reichen hierfür nicht aus, sofern sich der Richter mit der gültigen Rechtslage ernsthaft auseinandergesetzt hat. Die Schwelle zur Strafbarkeit ist erst dann überschritten, wenn das Urteil oder die Entscheidung in einer Weise getroffen wurde, die jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und nachweislich das Ergebnis bewusster Rechtsverletzung ist. Zweifel werden zu Gunsten des Amtsträgers gewertet; die Beweislast für Vorsatz und Schwere der Rechtsverletzung liegt bei der Anklagebehörde.