Begriff und Bedeutung des Rechtsanwaltsvergleichs
Der Begriff Rechtsanwaltsvergleich bezeichnet eine außergerichtliche oder gerichtliche Einigung zwischen Parteien, die durch Vermittlung von Rechtsanwälten zustande kommt. Ziel eines solchen Vergleichs ist es, einen bestehenden Streit beizulegen, ohne dass ein Gericht eine abschließende Entscheidung treffen muss. Der Rechtsanwaltsvergleich stellt somit eine Form der Konfliktlösung dar, bei der die beteiligten Parteien gemeinsam mit ihren rechtlichen Vertretern zu einer für alle Seiten akzeptablen Lösung gelangen.
Zweck und Vorteile des Rechtsanwaltsvergleichs
Ein wesentlicher Zweck des Rechtsanwaltsvergleichs liegt darin, langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden. Durch die Einigung können Unsicherheiten über den Ausgang eines Prozesses reduziert werden. Zudem ermöglicht ein Vergleich oft individuellere Lösungen als ein gerichtliches Urteil. Die Vertraulichkeit bleibt gewahrt und das Verhältnis zwischen den Parteien kann geschont werden.
Kosteneinsparung durch den Vergleich
Ein weiterer Vorteil besteht in der Möglichkeit zur Kosteneinsparung: Da sich beide Seiten auf einen Kompromiss einigen, entfallen häufig weitere Prozesskosten sowie zusätzliche Anwalts- oder Gerichtskosten.
Schnelligkeit der Streitbeilegung
Im Gegensatz zum regulären Gerichtsverfahren kann ein Rechtsanwaltsvergleich meist schneller erzielt werden. Dies führt dazu, dass beide Parteien rasch Rechtssicherheit erlangen.
Ablauf eines Rechtsanwaltsvergleichs
Der Ablauf beginnt in der Regel damit, dass mindestens zwei streitende Parteien jeweils von einem eigenen Anwalt vertreten werden. Die Anwälte nehmen Kontakt zueinander auf und verhandeln im Namen ihrer Mandanten über mögliche Lösungen des Streits.
Wird eine Einigung erzielt, wird diese schriftlich festgehalten – entweder als privatschriftlicher Vertrag oder im Rahmen einer gerichtlichen Protokollierung während eines laufenden Verfahrens.
Die getroffene Vereinbarung enthält üblicherweise genaue Regelungen darüber, wie mit dem ursprünglichen Streitgegenstand umzugehen ist (zum Beispiel Zahlungspflichten oder Unterlassungsverpflichtungen).
Nach Abschluss sind die Beteiligten an die Vereinbarungen gebunden; sie entfalten bindende Wirkung ähnlich wie ein Urteil.
Formen des Rechtsanwaltsvergleichs: Außergerichtlich und gerichtlich protokolliert
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen dem außergerichtlichen Vergleich – dieser wird außerhalb eines Gerichtsverfahrens geschlossen – sowie dem gerichtlich protokollierten Vergleich während einer laufenden Verhandlung vor Gericht.
Beim außergerichtlichen Vergleich genügt meist eine schriftliche Fixierung durch die beteiligten Anwälte.
Beim gerichtlichen Verfahren kann der geschlossene Vergleich ins Protokoll aufgenommen werden; dies verleiht ihm besondere Durchsetzbarkeit (Vollstreckbarkeit).
Bindungswirkung und Vollstreckbarkeit
Ein rechtswirksam abgeschlossener Anwaltsvergleich verpflichtet alle Beteiligten zur Erfüllung dessen Inhalte.
Wurde er vor Gericht protokolliert,
kann aus diesem direkt vollstreckt werden,
sofern sich eine Partei nicht an ihre Verpflichtungen hält.
Außergerichtliche Vergleiche müssen gegebenenfalls erst tituliert (also für vollstreckbar erklärt) werden,
um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
Mögliche Inhalte eines Rechtsanwaltsvergleichs
Die Ausgestaltung richtet sich nach dem jeweiligen Streitfall:
Häufige Inhalte sind Zahlungsvereinbarungen,
Regelungen zu Liefer- oder Leistungsmodalitäten,
Verzichtserklärungen auf bestimmte Ansprüche
oder auch Verpflichtungen zur Unterlassung bestimmter Handlungen.
Alle getroffenen Absprachen sollten klar formuliert sein,
um spätere Missverständnisse auszuschließen.
Bedeutung für das weitere Verfahren
Mit Abschluss des Anwaltsvergleiches endet in aller Regel das zugrundeliegende Verfahren bezüglich des geregelten Sachverhalts;
weitere Ansprüche aus demselben Lebensbereich können ausgeschlossen sein,
wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde („Abgeltungswirkung“).
Kommt es dennoch zu Meinungsverschiedenheiten über Inhalt oder Auslegung,
kann unter Umständen erneut rechtlicher Beistand erforderlich sein.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Rechtsanwaltsvergleich“
Was ist ein rechtswirksamer Anwaltsvergleich?
Ein rechtswirksamer Anwaltsvergleich liegt vor,
wenn alle beteiligten Parteien freiwillig zustimmen
und keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen;
die Vereinbarung muss eindeutig formuliert sein
und darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
Welche Form muss ein solcher Vergleich haben?
Grundsätzlich reicht beim außergerichtlichen Anwaltsvergleich
eine schriftliche Fixierung;
bei einem gerichtlichen Verfahren erfolgt die Aufnahme ins Sitzungsprotokoll,
was besondere Bindungswirkung entfaltet.
Ist jeder abgeschlossene Anwaltsvergleich bindend?
Ja,
ein wirksam abgeschlossener Anwaltsvergleich verpflichtet grundsätzlich alle Beteiligten zur Erfüllung seiner Bestimmungen;
Ausnahmen bestehen nur bei Willensmängeln wie Täuschung oder Drohung.
Kann man einen bereits geschlossenen Vergleich widerrufen?
Eine Rücknahme ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich –
etwa wenn nachweisbare Irrtümer bestanden haben
oder gesetzlich vorgesehene Widerrufsrechte greifen;
im Regelfall bleibt jedoch Bindungswirkung bestehen.
Welche Rolle spielt das Gericht beim Abschluss?
Das Gericht wirkt nur dann mit,
wenn der Vergleich während einer mündlichen Verhandlung geschlossen wird;
außerhalb davon handeln ausschließlich die betroffenen Parteien samt ihren Vertretern miteinander.
Wie unterscheidet sich der außergerichte vom gerichteten Vergleichen?
Der außergerichtete Vergleichen findet ohne Mitwirkung eines Gerichtes statt
und bedarf lediglich privatschriftlicher Festhaltung;
der gerichtete Vergleichen hingegen wird im Rahmen eines laufenden Prozesses abgeschlossen
und erhält dadurch unmittelbare Vollstreckbarkeit.
Was passiert bei Nichteinhaltung eines vereinbarten Inhalts?
Bei Nichtbefolgung kann je nach Art des Abkommens Zwangsvollstrek-kungen eingeleitet werden –
bei gerichtlich protokollierten Vergleichen unmittelbar aus dem Protokoll heraus;
außerge-richtli-che Absprachen benötigen ggf. vorherige Titulierung.