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Rechtfertigungsgründe


Begriff und Bedeutung der Rechtfertigungsgründe

Rechtfertigungsgründe bezeichnen im deutschen Recht die gesetzlichen oder anerkannten Umstände, unter denen eine an sich tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung ausnahmsweise nicht als Unrecht gilt. Sie heben den Unrechtsgehalt einer Handlung auf und führen dazu, dass die Tat zwar objektiv einen Straftatbestand oder eine zivilrechtliche Pflichtverletzung erfüllt, aber dennoch nicht rechtswidrig und damit nicht straf- oder haftungsbegründend ist. Rechtfertigungsgründe sind für alle Bereiche des Rechts relevant, insbesondere im Strafrecht, Zivilrecht und öffentlichen Recht.


Systematik und rechtliche Einordnung der Rechtfertigungsgründe

Abgrenzung zu anderen Rechtsbegriffen

Rechtfertigungsgründe unterscheiden sich maßgeblich von Entschuldigungsgründen sowie von Schuldausschließungsgründen. Während Entschuldigungsgründe nach § 33 StGB und § 35 StGB die persönliche Vorwerfbarkeit einer rechtswidrigen Tat beseitigen, nehmen Rechtfertigungsgründe bereits die Rechtswidrigkeit. Schuldausschließungsgründe wirken hingegen erst auf der Ebene der Schuld. Ohne das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes bleibt die Tat rechtswidrig, auch wenn sie im Einzelfall aus subjektiven Gründen nicht schuldhaft war.


Rechtfertigungsgründe im Strafrecht

Allgemeine Übersicht

Im Strafrecht bezeichnet nach § 32 und § 34 StGB die Existenz eines Rechtfertigungsgrundes, dass eine ansonsten strafbare Handlung im Lichte höherwertiger Interessen erlaubt ist. Die wichtigsten gesetzlichen Rechtfertigungsgründe sind:

  • Notwehr (§ 32 StGB)
  • Notstand (§ 34 StGB)
  • Einwilligung
  • Rechtfertigende Pflichtenkollision
  • Ausübung berechtigter Befugnisse (z. B. Festnahmerecht nach § 127 StPO)

Notwehr und Notstand

Der Notwehrtatbestand erlaubt die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff mit angemessenen Mitteln (Verteidigungshandlung). Der rechtfertigende Notstand erfasst Handlungen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind, sofern das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Einwilligung

Eine wirksame Einwilligung des Rechtsgutsinhabers kann die Rechtswidrigkeit einer an sich strafbaren Tat ausschließen, etwa bei medizinischen Eingriffen mit Patienteneinwilligung.

Rechtfertigende Pflichtenkollision

Bei einer rechtfertigenden Pflichtenkollision steht eine Handlung im Konflikt zwischen mindestens zwei Rechtspflichten, wobei nur eine erfüllt werden kann. Die erfolgreiche Wahrnehmung einer Pflicht unter Verzicht auf eine andere ist dann gerechtfertigt.


Weitere Rechtfertigungsgründe

Zusätzlich zu den im Strafgesetzbuch verankerten Gründen werden im Rechtsalltag weitere Rechtfertigungsgründe anerkannt, etwa die Ausübung des Hausrechts oder polizeiliche Maßnahmen aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen.


Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht

Im Zivilrecht führen Rechtfertigungsgründe dazu, dass eine rechtswidrige Handlung keine Schadensersatzpflicht begründet, sofern sie durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist (§ 823 BGB ff.). Ein typisches Beispiel ist die Notwehr nach § 227 BGB.

Notwehrrecht (§ 227 BGB)

Das Notwehrrecht erlaubt die Abwehr eines drohenden Angriffs auf Leib, Leben, Eigentum oder andere Rechtsgüter. Notwendige und angemessene Verteidigungsmaßnahmen führen dazu, dass keine Haftung für etwaige Schäden eintritt.

Einwilligung

Auch hier ist eine wirksame und informierte Einwilligung des Geschädigten rechtfertigend, wie etwa bei sportlichen Kontakthandlungen oder medizinischen Behandlungen.

Selbsthilfe (§ 229 BGB)

Die Selbsthilfe erlaubt es dem Berechtigten, sich unter engen gesetzlichen Voraussetzungen selbst zu helfen ― etwa eine Sache eigenständig zurückzuholen ― sofern die gerichtliche Hilfe zu spät käme.


Rechtfertigungsgründe im öffentlichen Recht

Im öffentlichen Recht kommen Rechtfertigungsgründe besonders bei hoheitlichem Handeln zum Tragen. Behörden dürfen Eingriffe in grundrechtlich geschützte Güter nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bzw. Rechtfertigungsgründen vornehmen.

Gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen

Sofern Behörden beispielsweise zur Gefahrenabwehr, zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr eingreifen, können polizeirechtliche Rechtfertigungsgründe vorliegen (etwa zur Verhinderung von Schäden an der öffentlichen Sicherheit).


Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rechtfertigungsgründe

Voraussetzungen

Die Anerkennung eines Rechtfertigungsgrundes setzt regelmäßig voraus:

  • Objektive Voraussetzungen: Das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Rechtfertigungsgrundes.
  • Subjektives Rechtfertigungselement: In den meisten Fällen ist erforderlich, dass der Täter im Bewusstsein und mit dem Willen handelt, einen Rechtfertigungsgrund in Anspruch zu nehmen.

Bei Fehlen des subjektiven Elements kann die Tat dennoch als rechtswidrig gewertet werden.

Rechtsfolgen

Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, entfällt die Rechtswidrigkeit der Handlung. Im Strafrecht bedeutet dies Straffreiheit, im Zivilrecht die Entlastung von Schadensersatzansprüchen. Im öffentlichen Recht ist das Handeln von Hoheitsträgern auf das Maß des Erlaubten begrenzt.


Abgrenzung und Bedeutung in der Rechtsanwendung

Die zutreffende Anwendung und Auslegung von Rechtfertigungsgründen sind entscheidend für die Bewertung von Verhalten im täglichen Leben sowie in Gerichtsverfahren. Fehlerhafte Annahme oder Ablehnung eines Rechtfertigungsgrundes kann zu erheblichen Rechtsfolgen führen.


Zusammenfassung

Rechtfertigungsgründe sind von zentraler Bedeutung zur Bestimmung, ob eine an sich tatbestandsmäßige Handlung auch tatsächlich rechtswidrig ist. Sie finden in allen Hauptgebieten des deutschen Rechts Anwendung und bilden einen wichtigen Bestandteil der rechtlichen Würdigung menschlichen Verhaltens. Durch die gesetzliche Normierung, aber auch durch Anerkennung im Gewohnheitsrecht, sorgen Rechtfertigungsgründe für einen gerechten Ausgleich divergierender Interessen und gewährleisten Flexibilität bei außergewöhnlichen Gefahr- und Konfliktsituationen.

Häufig gestellte Fragen

Wann liegt eine rechtfertigende Notwehr vor?

Von einer rechtfertigenden Notwehr spricht man, wenn jemand eine gegenwärtige, rechtswidrige Angriffshandlung von sich oder einem anderen abwehrt (§ 32 StGB). Die Notwehr setzt voraus, dass ein Angriff unmittelbar droht oder bereits begonnen hat, rechtswidrig ist – also nicht selbst gerechtfertigt ist – und keine andere zumutbare und ebenso wirksame Abwehrmöglichkeit besteht. Das Notwehrrecht erlaubt grundsätzlich, den Angriff mit erforderlichen Mitteln abzuwehren, wobei jedoch die Grenzen der Erforderlichkeit (also das mildeste wirksame Mittel) und Gebotenheit (keine krassen Missverhältnisse, etwa bei offensichtlich harmlosen Angriffen) beachtet werden müssen. Überschreitungen können allenfalls über Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB) gerechtfertigt sein, soweit der Verteidigende aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken handelt und dadurch die Grenzen der Notwehr überschreitet.

Welche Bedeutung hat der rechtfertigende Notstand im Strafrecht?

Der rechtfertigende Notstand gemäß § 34 StGB ist ein zentraler Rechtfertigungsgrund, der nicht nur den eigenen Lebensbereich, sondern auch solche Dritter schützt. Dabei wird eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut – etwa Leben, Gesundheit, Eigentum – durch eine notwendige und angemessene Handlung abgewendet, wobei das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen muss. Der Täter handelt also nicht rechtswidrig, wenn er bei Gefahr eine ansonsten strafbare Handlung begeht, um ein bedeutenderes Interesse zu verteidigen. Der rechtfertigende Notstand verlangt keine bestimmte Person als Angriffsopfer; Voraussetzung ist aber stets, dass keine eindeutig zumutbaren Alternativen bestehen und die Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Zudem darf das Gesetz im Einzelfall nicht vorschreiben, dass das Gesetzesinteresse zurückzutreten hat.

Können rechtfertigende Einwilligungen auch bei schwerwiegenden Straftaten zulässig sein?

Grundsätzlich ist die rechtfertigende Einwilligung ein anerkannter Rechtfertigungsgrund, jedoch bestehen bei schwerwiegenden Straftaten – insbesondere solchen gegen Leib und Leben – erhebliche Einschränkungen. Die Einwilligung ist nur möglich, wenn das jeweilige Rechtsgut überhaupt der Disposition des Betroffenen unterliegt; etwa bei leichteren freiheitsentziehenden Maßnahmen, dem Eingriff in das Eigentum oder Körperverletzungen mit Einwilligung (z.B. bei medizinischen Eingriffen). Bei Tötungsdelikten, schwerer Körperverletzung sowie generell bei Lebensschutz besteht jedoch ein sogenanntes Dispositionsverbot, sodass eine Einwilligung nicht zur Rechtfertigung führen kann. Voraussetzung jeder rechtfertigenden Einwilligung ist ferner die Einwilligungsfähigkeit des Verletzten und dass diese freiwillig, ernsthaft und vor der Tat erklärt wurde.

Wann kommt eine rechtfertigende Pflichtenkollision in Betracht?

Eine rechtfertigende Pflichtenkollision tritt ein, wenn der Täter unentrinnbar mehreren rechtlichen Pflichten gegenübersteht, diese aber nicht gleichzeitig erfüllen kann, sodass die Erfüllung einer Pflicht zwangsläufig die Verletzung der anderen nach sich zieht. In solchen Fällen ist das Handeln zur Erfüllung der im konkreten Fall vorrangigen Pflicht gerechtfertigt, die alternative Pflicht wird zurückgestellt. Die Auswahl der zu erfüllenden Pflicht orientiert sich an der im konkreten Fall bestehenden Pflichtenhierarchie, wobei insbesondere höherrangige Rechtsgüter den Vorrang genießen. Diese Rechtfertigung greift vor allem bei Berufsgruppen wie Ärzten, Feuerwehrleuten oder Polizisten, die in akuten Notlagen zwischen konkurrierenden Pflichten wählen müssen.

Welche Anforderungen stellt das Gesetz an die Wahrnehmung berechtigter Interessen als Rechtfertigungsgrund?

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen wird als Rechtfertigungsgrund in verschiedenen spezifischen Gesetzesvorschriften anerkannt, etwa bei § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen hinsichtlich Beleidigungsdelikten) und in eingeschränktem Umfang auch bei Eingriffen in fremde Rechte zur Wahrnehmung selbst oder durch andere eingeräumter Interessen. Voraussetzung ist, dass die Handlung im Rahmen des erforderlichen Maßes erfolgt und tatsächlich ein schutzwürdiges eigenes oder fremdes Interesse verfolgt wird, das die Beeinträchtigung fremder Rechtsgüter sachlich rechtfertigt. Zusätzlich ist eine Abwägung aller betroffenen Interessen geboten; das Interesse an der Information, Kritik oder Berichterstattung muss im Einzelfall das schutzbedürftige Recht des Betroffenen überwiegen.

Gibt es Fälle, in denen das rechtfertigende Handeln durch Gesetz ausdrücklich erlaubt wird?

Ja, neben den klassischen Rechtfertigungsgründen bestehen im deutschen Recht spezielle Erlaubnissätze, wonach bestimmte Handlungen durch Gesetz ausdrücklich gestattet sind. Oft findet sich dies im Bereich hoheitlicher Zwangsbefugnisse (z.B. Festnahme nach § 127 StPO, Strafanzeige und -verfolgung, polizeiliche Zwangsmaßnahmen) oder im Privatrecht (Notwehr nach § 227 BGB, Selbsthilfe nach § 229 BGB). Diese gesetzlichen Erlaubnistatbestände legitimieren Handlungen, die andernfalls tatbestandsmäßig und rechtswidrig wären, unter den genauen Voraussetzungen der jeweiligen Norm jedoch gerechtfertigt sind. Maßgeblich sind stets die jeweilige Regelungssystematik, insbesondere die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsgutsabwägung.

Welche Rolle spielt die objektive und subjektive Rechtfertigungslage bei Rechtfertigungsgründen?

Bei der Prüfung von Rechtfertigungsgründen unterscheidet die Rechtsprechung zwischen objektiver und subjektiver Rechtfertigungslage. Die objektive Rechtfertigungslage meint, dass tatsächlich eine Situation vorlag, die einen Rechtfertigungsgrund eröffnet (z. B. ein tatsächlicher Angriff bei Notwehr). Die subjektive Rechtfertigung verlangt, dass der Täter mit dem nötigen Rechtfertigungsbewusstsein gehandelt hat, also in der Vorstellung agierte, sich auf einen Rechtfertigungsgrund zu stützen (etwa, um einen Angriff abzuwehren oder ein höherwertiges Rechtsgut zu retten). Fehlt die subjektive Seite, entfällt die Strafbarkeit wegen Vorsatzdelikts, jedoch kann eine Bestrafung nach Fahrlässigkeit in Betracht kommen, sofern das Gesetz dies vorsieht und die Tat fahrlässig im Sinne der jeweiligen Norm verwirklicht wurde.