Begriff und Grundlagen des Realkontrakts
Der Begriff Realkontrakt bezeichnet eine besondere Art von Vertrag, bei dem nicht allein die Einigung der Vertragsparteien (also das Angebot und die Annahme) zur Entstehung des Vertrages ausreicht. Vielmehr ist zusätzlich die tatsächliche Übergabe einer Sache oder eines Gegenstands erforderlich. Erst durch diese reale Handlung wird der Vertrag wirksam. Der Realkontrakt unterscheidet sich damit von anderen Vertragsarten, bei denen bereits das gegenseitige Einverständnis genügt.
Typische Beispiele für Realkontrakte
Im Alltag begegnet man dem Realkontrakt vor allem in bestimmten Situationen, in denen eine Sache übergeben wird und dadurch ein rechtliches Verhältnis entsteht. Zu den bekanntesten Beispielen zählen:
- Darlehensvertrag: Die Vereinbarung über ein Darlehen wird erst dann wirksam, wenn das Geld tatsächlich an den Darlehensnehmer ausgezahlt oder übergeben wurde.
- Sachdarlehen: Hierbei handelt es sich um einen Vertrag über die Überlassung vertretbarer Sachen (zum Beispiel Getreide), der erst mit deren Übergabe zustande kommt.
- Pfandleihvertrag: Auch beim Pfandvertrag entsteht das Rechtsverhältnis erst mit der tatsächlichen Übergabe des Pfandes an den Pfandleiher.
- Lagervertrag: Bei einem Lagervertrag ist ebenfalls häufig die Übergabe der einzulagernden Ware entscheidend für das Zustandekommen des Vertrages.
Bedeutung und Funktion im Rechtssystem
Zweck des Erfordernisses einer Realhandlung
Das zusätzliche Erfordernis einer realen Handlung – also beispielsweise die Übergabe – dient dazu, Klarheit darüber zu schaffen, dass beide Parteien ihre Verpflichtungen ernsthaft eingehen wollen. Es schützt insbesondere vor übereilten oder unüberlegten Versprechen sowie vor Missverständnissen hinsichtlich des Beginns vertraglicher Rechte und Pflichten.
Kombination von Willenserklärung und Realhandlung
Beim Realkontrakt müssen zwei Elemente zusammenkommen: Zum einen müssen sich beide Parteien darüber einig sein, dass sie einen bestimmten Vertrag schließen möchten (Willenserklärungen). Zum anderen muss eine bestimmte Handlung erfolgen – meist die Übertragung eines Gegenstandes -, damit der Vertrag tatsächlich zustande kommt.
Bedeutung im Vergleich zu Konsensualverträgen
Im Gegensatz zum sogenannten Konsensualvertrag reicht dort bereits das beiderseitige Einverständnis aus; eine zusätzliche reale Handlung ist nicht notwendig. Der Unterschied liegt somit darin begründet, wann genau Rechte und Pflichten entstehen: Beim Konsensualvertrag sofort nach Einigung; beim Realkontrakt erst nach Vollzug einer bestimmten Handlung.
Anwendungsbereiche in verschiedenen Rechtsgebieten
Zivilrechtliche Bedeutung
Realkontrakte spielen insbesondere im Zivilrecht eine Rolle. Sie regeln alltägliche Vorgänge wie Ausleihen oder Verpfänden von Sachen sowie bestimmte Formen von Verwahrung oder Lagerung.
< h4 >Abgrenzung zu anderen Vertragsformen< / h4 >
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Nicht jeder Vertrag mit Bezug auf Sachen ist automatisch ein Realkontrakt . Entscheidend bleibt , ob neben dem Willen auch noch eine tatsächliche Leistung erbracht werden muss , bevor Rechte entstehen . Viele Kauf – , Miet – oder Dienstleistungsverträge sind keine Realkontrakte , da sie schon durch bloße Übereinkunft wirksam werden .
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< h4 >Bedeutung für Verbraucherinnen und Verbraucher< / h4 >
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Für Privatpersonen kann es wichtig sein zu wissen , ab welchem Zeitpunkt vertragliche Bindungen bestehen . Gerade bei Geschäften rund um Leihe , Darlehen oder Verwahrung kann dies Auswirkungen auf Ansprüche wie Rückgabe -oder Schadensersatzpflichten haben .
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< h2 >Häufig gestellte Fragen zum Thema Realkontrakt < / h2 >
< h3 >Was unterscheidet einen Realkontrakt von einem normalen Vertrag ? < / h3 >
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Ein normaler (Konsensual-)Vertrag kommt bereits durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande . Beim Realkontrakt hingegen bedarf es zusätzlich noch einer realen Leistungshandlung wie etwa der Übergabe eines Gegenstandes .
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< h3 >Welche typischen Beispiele gibt es für einen Realkontrakt ? < / h3 >
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Zu den klassischen Beispielen zählen unter anderem Darlehensverträge , Sachdarlehen sowie Pfandleihverträge . In all diesen Fällen entsteht das Vertragsverhältnis erst mit tatsächlicher Herausgabe bzw . Empfangnahme eines Gegenstandes .
Muss immer etwas Physisches übergeben werden?
In aller Regel bezieht sich der Begriff „Realelement“ auf körperliche Dinge beziehungsweise Geldbeträge. Ohne diese reale Leistungshandlung kann kein echter Realkontrakt entstehen.
Können auch digitale Güter Teil eines Realkontrakts sein?
Traditionell beziehen sich klassische Beispiele auf körperliche Sachen beziehungsweise Bargeldleistungen. Ob digitale Güter als „Sache“ im Sinne eines echten Realvertrags gelten können, hängt vom jeweiligen rechtlichen Rahmen ab.
Kann man einen geschlossenen Konsensualvertrag nachher noch in einen Realvertrag umwandeln?
Die Unterscheidung zwischen beiden Arten ergibt sich aus ihrer jeweiligen Struktur: Während beim Konsensualkontrat nur Übereinkunft nötig ist, verlangt ein echter Realvertag zwingend zusätzliches Handeln.
Sind alle Leih- oder Mietgeschäfte automatisch echte Realverträge?
Nicht jedes Leih- oder Mietgeschäft fällt unter den Begriff „Realvertag“. Entscheidend bleibt stets, ob neben dem Willen auch tatsächlich etwas herausgegeben wurde.
Braucht man für jeden Abschluss eines solchen Vertrages immer Zeugen?
Für viele Alltagsgeschäfte sind keine Zeugen vorgeschrieben; maßgeblich bleibt vielmehr die tatsächliche Herausgabe beziehungsweise Annahme als Nachweis dafür,dass wirklich ein solcher Kontrat geschlossen wurde。
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