Legal Lexikon

Rauschtat


Rechtliche Einordnung der Rauschtat

Die Rauschtat ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht, der die Begehung einer Straftat im Zustand der erheblichen Bewusstseinsstörung durch Alkohol oder andere berauschende Mittel bezeichnet. Dieser Zustand kann dazu führen, dass der Täter bei Tatbegehung erheblich in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt oder sogar schuldunfähig im Sinne der §§ 20 und 21 Strafgesetzbuch (StGB) ist.

Im Folgenden werden die rechtlichen Aspekte, Bedingungen, Rechtsfolgen und Sonderregelungen im Zusammenhang mit einer Rauschtat strukturiert und ausführlich dargestellt.


Definition und tatbestandliche Voraussetzungen

Begriffserklärung

Unter einer Rauschtat versteht man die Verwirklichung eines Straftatbestands durch eine Person, die sich aufgrund des Genusses berauschender Mittel – insbesondere Alkohol, aber auch Betäubungsmittel oder Medikamente – zum Tatzeitpunkt in einem Zustand erheblicher Bewusstseinsstörung befindet. Entscheidend ist, dass der Täter dadurch je nach Ausmaß der Beeinträchtigung entweder nicht oder nur eingeschränkt schuldfähig ist.

Relevante Normen

Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt die Auswirkungen einer Rauschtat insbesondere in den §§ 20 und 21 hinsichtlich der Schuld(fähigkeit) und in § 323a („Vollrausch“) als Auffangtatbestand. Ergänzende Regelungen bieten das Jugendgerichtsgesetz (JGG) für Heranwachsende und das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) für Rausch durch Betäubungsmittel.


Auswirkung auf die Schuldfähigkeit

Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB)

Wer im Zustand der vollständigen Aufhebung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit eine Straftat begeht, ist gemäß § 20 StGB schuldunfähig. Voraussetzung ist, dass durch den Rauschzustand ein biologisch-psychologischer Ausnahmezustand eintritt, der die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht aufhebt.

Verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)

Wenn eine Person bei Begehung der Tat erheblich, aber nicht vollständig in ihrer Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist, liegt verminderte Schuldfähigkeit vor (§ 21 StGB). Hier kann das Gericht die Strafe mildern. Dies erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung und gegebenenfalls ein forensisch-psychiatrisches Gutachten.


Strafrechtliche Konsequenzen und Besonderheiten

Vorsätzliche und fahrlässige Herbeiführung des Rauschzustands

Eine Rauschtat ist strafrechtlich besonders relevant, wenn der Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig in den Rauschzustand versetzt hat. Die Rechtsprechung differenziert zwischen selbstverschuldeten und nicht selbstverschuldeten Rauschzuständen. Wer vorhersehbar einen strafrechtlich relevanten Zustand herbeiführt, kann sich nicht auf Schuldunfähigkeit berufen.

Auffangtatbestand: Vollrausch (§ 323a StGB)

Der Gesetzgeber hat mit § 323a StGB den sogenannten „Vollrausch“ als Auffangtatbestand geschaffen. Diese Norm soll Strafbarkeitslücken schließen, die entstehen, wenn eine Person im Zustand der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB eine rechtswidrige Tat begeht, jedoch wegen Schuldunfähigkeit nicht wegen des eigentlichen Delikts bestraft werden kann. Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 323a StGB ist:

  • Sich in einen Rausch versetzen
  • Im rauschbedingten Zustand eine tatbestandsmäßige rechtswidrige Handlung begehen
  • Strafunfähigkeit aufgrund des Rauschzustandes

Die Strafe richtet sich nach der angedrohten Strafe desjenigen Delikts, welches unter voll straffähigem Zustand verwirklicht worden wäre.

Versuch, Teilnahme und Fahrlässigkeit

Auch bei der Rauschtat können Versuch, Anstiftung, Beihilfe und fahrlässige Deliktsbegehung im Einzelfall rechtlich relevant sein. Maßgeblich ist dabei das Maß der Steuerungsfähigkeit und das Vorliegen der jeweiligen subjektiven und objektiven Tatbestandselemente.


Konkurrenzen und Abgrenzungsfragen

Abgrenzung zur actio libera in causa

Die actio libera in causa („Handlung frei in der Ursache“) ist abzugrenzen von der klassischen Rauschtat. Bei der actio libera in causa begründet das Vorverlagern der Zurechnungsfähigkeit in die Zeit vor Eintritt des Rausches die Strafbarkeit. Wer sich etwa bewusst betrinkt, um eine spätere Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit zu begehen, kann nach den allgemeinen Regeln wegen der Haupttat bestraft werden und nicht lediglich nach § 323a StGB.

Konkurrenz zu anderen Rauschtatbeständen

Nicht jede Rauschtat muss zwingend zu Straflosigkeit führen. Die Konkurrenz zwischen der Strafbarkeit nach dem eigentlichen Delikt unter Berücksichtigung von § 20, § 21 StGB und des § 323a StGB ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.


Rausch und zivilrechtliche Folgen

Deliktsfähigkeit

Im Zivilrecht kann ein Rauschzustand, der zu einem Verlust der Einsichtsfähigkeit führt, auch Auswirkungen auf die Deliktsfähigkeit (§ 827 BGB) und damit auf die Haftung für Schäden haben. Wer sich schuldhaft in Rausch versetzt und dadurch deliktsunfähig wird, haftet nach § 827 Satz 2 BGB dennoch auf Schadenersatz.


Prävention, Kontrolle und gesellschaftliche Relevanz

Der Gesetzgeber sieht in der konsequenten Anwendung und Auslegung der Rauschtat-Vorschriften einen wichtigen Beitrag zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Abschreckung vor rücksichtsloser Eigengefährdung mit gemeingefährlichem Potenzial.


Zusammenfassung

Die Rauschtat bildet einen umfassenden und vielschichtigen Rechtsbegriff, der die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit Rauschzuständen regelt. Während das Maß der Schuldfähigkeit im Einzelfall anhand der §§ 20 und 21 StGB zu bestimmen ist, eröffnet § 323a StGB einen Auffangtatbestand für den selbstverschuldeten Rausch. Die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen einer Rauschtat sind klar normiert und dienen sowohl spezial- als auch generalpräventiven Zwecken.


Literaturhinweis:

  • Fischer, StGB-Kommentar, zu §§ 20, 21, 323a StGB
  • LK-StGB, Loseblattkommentar, zu den §§ 20 ff., 323a StGB
  • BGHSt 43, 66 – Grundlagenurteil zu § 323a StGB

Verweise:


Durch ihre klare gesetzliche Ausgestaltung ist die Rauschtat heute ein zentraler Begriff in der strafrechtlichen Beurteilung von Delikten, die im Zusammenhang mit Alkoholkonsum oder Einnahme anderer berauschender Mittel stehen.

Häufig gestellte Fragen

Wie unterscheidet sich die Rauschtat von der Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit?

Die Rauschtat ist im deutschen Strafrecht ein Spezialfall, bei dem der Täter eine Straftat unter der Wirkung eines Rausches begeht, der durch Alkohol oder andere berauschende Mittel hervorgerufen wurde (§ 323a StGB). Relevant ist dabei vor allem, dass der Täter sich schuldunfähig (meist §§ 20, 21 StGB) gemacht hat, weil er sich in einen Rausch versetzt hat. Im Unterschied dazu bezeichnet der Zustand der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) eine Situation, in der der Täter zwar unter einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit leidet, aber nicht vollständig schuldunfähig ist. Im Fall der Rauschtat kommt regelmäßig die Strafbarkeit nach § 323a StGB („Vollrausch“) in Betracht, wenn der Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine Anlasstat begeht, die subjektiv nicht nachweisbar ist. Dagegen ist bei verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich sowohl eine Strafbarkeit wegen der Vorsatztat selbst als auch eine Strafmilderung möglich.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Strafbarkeit nach § 323a StGB („Vollrausch“) vorliegen?

Für die Strafbarkeit gem. § 323a StGB müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens, der Täter muss sich durch den Genuss berauschender Mittel in einen Rausch versetzt haben. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter den exakten Grad des Rausches beabsichtigt hat; Fahrlässigkeit genügt. Zweitens, im Zustand des Rausches muss eine rechtswidrige Tat begangen worden sein, die im Gesetz mit Strafe bedroht ist („Anlasstat“). Entscheidend ist hierbei, dass dem Täter wegen des Rausches die Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB fehlt, sodass er wegen der Anlasstat selbst nicht strafbar ist. Drittens, zwischen dem Rauschen und der Begehung der Tat muss ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang bestehen. Die Tat muss objektiv und nicht nur in der Vorstellung des Täters strafbar sein. Subjektiv genügt es, dass der Täter vorsätzlich oder fahrlässig den Rausch herbeigeführt hat.

Wie ist die Rechtslage, wenn sich jemand freiwillig in einen Rausch versetzt?

Wer sich freiwillig in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine Straftat begeht, wird unter Umständen nach § 323a StGB („Vollrausch“) bestraft, sofern eine rechtswidrige Tat begangen wurde, für die der Täter infolge des Rausches nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Dabei dient die Vorschrift vor allem dazu, Strafbarkeitslücken zu schließen: Hätte sich der Täter nicht berauscht, könnte er strafbar sein – da er jedoch aufgrund der Selbstberauschung schuldunfähig ist, greift § 323a StGB als Auffangtatbestand. Relevant ist auch, dass eine Strafbarkeit nach § 323a StGB ausgeschlossen ist, wenn der Rausch unfreiwillig, beispielsweise durch eine Zwangslage oder Täuschung, herbeigeführt wurde.

Welche Bedeutung hat die sogenannte „Anlasstat“ im Zusammenhang mit der Rauschtat?

Die sogenannte „Anlasstat“ ist das Delikt, das während des Rauschzustandes begangen wurde. Sie ist maßgeblich für die Strafbarkeit nach § 323a StGB, denn § 323a setzt voraus, dass eine mit Strafe bedrohte Handlung (die Anlasstat) im Zustand des Rausches begangen wurde. Es kommt jedoch nicht in Betracht, den Täter wegen der Anlasstat selbst zu bestrafen, da er mangels Schuldfähigkeit nicht verantwortlich ist; § 323a dient deshalb als Ersatz- oder Auffangtatbestand. Die Anlasstat muss realiter erfüllt sein, subjektive Elemente wie Vorsatz werden jedoch nur insoweit verlangt, wie sie sich auf das Sichberauschen erstrecken. Die Schwere der Sanktion für die Rauschtat richtet sich am Strafrahmen der Anlasstat aus, darf diesen jedoch nicht überschreiten.

Gibt es Ausnahmen, bei denen trotz Rausches keine Strafbarkeit nach § 323a StGB eintritt?

Eine Strafbarkeit nach § 323a StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Täter unfreiwillig in den Rausch geraten ist – etwa durch eine unerwartete Reaktion auf Medikamente oder durch eine heimliche Verabreichung des berauschenden Mittels. Außerdem ist § 323a StGB nicht anwendbar, wenn besondere Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen, etwa ein Notstand oder eine Notwehrsituation. Ebenso entfällt die Strafbarkeit, wenn die während des Rausches begangene Handlung nicht objektiv mit Strafe bedroht ist (z.B. lediglich eine Ordnungswidrigkeit). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine Tat nur dann als Rauschtat im Sinne von § 323a StGB gilt, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Anlasstat infolge des Rausches schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB ausgeschlossen oder erheblich vermindert ist.

Wie wirkt sich die Rauschtat auf die Strafzumessung aus?

Bei der Strafzumessung für eine Rauschtat nach § 323a StGB ist zu beachten, dass der zur Anwendung kommende Strafrahmen sich an der jeweiligen Anlasstat orientiert, dessen Höchstmaß allerdings nicht überschreiten darf. Das Gericht berücksichtigt im Rahmen der Strafzumessung insbesondere das Maß der Eigenverantwortlichkeit des Täters, die Art und Schwere der Anlasstat sowie die Umstände der Berau-schung. Mildernd kann sich auswirken, wenn der Täter nicht absehen konnte, welche Folgen sein Verhalten im Rausch haben würde, während eine vorsätzliche Herbeiführung des Rausches oder besondere Gefährlichkeit straferschwerend gewertet werden können.

Haben Opfer von Rauschtaten besondere Rechte im Strafverfahren?

Opfer von Rauschtaten haben grundsätzlich dieselben Rechte wie Opfer anderer Straftaten, da die Anlasstat durch den Täter objektiv verwirklicht wurde, auch wenn dem Täter subjektive Merkmale fehlen. Sie können im Strafverfahren als Nebenkläger auftreten, Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen und haben das Recht auf Opferunterstützung und Beratung. Die Tatsache, dass der Täter aufgrund seines Rauschzustandes nicht für die Anlasstat selbst, sondern lediglich nach § 323a StGB bestraft werden kann, ändert nichts an den zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Täter. Im Einzelfall kann sich aus dem Restverschulden des Täters dennoch eine Einschränkung der Haftung ergeben, insbesondere wenn ihm kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann.