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Rauschgift


Begriff und rechtliche Definition von Rauschgift

Rauschgift ist ein rechtlicher und kriminalpolitischer Begriff, der allgemein Betäubungsmittel bezeichnet, deren Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Besitz und Erwerb von staatlichen Stellen kontrolliert und in weiten Teilen untersagt sind. Die genaue Begriffsbestimmung sowie die straf- und verwaltungsrechtlichen Regelungen sind Gegenstand umfangreicher gesetzlicher Regelungen, insbesondere im deutschen und internationalen Recht.

Gesetzliche Grundlagen in Deutschland

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Die zentrale Rechtsgrundlage im deutschen Recht ist das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Das Gesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln, welche landläufig als Rauschgifte bezeichnet werden, und listet in seinen Anlagen I bis III explizit die jeweiligen Stoffe und Zubereitungen auf.
Unter den Begriff Rauschgift im Sinne des BtMG fallen zum Beispiel Heroin, Kokain, Haschisch, Amphetamin, Methamphetamin und Ecstasy. Auch bestimmte Arzneimittel, die aufgrund ihrer Wirkungen missbräuchlich verwendet werden können, werden hierzu gerechnet.

Definition gemäß BtMG:
Nach § 1 BtMG sind Betäubungsmittel diejenigen Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel), II (verkehrsfähige, jedoch nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) und III (verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgeführt sind. Nicht jedes Suchtmittel fällt somit automatisch unter den Begriff des Rauschgiftes im rechtlichen Sinne.

Abgrenzung zu anderen Stoffen

Nicht unter den Begriff Rauschgift fallen Substanzen wie Alkohol, Nikotin und Koffein. Diese sind explizit vom Anwendungsbereich des BtMG ausgeschlossen und werden durch andere Gesetze, z.B. das Jugendschutzgesetz oder das Arzneimittelgesetz, reguliert.

Neue Psychoaktive Stoffe (NpSG)

Mit dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) wurde ein ergänzender Rechtsrahmen geschaffen, um den rasch wechselnden Markt sogenannter „Legal Highs“ zu regulieren. Diese Stoffe werden häufig als Rauschgift gehandelt, unterfielen aber zunächst keiner klaren gesetzlichen Regelung, da sie nicht explizit im BtMG gelistet waren.

Strafrechtliche Aspekte

Strafvorschriften des BtMG

Das BtMG enthält mit den §§ 29 ff. eine Vielzahl von strafbewehrten Regelungen zum Umgang mit Rauschgift. Strafbar sind insbesondere:

  • Anbau, Herstellung, Handel, Ein- und Ausfuhr (§ 29 BtMG)
  • Besitz und Erwerb (§ 29 BtMG)
  • Verabreichen an andere Personen (§ 29a BtMG)
  • Mitwirkung in organisierten Gruppen (§ 30 BtMG)
  • Schwerer Rauschgifthandel und bandenmäßige Delikte (§§ 30, 30a BtMG)

Strafzumessung und Strafrahmen

Je nach Art und Menge der Rauschgifte sowie nach der konkreten Tatbegehung drohen unterschiedliche Strafrahmen. Für unerlaubten Besitz kleiner Mengen können nach § 29 BtMG Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren verhängt werden. Besonders schwere Fälle, etwa bandenmäßiger Handel mit erheblichen Mengen, können mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Minder schwere und minderschwere Fälle („Eigenbedarf“)

Das Recht kennt erleichternde Vorschriften, wenn der unerlaubte Erwerb oder Besitz von Rauschgift nur in geringer Menge zum Eigenverbrauch erfolgt ist. Hier kann die Strafverfolgung gemäß § 31a BtMG unter bestimmten Voraussetzungen von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden.

Verwaltungs- und Ordnungsrechtliche Regelungen

Arzneimittelgesetz und andere Rechtsquellen

Neben dem BtMG regeln weitere Gesetze den Umgang mit rauschgiftsuszeptiblen Stoffen, etwa das Arzneimittelgesetz (AMG) und das Chemikaliengesetz. Diese greifen insbesondere dann, wenn Rauschgifte legal zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden sollen.

Führerscheinrechtliche Konsequenzen

Im Verkehrsrecht hat der Umgang mit Rauschgift besondere Bedeutung. Bereits der bloße Nachweis des Konsums kann gemäß § 14 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Nach § 24a StVG ist das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss bestimmter berauschender Mittel verboten und wird als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet.

Internationales Recht

UN-Konventionen

Die rechtliche Einstufung und Kontrolle von Rauschgift richtet sich auf internationaler Ebene nach mehreren Übereinkommen der Vereinten Nationen, insbesondere:

  • Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von 1961
  • Übereinkommen über psychotrope Substanzen von 1971
  • Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988

Diese Konventionen verpflichten die Vertragsstaaten zur Kontrolle und kriminalrechtlichen Verfolgung des Handels, Verkehrs und Besitzes von Rauschgift.

Umsetzung ins nationale Recht

Deutsche Rechtsvorschriften wie das BtMG setzen die genannten internationalen Vorgaben in nationales Recht um. Der Begriff Rauschgift ist daher auch im völkerrechtlichen und europäischen Kontext klar definiert und abgestimmt.

Medizinische und wissenschaftliche Ausnahmen

Der Begriff Rauschgift umfasst zwar hauptsächlich Substanzen mit Suchtpotenzial, doch kann deren Verwendung für medizinische, wissenschaftliche oder bestimmungsgemäße industrielle Zwecke genehmigungsfähig sein. Für diesen Gebrauch werden Ausnahmegenehmigungen nach §§ 3, 5 ff. BtMG erteilt und streng überwacht.

Zusammenfassung

Der Begriff Rauschgift besitzt im deutschen Recht keine direkte, sondern eine durch das Betäubungsmittelgesetz vermittelte Definition. Er bezeichnet sämtliche in den Anlagen genannten Betäubungsmittel, deren Umgang dem Gesetz vorbehalten ist. Die missbräuchliche Verwendung und der illegale Handel werden straf- und ordnungsrechtlich streng verfolgt. Zugleich erlauben Ausnahmen und Sonderregelungen bestimmte Verwendungen, wobei jede Phase – vom Anbau bis zur Anwendung – umfassend reglementiert ist. Internationale Abkommen bilden dabei den Rahmen, innerhalb dessen das deutsche Recht nationale Besonderheiten ausgestaltet.


Dieser Artikel bietet eine umfassende rechtliche Übersicht zum Begriff Rauschgift und stellt die wichtigsten gesetzlichen Regelungen und Rahmenbedingungen für den Umgang, die Bestrafung und die legale Anwendung dar.

Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter der Strafbarkeit des Besitzes von Rauschgift?

Der Besitz von Betäubungsmitteln, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen, ist in Deutschland grundsätzlich strafbar. Laut § 29 BtMG stellt bereits der Besitz einer geringen Menge ohne Erlaubnis eine Straftat dar. Es spielt keine Rolle, ob der Besitz zum Eigenverbrauch oder zur Weitergabe bestimmt ist. Maßgeblich ist das tatsächliche Verfügungsgewalt über die Substanz. Allerdings kann bei geringen Mengen für den ausschließlich eigenen Bedarf gemäß § 31a BtMG von einer Strafverfolgung abgesehen werden, dies liegt jedoch im Ermessen der Staatsanwaltschaft und ist von weiteren Faktoren wie Vorstrafen und Art der Substanz abhängig. Die Grenze zur „geringen Menge“ ist nicht bundeseinheitlich definiert und variiert je nach Bundesland. Besitz für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke ist nur nach entsprechender amtlicher Erlaubnis zulässig.

Wann macht sich jemand des Handeltreibens mit Rauschgift strafbar?

Handeltreiben umfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Der Begriff ist weit gefasst und umfasst sowohl Verkauf, Kauf, Vermittlung, Lagerung als auch jede sonstige Förderung eines Umsatzes, ohne dass es auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankommt. Schon die Anbahnung oder das bloße Vermitteln eines Geschäfts erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Es genügt, dass eine Person aktiv Schritte unternimmt, um den Verkehr mit Rauschgift zu ermöglichen oder zu fördern. Das Handeltreiben wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, in schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handel oder großen Mengen – ist sogar eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen (§ 29a, § 30, § 30a BtMG).

Welche Strafen drohen beim unerlaubten Anbau von Cannabis?

Der unerlaubte Anbau von Pflanzen, die zur Gewinnung von Betäubungsmitteln bestimmt sind – wie Cannabis -, ist nach § 29 BtMG strafbar. Unerheblich ist, ob die Pflanzen schließlich geerntet oder konsumiert werden. Schon der Versuch des Anbaus ist strafbar. Die Strafe bewegt sich zwischen Geldstrafe und bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen höher. Bei der Strafzumessung wird insbesondere berücksichtigt, wie viele Pflanzen bzw. wie viel Wirkstoffgehalt sie besitzen, ob sie zum Eigenbedarf dienen und ob eine Gefahr für Dritte besteht. In einigen Bundesländern kann auch hier bei geringen Mengen und ausschließlich eigenem Konsum von einer Strafverfolgung abgesehen werden, eine Garantie dafür besteht aber nicht.

Wann liegt ein „schwerer Fall“ des Rauschgiftdelikts vor?

Ein „schwerer Fall“ nach §§ 29a, 30, 30a BtMG liegt insbesondere dann vor, wenn bestimmte qualifizierende Umstände hinzukommen, die das Unrecht der Tat erhöhen. Dazu zählt etwa das Handeltreiben, Einführen, Ausführen, Veräußern oder Abgeben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die Weitergabe von Rauschgift an Minderjährige oder das Handeln als Mitglied einer Bande. Die Mindeststrafe beträgt in solchen schweren Fällen ein Jahr Freiheitsstrafe, sie kann bis zu 15 Jahre reichen. Was als „nicht geringe Menge“ gilt, ist für jede Substanz festgelegt (z. B. bei Cannabis über 7,5 g THC). Die Strafrahmen in schweren Fällen verdeutlichen die hohe Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Schutz der Gesellschaft vor Betäubungsmittelstraftaten beimisst.

Können Ermittlungsverfahren wegen Rauschgiftdelikten eingestellt werden?

Ermittlungsverfahren wegen Rauschgiftdelikten können eingestellt werden, insbesondere bei erstmaligem Besitz geringer Mengen für den Eigenbedarf. Nach § 31a BtMG steht dies im Ermessen der Staatsanwaltschaft, die unter Berücksichtigung von Umständen wie Vorstrafen, Art und Menge des Betäubungsmittels sowie Gefährdung Dritter entscheidet. Die Einstellungen erfolgen häufig gegen Auflagen oder Weisungen (z. B. Teilnahme an Beratungsgesprächen). Eine automatische Einstellung gibt es jedoch nicht, und insbesondere in Wiederholungsfällen oder bei Hinzutreten anderer Straftaten ist eine Einstellung kaum möglich. Auch die Schwelle der „geringen Menge“ ist je nach Bundesland unterschiedlich festgelegt.

Welche Besonderheiten gelten für die Strafverfolgung von Jugendlichen und Heranwachsenden bei Rauschgiftdelikten?

Bei Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) wird das Jugendgerichtsgesetz (JGG) angewendet. Hier steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund, weshalb häufig erzieherische Maßnahmen, Sozialstunden oder Auflagen verhängt werden. Freiheitsstrafen werden nur dann angeordnet, wenn keine andere Maßnahme erfolgversprechend erscheint. Bei Heranwachsenden prüft das Gericht, ob noch Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Jugendgerichtsverfahren sind gegenüber Erwachsenenstrafverfahren deutlich stärker am Entwicklungsstand des Täters und an spezialpräventiven Aspekten ausgerichtet. Die Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung sind ebenfalls erweitert.

Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen das Fahrverbot nach BtMG-Verurteilungen?

Ein Verstoß gegen ein gerichtlich angeordnetes Fahrverbot nach einer BtMG-Verurteilung stellt eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat dar, je nach Ausgestaltung des Verbots. Die Fahrerlaubnis kann aufgrund des Besitzes oder Konsums bestimmter Betäubungsmittel entzogen werden (z. B. bei Konsum von Cannabis, Amphetamin, Kokain). Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ist in der Regel an eine erfolgreiche Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) geknüpft. Zusätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten oder Abstinenznachweise verlangen. Missachtet der Betroffene das Fahrverbot, drohen weitere strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Konsequenzen, bis hin zur dauerhaften Entziehung der Fahrerlaubnis.