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Raufhandel


Begriff und Definition des Raufhandels

Der Begriff Raufhandel bezeichnet im deutschen Strafrecht eine spezielle Form von tätlichen Auseinandersetzungen, bei denen mehrere Personen mit gegenseitigen Angriffen in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt sind. Im rechtlichen Kontext stellt der Raufhandel keinen eigenständigen Straftatbestand dar, sondern tritt als eigenständige Regelung im Rahmen der Körperverletzungsdelikte gemäß § 231 des Strafgesetzbuches (StGB) auf. Die Vorschrift dient insbesondere dem Schutz vor den gesteigerten Gefahren für Leib und Leben, die durch eine unübersichtliche, kollektive Schlägerei entstehen.

Gesetzliche Regelung: § 231 StGB

Gemäß § 231 StGB wird der Raufhandel ausdrücklich strafrechtlich erfasst. Der Gesetzgeber sieht eine Strafbarkeit vor, wenn infolge eines Raufhandels eine Person getötet wird oder eine schwere Körperverletzung erleidet, unabhängig von der individuellen Beteiligung oder der genauen Täterschaft.

Wortlaut § 231 Abs. 1 StGB:

„Wer sich an einer Schlägerei beteiligt oder mit anderen zusammen in gegenseitiger Körperverletzungsabsicht an einer körperlichen Auseinandersetzung teilnimmt und dadurch der Tod eines Menschen oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen verursacht wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestandsmerkmale

Schlägerei und Beteiligung

Eine Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten ausgetragene Auseinandersetzung unter mindestens drei Personen. Eine bloße Streitigkeit genügt nicht; erforderlich sind tatsächliche körperliche Handlungen. Die Teilnahme besteht darin, dass sich jemand physisch oder jedenfalls durch fördernde Anwesenheit an den tätlichen Angriffen beteiligt.

Körperliche Auseinandersetzung in gegenseitiger Körperverletzungsabsicht

Hierfür reicht aus, dass sich mindestens drei Personen wechselseitig tätlich angreifen, beispielsweise durch Schläge, Tritte oder ähnliche Handlungen. Auch das Mitwirken an einer solchen Auseinandersetzung genügt, selbst wenn aus Eigenmotiven (z.B. Verteidigung eines Dritten) gehandelt wird, sofern eine gewisse Angriffsbereitschaft besteht.

Todesfolge oder schwere Körperverletzung

Strafbarkeit tritt nur ein, falls durch den Raufhandel der Tod eines Menschen oder eine schwere Gesundheitsschädigung hervorgerufen wird. Schwere Gesundheitsschädigung wird nach den Kriterien des § 226 StGB bestimmt (z.B. Verlust eines Sinnesorgans, dauernde Lähmung).

Kausalität und objektive Zurechnung

Es muss ein Ursachenzusammenhang zwischen der Teilnahme am Raufhandel und der schweren Folge bestehen. Dabei ist nicht erforderlich festzustellen, welcher Beteiligte die konkrete Verletzung herbeigeführt hat („Quasi-Kollektivhaftung“). Dies dient dem Opferschutz und der Prävention gruppendynamischer Eskalationen.

Abgrenzungen und Ausschlussgründe

Zweipersonenschlägerei

Ein Handgemenge, an dem nur zwei Personen beteiligt sind, erfüllt nicht die Anforderungen eines Raufhandels. Die Schwelle zur strafbaren Schlägerei ist erst ab drei Tätern überschritten.

Beteiligung gegen den eigenen Willen

Wer wider Willen, etwa durch Zwang, an einem Raufhandel mitwirkt, handelt nicht strafbar (§ 231 Abs. 2 StGB).

Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe

Insbesondere Notwehr oder Nothilfe kommen als Rechtfertigungsgrund in Betracht. Bleibt das Handeln ausschließlich im Gesamtbereich der Verteidigung, besteht keine Raufhandelsbeteiligung.

Rechtsfolgen des Raufhandels gemäß § 231 StGB

Strafen

Bei Vorliegen der Voraussetzungen sieht § 231 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Eine Strafbarkeit entfällt, wenn keine schwere Folge eingetreten ist.

Versuch und Fahrlässigkeit

Versuch ist nicht strafbar, da § 231 StGB ausschließlich vollendete Taten bei eingetretener schwerer Folge pönalisiert. Auch fahrlässige Beteiligung ist Ihrem Wortlaut nach nicht erfasst-es bedarf zumindest bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Beteiligung.

Strafverfolgung und Verjährung

Die Tat stellt ein Offizialdelikt dar und wird von Amts wegen verfolgt. Die Verjährungsfrist richtet sich nach § 78 StGB und beträgt in der Regel fünf Jahre.

Praktische Bedeutung und Rechtsprechung

Problem der objektiven Zurechnung

Da die individuelle Täterschaft häufig nicht eindeutig geklärt werden kann, ermöglicht die Regelung sowohl eine wirksame Strafverfolgung als auch Opferschutz. Dies resultierte in einer umfangreichen Rechtsprechung, bei der oftmals die Abgrenzung zur gemeinschaftlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) eine Rolle spielt.

Fallbeispiele aus der Rechtsprechung

Die Gerichte stellen regelmäßig auf die Beteiligungsverhältnisse, das Ausmaß der Gegenseitigkeit und das Maß an individuellem Gefährdungsbeitrag ab. Beispielsweise wurde eine Massenschlägerei unter Fußballfans als Raufhandel bewertet, sofern mindestens drei Personen wechselseitig handgreiflich wurden und schwere Folgen eintraten.

Abgrenzung zu anderen Tatbeständen

  • Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB): Bezieht sich auf individuelle Angriffe und die konkrete Verletzungshandlung.
  • Totschlag oder Mord (§§ 212, 211 StGB): Erfasst gezielte Tötungsdelikte mit spezifischen Merkmalen.
  • Gefährliche Körperverletzung bzw. Beteiligung an einer Schlägerei (§ 224 StGB): Überschneidungen sind möglich; die Abgrenzung erfolgt anhand der Gruppenbeteiligung und der Tatfolgen.

Zusammenfassung und Bedeutung im deutschen Strafrecht

Der Raufhandel ist als eigenständiger Anknüpfungspunkt im Rahmen der Körperverletzungsdelikte ausgestaltet und dient dem Schutz Dritter vor schwerwiegenden Folgen kollektiver Gewaltausübung. Das Strafrecht trägt damit der gesteigerten Gefahrenlage bei kollektiven Auseinandersetzungen Rechnung und wählt eine haftungsverschärfende Sonderregelung, um Exzesse unüberschaubarer Gewalt zu sanktionieren. Im Unterschied zur individuellen Körperverletzung ist beim Raufhandel die kollektive Eskalation maßgeblich.


Siehe auch:

Literatur:

  • Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, § 231 StGB
  • Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, § 231 StGB
  • BGHSt 48, 34

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information zur rechtswissenschaftlichen Begrifflichkeit „Raufhandel“ und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Wie unterscheidet sich ein Raufhandel von einer einfachen Körperverletzung im rechtlichen Sinne?

Ein Raufhandel ist im deutschen und österreichischen Strafrecht ein gesetzlich definierter Sachverhalt, bei dem mindestens drei Personen aktiv an einer tätlichen Auseinandersetzung teilnehmen. Im Unterschied dazu handelt es sich bei der einfachen Körperverletzung in der Regel um eine Tat zwischen zwei Personen, bei der eine Person eine andere an der Gesundheit schädigt oder in ihrem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt. Kennzeichnend für den Raufhandel ist, dass die individuelle Zurechenbarkeit von Verletzungen oft erschwert oder unmöglich ist, da die Übersicht über den Ablauf des Geschehens im Eifer der tätlichen Auseinandersetzung verloren gehen kann. Während bei der Körperverletzung der Täter und das Opfer klar bestimmbar sind, besteht die strafrechtliche Besonderheit des Raufhandels darin, alle Beteiligten für Verletzungen, die im Verlauf entstanden sind, haftbar zu machen, selbst wenn der genaue Verursacher nicht benannt werden kann. Hinzu kommt, dass beim Raufhandel oftmals besondere gesetzliche Strafzuschreibungen oder Privilegierungen gelten, etwa bei schweren Folgen wie Tod oder schwerer Körperverletzung während des Handgemenges.

Welche Voraussetzungen müssen für die strafrechtliche Bewertung eines Raufhandels vorliegen?

Für die Annahme eines Raufhandels müssen nach ständiger Rechtsprechung und Gesetzeslage folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Zunächst müssen mindestens drei Personen handgreiflich an einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der Gewalt gegen andere Beteiligte ausgeübt wird, beteiligt sein. Eine bloße verbale Streiterei oder eine Konfrontation von nur zwei Personen erfüllt die Voraussetzungen des Raufhandels nicht. Weiterhin muss der Charakter der Auseinandersetzung chaotisch und unübersichtlich sein, sodass nicht mehr klar zugeordnet werden kann, wer welche konkrete Verletzung herbeigeführt hat. Es darf sich nicht um eine einseitige Attacke handeln, sondern es müssen wechselseitige tätliche Angriffe zwischen mehreren Personen vorliegen. Die strafrechtliche Relevanz ergibt sich insbesondere dann, wenn im Verlauf des Raufhandels eine Person getötet oder schwer verletzt wird, ohne dass der individuelle Urheber ermittelt werden kann.

Was sind die strafrechtlichen Folgen einer Beteiligung am Raufhandel?

Die strafrechtlichen Folgen ergeben sich aus dem Umstand, dass alle aktiv beteiligten Personen an einem Raufhandel für schwere Folgen, wie schwere Körperverletzung oder Tod eines Beteiligten, verantwortlich gemacht werden können, sofern sich eine individuelle Täterschaft nicht nachweisen lässt. Das Gesetz sieht hierbei einen eigenständigen Straftatbestand für den Raufhandel vor. Die Strafandrohung reicht – je nach Schwere und Land – von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafen, wobei erschwerend hinzukommt, wenn im Verlauf des Handgemenges mit einem tödlichen oder schweren Ausgang zu rechnen ist. Die Strafe kann jedoch entfallen oder gemildert werden, wenn ein Beteiligter den Ausgang weder verursacht noch gefördert hat, beispielsweise wenn er lediglich anwesend war, ohne selbst aktiv Gewalt auszuüben. Ausschlaggebend für die strafrechtliche Beurteilung ist stets das Maß der individuellen Beteiligung sowie das Ausmaß des verursachten Schadens.

Wie wird die individuelle Beteiligung und Verantwortung beim Raufhandel bewertet?

Die Strafgerichte bemühen sich im Einzelfall zu klären, wer tatsächlich Ursache für eine Verletzung oder den Tod eines Beteiligten gesetzt hat. Gelingt dies, haftet der Verursacher individuell (z.B. wegen Körperverletzung oder Tötung). Kann ein individueller Tatbeitrag jedoch nicht mehr rekonstruiert werden, so ordnet das Gesetz im Fall des Raufhandels eine Art kollektive Zurechnung an. Dabei wird jeder Beteiligte entsprechend seines Tatbeitrags zur Verantwortung gezogen, wobei eine Selbstverteidigung oder passive Anwesenheit (ohne aktive Beteiligung) eine Ausnahme bilden kann. Die individuelle Verantwortung hängt also maßgeblich davon ab, in welchem Umfang der Angeklagte an der tätlichen Auseinandersetzung mitgewirkt hat und inwieweit sein eigenes Verhalten zur konkreten Folge (z.B. schwere Verletzung oder Tod) beigetragen hat.

Gibt es Ausnahmen oder Rechtfertigungsgründe für die Beteiligung am Raufhandel?

Ja, Ausnahmen und Rechtfertigungsgründe sind denkbar. Ein bedeutender Rechtfertigungsgrund ist die Notwehr: Wer sich lediglich verteidigt und nicht über das zur Abwehr erforderliche Maß hinausgeht, handelt nicht rechtswidrig. Ebenso kann eine Handlung entschuldigt sein, wenn ein Beteiligter im Handgemenge keinen aktiven Beitrag leistet oder sich aus dem Ablauf herauszuhalten versucht. Auch die irrige Annahme, dass andere einen Angriff begangen haben, kann nach den allgemeinen Regeln des Strafrechts die individuelle Schuld reduzieren, sofern ein entsprechender Irrtum nachgewiesen werden kann. Jedoch muss der Beteiligte für diese Ausnahmen und Entschuldigungsgründe jeweils stichhaltige Beweise vorbringen.

Wie beurteilt das Gericht die Beweislage bei einem Raufhandel?

In der Regel besteht bei einem Raufhandel eine sehr unübersichtliche Beweislage, da durch die Vielzahl der Beteiligten, rasche Handlungsabfolgen und chaotische Situationen häufig nicht mehr genau festgestellt werden kann, wer welchen Schaden verursacht hat. Gerichte stützen sich daher auf Indizien, Zeugenaussagen, Videoaufnahmen sowie Gutachten (beispielsweise zu Verletzungsmustern). Kann kein individueller Täter ermittelt werden, kommt der spezielle Straftatbestand des Raufhandels mit kollektiver Zurechnung zum Tragen. Das Gericht prüft im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch sorgfältig, ob die Voraussetzungen des Raufhandels vorliegen und ob Ausnahmen (z.B. Notwehr) geltend gemacht werden können.

Welche Rolle spielt das Verhalten nach dem Raufhandel für die strafrechtliche Bewertung?

Das Verhalten der beteiligten Personen nach dem Raufhandel kann sich für die strafrechtliche Bewertung erheblich auswirken. Insbesondere ein freiwilliger Rücktritt von weiteren Gewalttaten, Hilfeleistungen für Verletzte oder eine spätere Selbstanzeige werden strafmildernd bis sanktionsausschließend berücksichtigt, sofern sich hieraus eine Distanzierung von der Tat erkennen lässt. Umgekehrt kann eine Flucht, das Verschweigen von Fakten oder die Ausübung weiterer Gewalthandlungen die strafrechtliche Ahndung verschärfen. Die Gerichte widmen dem Verhalten nach der Tat daher im Rahmen der Gesamtabwägung besondere Beachtung.