Begriff und Definition des Raubes
Der Begriff Raub bezeichnet eine mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangene Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit der Absicht, diese sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Raub ist ein klassisches Delikt im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte und wird in den meisten Rechtsordnungen als besonders schweres Verbrechen eingestuft, da neben dem Vermögensschutz auch die körperliche Unversehrtheit des Opfers erheblich gefährdet ist.
Im deutschen Recht ist der Raub im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und unterscheidet sich von verwandten Delikten, wie Diebstahl oder räuberischer Erpressung, insbesondere durch das zusätzliche Merkmal der qualifizierten Nötigungsmittel. Auch in anderen Rechtsordnungen, wie dem österreichischen Strafgesetzbuch oder dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, ist der Tatbestand des Raubes mit ähnlichen Elementen ausgestaltet.
Tatbestand des Raubes nach deutschem Strafrecht
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand des Raubes gemäß § 249 StGB erfordert die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache durch Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Wegnahme
Die Wegnahme setzt voraus, dass der Täter die tatsächliche Sachherrschaft über eine fremde bewegliche Sache ohne oder gegen den Willen des Berechtigten erlangt. Die Sache muss fremd, also nicht im Alleineigentum des Täters, und beweglich sein.
Gewalt oder Drohung
Gewalt gegen eine Person meint den Einsatz körperlicher Kraft zur Überwindung eines realen oder erwarteten Widerstands des Opfers. Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedeutet, das Opfer wird durch die Ankündigung eines unmittelbar bevorstehenden erheblichen Übels in Furcht versetzt, sodass das Opfer der Wegnahme keinen Widerstand mehr entgegenstellt oder diesen aufgibt.
Subjektiver Tatbestand
Voraussetzung ist ein doppelt subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz: Der Täter muss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich handeln.
- Zueignungsabsicht: Der Täter muss mit der Absicht handeln, sich oder einem Dritten eine rechtswidrige Zueignung an der weggenommenen Sache zu verschaffen.
Qualifikationen und besonders schwere Fälle
Schwerer Raub (§ 250 StGB)
Der Gesetzgeber sieht in § 250 StGB besonders schwere Fälle des Raubes mit erhöhten Strafandrohungen vor, unter anderem wenn der Täter:
- eine Waffe oder ein sonstiges gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich handelt.
Weitere Erhöhungen der Strafandrohung folgen, wenn der Täter eine Waffe einsetzt oder das Opfer eine schwere körperliche Verwundung erleidet.
Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)
Der räuberische Diebstahl stellt eine nachgelagerte Qualifikation dar, wenn der Täter bei einem vollendeten Diebstahl im Nachhinein Gewalt oder Drohungen anwendet, um sich den Besitz an der Beute zu sichern oder die Verfolgung durch Dritte zu verhindern.
Abgrenzung zu verwandten Straftatbeständen
Abgrenzung zum Diebstahl
Im Gegensatz zum Diebstahl, bei dem eine fremde bewegliche Sache weggenommen wird, ist beim Raub zusätzlich die Anwendung von Gewalt oder Drohung erforderlich.
Abgrenzung zur räuberischen Erpressung (§ 255 StGB)
Bei der räuberischen Erpressung stehen – wie beim Raub – Gewalt oder Drohung im Vordergrund. Der Unterschied liegt darin, dass beim Raub der Täter eigenhändig eine Wegnahme vollzieht, während bei der räuberischen Erpressung das Opfer zur Duldung oder Herausgabe veranlasst wird.
Abgrenzung zur Körperverletzung und Nötigung
Während die Nötigung oder Körperverletzung eigene Schutzgüter wie die Freiheit der Willensentschließung oder körperliche Unversehrtheit betreffen, sind diese beim Raub notwendige Mittel zum Zweck der Wegnahme einer Sache.
Strafrahmen und rechtliche Folgen
Strafandrohung
Die Strafe für Raub sieht im deutschen Recht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor (§ 249 StGB). In besonders schweren Fällen und bei Hinzutreten von Qualifikationen nach § 250 StGB kann die Mindeststrafe auf fünf Jahre oder in besonders gravierenden Fällen sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe betragen.
Versuchter Raub
Auch der Versuch des Raubes ist strafbar (§ 23, § 249 Absatz 2 StGB). Er liegt vor, wenn der Täter zur Tatausführung unmittelbar ansetzt, die Tat jedoch aus Gründen, die nicht in seinem Willen liegen, nicht vollendet wird.
Raub im internationalen und historischen Kontext
Raub im österreichischen und Schweizer Recht
Auch das österreichische Strafgesetzbuch (§ 142 StGB) und das schweizerische Strafgesetzbuch (Art. 140 StGB) kennen den Tatbestand des Raubes, wobei auch dort Gewalt oder Drohung zur Wegnahme fremder beweglicher Sachen im Vordergrund steht. Die wesentlichen Tatbestandselemente stimmen überein, auch wenn sich einzelne Details unterscheiden können.
Historische Entwicklung
Der Raub zählt zu den ältesten strafrechtlich sanktionierten Verhaltensweisen und wurde in vielen antiken Rechtsordnungen bereits mit schweren Strafen bedroht. Im Laufe der Rechtsentwicklung wurden die Merkmale des Raubes differenziert und präzisiert, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zu anderen Eigentums- und Vermögensdelikten.
Rechtsprechung und Fallbeispiele
Die Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen zum Raub verdeutlicht die praktische Bedeutung des Delikts. Die Rechtsprechung beschäftigt sich regelmäßig mit den Voraussetzungen der Gewaltanwendung, der Abgrenzung zur räuberischen Erpressung und den Ausprägungen der Zueignungsabsicht. Einzelfallentscheidungen helfen, die einzelnen Tatbestandsmerkmale unter verschiedenen tatsächlichen Konstellationen zu präzisieren.
Bedeutung des Raubes im Strafrechtssystem
Raub stellt eines der gravierendsten Vermögensdelikte dar, da neben dem Eigentum regelmäßig auch elementare Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit oder das Leben des Opfers gefährdet sind. Die umfassenden Strafandrohungen spiegeln die besondere Gefährlichkeit des Delikts wider. Zudem ist der Raub ein bedeutender Gegenstand kriminalpolitischer und gesellschaftlicher Diskussionen, etwa in Bezug auf die Prävention und die Opferhilfe.
Literaturhinweise
- Fischer, Thomas: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, München (aktuelle Auflage)
- Schönke/Schröder: Strafgesetzbuch, Kommentar (aktuelle Auflage)
- Wessels/Beulke/Satzger: Strafrecht Besonderer Teil I, 51. Auflage
Fazit
Der Raub ist ein zentraler Begriff im Strafrecht, der sowohl den Schutz des Eigentums als auch die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Personen sicherstellen soll. Aufgrund der vielseitigen Erscheinungsformen und der besonderen Schwere des Unrechtsgehalts unterliegt der Tatbestand einer ausgeprägten Differenzierung sowie einer breiten strafrechtlichen Diskussion und Kasuistik. Die gesetzlichen Regelungen, Rechtsprechung und Literaturbeiträge sorgen für eine fortlaufende Ausgestaltung und Anpassung an sich wandelnde gesellschaftliche Anforderungen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Strafe droht bei einem Raub gemäß deutschem Strafrecht?
Das deutsche Strafrecht sieht für den Raub gemäß § 249 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. Der Raub zählt damit zu den sogenannten Verbrechen, da das Mindestmaß der Freiheitsstrafe ein Jahr beträgt. Zu beachten ist, dass das Gericht im Rahmen der Strafzumessung verschiedene Umstände berücksichtigt, wie etwa die Intensität der Gewaltanwendung, etwaige Vorstrafen sowie das Verhalten des Täters nach der Tat (z.B. tätige Reue oder Wiedergutmachungsbemühungen). In besonders schweren Fällen, die in § 250 StGB näher geregelt sind, etwa wenn der Täter eine Waffe bei sich führt, eine andere Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder mit mehreren Beteiligten zusammenwirkt, ist die Mindeststrafe auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Wird durch den Raub sogar eine schwere körperliche Verletzung oder der Tod eines Dritten verursacht, sieht § 251 StGB sogar lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor.
Wie unterscheidet sich versuchter Raub vom vollendeten Raub im Strafmaß?
Beim versuchten Raub kommt eine Strafmilderung in Betracht, da gemäß § 23 StGB der Versuch grundsätzlich milder bestraft werden kann als die vollendete Tat. Die Strafrahmenuntergrenze für Raub von einem Jahr Freiheitsstrafe kann nach § 23 Absatz 2 i.V.m. § 49 Absatz 1 StGB beim Versuch entsprechend herabgesetzt werden, sodass das Gericht die Möglichkeit hat, eine mildere Strafe zu verhängen. Allerdings spielt auch hier die Gefährlichkeit des Versuchs eine Rolle: Hat der Täter beispielsweise bereits erhebliche Gewalt angewandt, kann das Gericht trotz lediglich versuchten Delikts eine empfindliche Strafe verhängen. Maßgeblich ist stets der Einzelfall und die konkreten Umstände der Tat.
Wann liegt eine „Waffe“ oder ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Raubes vor?
Als Waffe wird nach ständiger Rechtsprechung ein Gegenstand verstanden, der seiner Bestimmung nach dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen, etwa eine Schusswaffe oder ein Messer. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der im konkreten Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen an Körper oder Gesundheit eines anderen zuzufügen, unabhängig davon, ob dies seine ursprüngliche Zweckbestimmung ist (etwa ein Schraubenzieher oder eine Glasflasche). Nicht ausreichend ist das bloße Mitführen, vielmehr muss zum Zeitpunkt der Tat die nahe liegende Möglichkeit bestehen, dass der Gegenstand tatsächlich als Mittel der Gewalt oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt wird.
Wie ist der Raub von minder schweren Fällen abzugrenzen?
Das Strafgesetzbuch erkennt in § 249 Abs. 2 StGB die Möglichkeit eines minder schweren Falls an, wodurch das Strafmaß auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren herabgesetzt werden kann. Ein minder schwerer Fall kann insbesondere dann angenommen werden, wenn die Anwendung von Gewalt oder die Drohung nur von geringer Intensität waren, kein bedeutender Schaden entstand, der Täter beispielsweise aus einer spontanen Situation heraus handelte, oder Vorverhalten wie geständiges Einräumen oder Wiedergutmachung vorliegt. Die Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falls obliegt dem Ermessen des Gerichts unter Würdigung sämtlicher Umstände der konkreten Tat.
Kann der Raub auch im Familien- oder Bekanntenkreis vorliegen?
Ein Raub kann grundsätzlich unabhängig vom persönlichen Verhältnis zwischen Täter und Opfer verwirklicht werden. Das bedeutet, dass auch im Familien- oder Bekanntenkreis ein Raub strafbar ist, sofern Gewalt oder Drohung zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache angewendet wird. Auch zwischen Ehegatten, Lebensgefährten oder engsten Angehörigen ist ein Raub juristisch möglich, wobei jedoch das Strafverfolgungsinteresse in Einzelfällen durch das Anzeigeverhalten des Opfers beeinflusst werden kann. Der Bestand besonderer Vertrauensverhältnisse kann im Einzelfall Einfluss auf die Strafzumessung nehmen, ändert aber am strafrechtlichen Tatbestand als solchem nichts.
Was ist der Unterschied zwischen Raub (§ 249 StGB) und räuberischer Erpressung (§ 255 StGB)?
Obwohl Raub und räuberische Erpressung ähnliche Tatmittel – Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben – voraussetzen, unterscheiden sie sich im Wesentlichen durch das angestrebte Handlungsziel und die Tathandlung: Beim Raub nimmt der Täter die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gegen den Willen des Opfers eigenhändig vor, während bei der räuberischen Erpressung das Opfer durch Gewalt oder Drohung zur Duldung einer Wegnahme oder zur Herausgabe einer Sache veranlasst werden soll. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig; es kommt insbesondere darauf an, ob das Opfer noch einen eigenen Willensentschluss fassen kann, auch wenn dieser durch Gewalt oder Drohung beeinflusst ist.
Ist eine Strafbarkeit wegen Raubes möglich, wenn der Täter eigentlich glaubt, ein Anrecht auf die weggenommene Sache zu haben?
Nach herrschender Meinung im deutschen Strafrecht kann ein Täter, der in der irrigen Annahme handelt, ein Recht auf die weggenommene Sache zu haben (sog. „forderungsbezogene Wegnahme“), ausnahmsweise nicht wegen Raubes belangt werden, wenn er einen anerkannten zivilrechtlichen Anspruch (sog. „vermeintliches Eigenrecht“) durchsetzt, dies aber auf rechtswidrige Art und Weise, d.h. gewaltsam, tut. In diesen Fällen kommt lediglich eine Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 StGB) oder anderer Delikte in Betracht. Fehlt ein solches Recht jedoch, ist die Tat als Raub zu werten. Dies wird als „Zueignungsabsicht“ bezeichnet: Strafbar ist nur, wer die Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht wegnimmt, d.h. ohne tatsächlichen oder vermeintlichen rechtlichen Anspruch.