RAG-Stiftung: Rechtlicher Hintergrund und Organisation
Die RAG-Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit besonderer Bedeutung für die Bewältigung der finanziellen, sozialen und ökologischen Folgen des deutschen Steinkohlebergbaus. Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, Organisationsform, Aufgaben, Kontrollmechanismen sowie die Finanzierung und steuerlichen Aspekte erläutert.
Rechtsform und Gründung
Stiftungsrechtliche Grundlagen
Die RAG-Stiftung wurde im Jahr 2007 gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und nach Maßgabe der jeweiligen Landesstiftungsgesetze als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts errichtet. Stiftungen dieser Art sind dauerhaft angelegte Vermögensmassen, die einem bestimmten, von den Stiftern festgelegten Zweck dienen und unter staatlicher Aufsicht stehen.
Satzung und Anerkennung
Wesentliche Rechtsgrundlage der RAG-Stiftung bildet ihre Stiftungssatzung, welche insbesondere den Stiftungszweck, die Organisation, die Verwendung von Mitteln und die Kontrolle regelt. Die RAG-Stiftung wurde durch die Bezirksregierung Düsseldorf offiziell anerkannt und unterliegt somit der Rechtsaufsicht dieses Landesorgans. Die Satzung kann nur unter strengen rechtlichen Voraussetzungen geändert werden, sofern sich dies zur Erfüllung oder dauerhaften Sicherung des Stiftungszwecks als notwendig erweist.
Stiftungszweck und Aufgaben
Erhalt von Ewigkeitslasten
Einer der Hauptzwecke der RAG-Stiftung besteht in der Sicherstellung der sogenannten Ewigkeitslasten des Steinkohlebergbaus in Deutschland, insbesondere im Ruhrgebiet, Saarland und in Ibbenbüren. Hierzu zählen Maßnahmen bezüglich Wasserhaltung, Gruben- und Tageswasserbewirtschaftung sowie Grundwasserreinhaltung. Diese Verpflichtungen gehen auf die Verantwortung des ehemaligen Steinkohlebergbaus zurück und sind nach dessen Auslaufen dauerhaft zu erfüllen.
Sozialverpflichtungen
Zusätzlich übernimmt die Stiftung soziale Verpflichtungen wie die Absicherung von Bergmannsrenten, Anpassungsgeld und weiteren Leistungen an ehemalige Beschäftigte des Steinkohlebergbaus.
Förderung von Bildung, Wissenschaft und Kultur
Neben ihren Verpflichtungen finanziert die Stiftung Projekte in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Bezug zur Montanindustrie, um Innovation und Strukturwandel in den betroffenen Regionen zu fördern.
Organisation und Verwaltung
Stiftungsorgane
Die RAG-Stiftung verfügt satzungsgemäß über folgende Organe:
- Vorstand: Verantwortlich für die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung; trifft operative Entscheidungen.
- Kuratorium: Oberstes Aufsichtsgremium zur Bestellung und Überwachung des Vorstands sowie strategischer Ausrichtung.
- Stiftungsrat: Berät Vorstand und Kuratorium in bestimmten Angelegenheiten.
Rechtsaufsicht
Gemäß Stiftungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen steht die RAG-Stiftung unter fortlaufender staatlicher Rechtsaufsicht. Die Aufsicht prüft insbesondere die Einhaltung des Stiftungszwecks sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel.
Finanzierung und Vermögensverwaltung
Stiftungskapital und Erträge
Das Vermögen der RAG-Stiftung besteht aus Einlagen der RAG AG und strategischen Unternehmensbeteiligungen, insbesondere an der Evonik Industries AG. Die Finanzierung der Ewigkeitslasten erfolgt primär aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und im Bedarfsfall durch Ausschüttungen der Beteiligungsgesellschaften. Die Stiftung agiert somit als Großaktionär und sichert ihre Verpflichtungen durch eine konservative Anlagestrategie im Rahmen der geltenden Stiftungs- und Kapitalmarktvorschriften.
Transparenz und Rechnungslegung
Die Stiftung ist verpflichtet, jährlich einen ausführlichen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen. Die Buchführung und Rechnungslegung unterliegen internen und externen Prüfmechanismen, insbesondere einer Wirtschaftsprüfung gemäß Handelsgesetzbuch (HGB).
Steuerrechtliche Aspekte
Gemeinnützigkeit
Aufgrund ihrer dauerhaft angelegten Zwecke im öffentlichen Interesse fällt die RAG-Stiftung unter die steuerrechtliche Kategorie gemeinnütziger Körperschaften, was zu einer weitreichenden Steuerbefreiung im Bereich der Körperschafts- und Gewerbesteuer führt. Spenden an die Stiftung können steuerlich abgesetzt werden, sofern entsprechend nachgewiesen und beurkundet.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Die Stiftung unterliegt mit ihren wirtschaftlichen Betätigungen den allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen, sofern diese den Zweckbetrieb überschreiten. Erträge aus der reinen Vermögensverwaltung sind regelmäßig umsatzsteuerfrei.
Rechtsverhältnisse zu verbundenen Unternehmen
Beteiligungen und Einflussnahme
Die RAG-Stiftung hält maßgebliche Anteile an mehreren Industrieunternehmen, was ihr Mitspracherechte und Kontrollbefugnisse nach dem Aktiengesetz (AktG) verleiht. Insbesondere bestehen Treuepflichten und Offenlegungspflichten gegenüber den betreffenden Gesellschaften.
Verhinderung von Interessenkonflikten
Gesetzliche und satzungsmäßige Regelungen stellen sicher, dass die Stiftung keine eigennützigen, sondern ausschließlich stiftungsbezogene Ziele verfolgt. Organe der Stiftung sind zur neutralen Ausübung ihrer Mandate verpflichtet.
Fazit
Die RAG-Stiftung stellt als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ein bedeutendes Instrument zur dauerhaften Sicherung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen des Steinkohlebergbaus dar. Ihre komplexe rechtliche Konstruktion, breit gefächerte Aufgaben und umfassenden Kontrollmechanismen gewährleisten Nachhaltigkeit und Rechtssicherheit bei der Erfüllung ihrer langfristigen Verpflichtungen. Die Stiftung steht dabei unter strenger staatlicher Aufsicht sowie umfangreichen Transparenz- und Rechenschaftspflichten, was eine ordnungsgemäße und zweckgerechte Vermögensverwaltung sicherstellt.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtliche Form hat die RAG-Stiftung?
Die RAG-Stiftung ist gemäß den Regelungen im deutschen Stiftungsrecht eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in Essen. Ihre Rechtsgrundlage bildet die am 26. Juni 2007 durch die Bezirksregierung Düsseldorf anerkannte Stiftungssatzung, die regelmäßig durch den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat auf aktuelle Rahmenbedingungen angepasst wird. Die Stiftung ist eigenständig, das heißt, sie besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und handelt im eigenen Namen, insbesondere bei ihren umfangreichen Beteiligungen an Unternehmen. Ihre Vermögensverwaltung und Mittelverwendung unterliegen den gesetzlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere den §§ 80 ff. BGB, sowie ergänzenden stiftungsrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen, in dem die RAG-Stiftung ihren Sitz hat.
Wer ist für die Überwachung und Kontrolle der RAG-Stiftung rechtlich zuständig?
Die RAG-Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde Nordrhein-Westfalen. Gemäß dem StiftG NRW werden insbesondere die satzungsgemäße und gesetzeskonforme Verwendung der Stiftungsmittel, die Beachtung der Stifterwillens sowie die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung geprüft. Die Stiftungsorgane, bestehend aus dem Vorstand und dem Stiftungsrat, sind nach innen und außen zu einer rechtlich einwandfreien Geschäftsführung verpflichtet und stehen unter der fortlaufenden Beobachtung durch die Aufsicht. Ergänzend werden die Jahresabschlüsse der Stiftung regelmäßig von unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüft und müssen den Anforderungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) genügen. Dies dient der Transparenz und verhindert Missmanagement oder Zweckentfremdung der Stiftungsmittel.
Wie ist die Haftung der RAG-Stiftung geregelt?
Als eigenständige juristische Person haftet die RAG-Stiftung mit ihrem Stiftungsvermögen für ihre Verbindlichkeiten. Die Stiftungsorgane (Vorstand und Stiftungsrat) haften grundsätzlich nur bei Pflichtverletzungen oder grober Fahrlässigkeit persönlich, wobei Ansprüche gegen Organmitglieder nach den allgemeinen Grundsätzen des BGB, insbesondere § 823 BGB (Deliktshaftung), sowie nach speziellen stiftungsrechtlichen Haftungsnormen geltend gemacht werden können. Für sonstige Verbindlichkeiten, insbesondere solche, die aus der fortlaufenden Erfüllung des Stiftungszwecks resultieren, ist ausschließlich das Vermögen der Stiftung relevant. Das Privatvermögen der Organmitglieder bleibt, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten, unberührt.
Unterliegt die RAG-Stiftung der Gemeinnützigkeit und welchen rechtlichen Vorgaben muss sie steuerlich folgen?
Laut ihrer Satzung und durch Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörden verfolgt die RAG-Stiftung ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO), insbesondere gemäß §§ 51 ff. AO. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, dass sämtliche Mittel nur für die festgelegten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden dürfen; eine privatnützige Mittelverwendung ist ausgeschlossen. Durch die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung kommen der RAG-Stiftung steuerliche Vorteile zu, etwa die Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer sowie die Möglichkeit, Spendenbescheinigungen auszustellen. Die Prüfung der Einhaltung der Gemeinnützigkeit erfolgt regelmäßig durch das Finanzamt für Körperschaften Essen.
Welche besonderen rechtlichen Verpflichtungen bestehen im Hinblick auf die Ewigkeitsaufgaben?
Die RAG-Stiftung ist nach dem Steinkohlefinanzierungsgesetz und ihrer eigenen Satzung verpflichtet, die sogenannten Ewigkeitsaufgaben – namentlich Grundwasserhaltung, Grubenwasserhaltung und Poldermaßnahmen – zu finanzieren. Diese Verpflichtungen sind rechtlich verbindlich, das heißt, die Stiftung ist dauerhaft und unabhängig vom übrigen Geschäftserfolg verpflichtet, ausreichende Mittel für diese Aufgaben bereitzustellen. Die rechtliche Ausgestaltung dieser Verpflichtungen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Aufsichtsbehörden und ist auch im Hinblick auf den Schutz der Umwelt und der betroffenen Regionen von hoher Bedeutung. Diese Regelungen unterliegen zudem der ständigen Überprüfung und Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen durch die Stiftung selbst und die zuständigen Behörden.
Können Begünstigte oder Dritte Rechtsansprüche gegen die RAG-Stiftung geltend machen?
Im Regelfall sind die Leistungen der Stiftung, insbesondere im Rahmen der Ewigkeitsaufgaben und der Gemeinnützigkeit, freiwilliger Natur und begründen keinen Rechtsanspruch für Dritte oder einzelne Begünstigte, soweit dies nicht ausdrücklich bestimmt ist. Einzelansprüche entstehen lediglich im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen, etwa aus bestehenden Verträgen mit Zulieferern oder im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit entscheidet die Stiftung über die Verwendung ihrer Fördermittel nach eigenem Ermessen, innerhalb der durch Satzung und Gesetz vorgegebenen Grenzen. Eventuelle Schadensersatzansprüche Dritter richten sich nach den üblichen zivilrechtlichen Vorschriften, wobei das Stiftungsvermögen haftet.
Inwieweit ist die RAG-Stiftung verpflichtet, Auskünfte über ihre Tätigkeit zu erteilen?
Nach den Vorgaben des Stiftungsrechts und der jeweiligen Landesgesetzgebung besteht eine begrenzte Auskunftspflicht der RAG-Stiftung gegenüber den Aufsichtsbehörden. Eine weitergehende Auskunftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit ergibt sich nur, soweit dies im Rahmen der Transparenzvorschriften (z.B. Offenlegung von Jahresabschlüssen) oder aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Umweltinformationsgesetz) erforderlich ist. Interne Entscheidungsprozesse der Stiftung unterliegen grundsätzlich nicht einer allgemeinen Auskunftspflicht, wobei die Stiftung im Interesse der Transparenz jedoch regelmäßig Berichte über ihre Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Mittelverwendung und die Erfüllung der Ewigkeitsaufgaben, veröffentlicht.