Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Strafrecht»Räuberischer Diebstahl

Räuberischer Diebstahl


Definition und Bedeutung des Räuberischen Diebstahls

Der Begriff „räuberischer Diebstahl“ bezeichnet einen eigenständigen Straftatbestand des deutschen Strafrechts und ist in § 252 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Er bildet eine Schnittstelle zwischen Diebstahl und Raub und stellt eine Qualifikation des Diebstahls dar, bei der nach Vollendung eines Diebstahls Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben angewendet werden, um die Wegnahme der Beute oder deren Besitz zu sichern. Der räuberische Diebstahl verbindet somit zwei wesentliche Elemente: Diebstahlshandlung und räuberische Mittel.

Gesetzliche Regelung nach § 252 StGB

Gemäß § 252 StGB macht sich strafbar, wer „bei einem Diebstahl, auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.“ Der Gesetzgeber privilegiert hier nicht wie beim einfachen Diebstahl, sondern sieht eine Strafandrohung wie beim Raub vor, da durch den Einsatz der Gewalt oder Drohung die kriminelle Energie im Vergleich zum einfachen Diebstahl erheblich erhöht ist.

Tatbestandsvoraussetzungen des § 252 StGB

1. Vortat: Vollendeter Diebstahl

Zentrale Voraussetzung ist ein vollendeter Diebstahl gemäß § 242 StGB. Vollendung liegt vor, wenn der Täter eine fremde bewegliche Sache weggenommen hat, also eigener Besitz begründet wurde.

2. Auf frischer Tat betroffen

Der Täter muss „auf frischer Tat betroffen“ sein. Dies meint, dass der Täter während der eigentlichen Ausführung oder unmittelbar danach von einer anderen Person wahrgenommen wird. Die Frische der Tat ist gegeben, solange ein Zusammenhang zwischen Tat, Entdeckung und Flucht besteht. Eine kurze Zeitspanne nach der Tat reicht dabei in der Regel aus, sofern die Flucht für den Entdecker noch erkennbar zur Straftat gehört.

3. Verüben von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

Der Täter muss Gewalt gegen eine Person anwenden oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben drohen. Dabei muss die Anwendung der Gewalt oder die Drohung gerade dazu dienen, den Besitz an der Beute zu sichern, die Flucht zu ermöglichen oder die Tatvollendung abzusichern. Die Gewaltanwendung muss nicht besonders erheblich sein – auch ein kurzes Stoßen oder Schubsen kann genügen. Die Drohung muss ihrer Art nach geeignet sein, beim Opfer die Furcht vor einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben hervorzurufen.

4. Finalzusammenhang

Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem Diebstahl, dem Betroffenwerden und dem Einsatz von Gewalt oder Drohung muss bestehen. Die Gewalt oder Drohung muss gezielt zur Beutesicherung oder zur Flucht eingesetzt werden.

Abgrenzung zu Raub (§ 249 StGB)

Der Hauptunterschied zwischen räuberischem Diebstahl (§ 252 StGB) und Raub (§ 249 StGB) liegt im Zeitpunkt der Anwendung von Gewalt oder Drohung. Während beim Raub die Gewaltanwendung bereits vor oder während der Wegnahme des Diebesguts erfolgt, ist beim räuberischen Diebstahl die Wegnahme bereits vollendet, und die Gewalt wird erst danach zur Besitzsicherung eingesetzt. Im Fokus steht der Schutz vor nachträglicher Eskalation bei bereits abgeschlossener Wegnahme.

Versuch, Teilnahme und Strafmaß

Versuch und Vollendung

Ein Versuch des räuberischen Diebstahls ist grundsätzlich möglich, wenn der Täter zwar nach einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und versucht, durch Gewalt oder Drohung den Besitz zu sichern, dies aber durch äußere Umstände misslingt.

Teilnahme

Die Teilnahme an einem räuberischen Diebstahl, etwa durch Anstiftung oder Beihilfe, ist strafbar. Die Beteiligung erfordert, dass der Teilnehmer die Umstände des räuberischen Diebstahls kennt oder wenigstens billigend in Kauf nimmt.

Strafmaß

Der räuberische Diebstahl wird ebenso wie der Raub mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, um der besonderen Gefährlichkeit der Tat Rechnung zu tragen.

Subjektiver Tatbestand

Erforderlich ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss bewusst und gewollt die Gewalt- oder Drohungsmittel zur Besitzsicherung einsetzen. Eventualvorsatz, also das billigende Inkaufnehmen der entsprechenden Folgen, ist ausreichend.

Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Tatbeständen

Verhältnis zu Raub

In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl oft bedeutsam. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Gewaltanwendung: Erfolgt diese zur Ermöglichung der Wegnahme, handelt es sich um Raub; zur Sicherung des bereits erlangten Diebesguts, liegt räuberischer Diebstahl vor.

Tatmehrheit und Gesetzeskonkurrenz

Besteht ein einheitlicher Geschehensablauf, konsumiert der räuberische Diebstahl regelmäßig andere mitbestrafte Begleittaten wie Nötigung oder Körperverletzungsdelikte. Klar abzugrenzen ist der räuberische Diebstahl beispielsweise gegenüber klassischen räuberischen Erpressungsdelikten.

Aktuelle Rechtsprechung und Auslegung

Die Rechtsprechung legt Wert auf eine genaue Auslegung des Begriffs „auf frischer Tat betroffen“. Das Bundesgerichtshof (BGH) betont, dass auch ein schnelles Entdecken bei der Flucht nach dem Diebstahl ausreicht. Ein weiteres aktuelles Thema betrifft die Reichweite der Gewaltanwendung, bei der auch geringfügige Handlungen bereits für die Verwirklichung des Tatbestands ausreichen können.

Rechtsfolge und Verteidigungsmöglichkeiten

Aufgrund der hohen Strafandrohung ist gerade die genaue Einordnung und Abgrenzung zu benachbarten Delikten in der Praxis von großer Bedeutung. Die Prüfung möglicher Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe, insbesondere Notwehr, ist rechtlich stets vorzunehmen.

Zusammenfassung

Räuberischer Diebstahl bildet eine hochrelevante Schnittstelle zwischen Diebstahl und Raub und qualifiziert sich durch den Einsatz von Gewalt oder Drohung zur Sicherung der bereits entwendeten Beute. Die Strafandrohung ist entsprechend hoch, um dem zusätzlichen Gefährdungspotenzial für Leib und Leben Dritter gerecht zu werden. Die exakte Abgrenzung insbesondere zum Raub sowie die Prüfung der konkreten Voraussetzungen in jedem Einzelfall sind für die richtige rechtliche Bewertung zentral.


Quellen:

  • Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere § 252
  • BGHSt 34, 359 ff.; BGH NStZ 2010, 93
  • Allgemeine Kommentare zum Strafrecht (z.B. Fischer, StGB)

Dieser Artikel bietet einen wissenschaftlich fundierten Überblick über den Räuberischen Diebstahl, dessen rechtliche Einordnung und zentrale Aspekte im deutschen Strafrecht.

Häufig gestellte Fragen

Wann liegt ein räuberischer Diebstahl im Sinne des § 252 StGB vor?

Ein räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB liegt vor, wenn eine Person auf frischer Tat bei einem Diebstahl betroffen wird und, um sich im Besitz der Beute zu erhalten, gegen eine Person Gewalt anwendet oder diese durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt. Es ist erforderlich, dass zunächst ein vollendeter Diebstahl im Sinne des § 242 StGB vorliegt – das heißt, eine fremde bewegliche Sache wird mit Zueignungsabsicht weggenommen. Die räuberischen Handlungen müssen sich unmittelbar im Zusammenhang mit dem Diebstahl beziehungsweise der Sicherung des Diebesguts ereignen. Entscheidend ist das sogenannte „Auf frischer Tat betroffen sein“, was bedeutet, dass der Täter bei oder unmittelbar nach der Tat oder bei Verfolgung am Tatort noch angetroffen wird. Die Gewalt oder die Drohung dient dann dazu, die Wegnahme zu sichern oder die Flucht zu ermöglichen. Liegt diese Konstellation vor, qualifiziert sich die Tat als räuberischer Diebstahl, der entsprechend härter bestraft wird als ein gewöhnlicher Diebstahl.

Wie unterscheidet sich räuberischer Diebstahl von Raub?

Obwohl sowohl der Raub (§ 249 StGB) als auch der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB) eine Verbindung aus Diebstahl und Raubmerkmalen aufweisen, unterscheiden sie sich im zeitlichen Ablauf der Gewaltanwendung oder Drohung. Beim Raub wendet der Täter Gewalt gegen eine Person oder droht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bereits zur Erlangung der Beute, also zur Überwindung des Eigentumsschutzes. Beim räuberischen Diebstahl dagegen erfolgt die Gewalteinwirkung oder Bedrohung erst nach vollendetem Diebstahl, also nachdem der Täter sich die Sache bereits zugeeignet hat, und dient primär dazu, die Beute zu sichern oder dem Zugriff zu entziehen. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass beim räuberischen Diebstahl das Opfer den Täter „auf frischer Tat“ betroffen haben muss, während dieser bei einem Raub darauf nicht angewiesen ist.

Was bedeutet „auf frischer Tat betroffen“ im Kontext des § 252 StGB?

Der Begriff „auf frischer Tat betroffen“ ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 252 StGB. Er beschreibt, dass der Täter während oder unmittelbar nach der Ausführung eines Diebstahls am Tatort oder dessen unmittelbarer Nähe von einem Dritten – meist dem Eigentümer, einem Zeugen oder der Polizei – angetroffen wird. Entscheidend ist hier die „frische Tat“, also die zeitliche und räumliche Nähe zur Vortat, sodass noch von einem aktuellen Geschehen ausgegangen werden kann. Typischerweise dauert dieser Zustand an, solange der Täter noch im Besitz der Beute ist und ein unmittelbarer Zusammenhang zum Diebstahl erkennbar bleibt. Entfernt sich der Täter bereits längere Zeit oder ist die Tatbeute gesichert und in Verwahrung, entfällt in der Regel diese Voraussetzung.

Ist ein strafbarer Versuch des räuberischen Diebstahls möglich?

Ein strafbarer Versuch des räuberischen Diebstahls ist grundsätzlich möglich. Dieser liegt dann vor, wenn der Täter nach erfolgter Wegnahme mittels Gewalt oder Drohung versucht, sich im Besitz der gestohlenen Sache zu halten, er das Ziel jedoch nicht erreicht, beispielsweise weil er bei Ausübung der Gewalt oder Drohung gestoppt wird. Voraussetzung für einen Versuch ist das unmittelbare Ansetzen zur Durchführung der Gewalthandlung oder Drohung sowie der Vorsatz, sowohl bezüglich des Diebstahls als auch der qualifizierenden Nötigungshandlung. Der Versuch wird nach § 23 StGB bestraft; das bedeutet, hier können minder schwere Strafen verhängt werden als beim vollendeten Delikt.

Was ist unter „Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ zu verstehen?

Gewalt gegen eine Person im Sinne des § 252 StGB umfasst alle körperlich wirkenden, unmittelbar oder mittelbar durchgeführten Zwangseinwirkungen auf eine andere Person, die dazu bestimmt und geeignet sind, einen Widerstand zu überwinden oder zu verhindern, dass das Opfer die Beute zurückerlangt. Dazu zählen beispielsweise das Stoßen, Schlagen, Festhalten oder zu Boden Drücken. Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wiederum meint die ausdrückliche oder konkludente Ankündigung eines Übels, das unmittelbar bevorsteht und geeignet ist, beim Bedrohten Ernsthaftigkeit und Furcht hervorzurufen, wenn er sich dem Willen des Täters widersetzt. Es ist nicht erforderlich, dass die Gefahr tatsächlich eintritt, sondern lediglich, dass sie aus Sicht des Opfers real erscheint.

Welche Strafen sieht das Gesetz für räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB vor?

Nach § 252 StGB wird der räuberische Diebstahl mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit er zu den Verbrechen im Sinne des deutschen Strafrechts zählt. Dies zeigt das hohe Unrechts- und Gefährdungspotenzial der Tat. In minder schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren erkannt werden. Eine Geldstrafe ist in keinem Fall vorgesehen. Das Gericht hat dennoch die Möglichkeit, im Rahmen des Strafzumessungsverfahrens die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und so über die Höhe des Strafmaßes zu entscheiden. Bei besonders schweren Fällen, etwa wenn der Täter eine Waffe verwendet oder das Opfer erheblich verletzt wird, können auch die Regelungen aus § 250 StGB (besonders schwerer Raub) in Betracht kommen.

Kann ein Mittäter oder Teilnehmer (etwa ein Gehilfe) für räuberischen Diebstahl bestraft werden?

Auch Mittäter oder Teilnehmer – also Anstifter und Gehilfen – können sich beim räuberischen Diebstahl strafbar machen, wenn sie bei der Tatbegehung mitwirken oder deren Rechtsgutsverletzung fördern. Für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit beim Mittäter müssen alle Tatbestandsmerkmale, also die Beteiligung an Diebstahl und die Anwendung von Gewalt/Drohung zum Zwecke der Beutesicherung, gemeinsam verwirklicht werden oder dem Tatplan unterfallen. Beim Teilnehmer reicht es typischerweise aus, dass dieser zumindest von der Möglichkeit eines späteren Einsatzes von Gewalt oder Bedrohung durch den Haupttäter Kenntnis hat und sich hiermit einverstanden erklärt oder die Tat entsprechend fördert. Die Ausgestaltung der Strafbarkeit richtet sich daher nach den allgemeinen Regeln der §§ 25 ff. StGB.