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Räuberische Erpressung


Räuberische Erpressung: Definition und rechtlicher Rahmen

Die räuberische Erpressung ist ein besonders qualifizierter Fall der Erpressung im deutschen Strafrecht. Sie steht an der Schnittstelle zwischen den Rechtsgütern Eigentum und individuelle Freiheit und ist im Strafgesetzbuch (StGB) streng geregelt. Während die einfache Erpressung bereits ein bedeutendes Strafübel darstellt, verschärft die räuberische Erpressung die Voraussetzungen und ahndet eine Verbindung von Nötigungsmitteln des Raubes mit einer rechtswidrigen Bereicherungsabsicht. Nachstehend werden die rechtlichen Aspekte der räuberischen Erpressung detailliert beleuchtet.


Gesetzliche Regelung der räuberischen Erpressung

Strafgesetzbuch – § 255 StGB

Die räuberische Erpressung ist in § 255 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Dort heißt es:

„Wer eine Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begeht, wird ebenso bestraft wie ein Räuber.“

Somit verweist das Gesetz auf die Strafandrohung des Raubes gemäß § 249 StGB. Dies hebt die Schwere der Straftat gegenüber der einfachen Erpressung hervor.


Tatbestandsmerkmale der räuberischen Erpressung

Objektive Tatbestandsmerkmale

Einsatz von Gewalt oder Drohung

Die Tat setzt voraus, dass der Täter Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet. Die Gewalt muss körperlich auf das Opfer einwirken und geeignet sein, einen tatsächlichen Zwang auszuüben. Eine Drohung liegt vor, wenn der Täter ein empfindliches Übel in Aussicht stellt, das sich auf eine unmittelbare Gefährdung von Leib oder Leben bezieht.

Vermögensverfügung des Opfers

Im Unterschied zum Raub erfordert die räuberische Erpressung eine Vermögensverfügung des Opfers oder eines Dritten. Das Opfer veranlasst durch sein eigenes Tun oder Unterlassen die Vermögensverschiebung – typischerweise durch Herausgabe, Überweisung oder Preisgabe von Vermögenswerten.

Vermögensschaden

Die vermögensschädigende Verfügung muss zu einem Nachteil beim Opfer oder Dritten führen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Gesamtbild, wobei auch immaterielle Vermögensschäden zu berücksichtigen sind.

Subjektive Tatbestandsmerkmale

Vorsatz

Der Täter muss vorsätzlich handeln, das heißt, er muss die Tatumstände kennen und wollen.

Bereicherungsabsicht und Rechtswidrigkeit

Weiterhin muss beim Täter die Absicht bestehen, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Die Bereicherungsabsicht differenziert die räuberische Erpressung von bloßer Gewaltanwendung oder Bedrohung.


Abgrenzung zu anderen Tatbeständen

Unterschied zum Raub (§ 249 StGB)

Während beim Raub der Gewahrsam an einer Sache durch Anwendung von Gewalt oder Drohung weggenommen wird, erfolgt bei der räuberischen Erpressung die Vermögensverschiebung durch eine verfügende Handlung des Opfers. Beide Delikte ähneln sich dem äußeren Erscheinungsbild nach, unterscheiden sich jedoch dogmatisch:

  • Raub: Gewahrsamsbruch durch den Täter selbst ohne Mitwirkung des Opfers.
  • Räuberische Erpressung: Gewahrsamsübertragung durch Mitwirkung des Opfers aufgrund der Nötigungshandlung.

Unterschied zur einfachen Erpressung (§ 253 StGB)

Die einfache Erpressung kommt ohne Gewalt gegen die Person oder Drohung gegen Leib und Leben aus. Sie genügt, wenn mit einem empfindlichen Übel gedroht wird.

Konkurrenzverhältnis und Qualifikationen

Räuberische Erpressung tritt in Konkurrenz zu weiteren Delikten, wie schwerer räuberischer Erpressung (§ 250 StGB analog), gefährlicher Körperverletzung oder Diebstahl. Ein Konkurrenzverhältnis kann im Wege der Gesetzeskonkurrenz oder Tateinheit bestehen.


Strafmaß und strafschärfende Umstände

Regelstrafmaß

Für die räuberische Erpressung gilt dieselbe Strafandrohung wie für den Raub. Der Strafrahmen besteht aus einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Besonders schwere Fälle (§ 250 StGB analog)

Bei Vorliegen qualifizierender Umstände, wie Mitführen oder Einsatz einer Waffe oder lebensgefährdender Verletzung des Opfers, erhöht sich der Mindeststrafrahmen erheblich.

Minder schwere Fälle

Das Gericht kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen einen minder schweren Fall annehmen und dementsprechend das Strafmaß mildern (§ 249 Abs. 2 StGB analog).


Versuch, Vollendung und Rücktritt

Versuch

Die räuberische Erpressung ist gemäß § 255 i.V.m. § 23 StGB in allen Stadien strafbar. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter die Tat nach seiner Vorstellung unmittelbar ansetzt, die Verwirklichung des Taterfolges jedoch ausbleibt.

Vollendung

Die Tat ist vollendet, wenn die Vermögensverschiebung eingetreten ist. Bereits ein Beginn der Vermögensverfügung kann genügen, sofern ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist.

Rücktritt

Ein Rücktritt vom Versuch ist möglich, wenn der Täter freiwillig und endgültig davon Abstand nimmt, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.


Täterkreis und Teilnahme

Täterschaft

Tatbeteiligte können unmittelbare Täter, Mittäter oder Gehilfen sein. Mittäterschaft setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Tatbegehung voraus.

Anstiftung und Beihilfe

Ebenso ist Bestrafung für Anstifter oder Gehilfen möglich, die zur Tatbestandsverwirklichung beitragen.


Tatobjekte und geschützte Rechtsgüter

Geschütztes Rechtsgut

Die räuberische Erpressung schützt vorrangig das Vermögen des Opfers, gleichwohl aber auch dessen persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit.

Tatobjekte

Tatobjekte sind alle wirtschaftlich für den Täter nutzbaren Vermögenswerte, z.B. Bargeld, Wertgegenstände oder bewegliche Sachen.


Beispielhafte Rechtsprechung

Die Rechtsprechung beschäftigt sich regelmäßig mit der Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung, der Erkennbarkeit einer Vermögensverfügung im Einzelfall sowie der Einordnung von Gewaltanwendung im Rahmen von Drohungen. Dabei ist stets eine umfassende Würdigung des konkreten Tatgeschehens erforderlich.


Fazit

Die räuberische Erpressung stellt eine schwerwiegende Vermögens- und Freiheitsverletzung dar. Sie verbindet qualifizierte Nötigungsmittel mit dem Ziel der rechtswidrigen Bereicherung. Aufgrund ihrer Komplexität und der hohen Strafandrohung ist sie ein zentrales Delikt im deutschen Strafrecht. Die genaue Differenzierung zu verwandten Deliktsformen wie Raub oder einfacher Erpressung ist häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und bedarf einer sorgfältigen Einzelfallbetrachtung.


Quellen:

  • Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere §§ 249, 250, 253, 255
  • Kommentarliteratur zum StGB
  • Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Häufig gestellte Fragen

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen räuberischer Erpressung?

Die Strafe für eine räuberische Erpressung richtet sich nach § 255 Strafgesetzbuch (StGB) und verweist auf die Strafandrohung für Raub nach § 249 StGB. Demnach wird der Täter mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In besonders schweren Fällen – beispielsweise wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug benutzt, ein Mitglied einer Bande ist oder durch die Tat eine schwere körperliche Verletzung verursacht – erhöht sich die Mindeststrafe auf fünf Jahre Freiheitsstrafe. Im Einzelfall kann je nach Täterschaft, Tatmotivation, Vorstrafen, Tatbegehung und weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren vom Gericht eine differenzierte Strafzumessung erfolgen. Zudem ist eine Strafaussetzung zur Bewährung ab einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren nur noch unter engen Voraussetzungen möglich.

Welche Unterschiede bestehen zwischen räuberischer Erpressung und Raub?

Obwohl räuberische Erpressung (§ 255 StGB) und Raub (§ 249 StGB) häufig verwechselt werden, weisen beide unterschiedliche Tatbestandsmerkmale auf. Beim Raub nimmt der Täter dem Opfer durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Sache weg; es geht also um eine Wegnahme. Bei der räuberischen Erpressung hingegen wird das Opfer (ebenfalls unter Anwendung qualifizierter Nötigungsmittel wie beim Raub) dazu gebracht, eine Vermögensverfügung vorzunehmen (also beispielsweise Geld zu übergeben oder einen Safe zu öffnen). Bei der räuberischen Erpressung ist daher die Mitwirkung des Opfers (wenn auch unter Zwang) am Vermögensübergang charakteristisch, während beim Raub eine Wegnahme gegen den Willen des Opfers im Vordergrund steht.

Welche Nötigungsmittel sind für die Annahme einer räuberischen Erpressung erforderlich?

Für die Verwirklichung des Tatbestandes der räuberischen Erpressung muss das Nötigungsmittel Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sein, also dieselbe Qualität wie beim Raub. Gewalt kann körperlicher Zwang, Schläge, Festhalten oder etwa das Fesseln einer Person sein. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben setzt voraus, dass das Opfer einer ernsthaften Bedrohung für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben mit sofortigem Eintritt ausgesetzt ist. Verbale Drohungen können ausreichen, wenn sie glaubhaft sind und eine aktuelle Gefährdung darstellen.

Welche Rolle spielt die Vermögensverfügung des Opfers?

Bei der räuberischen Erpressung liegt der Schwerpunkt auf der Vermögensverfügung des Opfers. Das Opfer wird, im Gegensatz zum Raub, durch Nötigungsmittel dazu gebracht, selbst eine Verfügung über sein Vermögen vorzunehmen – also eine Handlung, Duldung oder Unterlassung, die zu einem Vermögensverlust führt. Diese Verfügung kann sowohl aktiv geschehen (beispielsweise das Herausrücken von Geld) als auch passiv (das Unterlassen einer Gegenwehr zur Sicherung des eigenen Vermögens). Entscheidend ist, dass zwischen der Nötigung und der Vermögensverfügung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und das Vermögen durch die Handlung tatsächlich beeinträchtigt wird.

Gibt es minder schwere Fälle der räuberischen Erpressung?

Ja, das Gesetz sieht in § 249 Abs. 2 StGB die Möglichkeit eines minder schweren Falles vor, der auch bei § 255 StGB anwendbar ist (sogenannte Verweisungstechnik). In minder schweren Fällen kann die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren betragen. Ein minder schwerer Fall liegt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Tatausführung, das Maß der Gewalt oder der Drohung, der entstandene Schaden oder die Täterpersönlichkeit vom Regelfall abweichen und die Gesamtwürdigung eine mildere Bestrafung rechtfertigen. Die Bewertung eines minder schweren Falles obliegt dem Ermessen des Gerichts.

Kann eine räuberische Erpressung auch im Versuchsstadium bestraft werden?

Ja, die versuchte räuberische Erpressung ist nach § 255 i.V.m. § 23 StGB ebenfalls strafbar. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter mit entsprechendem Vorsatz zur Tat ansetzt, diese aber nicht vollendet wird (zum Beispiel weil das Opfer standhält oder die Polizei rechtzeitig eingreift). Auch der Versuch wird in der Regel mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe geahndet, wobei das Gericht den Strafrahmen abmildern kann, insbesondere bei Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB.

Welche Bedeutung hat der subjektive Tatbestand bei der räuberischen Erpressung?

Der Täter muss vorsätzlich handeln, das heißt, er muss den Einsatz der Nötigungsmittel (Gewalt gegen Personen oder Drohen mit Gefahr für Leib oder Leben) und die damit verbundene Herbeiführung eines Vermögensnachteils bei dem Opfer zumindest billigend in Kauf nehmen. Darüber hinaus muss der Täter in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (sog. Bereicherungsabsicht). Diese subjektiven Merkmale müssen von der Strafverfolgungsbehörde eindeutig nachgewiesen werden; fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung nicht erfolgen.