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Putativnotwehr

Was bedeutet Putativnotwehr?

Putativnotwehr bezeichnet eine Situation, in der eine Person irrtümlich glaubt, angegriffen zu werden, und sich deshalb verteidigt. Der Angriff existiert in Wirklichkeit nicht oder ist nicht so, wie die Person ihn wahrnimmt. Das Handeln erfolgt also in der Vorstellung, sich rechtmäßig zu verteidigen, obwohl objektiv keine Notwehrlage vorliegt.

Kerngedanke

Im Mittelpunkt steht ein Wahrnehmungs- oder Bewertungsirrtum über eine Gefahrenlage. Entscheidend ist, wie die Situation aus der Sicht des Handelnden zum Zeitpunkt des Geschehens erscheint, nicht wie sie sich im Nachhinein objektiv darstellt.

Abgrenzung zur echten Notwehr

Bei echter Notwehr liegt ein tatsächlich gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vor, gegen den eine erforderliche und gebotene Verteidigung erfolgt. Bei Putativnotwehr fehlt der reale Angriff; es bleibt bei der bloßen (wenn auch ernsthaften) Fehlvorstellung.

Abgrenzung zum Notwehrexzess

Notwehrexzess bedeutet, dass grundsätzlich eine echte Notwehrlage besteht, die Verteidigung aber die Grenzen des Erforderlichen oder Gebotenen überschreitet. Putativnotwehr setzt demgegenüber bereits keine tatsächliche Notwehrlage voraus, sondern einen Irrtum darüber.

Abgrenzung zu anderen Irrtümern

Putativnotwehr ist ein Irrtum über die Tatsachen, die eine Rechtfertigung tragen könnten (häufig als Irrtum über Rechtfertigungsumstände bezeichnet). Davon zu unterscheiden ist ein Irrtum über rechtliche Bewertungen, also wenn zwar die Tatsachen korrekt erkannt, aber deren rechtliche Bedeutung verkannt wird.

Voraussetzungen und Prüfung

Irrtum über eine Angriffslage

Der Handelnde nimmt Umstände an, die – wenn sie tatsächlich vorlägen – eine Verteidigung erlauben würden (etwa die Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs). Maßgeblich ist die subjektive Sicht zur Tatzeit.

Bewertungsmaßstab: Beurteilung ex ante

Die Einschätzung erfolgt aus der Perspektive einer verständigen Person in der konkreten Lage des Handelnden, mit den ihm bekannten oder erkennbaren Informationen. Spätere Erkenntnisse sind für die Bewertung der damaligen Wahrnehmung nicht entscheidend.

Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit des Irrtums

Von Bedeutung ist, ob der Irrtum bei zumutbarer Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen wäre. Ein unvermeidbarer Irrtum wird anders bewertet als ein vermeidbarer Irrtum, bei dem Anhaltspunkte für eine sorgfältigere Prüfung bestanden.

Erforderlichkeit und Gebotenheit der Verteidigung

Selbst wenn die angenommene Lage eine Verteidigung rechtfertigen würde, muss die Reaktion aus damaliger Sicht angemessen sein. Dazu gehört, dass die Verteidigungshandlung geeignet und nicht offensichtlich überschießend ist, gemessen an der (nur vermeintlichen) Gefahrenlage.

Rechtsfolgen

Strafrechtliche Folgen

Unvermeidbarer Irrtum

War der Irrtum bei pflichtgemäßer Beurteilung nicht zu erkennen, kann dies die Vorwerfbarkeit eines vorsätzlichen Delikts entfallen lassen. In Betracht kommt dann, dass kein strafbarer Vorsatz verbleibt.

Vermeidbarer Irrtum

War der Irrtum bei der gebotenen Sorgfalt vermeidbar, kann eine Verantwortlichkeit wegen Fahrlässigkeit in Frage stehen, sofern der verwirklichte Tatbestand dies grundsätzlich erfasst. Eine vorsätzliche Begehung ist in solchen Konstellationen regelmäßig nicht gegeben.

Zivilrechtliche Folgen

Unabhängig von einer strafrechtlichen Bewertung können zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bestehen, insbesondere wenn der Irrtum vermeidbar war oder die Reaktion ersichtlich außer Verhältnis stand. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, etwa die Intensität der Einwirkung, die vorhersehbaren Folgen und die Erkennbarkeit der wahren Lage.

Beweisfragen und Bewertung im Verfahren

Darstellung des Geschehens

Die Beurteilung hängt stark von der Rekonstruktion der Situation ab: Lichtverhältnisse, Geräusche, räumliche Distanzen, vorherige Ereignisse, Kommunikationsmissverständnisse und der zeitliche Ablauf spielen eine Rolle.

Rolle von Indizien

Indizien wie Videoaufnahmen, Zeugenaussagen, Spurenbilder und Reaktionszeiten können dabei helfen, ob und inwieweit der Irrtum plausibel war. Entscheidend ist, welches Bild sich zur Tatzeit für die handelnde Person ergab.

Typische Fallkonstellationen

Missverständnisse im Alltag

Beispielhaft sind Situationen, in denen eine schnelle, unkoordinierte Bewegung eines Gegenübers als Angriff gedeutet wird, obwohl sie harmlos war (etwa Griff in die Tasche, unklare Gesten oder hektische Annäherungen).

Schreck- und Nachtlagen

Bei Dunkelheit, Lärm, Stress oder Überraschungsmomenten kann die Wahrnehmung beeinträchtigt sein. In solchen Situationen werden harmlose Umstände häufiger als bedrohlich eingestuft.

Nothelfer-Irrtum

Dritte greifen ein, weil sie eine Auseinandersetzung als Angriff missverstehen. Auch hier kommt Putativnotwehr in Betracht, wenn aus Sicht des Eingreifenden eine Verteidigungssituation vorlag.

Grenzen und Missbrauchsgefahren

Sorgfaltsanforderungen

Wer handelt, trägt die Verantwortung, seine Wahrnehmung so gut wie möglich zu überprüfen, soweit es die Lage zulässt. Je schwerer die gewählte Verteidigungsmittel wiegen, desto sorgfältiger fällt die rechtliche Bewertung der vorherigen Einschätzung aus.

Voreingenommene Wahrnehmungen

Vorurteile, voreilige Schlüsse oder Risikoverkennung können zu Fehleinschätzungen führen. Die rechtliche Beurteilung berücksichtigt, ob die Schlussfolgerungen aus objektiver Sicht nachvollziehbar waren oder auf vermeidbaren Fehlannahmen beruhten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist Putativnotwehr?

Putativnotwehr liegt vor, wenn jemand in der irrigen Annahme handelt, sich gegen einen gegenwärtigen Angriff verteidigen zu müssen, obwohl objektiv kein Angriff vorliegt. Maßgeblich ist die Sicht des Handelnden zur Tatzeit.

Wodurch unterscheidet sich Putativnotwehr von echter Notwehr?

Bei echter Notwehr existiert ein tatsächlicher Angriff, bei Putativnotwehr nur ein Irrtum darüber. In beiden Fällen wird die Angemessenheit der Verteidigung aus damaliger Sicht bewertet, jedoch fehlt bei Putativnotwehr die reale Angriffsgrundlage.

Welche Bedeutung hat die Vermeidbarkeit des Irrtums?

Ist der Irrtum unvermeidbar, kann die Vorwerfbarkeit vorsätzlichen Handelns entfallen. Ist er vermeidbar, kommt eine Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit in Betracht, abhängig vom jeweiligen Tatbestand.

Kann Putativnotwehr auch bei der Hilfe für Dritte vorliegen?

Ja. Greift jemand ein, weil er eine Situation als Angriff auf eine andere Person missversteht, kann auch hier Putativnotwehr vorliegen, wenn die Fehleinschätzung aus damaliger Sicht nachvollziehbar erscheint.

Spielt die Verhältnismäßigkeit der Verteidigung eine Rolle?

Ja. Auch bei Putativnotwehr wird geprüft, ob die gewählte Reaktion den angenommenen Umständen angemessen war. Entscheidend ist die Einschätzung zum Zeitpunkt des Handelns.

Welche zivilrechtlichen Folgen sind möglich?

Je nach Lage können Schadenersatzansprüche bestehen, insbesondere wenn der Irrtum vermeidbar war oder die Reaktion offenkundig unverhältnismäßig ausfiel. Die Bewertung richtet sich nach den konkreten Umständen.

Wie wird Putativnotwehr im Verfahren nachgewiesen?

Relevant sind vor allem Indizien zur damaligen Wahrnehmungslage, etwa Aussagen, Aufnahmen, Spuren und Rahmenbedingungen wie Licht, Entfernung und Zeitablauf. Die Betrachtung erfolgt aus der Perspektive vor der Tatvollendung.

Welche Rolle spielt die subjektive Angst?

Angst kann die Wahrnehmung und Reaktionsgeschwindigkeit beeinflussen. Für die rechtliche Beurteilung ist maßgeblich, ob die Angst vor dem Hintergrund der Situation nachvollziehbar und die Reaktion daraufhin angemessen erschien.