Begriff und Einführung zur Putativnotwehr
Die Putativnotwehr ist ein Begriff aus dem Strafrecht und bezeichnet eine irrtümliche Annahme einer Notwehrlage. Der Täter handelt im Glauben, sich gegen einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff verteidigen zu müssen, obgleich objektiv keine Notwehrsituation vorliegt. Die Putativnotwehr stellt damit einen Sonderfall des Erlaubnistatbestandsirrtums dar und besitzt weitreichende Bedeutung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Abgrenzung: Notwehr, Notwehrlage und Putativnotwehr
Definition der Notwehr
Die Notwehr ist nach § 32 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Klassische Voraussetzungen sind:
- Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff
- Eine erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung
Fehlende Notwehrlage bei Putativnotwehr
Anders als bei der wirklichen Notwehr fehlt bei der Putativnotwehr objektiv eine Notwehrlage. Der Täter meint sich dennoch in einer solchen Situation, weil er Tatsachen falsch bewertet oder sie unzutreffend wahrnimmt. Das klassische Merkmal der Putativnotwehr ist also der Tatsachenirrtum bezüglich der Notwehrvoraussetzungen.
Rechtsdogmatische Einordnung
Erlaubnistatbestandsirrtum
Die Putativnotwehr gilt im deutschen Recht als ein sogenannter Erlaubnistatbestandsirrtum. Es handelt sich um einen Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes (hier: Notwehr). Dieser Irrtum führt dazu, dass der Handelnde annimmt, gerechtfertigt zu sein.
Abgrenzung zum Erlaubnisirrtum
Der Erlaubnistatbestandsirrtum (Putativnotwehr) ist von einem Erlaubnisirrtum abzugrenzen. Beim Erlaubnisirrtum irrt der Täter nicht über Tatsachen, sondern lediglich über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes. Beispiel: Ein Täter glaubt, einfache Beleidigungen rechtfertigen eine Notwehrhandlung, was rechtlich nicht zutrifft. Im Unterschied zur Putativnotwehr fehlt hier der Tatsachenbezug.
Strafrechtliche Konsequenzen der Putativnotwehr
Verbotsirrtum oder Tatbestandsirrtum
Aus rechtlicher Sicht wird im Rahmen der Putativnotwehr geprüft, ob ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) oder ein Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 17 StGB, analog) vorliegt. Nach herrschender Meinung wird die Putativnotwehr als Erlaubnistatbestandsirrtum behandelt.
Auswirkungen auf die Strafbarkeit
Handelt der Täter aufgrund eines Irrtums über das Vorliegen einer Notwehrlage, fehlt ihm der sogenannte Unrechtsvorsatz. Nach der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB entfällt die Vorsatzschuld bezüglich der Rechtswidrigkeit. Der Täter ist dann mangels Vorsatz für eine vorsätzliche Tat nicht strafbar. Eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeitstatbeständen bleibt in der Regel jedoch möglich, sofern der jeweilige Straftatbestand das Auffangnetz der Fahrlässigkeit vorsieht.
Beispielhafte Anwendung
Ein klassisches Beispiel ist der Fall, in dem der Täter einen vermeintlichen Angreifer abwehrt, der sich jedoch als unbeteiligter Dritter herausstellt. Wenn der Irrtum unvermeidbar war, entfällt eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung oder anderer vorsätzlicher Delikte.
Prüfungsreihenfolge und Anwendung in der Praxis
Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit
Die Putativnotwehr wird im Strafprozess im Rahmen der Schuld geprüft. Das tatbestandsmäßige Verhalten des Täters ist hierbei objektiv rechtswidrig, doch die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes beeinflusst im Einzelfall das Vorliegen von Vorsatzschuld oder Fahrlässigkeit.
Anforderungen an den Irrtum
Für den Ausschluss der Vorsatzschuld muss der Irrtum nicht vermeidbar gewesen sein. War dem Täter der Irrtum vorwerfbar, kann eine Ahndung wegen fahrlässigen Verhaltens erfolgen. Maßstab ist die Sorgfalt eines gewissenhaften Menschen in der entsprechenden Situation.
Internationale Bezüge und Rechtslage im Ausland
Auch in anderen Rechtsordnungen existieren vergleichbare Regelungen. Im anglo-amerikanischen Recht wird die Putativnotwehr als „putative self-defense“ bezeichnet und teilweise ähnlich behandelt.
Bedeutung für die Praxis und Rechtsprechung
Die Rechtsprechung bestätigt regelmäßig, dass die Putativnotwehr ein bedeutsames Korrektiv im Bereich der vorsätzlichen Strafbarkeit ist. Sie schützt gutgläubige Handelnde vor ungerechter Strafverfolgung, sofern ein Tatsachenirrtum über das Vorliegen einer Notwehrlage besteht.
Überblick über die wichtigsten Aspekte
Zusammenfassend ist die Putativnotwehr im Strafrecht ein zentraler Begriff zum Verständnis der Abgrenzung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten im Zusammenhang mit einer irrtümlich angenommenen Notwehrlage. Ihre konsequente Anwendung dient dem Schutz der Rechtssicherheit und dem Ausgleich zwischen Interessen des Täters und dem Interesse des Opfers am strafrechtlichen Schutz.
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Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrlage (Putativnotwehr)?
Ein Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrlage – die sogenannte Putativnotwehr – hat im deutschen Strafrecht erhebliche Auswirkungen auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Handelnden. Nach § 16 Abs. 1 StGB wirkt sich ein Irrtum über tatsächliche Umstände, die zum Tatbestand einer rechtfertigenden Notwehr führen würden, als Tatbestandsirrtum aus. Das bedeutet, wenn der Täter in der Situation fälschlich davon ausgeht, angegriffen zu werden, aber objektiv keine Notwehrlage vorliegt, handelt er ohne Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seiner Tatbegehung. Ist der Irrtum unvermeidbar, entfällt die Strafbarkeit wegen eines Vorsatzdeliktes. Der Täter kann dann nur wegen vorsätzlicher Tatbegehung nicht bestraft werden, wobei aber eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handelns bestehen bleibt, sofern das fahrlässige Begehen strafbar ist und der Irrtum vermeidbar gewesen wäre.
Welche Abgrenzung besteht zwischen Putativnotwehr und Erlaubnistatbestandsirrtum?
Die Putativnotwehr stellt einen Unterfall des Erlaubnistatbestandsirrtums dar. Während sich bei der „klassischen“ Putativnotwehr der Täter über das tatsächliche Vorliegen einer Notwehrlage irrt (er glaubt, angegriffen zu werden, obwohl objektiv kein Angriff vorliegt), liegt beim allgemeinen Erlaubnistatbestandsirrtum ein Irrtum hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes vor. In beiden Fällen nimmt der Täter irrtümlich an, zur Tat berechtigt zu sein, obwohl dies tatsächlich nicht zutrifft. Rechtlich betrachtet wird der Irrtum nach § 16 Abs. 1 StGB behandelt, sofern sich der Irrtum auf tatsächliche Umstände bezieht. Irrt sich der Täter dagegen über rechtliche Voraussetzungen, handelt es sich um einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB.
Wie wirkt sich die Putativnotwehr auf die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit aus?
Die Annahme einer Putativnotwehr schließt eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Begehung aus, sofern der Irrtum unvermeidbar war. Eine Strafbarkeit wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts bleibt aber möglich, wenn das Verhalten des Täters objektiv und subjektiv fahrlässig war. Das bedeutet, dass der Täter die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die von ihm verlangt werden konnte und musste, um den tatsächlichen Sachverhalt korrekt zu erfassen. In solchen Fällen wird geprüft, ob der Irrtum objektiv und subjektiv vermeidbar gewesen ist. Ist dies zu bejahen, kann der Täter wegen eines fahrlässigen Delikts belangt werden.
Können Fehler in der Wahrnehmung des Geschehens eine Putativnotwehr begründen?
Ja, Wahrnehmungsfehler, die dazu führen, dass der Täter eine Notwehrlage annimmt, obwohl objektiv keine besteht, können eine Putativnotwehr begründen. Dies umfasst insbesondere Fehler bezüglich der Situation (zum Beispiel das Übersehen, dass eine vermeintliche Bedrohung in Wahrheit keine ist), der Beteiligten oder des Angriffs. Voraussetzung bleibt jedoch, dass der Irrtum auf Tatsachen und nicht auf einer falschen rechtlichen Bewertung beruht. Die Umstände müssen also so erscheinen, als würde eine Notwehrlage vorliegen, auch wenn dies objektiv nicht zutrifft.
Welche Bedeutung kommt der Erkennbarkeit des Irrtums für Dritte zu?
Für die strafrechtliche Beurteilung des Handelnden ist die Erkennbarkeit des Irrtums für Dritte grundsätzlich unerheblich. Entscheidend ist, ob der Täter subjektiv aufgrund der Umstände annahm, sich in einer Notwehrlage zu befinden und ob dieser Irrtum für ihn vermeidbar oder unvermeidbar war. Allerdings kann die objektive Erkennbarkeit für die Beurteilung der Fahrlässigkeit relevant werden, beispielsweise wenn ein durchschnittlicher Dritter die Situation anders, nämlich richtig eingeordnet hätte. Die objektiven Maßstäbe spielen also bei der Prüfung der subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung eine Rolle.
Welche Rolle spielt der Maßstab eines „objektiven Beobachters“ bei der Prüfung der Putativnotwehr?
Bei der Prüfung der Putativnotwehr wird häufig der Maßstab eines objektiven Beobachters herangezogen, um zu beurteilen, ob der Irrtum des Täters vermeidbar war. Hat der Täter die tatsächlichen Umstände pflichtwidrig verkannt und hätte ein verständiger Mensch in derselben Lage den Irrtum vermeiden können, wird von einem vermeidbaren Irrtum gesprochen. Dies bedeutet, dass die Beurteilung der Vermeidbarkeit des Irrtums nicht rein subjektiv, sondern anhand der Sorgfalt eines durchschnittlichen sorgfältigen Menschen vorgenommen wird. Nur ein unvermeidbarer Irrtum führt zum vorsatzlosen Handeln und damit zum Ausschluss einer Strafbarkeit wegen eines Vorsatzdelikts.
Kann die Putativnotwehr zur vollständigen Straffreiheit führen?
Ja, in bestimmten Fällen kann die Putativnotwehr zur vollständigen Straffreiheit führen. Besteht ein unvermeidbarer Erlaubnistatbestandsirrtum, ist das vorsätzliche Unrecht ausgeschlossen. Sollte das in Frage stehende Delikt fahrlässig nicht verwirklicht werden können oder eine fahrlässige Begehung nicht unter Strafe stehen, entfällt jegliche Strafbarkeit. Nur wenn der Irrtum vermeidbar war und ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt existiert, kann eine Strafbarkeit gegeben sein. Die Putativnotwehr kann also, bei Unvermeidbarkeit des Irrtums, eine vollständige Straffreiheit bewirken.