Begriff und Grundlagen des Putativnotstands
Der Begriff Putativnotstand beschreibt im Strafrecht eine Situation, in der eine handelnde Person irrtümlich annimmt, sich in einem Notstand nach § 34 StGB zu befinden, obwohl objektiv tatsächlich keine Notstandslage vorliegt. Der Begriff leitet sich von dem lateinischen Wort „putare“ (glauben, meinen, halten für) ab und bezeichnet damit einen sogenannten „eingebildeten Notstand“.
Die Relevanz des Putativnotstands ergibt sich im Zusammenhang mit dem Prüfungsschema strafrechtlicher Schuld, insbesondere der Irrtumslehre, da das Verhalten des Handelnden aus seiner Sicht als rechtfertigend angesehen wird, tatsächlich jedoch kein Rechtfertigungsgrund besteht.
Abgrenzung: Notstand, Notwehrexzess und Putativnotstand
Notstand gemäß § 34 StGB
Ein tatsächlicher Notstand liegt vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut besteht und die Notstandshandlung ein angemessenes Mittel zur Abwehr dieser Gefahr darstellt. Hierbei handelt es sich um einen Rechtfertigungsgrund, der die Rechtswidrigkeit einer Tat entfallen lässt.
Putativnotstand
Im Gegensatz dazu beruht der Putativnotstand auf der bloßen Annahme oder dem fälschlichen Glauben an eine Notstandslage. Die handelnde Person geht irrig davon aus, dass eine gegenwärtige Gefahr besteht, obwohl objektiv keine Gefahr vorliegt.
Abgrenzung zum Putativnotwehrexzess
Der Putativnotstand ist vom Putativnotwehrexzess (vermeintlich überschrittene Notwehr) sowie vom Putativnotwehr (irrtümlich angenommene Notwehrlage) abzugrenzen. Im Putativnotstand meint der Handelnde, sich oder Dritte gegen eine Gefahr mittels Notstandshandlung schützen zu müssen; in der Putativnotwehr sieht er sich (fälschlich) einem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt.
Die rechtliche Einordnung des Putativnotstands
Irrtümer im Strafrecht
Der Putativnotstand ist ein klassischer Fall des Erlaubnistatbestandsirrtums. Der Handelnde irrt sich über das tatsächliche Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (§ 34 StGB), nicht aber über die rechtlichen Grenzen seiner Handlung. Es handelt sich folglich um einen Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes.
Erlaubnistatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB
Der Putativnotstand fällt unter den Erlaubnistatbestandsirrtum, welcher gemäß § 16 StGB den Vorsatz ausschließt, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Da das Vorliegen einer Notstandslage jedoch kein Tatbestandsmerkmal ist, sondern einen Rechtfertigungsgrund darstellt, gilt insoweit die analoge Anwendung der Irrtumslehre.
Auswirkungen auf Schuld und Strafbarkeit
Im Putativnotstand entfällt regelmäßig nicht die Rechtswidrigkeit der Tat, da objektiv kein Notstand vorliegt. Je nach Irrtumslehre ist jedoch der Vorsatz als Schuldmerkmal betroffen. Die überwiegende Auffassung wendet in diesen Fällen die Regeln des sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtums an, sodass beim unvermeidbaren Irrtum auf § 17 StGB (Verbotsirrtum) abgestellt werden muss, der zur Schuldlosigkeit führen kann, wenn der Irrtum für den Handelnden unvermeidbar war.
Abgrenzung zum Erlaubnisirrtum (Verbotsirrtum)
Der Erlaubnistatbestandsirrtum ist vom Erlaubnisirrtum abzugrenzen. Während beim Putativnotstand ein Irrtum über tatsächliche Umstände (das Vorliegen einer Gefahr) besteht, bezieht sich der Erlaubnisirrtum auf die rechtliche Bewertung (falsche Annahme über den Umfang eines Rechtfertigungsgrundes).
Prüfungsaufbau und Rechtsfolgen
Tatbestandsmäßigkeit der Handlung
Zunächst ist festzustellen, ob die vom Handelnden vorgenommenen Maßnahmen einen Straftatbestand erfüllen.
Rechtfertigung – Prüfung des tatsächlichen Notstands
Im Rahmen der Prüfung, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 34 StGB greift, ist zu analysieren, ob tatsächlich eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut bestand. Beim Putativnotstand ist dies gerade nicht der Fall.
Vorsatz und Irrtumsbehandlung
Es ist zu klären, ob der Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichtet war. Da der Täter annimmt, eine Gefahrabwehrhandlung vorzunehmen, fehlt ihm der Vorsatz hinsichtlich der rechtswidrigen Tatbegehung, sofern man den Erlaubnistatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog anwendet.
Schuld
Bleibt nach Anwendung der Irrtumsregeln ein Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB bestehen, ist zu prüfen, ob der Irrtum vermeidbar war. Unvermeidbarer Irrtum führt zur Schuldlosigkeit, vermeidbarer Irrtum zur Strafbarkeit unter mildernden Umständen.
Dogmatische Einordnung und Meinungsstreit
Theorien zur Behandlung des Putativnotstands
In Rechtsprechung und Literatur existieren verschiedene Ansätze, wie der Putativnotstand dogmatisch einzuordnen ist:
- Strenge Vorsatztheorie: Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt nicht vor, sodass der Vorsatz fortbesteht und nur die Schuld gemäß § 17 StGB entfällt, sofern der Irrtum unvermeidbar war.
- Eingeschränkte Schuldtheorie: Der Erlaubnistatbestandsirrtum lässt den Vorsatz entfallen. Der Täter wird so behandelt, als hätte er tatsächlich im Recht gehandelt.
- Kombinationsansätze: Es wird differenziert, ob der Irrtum vollständig subjektiv oder objektiv vermeidbar gewesen wäre.
Die herrschende Meinung folgt derzeit der eingeschränkten Schuldtheorie, wonach der Vorsatz entfällt, sofern der Irrtum unvermeidbar war.
Praktische Bedeutung und Beispiele
Putativnotstand in der Rechtsprechung
In der Fallpraxis kommen Konstellationen des Putativnotstands vor allem bei der Abwehr von vermeintlichen Gefahren vor, etwa im Rahmen von Rettungshandlungen, Gefahrenabwehr oder vermeintlicher Notfallhilfe, bei denen die objektiven Voraussetzungen eines echten Notstands nicht erfüllt sind.
Beispiel: Eine Person glaubt, ein Kind sei im Sommer in einem verschlossenen Auto in Lebensgefahr und schlägt die Scheibe ein, um es zu befreien. Das Kind war jedoch schon zuvor wohlbehalten ausgestiegen, sodass keine Gefahr vorlag. Hier handelt es sich um einen klassischen Fall des Putativnotstands.
Zusammenfassung
Der Putativnotstand stellt eine in der strafrechtlichen Irrtumslehre bedeutsame Konstellation dar, bei der eine Person irrtümlich eine tatsächliche Notstandslage annimmt und zur Gefahrenabwehr handelt, obwohl objektiv keine Gefahr existiert. Die Bewertung des Irrtums ist maßgeblich für die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Nach der vorherrschenden Auffassung entfällt der Vorsatz im Falle eines unvermeidbaren Irrtums, sodass die Handlung straflos bleibt. Bei Vermeidbarkeit des Irrtums kommt eine Strafbarkeit wegen vermeidbaren Verbotsirrtums mit gegebenenfalls mildernden Umständen in Betracht.
Der Putativnotstand ist damit ein zentraler Gegenstand der Irrtumsdogmatik und spielt eine wichtige Rolle im Zusammenspiel zwischen Rechtsgüterschutz, Sicherheit und Gerechtigkeit in der Strafrechtsordnung.
Häufig gestellte Fragen
Wer trägt die Beweislast beim Putativnotstand?
Im Falle eines Putativnotstandes, also eines irrtümlich angenommenen Notstandes, trägt grundsätzlich der Angeklagte die Beweislast dafür, dass er sich in einer entsprechenden Gefahrensituation wähnte. Die Beweisführung bezieht sich hierbei insbesondere auf die innere Vorstellung des Täters im Zeitpunkt der Tatbegehung und die tatsächlichen Umstände, die diesen Irrtum ausgelöst haben könnten. Es ist ausreichend, wenn das Gericht vom Vorliegen des Irrtums überzeugt ist oder zumindest erhebliche Zweifel daran bestehen, sodass „im Zweifel für den Angeklagten“ (in dubio pro reo) zu entscheiden ist. Die Darlegungslast bedeutet jedoch nicht, dass der Angeklagte objektiv beweisen muss, dass tatsächlich eine Gefahr bestand, sondern vielmehr, dass seine subjektive Annahme einer solchen Gefahr nachvollziehbar ist und auf konkrete Umstände gestützt werden kann.
Wie unterscheidet sich der Putativnotstand vom Notwehrexzess oder Putativnotwehr?
Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass sich der Putativnotstand auf einen (nur) vermeintlichen rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB bezieht, während die Putativnotwehr auf eine (nur) vermeintliche Notwehrlage verweist. Während der Notwehrexzess die Überschreitung der Grenzen einer tatsächlich gegebenen Notwehrlage beschreibt (§ 33 StGB), handelt es sich beim Putativnotstand um einen Irrtum des Täters über das tatsächliche Vorliegen einer Notstandslage. Beide Putativ-Fälle führen dazu, dass die Voraussetzungen des jeweiligen Rechtfertigungsgrundes tatsächlich objektiv nicht vorliegen, so dass keine Rechtfertigung eintritt; jedoch wird beim Putativnotstand – wie auch bei der Putativnotwehr – ein sog. Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 17 StGB analog) angenommen, der den Täter wegen des Irrtums über die Voraussetzungen einer rechtfertigenden Situation zu entschuldigen vermag.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei Annahme eines Putativnotstands?
Wird von einem Putativnotstand ausgegangen, also wenn sich der Täter nach seiner Vorstellung in einer notstandsähnlichen Lage befunden hat, bleibt die Tat mangels objektiv tatsächlicher Voraussetzung des Notstands rechtswidrig. Jedoch entfällt in der Regel der Vorsatz – sofern sich der Irrtum auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes bezieht. Dies wird als Erlaubnistatbestandsirrtum behandelt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB), mit der Folge, dass die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tat ausgeschlossen ist. Eine Ahndung ist indes aus Fahrlässigkeit möglich, sofern der betreffende Straftatbestand (z. B. fahrlässige Körperverletzung) eine fahrlässige Begehung ermöglicht und dem Täter vorwerfbar ist, seinen Irrtum zu vermeiden. Nur wenn der Täter zudem pflichtwidrig handelte und der Irrtum vermeidbar war, kommt eine Strafe wegen Fahrlässigkeit in Betracht.
Wie ist der Putativnotstand im Gutachtenaufbau strafrechtlicher Klausuren zu prüfen?
Im Gutachten ist nach der Prüfung des objektiven und subjektiven Tatbestandes festzustellen, ob ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Liegt objektiv keine Notstandslage vor und beruft sich der Täter dennoch auf Notstand, ist zu prüfen, ob ein Irrtum hinsichtlich eines rechtfertigenden Notstandes, also ein Putativnotstand, vorliegt. Der Irrtum ist unter dem Punkt „Schuld“ zu würdigen, konkret als Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB analog). Dabei ist darzustellen, wie und warum sich der Täter irrte und ob die Voraussetzungen für einen entsprechenden Irrtum vorlagen. Im Ergebnis folgt dann ggf. ein Ausschluss des Vorsatzes, sodass nur eine fahrlässige Strafbarkeit zu prüfen ist.
Welche Rolle spielt die Sorgfaltspflicht beim Putativnotstand?
Die Sorgfaltspflicht ist beim Putativnotstand insbesondere relevant für die Frage der Strafbarkeit wegen fahrlässigem Verhalten. War der Irrtum des Täters vermeidbar, weil er objektiv erkennbare Umstände ignoriert oder sich nicht hinreichend über die Lage informiert hat, so kann ihm Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Umgekehrt liegt keine Fahrlässigkeit vor, wenn der Irrtum unvermeidbar war, d. h. auch ein gewissenhafter und pflichtbewusster Täter unter den gegebenen Umständen das Vorliegen einer Notstandslage hätte annehmen dürfen. Erforderlich ist also stets eine sorgfältige Abwägung der Tatsachen und Umstände aus Sicht eines objektiven Dritten.
Kann der Putativnotstand bei allen Straftaten relevant werden?
Grundsätzlich kann ein Putativnotstand immer dann bedeutsam werden, wenn der jeweilige Straftatbestand einen Rechtfertigungsgrund nach § 34 StGB vorsieht. Dies umfasst insbesondere solche Delikte, bei denen eine Notstandssituation in Betracht kommen kann, wie Körperverletzungs- und Eigentumsdelikte. Voraussetzung ist jedoch, dass die Handlung aus der Sicht des Täters zur Abwendung einer (nur vermeintlichen) Gefahr erforderlich war und der Täter sich dementsprechend irrte. Bei echten Sonderdelikten oder Straftatbeständen ohne Rechtfertigungsoption kann ein Putativnotstand hingegen keine Rolle spielen.
Welche Bedeutung hat die persönliche Motivationslage des Täters beim Putativnotstand?
Die Motivation des Täters ist für die rechtliche Beurteilung eines Putativnotstandes insoweit von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des Irrtums zulässt. Entscheidend ist, dass der Täter mit Rettungsabsicht handelt und tatsächlich glaubt, eine Gefahr für ein Rechtsgut abwehren zu müssen. Eine bloß vorgeschobene, insgeheim nicht ernstlich angenommene Notstandslage reicht nicht aus; vielmehr muss der Täter überzeugt gewesen sein, im Rahmen eines rechtfertigenden Notstands zu handeln, was sich auch aus seinem Verhalten vor, während und nach der Tat indirekt ablesen lassen kann. Eine genaue Untersuchung der Handlungs- und Gedankenmotive ist daher unerlässlich.