Begriff und Definition des Putativdelikts
Ein Putativdelikt (von lat. putare – „glauben, meinen“) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen Sachverhalt, bei dem eine Person irrig annimmt, eine strafbare Handlung zu begehen, während objektiv kein strafbares Verhalten vorliegt. Es handelt sich somit um ein „eingebildetes Delikt“. Das Putativdelikt grenzt sich insbesondere vom sog. Tatsachenirrtum und von anderen Irrtumsformen im Strafrecht ab.
Im Zentrum des Putativdelikts steht der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Straftatbestandes. Die betreffende Person stellt sich Umstände vor, die – wenn sie tatsächlich gegeben wären – die Tathandlung als rechtswidrig und strafbar erscheinen ließen, tatsächlich fehlt es jedoch an diesen Umständen.
Abgrenzung zu verwandten Irrtumsformen
Putativdelikt vs. Untauglicher Versuch
Das Putativdelikt ist abzugrenzen vom untauglichen Versuch. Während beim untauglichen Versuch der Täter eine Handlung vornimmt, die zumindest nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung eines Straftatbestandes führen könnte, ist dieser Versuch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen untauglich (z. B. Schießen auf eine Attrappe in der Annahme, es handele sich um einen Menschen). Beim Putativdelikt hingegen fehlt schon die Strafbarkeit, weil objektiv kein Straftatbestand verwirklicht worden ist.
Putativdelikt vs. Wahndelikt
Ein häufiger Irrtum ist die Gleichsetzung von Putativdelikt und Wahndelikt. Beim Wahndelikt glaubt der Handelnde fälschlicherweise, mit seinem Tun gegen ein existierendes Strafgesetz zu verstoßen, obwohl die Handlung tatsächlich straflos ist (zum Beispiel weil angenommen wird, eine bestimmte Handlung sei verboten). Beim Putativdelikt hingegen geht die Person irrig davon aus, das Tatobjekt oder den Tatumstand gegeben zu haben, obwohl dies objektiv nicht zutrifft.
Voraussetzungen und rechtliche Einordnung
Subjektive und objektive Komponenten
Ein Putativdelikt setzt voraus, dass der Handelnde subjektiv den Willen hat, eine Straftat zu begehen und sich entsprechend verhält, objektiv jedoch der Tatbestand nicht verwirklicht ist. Für die rechtliche Bewertung ist dabei entscheidend, dass die strafbare Handlung lediglich in der Einbildung des Handelnden existiert, also kein reales Rechtsgut verletzt oder gefährdet wird.
Beispiel zur Verdeutlichung
Eine Person hält, irrig, ein Stück Seife für einen Sprengstoff und versucht, diesen zu stehlen, in der Annahme, sich wegen eines Diebstahls von Sprengstoff strafbar zu machen. Objektiv liegt jedoch kein Diebstahl eines gefährlichen Gegenstandes vor, sodass kein Straftatbestand erfüllt ist.
Strafbarkeit beim Putativdelikt
Die Mehrzahl der Rechtsordnungen, insbesondere auch das deutsche Strafrecht, ahnden ein Putativdelikt grundsätzlich nicht. Da objektiv kein Straftatbestand erfüllt ist, fehlt bereits das Tatbestandsmerkmal als zwingende Voraussetzung für ein strafrechtliches Einschreiten. Es fehlt mithin an der notwendigen tatbestandlichen Handlung.
Ausnahmen bestehen lediglich, wenn durch das Verhalten andere Straftatbestände (z. B. fahrlässige Gefährdung, Amtsanmaßung) verwirklicht werden oder die Handlung an sich ein eigenständiges Unrecht darstellt.
Putativdelikt im deutschen Strafrecht
Gesetzliche Regelung
Das deutsche Strafrecht enthält keine ausdrückliche Norm zum Putativdelikt. Der Grundsatz „nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne Gesetz) gebietet, dass nur solche Handlungen bestraft werden können, bei denen der Tatbestand einer Strafnorm objektiv verwirklicht wurde (§ 1 StGB). Das Putativdelikt bleibt daher straflos, da die Tat lediglich in der Vorstellungswelt des Handelnden existiert.
Rechtsfolgen und Bedeutung
Das Putativdelikt führt weder zu einer Strafbarkeit aus Versuch, noch zu einer Vorbereitungshandlung, da eine gefährdete oder verletzte Rechtsposition objektiv nicht vorliegt. Auch Ordnungswidrigkeiten greifen regelmäßig nicht ein, es sei denn, im Verhalten liegt ein Gesetzesverstoß unabhängig von der eingebildeten Straftat.
Irrtumsproblematik
Das Putativdelikt illustriert die Bedeutung des subjektiven Tatbestandes im Strafrecht, insbesondere im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Vorsatz und Irrtum. Es verdeutlicht zudem die Grenzen strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei Handlungen ohne Rechtsgutsbeeinträchtigung.
Putativdelikt und Versuchsstrafbarkeit
Versuchsbeginn beim Putativdelikt
Ein strafbarer Versuch liegt gem. § 22 StGB nur vor, wenn der Täter zur Verwirklichung eines Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Das setzt voraus, dass der objektive Tatbestand überhaupt erfüllt werden könnte. Beim Putativdelikt fehlt es jedoch bereits an einem Delikt, das verwirklicht werden könnte, sodass die Schwelle zur Versuchsstrafbarkeit nicht überschritten wird.
Rechtsprechung
Die obersten Gerichte haben mehrfach entschieden, dass die Versuchsstrafbarkeit ein reales Tatobjekt und eine reale Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung voraussetzt. Beim Putativdelikt ist dies ausgeschlossen.
Bedeutung des Putativdelikts in anderen Rechtsgebieten
Verwaltungs- und Zivilrecht
Im Zivil- wie auch im Verwaltungsrecht hat das Putativdelikt grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung, da es vornehmlich im Rahmen des Strafrechts diskutiert wird. Dennoch können rechtliche Erwägungen aus dem Strafrecht auch in anderen Rechtsgebieten eine Rolle spielen, wenn etwa die Annahme eines Rechtsverstoßes Auswirkungen auf Verträge, Willenserklärungen oder behördliche Entscheidungen hat.
Zusammenfassung
Das Putativdelikt ist ein zentrales Konzept der Irrtumslehre im Strafrecht. Es bezeichnet Fälle, in denen ein Handelnder irrig glaubt, eine Straftat zu begehen, während objektiv keine Straftat vorliegt. Für eine Strafbarkeit genügt eine solche irrige Annahme grundsätzlich nicht. Das Putativdelikt verdeutlicht die Bindung des Strafrechts an den objektiven Tatbestand und die Bedeutung tatsächlicher Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verantwortung. Die klare Abgrenzung zu verwandten Irrtumsformen wie untauglichem Versuch und Wahndelikt ist für die rechtliche Beurteilung essenziell.
Häufig gestellte Fragen
Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn ein Putativdelikt vorliegt?
Im Falle eines Putativdelikts hat der Täter irrig angenommen, ein strafbares Verhalten zu begehen, obwohl sein Verhalten tatsächlich nicht unter einen Straftatbestand fällt. Aus dieser Konstellation ergibt sich rechtlich, dass mangels tatbestandsmäßigen Handelns keine Strafbarkeit vorliegt. Der Täter kann mangels Rechtswidrigkeit nicht wegen eines vollendeten oder versuchten Delikts belangt werden. Auch eine Strafbarkeit wegen Versuches scheidet aus, da der objektive Tatbestand gänzlich fehlt. Allerdings können unter Umständen andere Tatbestände, wie zum Beispiel Amtsanmaßung (§ 132 StGB) oder Ordnungswidrigkeiten, verwirklicht sein, sofern das Verhalten des Täters eine eigenständige Fehlverhaltensnorm verletzt.
Wie unterscheidet sich das Putativdelikt vom untauglichen Versuch?
Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Putativdelikt und untauglichem Versuch liegt im objektiven Tatbestand: Beim untauglichen Versuch setzt der Täter zur Verwirklichung eines Straftatbestandes an, scheitert jedoch aufgrund ungeeigneter Mittel oder unmöglicher Tatsachenkonstellationen (z. B. Versuch, eine leere Brieftasche zu stehlen). Im Gegensatz dazu fehlt beim Putativdelikt bereits der äußere Unrechtsgehalt; es liegt objektiv kein strafbares Verhalten vor. Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs ist ausdrücklich geregelt (§ 23 Abs. 3 StGB), wohingegen ein Putativdelikt grundsätzlich straflos bleibt.
Kann ein Irrtum über das Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes zum Putativdelikt führen?
Ein Irrtum über das Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes, z. B. die fälschliche Annahme einer Notwehrlage (Putativnotwehr), ist vom Putativdelikt abzugrenzen. Während beim Putativdelikt der Täter glaubt, Unrecht zu begehen, in Wirklichkeit aber kein Straftatbestand vorliegt, nimmt bei einem Erlaubnistatbestandsirrtum der Täter irrig an, gerechtfertigt zu sein, obwohl objektiv die Voraussetzungen einer Rechtfertigung fehlen. Der Erlaubnistatbestandsirrtum wird über § 16 StGB behandelt und wirkt sich – je nach Fallgestaltung – auf den Vorsatz aus, während beim Putativdelikt bereits kein tatbestandsmäßiges Verhalten gegeben ist.
Welche Bedeutung hat das Putativdelikt im Fahrlässigkeitsbereich?
Das Putativdelikt ist im Fahrlässigkeitsbereich grundsätzlich unerheblich, da ein vorsätzliches Handeln vorausgesetzt wird, das sich auf das Unrecht der Tat bezieht. Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte fehlt dem Täter bereits das Bewusstsein, überhaupt eine strafbare Handlung zu begehen, sodass Irrtümer über ein Verbot oder eine Gefahrenlage zwar für die Schuldfrage relevant, nicht aber als Putativdelikt zu qualifizieren sind. Ein Irrtum im Fahrlässigkeitsdelikt kann allenfalls schuldrelevant sein, führt jedoch nicht zu einer strafbaren Versuchshandlung.
Welche Auswirkungen hat ein Putativdelikt auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Jugendlichen nach dem JGG?
Auch im Jugendstrafrecht nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) gilt, dass beim Vorliegen eines Putativdelikts keine strafrechtliche Sanktion erfolgen kann, da es schon am strafbaren Verhalten fehlt. Der Erziehungsgedanke des JGG greift nur ein, wenn tatsächlich eine Straftat verwirklicht wurde. Jedoch kann das Verhalten des Jugendlichen, das einem Putativdelikt entspricht, beispielsweise im Rahmen von Erziehungsmaßnahmen (ohne Strafe im engeren Sinne) dennoch aufgegriffen und pädagogisch begleitet werden, um zukünftigen Rechtsirrtümern vorzubeugen.
Können zivilrechtliche oder disziplinarrechtliche Konsequenzen trotz Putativdelikt eintreten?
Obwohl im strafrechtlichen Sinne keine Sanktionen beim Putativdelikt zu erwarten sind, können unter Umständen zivilrechtliche oder disziplinarrechtliche Folgen eintreten. So kann insbesondere im Beamtenrecht oder Arbeitsrecht das Verhalten des Täters (z. B. ein Verbotsirrtum im dienstlichen Kontext) zu einer dienstlichen Abmahnung oder anderen disziplinarischen Maßnahmen führen, vor allem wenn das Verhalten gegen interne Vorschriften oder Sorgfaltspflichten verstößt, auch wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Zivilrechtliche Schadensersatzpflichten können entstehen, wenn durch das Verhalten (unabhängig von der Strafbarkeit) einem Dritten ein Schaden zugefügt wird.
Wird das Putativdelikt in der Ausbildung von Juristen behandelt und wenn ja, warum?
Das Putativdelikt ist ein häufiger Prüfungsgegenstand in der juristischen Ausbildung, da es exemplarisch Grundfragen der strafrechtlichen Dogmatik, insbesondere zur Tatbestandsmäßigkeit, zum subjektiven Tatbestand sowie zum Irrtum im Strafrecht, verdeutlicht. Die Abgrenzung zu verwandten Irrtumsformen (Erlaubnistatbestandsirrtum, Verbotsirrtum, rechter Irrtum, untauglicher Versuch) ist für das Verständnis strafrechtlicher Verantwortlichkeit unerlässlich. Zudem werden die Grenzen der Strafbarkeit und die Funktion des strafrechtlichen Tatbestands anschaulich vermittelt, weshalb das Thema in Klausuren und Examensprüfungen regelmäßig auftaucht.