Begriff und rechtliche Einordnung von Publicity
Publicity bezeichnet im rechtlichen Kontext die Veröffentlichung oder Verbreitung von Informationen, Tatsachen oder Werturteilen über Personen oder Unternehmen in der Öffentlichkeit, insbesondere über Medienkanäle. Während Publicity im allgemeinen Sprachgebrauch zumeist neutral oder sogar positiv als öffentliche Aufmerksamkeit verstanden wird, besitzt der Begriff im Recht eine vielschichtige Bedeutung. Dabei stehen insbesondere Fragen rund um Persönlichkeitsrechte, Medienrecht, Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht im Fokus.
Rechtliche Grundlagen des Begriffs Publicity
Schutz des Persönlichkeitsrechts
Publicity berührt in erster Linie das allgemeine Persönlichkeitsrecht. In Deutschland findet dieses seinen ausdrücklichen Schutz in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Allgemeine Persönlichkeitsrechte
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt das Recht jedes Menschen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, Begrenzung unbefugter Öffentlichkeitsarbeit und Wahrung seiner Ehre. Die Veröffentlichung persönlicher Daten, Bilder oder Aussagen gegen den Willen der betroffenen Person kann demnach eine Verletzung dieses Rechts darstellen. Der Schutz umfasst verschiedene Ausprägungen wie das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG), das Recht am eigenen Namen (§12 BGB) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Schutz der Privatsphäre
Ein besonders geschützter Bereich ist die Privatsphäre. Die Veröffentlichung privater Informationen bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen. Ein Abwägungsprozess ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Veröffentlichung auf ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit stößt, beispielsweise bei Personen der Zeitgeschichte.
Öffentlichkeitsarbeit und Abgrenzung zur unzulässigen Berichterstattung
Die Grenze zwischen zulässiger Publicity und unzulässiger Berichterstattung wird durch das Spannungsverhältnis zwischen Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG) sowie dem Persönlichkeitsrecht bestimmt. Gerichte nehmen regelmäßig eine Interessensabwägung vor, um zu bestimmen, wann das Berichterstattungsinteresse überwiegt und wann dem Schutz des Einzelnen Vorrang einzuräumen ist.
Publicity im Wirtschaftsrecht und Immaterialgüterrecht
Das Recht am eigenen Bild und die Kommerzialisierung
Im Wirtschaftsleben gewinnt die kommerzielle Nutzung der eigenen Personality, das sogenannte „Right of Publicity“, an Bedeutung. Es beschreibt das Recht einer Person, die wirtschaftliche Verwertung ihrer Identität – etwa Name, Bild, Stimme oder andere Personalitätsmerkmale – eigenständig zu kontrollieren und zu lizenzieren.
In Deutschland ist das Recht am eigenen Bild (§§ 22ff. KUG) gesetzlich normiert. Ohne Einwilligung des Abgebildeten dürfen keine Bildnisse verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, es sei denn, eine der gesetzlichen Ausnahmen greift. Das Recht am eigenen Bild ist somit ein spezieller Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
In anderen Rechtsordnungen, wie etwa in den USA, ist das Right of Publicity als eigenständiges wirtschaftliches Gut anerkannt. Es kann vererbt, verkauft oder lizenziert werden. In Deutschland wird dieser Bereich überwiegend durch das Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht abgedeckt.
Namensrecht und Unternehmenskennzeichen
Auch Unternehmenskennzeichen, Namen und Marken profitieren vom publicity-rechtlichen Schutz. Die unbefugte Nutzung von Namen Prominenter oder Marken im Rahmen von Werbe- oder anderen Öffentlichkeitsmaßnahmen kann lauterkeitsrechtliche (§§ 3, 5 UWG), urheberrechtliche sowie persönlichkeitsrechtliche Ansprüche auslösen.
Haftung bei Verletzung von Publicity-Rechten
Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche
Wird das Recht auf Publicity verletzt, können Betroffene insbesondere auf Unterlassung klagen oder Schadensersatz fordern. Die Anspruchsgrundlagen hierfür ergeben sich aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit den jeweiligen Schutzgesetzen, dem KunstUrhG sowie spezialgesetzlichen Normen.
Beseitigungs- und Widerrufsansprüche
Betroffene können neben Unterlassung und Schadensersatz auch die Beseitigung rechtswidriger Veröffentlichungen und den Widerruf erzielter Falschmeldungen verlangen. Die Verbreitungsgefahr spielt für den Umfang solcher Ansprüche eine maßgebliche Rolle.
Spezialfälle: Publicity bei Prominenten und öffentlichen Personen
Personen der Zeitgeschichte
Bei Personen des öffentlichen Lebens, sogenannten Personen der Zeitgeschichte, sind Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht durch Publicity-Praktiken besonders häufig. Für diese Personen nimmt die Rechtsprechung an, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse vielfach höher zu bewerten ist als bei unbekannten Personen. Dennoch bedarf es stets einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz des Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Intim- und Privatsphäre.
Vererblichkeit und Dauer von Publicity-Rechten
In Deutschland besteht Unsicherheit darüber, in welchem Umfang publicity-rechtliche Ansprüche nach dem Tod einer Person fortwirken. Das nachwirkende postmortale Persönlichkeitsrecht wird grundsätzlich anerkannt. Es dient maßgeblich dem Schutz des Gedenkens an die Persönlichkeit des Verstorbenen und dem Schutz der Familie vor ehrverletzender oder entstellender Darstellung.
Grenzen und Schranken des Publicity-Schutzes im Recht
Presse- und Meinungsfreiheit
Das Recht auf Publicity steht in einem ständigen Spannungsverhältnis zur Presse- und Meinungsfreiheit. Presseorgane nehmen für sich das Recht in Anspruch, über Vorgänge von öffentlichem Interesse zu berichten. Gerichte stellen hierzu immer wieder auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ab und wägen die widerstreitenden Interessen fallbezogen gegeneinander ab.
Schranken durch gesetzliche Regelungen
Zulässige Publicity-Maßnahmen unterliegen ferner spezialgesetzlichen Schranken, z. B. den Bestimmungen des Telemediengesetzes, des Rundfunkstaatsvertrags, datenschutzrechtlichen Regelungen (DSGVO, BDSG) und dem Wettbewerbsrecht (UWG).
Internationale Aspekte der Publicity
Unterschiede im internationalen Recht
Die rechtliche Behandlung von Publicity unterscheidet sich erheblich zwischen den Rechtssystemen. Während das deutsche Recht Publicity primär unter Persönlichkeitsrecht und Immaterialgüterrechten (etwa nach dem KUG) behandelt, ist das Publicity-Right in den USA ein eigenes subjektives vermögenswertes Recht. Eine Harmonisierung auf internationaler Ebene ist bislang nicht erfolgt.
Anwendbares Recht und grenzüberschreitende Fälle
Gerade bei international agierenden Medienunternehmen kommt es auf die Frage des anwendbaren Rechts und der internationalen Zuständigkeit an. Hier liefern das internationale Privatrecht und relevante EU-Verordnungen (etwa Rom II-VO) die maßgeblichen Bestimmungen.
Rechtsprechung und aktuelle Entwicklung
Die Rechtsprechung zum Thema Publicity bleibt dynamisch, insbesondere im Zusammenhang mit neuen Kommunikations- und Verbreitungswegen wie sozialen Netzwerken oder Influencer-Marketing. Gerichte entwickeln die Kriterien für den Schutz, die Kommerzialisierung und die Grenze der Publicity an aktuelle gesellschaftliche und technische Entwicklungen weiter.
Zusammenfassung
Publicity ist ein rechtlich vielschichtiger Begriff, der zahlreiche Fragen von Persönlichkeitsrecht, Medienrecht, Immaterialgüterrecht und längst auch Datenschutz aufwirft. Während im Zentrum der Schutz vor unbefugter Verbreitung personenbezogener Informationen steht, gewinnen wirtschaftliche Aspekte, insbesondere das Recht auf Kommerzialisierung der eigenen Persönlichkeit, zunehmend an Bedeutung. Die Beurteilung zulässiger und unzulässiger Publicity erfolgt in der Regel im Wege einer komplexen Interessenabwägung, bei der die Persönlichkeitsrechte mit der Pressefreiheit, dem berechtigten Informationsinteresse und spezialgesetzlichen Vorgaben in Einklang zu bringen sind. Die Entwicklung der Rechtsprechung trägt dabei stets veränderten Kommunikationsformen und den Bedürfnissen der Betroffenen Rechnung.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Grenzen sind bei der Veröffentlichung von Bildnissen Dritter zu beachten?
Bei der Veröffentlichung von Bildern, auf denen Personen erkennbar sind, regeln das Kunsturhebergesetz (§ 22, § 23 KUG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die relevanten rechtlichen Anforderungen. Grundsätzlich ist für jede Veröffentlichung das Einverständnis der abgebildeten Person notwendig, es sei denn, es greifen Ausnahmen wie das überwiegende öffentliche Interesse oder wenn die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Verletzungen dieser Rechte können Unterlassungs-, Schadenersatz- und in schweren Fällen sogar strafrechtliche Ansprüche nach sich ziehen. Im Online-Bereich ist zusätzlich die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO zu beachten, insbesondere wenn die Bilder auf Webseiten oder Social-Media-Plattformen veröffentlicht werden. Kinder und Jugendliche benötigen stets die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Inwiefern kann Publicity Rechte an Namen oder Persönlichkeitsmerkmalen verletzen?
Das Recht an Namen, Bildern, Stimme und anderen Persönlichkeitsmerkmalen wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie spezielle Vorschriften wie das Namensrecht (§ 12 BGB) geschützt. Jegliche Nutzung dieser Merkmale im Rahmen von Werbung, Berichterstattung oder anderen Publicity-bezogenen Kontexten bedarf entweder der Einwilligung des Berechtigten oder einer gesetzlichen Erlaubnis. Die unautorisierte Verwendung kann nicht nur zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen, sondern in besonderem Maße dem Ruf der betreffenden Person schaden und kann darüber hinaus auch eine strafrechtliche Relevanz haben.
Welche Besonderheiten gelten für Publicity im Zusammenhang mit prominenten Persönlichkeiten?
Bei Prominenten ist zwischen dem sogenannten „absoluten“ und „relativen“ Person der Zeitgeschichte zu unterscheiden. Presse und Medien dürfen über absolute Personen der Zeitgeschichte (klassisch: bekannte Politiker, Schauspieler) unter erleichterten Bedingungen berichten und deren Bildnisse verwenden, solange ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Dennoch endet dieses Recht dort, wo das private Lebenssphäre überwiegt. Springer-Urteile und nachfolgende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts präzisieren, dass gerade der Schutz der Intimsphäre Vorrang hat. Für Werbezwecke verbleibt das Recht an der Person selbst und ist regelmäßig vergütungspflichtig.
Welche Rolle spielt das Urheberrecht bei Publicity-relevanten Inhalten?
Sämtliche veröffentlichten Inhalte – Texte, Fotos, Audio, Video – könnten urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 UrhG). Das Urheberrecht schützt nicht nur den Schöpfer des Werks vor unbefugter Verwendung, sondern bringt in vielen Fällen auch eine eigenständige Verwertungsbefugnis mit sich, die bei jeder Publicity-Strategie berücksichtigt werden muss. Die Einholung entsprechender Lizenzen oder Rechteübertragungen ist zwingend erforderlich, da ansonsten weitreichende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche drohen. Auch bei Werken im öffentlichen Raum oder auf Veranstaltungen sind diese Rechte einzuhalten.
Was ist bei der Nutzung von Testimonials aus rechtlicher Sicht zu berücksichtigen?
Beim Einsatz von Testimonials (z.B. Kundenaussagen, Bewertungen oder Prominentenmeinungen) müssen besondere Sorgfaltspflichten beachtet werden. Neben dem Persönlichkeitsrecht bedarf es der ausdrücklichen, idealerweise schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person. Unzureichende oder fingierte Testimonials stellen einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar und können von Mitbewerbern oder Verbraucherverbänden abgemahnt werden. Bei Prominenten sind zudem oft Exklusivitätsvereinbarungen zu beachten und eine Vergütung für die werbliche Nutzung ist obligatorisch.
Wie wird das Recht am eigenen Bild bei Veranstaltungen und in der Öffentlichkeit gehandhabt?
Insbesondere bei Veranstaltungen gelten Sonderregelungen. Personen, die sich an öffentlich zugänglichen Orten oder bei Veranstaltungen aufhalten, können eher mit einer Veröffentlichung rechnen, allerdings müssen sie trotzdem ausdrücklich über eine geplante Bildnutzung informiert werden, sofern sie im Mittelpunkt des Bildes stehen. Geht es um größere Gruppen („Versammlungen, Aufzüge, Veranstaltungen“), greift § 23 KUG, allerdings ist auch hier bei Einzelaufnahmen das Einverständnis der Betroffenen notwendig. Die DSGVO fordert zudem eine transparente Information über Art und Zweck der Verarbeitung.
Welche Ansprüche stehen Betroffenen bei unrechtmäßiger Publicity zu?
Wird das Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild, der Name oder andere geschützte Merkmale ohne entsprechende rechtliche Grundlage verwendet, kann der oder die Betroffene Unterlassung, Beseitigung und – bei Verschulden – Schadenersatz fordern (§ 823 BGB iVm § 1004 BGB). Bei schweren Verstößen kann auch ein Schmerzensgeldanspruch bestehen oder ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen erlittener Persönlichkeitsverletzung, wie mehrfach höchstrichterlich bestätigt wurde. Öffentlich-rechtlich kann u.U. ein Berichtigungsanspruch hinzukommen beziehungsweise die Einschaltung der Datenschutzaufsicht erfolgen.