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Public


Begriff und Definition von „Public“ im Recht

Der Begriff „Public“ (deutsch: „öffentlich“ oder „die Öffentlichkeit“) ist in verschiedenen Rechtsgebieten von zentraler Bedeutung und kennzeichnet Sachverhalte, Räume, Güter oder Prozesse, die ganz oder teilweise auf die Allgemeinheit bezogen sind. Rechtlich umfasst „Public“ alle Angelegenheiten, die außerhalb privater oder individueller Sphären stehen und unter kollektiven, staatlichen oder gemeinschaftlichen Regelungen und Interessen gefasst werden. Die genaue rechtliche Bedeutung variiert je nach Kontext, etwa im Verfassungsrecht, im Verwaltungsrecht, im Urheberrecht und im Datenschutzrecht.

Abgrenzung zum Privaten

Eine wesentliche juristische Abgrenzung besteht zwischen „Public“ (öffentlich) und „Private“ (privat). Öffentlich ist alles diejenigen, was nicht mehr ausschließlich Einzelpersonen oder abgrenzbaren Gruppen zugeordnet werden kann und typischerweise einer staatlichen Kontrolle, Regulierung oder allgemeinen Zugänglichkeit unterliegt. Der Begriff ist konstitutiv für zahlreiche Rechtsinstitute, die das Verhältnis zwischen Individuum, Gesellschaft und Staat regeln.


Öffentliches Recht und „Public“

Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Hoheitsträgern (Staat, Behörden) und den Bürgern sowie zwischen staatlichen Institutionen selbst. Im Zusammenhang mit „Public“ spielen insbesondere folgende Bereiche eine Rolle:

Öffentliches Interesse und Gemeinwohl

Das öffentliche Interesse („public interest“) ist ein grundlegendes Kriterium für staatliches Handeln und die Rechtfertigung von Eingriffen in individuelle Rechtspositionen. Dazu zählen Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Schutz kollektiver Güter. Die Wahrung des Gemeinwohls ist Leitlinie für Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung.

Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Die Begriffe „öffentliche Ordnung“ und „öffentliche Sicherheit“ sind zentrale Bestandteile im Gefahrenabwehrrecht. Sie bezeichnen jene staatlich geschützten Rechtsgüter, deren Wahrung und Schutz im öffentlichen Interesse stehen. Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter und Einrichtungen des Staates und der Allgemeinheit.

Öffentliche Institutionen, Einrichtungen und Unternehmen

Verschiedene Organisationen und Unternehmen werden ihrer Funktion und Rechtsform nach als „öffentlich“ verstanden (z. B. öffentliche Verwaltung, öffentliche Unternehmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts). Sie erfüllen Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit und unterliegen besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen etwa bezüglich Transparenz, Kontrolle und Zugang.


Öffentliches Eigentum und öffentliches Gut

Öffentliche Sachen

Als öffentliche Sachen werden Vermögenswerte verstanden, die im Eigentum des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen und zum Gebrauch durch die Allgemeinheit bestimmt sind. Öffentliche Straßen, Plätze, Gebäude, aber auch digitale Infrastrukturen können darunterfallen. Die Nutzung und Bewirtschaftung öffentlicher Sachen unterliegt besonderen gesetzlichen Regelungen.

Öffentliche Güter

Öffentliche Güter („public goods“) sind ökonomisch und rechtlich durch die Merkmale Nichtausschließbarkeit und Nicht-Rivalität im Konsum gekennzeichnet. Beispiele sind Luft, Straßenbeleuchtung oder Allgemeinbildung. Die Bereitstellung und Bewirtschaftung solcher Güter ist eine zentrale Staatsaufgabe und rechtlich vielfach geregelt.


„Public“ im Kontext von Öffentlichkeitsprinzip und Informationsfreiheit

Öffentlichkeitsprinzip

Das Öffentlichkeitsprinzip findet sich in zahlreichen Regelungen, beispielsweise im Verwaltungs- oder Parlamentarismusrecht. Es gewährleistet die Transparenz staatlichen Handelns und ermöglicht öffentliche Kontrolle. Hierzu gehören das Sitzungsöffentlichkeitserfordernis parlamentarischer Gremien oder der Zugang zu Gerichtsverhandlungen (sog. Öffentlichkeit der Verhandlung).

Informationsfreiheit und Zugang zu öffentlichen Informationen

Das Recht auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten ist in Deutschland und der EU auf verschiedenen Ebenen gesetzlich verankert. Informationsfreiheitsgesetze gewähren das Recht, Informationen von öffentlichen Stellen zu erhalten, mit gewissen Ausnahmen, beispielsweise zum Schutz personenbezogener Daten oder von Betriebsgeheimnissen.


„Public“ im Urheberrecht und Datenschutzrecht

„Public Domain“ und Gemeinfreiheit

Im Urheberrecht beschreibt der Begriff „Public Domain“ (Gemeinfreiheit) Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist oder die von vornherein keinem Urheberrechtsschutz unterliegen. Solche Werke stehen der Allgemeinheit frei zur Verfügung.

Öffentlich Zugänglichkeit von Daten und Datenschutz

Nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten („publicly available information“) rechtlich beschränkt. Die öffentliche Zugänglichkeit personenbezogener Informationen erfordert eine gesetzliche Befugnis, Einwilligung oder ein überragendes öffentliches Interesse.


Öffentliches Auftreten und Versammlungsrecht

Versammlungsfreiheit und öffentliche Meinungsäußerung

Das Recht auf öffentliche Versammlung ist grundrechtlich geschützt (z. B. Art. 8 GG). Öffentliche Versammlungen und Demonstrationen sind ein zentraler Ausdrucksbereich gesellschaftlicher Meinungs- und Willensbildung, unterliegen jedoch Registrierungspflichten und können unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt werden.


Öffentlich-rechtliche Verträge und öffentliche Ausschreibungen

Öffentlich-rechtliche Verträge

Staatliche Institutionen schließen mit Privaten oder untereinander öffentlich-rechtliche Verträge nach besonderen Vorgaben (z. B. § 54 VwVfG). Diese unterscheiden sich in Form und Wirkung wesentlich von Verträgen im Privatrecht.

Öffentliches Vergaberecht

Vergabeverfahren bei öffentlichen Aufträgen unterliegen gesetzlichen Regelungen, die Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb sichern sollen. Öffentliche Ausschreibungen gewährleisten die ordnungsgemäße und faire Nutzung öffentlicher Gelder.


Schlussbemerkung

Der Begriff „Public“ kennzeichnet im Recht alle Phänomene, Güter, Prozesse und Institutionen, an denen die Allgemeinheit ein Interesse hat, die unter staatlicher Kontrolle oder zu allgemeinem Nutzen stehen. Die verschiedenen rechtlichen Kontexte – von Verfassung und Verwaltung über Urheberrecht, Datenschutz bis zu öffentlichen Ausschreibungen – spiegeln die Vielschichtigkeit und die zentrale Rolle wider, die „Public“ für das Funktionieren von Gesellschaft und Rechtsstaat spielt.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für öffentliche Veranstaltungen?

Öffentliche Veranstaltungen unterliegen in Deutschland diversen rechtlichen Regelungen, die sowohl auf Bundes- als auch auf Landes- sowie kommunaler Ebene greifen. Als Veranstalter muss man eine Vielzahl von Vorschriften beachten, darunter das Ordnungsrecht, das Versammlungsrecht sowie steuerliche und haftungsrechtliche Bestimmungen. Zunächst ist zu klären, ob für die geplante Veranstaltung eine Genehmigung erforderlich ist. Dies betrifft vor allem Veranstaltungen im öffentlichen Raum, z. B. auf Straßen, Plätzen oder Parks. Hierbei regelt das Ordnungsrecht der Städte und Gemeinden die Einzelheiten, dazu zählen etwa Sperrzeiten, Lautstärkebegrenzungen und die Abfallentsorgung. Je nach Art der Veranstaltung können darüber hinaus besondere Rechtsgebiete tangiert werden, etwa das Jugendschutzgesetz bei Konzerten oder das Gaststättenrecht bei Bewirtung. Auch das Datenschutzrecht spielt eine Rolle, wenn bei der öffentlichen Veranstaltung personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet werden. Insgesamt müssen Veranstalter eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen sowie behördlichen Auflagen erfüllen, um die Veranstaltung rechtlich einwandfrei durchführen zu dürfen.

Wer haftet für Schäden, die im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung entstehen?

Die Haftung für Schäden bei öffentlichen Veranstaltungen trifft in erster Linie den Veranstalter. Dieser trägt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht und muss dafür sorgen, dass keine Gefahren für die Teilnehmer oder Dritte entstehen. Kommt es zu einem Schaden – etwa durch unsachgemäßen Bühnenbau, glatte Bodenbeläge oder mangelnde Sicherheitsvorkehrungen – kann der Veranstalter auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Haftung umfasst sowohl Personen- als auch Sachschäden. Darüber hinaus müssen in der Regel auch Versicherungen abgeschlossen werden, z. B. eine Veranstalterhaftpflichtversicherung, die Schadensereignisse abdeckt, für die der Veranstalter verantwortlich ist. Es ist zudem zwingend erforderlich, die lokalen Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten, andernfalls drohen nicht nur zivilrechtliche Ansprüche, sondern auch ordnungsrechtliche Konsequenzen, etwa Bußgelder oder ein Veranstaltungsverbot.

Welche datenschutzrechtlichen Aspekte sind bei öffentlichen Veranstaltungen zu beachten?

Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) besteht bei öffentlichen Veranstaltungen die Pflicht, den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Namen, Kontaktdaten oder Bildmaterial der Teilnehmer. Bereits bei der Anmeldung zur Veranstaltung muss z. B. über die Verwendung und Speicherung der Daten in einer Datenschutzerklärung informiert werden. Werden Bild- oder Videoaufnahmen gemacht, ist das Kunsturhebergesetz (KUG) zusätzlich zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Einwilligung der abgebildeten Personen. Ein besonderes Augenmerk gilt bei der Verarbeitung von Daten Minderjähriger sowie bei sensiblen Daten (z. B. Gesundheitsdaten). Veranstalter müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, und gegebenenfalls einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

Welche Genehmigungen müssen für öffentliche Veranstaltungen eingeholt werden?

Die notwendigen Genehmigungen richten sich nach Art und Umfang der Veranstaltung sowie ihrem Austragungsort. Typischerweise ist eine Veranstaltungsanzeige oder eine Sondernutzungserlaubnis bei der zuständigen Kommune erforderlich, sofern öffentliche Straßen oder Plätze genutzt werden. Bei größeren Menschenansammlungen kann auch eine Genehmigung nach dem Versammlungsgesetz erforderlich sein. Sofern Musik aufgeführt oder abgespielt wird, ist zudem eine Anmeldung bei der GEMA nötig, um urheberrechtliche Aspekte abzudecken. Werden Speisen und Getränke angeboten, greifen Vorschriften des Gaststättenrechts mit eventuell erforderlichen Schank- und Speiseerlaubnissen. Darüber hinaus können je nach Bundesland und Veranstaltungsart weitere Erlaubnisse nötig sein, etwa baurechtliche Genehmigungen bei temporären Bauten (bspw. Bühnen, Tribünen, Zelten) oder feuerpolizeiliche Auflagen.

Welche Einschränkungen bestehen durch das Urheberrecht bei öffentlichen Vorführungen?

Bei öffentlichen Vorführungen, etwa von Musik, Filmen oder Theaterstücken, sind zwingend die urheberrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dies bedeutet, dass grundsätzlich für jede öffentliche Wiedergabe, die nicht rein im privaten oder familiären Kreis erfolgt, die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden muss. In der Praxis betrifft dies vor allem Musikstücke und Filme: Hier ist eine Anmeldung und Lizenzierung über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA oder die VG Wort erforderlich. Auch bei der Nutzung von Fotos, Texten oder Kunstwerken im Rahmen einer Veranstaltung sind die Urheberrechte zu beachten. Bei Verstößen drohen kostenintensive Abmahnungen und Schadensersatzforderungen. Es empfiehlt sich daher, alle genutzten Werke hinsichtlich ihrer Rechte abzuwägen und erforderliche Lizenzen rechtzeitig einzuholen.

Was ist aus haftungsrechtlicher Sicht bei Minderjährigen als Teilnehmern öffentlicher Veranstaltungen zu beachten?

Nehmen Minderjährige an öffentlichen Veranstaltungen teil, bestehen gesteigerte Sorgfaltspflichten für den Veranstalter. Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss überprüft werden, ob das Angebot der Veranstaltung für die jeweilige Altersgruppe zulässig ist (siehe insbesondere das Jugendschutzgesetz). Zudem ist sicherzustellen, dass bei altersbeschränkten Veranstaltungen Zutrittskontrollen erfolgen, und es können unter Umständen Einwilligungen oder Erklärungen der Erziehungsberechtigten erforderlich sein. Bei Betätigungen, die ein erhöhtes Risiko bergen (z. B. Sportveranstaltungen oder Mitmachaktionen), müssen erweiterte Sicherheitsvorkehrungen und Aufsichtspflichten eingehalten werden. Kommt es durch mangelnde Aufsicht zu Schäden, haften Veranstalter gegebenenfalls verschärft, insbesondere bei Verletzung von Prüf- und Obhutspflichten.