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Provisions


Begriff und rechtliche Grundlagen der Provision

Die Provision ist ein im Wirtschafts- und Handelsrecht gebräuchlicher Begriff, der eine erfolgsabhängige Vergütung für die Vermittlung, den Abschluss oder die Förderung von Geschäften bezeichnet. Der Anspruch auf Provision entsteht regelmäßig durch vertragliche Regelungen, häufig im Zusammenhang mit Vermittlungs-, Handelsvertreter-, Makler- oder ähnlichen Verträgen. Die rechtliche Grundlage für Provisionsansprüche findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Handelsgesetzbuch (HGB). In anderen Rechtsgebieten sind spezifische Provisionsregelungen möglich, insbesondere im Versicherungs- und Immobilienbereich.

Rechtliche Definition und Abgrenzung der Provision

Abgrenzung zu anderen Vergütungsformen

Die Provision unterscheidet sich von anderen Vergütungsformen wie Lohn, Gehalt oder Honorar dadurch, dass sie unmittelbar an einen bestimmten Erfolg geknüpft ist. Klassisch entsteht der Provisionsanspruch erst mit dem Abschluss oder erfolgreicher Vermittlung eines Geschäfts, nicht bereits durch die bloße Tätigkeit.

Arten der Provision

Es existieren verschiedene Arten von Provisionen, abhängig von der zugrunde liegenden vertraglichen Beziehung und dem jeweiligen Tätigkeitsfeld:

  • Vermittlungsprovision: Entgelt für das Anbahnen oder Vermitteln eines Vertragsabschlusses, etwa im Maklerrecht oder Reisevermittlungen.
  • Abschlussprovision: Vergütung für den tatsächlichen Vertragsabschluss, zum Beispiel bei Wertpapiergeschäften.
  • Folgeprovision: Provision, die bei der anschließenden Betreuung von Verträgen fällig werden kann, beispielsweise bei Dauerschuldverhältnissen.
  • Umsatzprovision: Prozentuale Beteiligung am generierten Umsatz, typischerweise bei Handelsvertretern.
  • Courtage: Spezielle Form der Provision, die im Immobilien- oder Versicherungswesen Anwendung findet.

Provisionsanspruch und Anspruchsvoraussetzungen

Entstehung des Provisionsanspruchs

Der Provisionsanspruch entsteht regelmäßig durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen. Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere im HGB, bestimmen Voraussetzungen, Umfang und Fälligkeit des Provisionsanspruchs. Im Einzelnen hängt dies vom Vertragstyp ab:

Handelsvertreterprovision (§§ 87 ff. HGB)

Ein Handelsvertreter hat gemäß § 87 HGB Anspruch auf Provision, wenn durch seine Tätigkeit ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen wurde, sofern es dem jeweiligen Unternehmen zugutekommt. Maßgeblich ist die Mitursächlichkeit der Tätigkeit. Überdies sieht § 87a HGB Ausnahmen, Einschränkungen und Anspruch auf Provision für nachvertragliche Geschäfte vor.

Maklerprovision (§ 652 BGB)

Das Maklerrecht regelt die Vermittlungsprovision im Zusammenhang mit Nachweis oder Vermittlung von Verträgen. Der Maklerlohn entsteht nur, wenn der Vertrag infolge der Maklertätigkeit zustande gekommen ist und keine Unwirksamkeitsgründe vorliegen.

Versicherungsvertriebsprovision (§ 48 VAG)

Im Versicherungsrecht bestehen Sonderregelungen zum Anspruch und zur Offenlegung von Provisionen, um Transparenz gegenüber Versicherungsnehmern zu gewährleisten.

Fälligkeit und Abrechnung der Provision

Die Fälligkeit richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung oder den gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß § 87a HGB ist die Provision für abgeschlossene Geschäfte zum Monatsende fällig, spätestens zum letzten Tag des auf den Vertragsabschluss folgenden Monats. In anderen Rechtsbeziehungen können abweichende Fälligkeiten gelten.

Im Regelfall ist die Provision als Nettovergütung zu verstehen, auf die gegebenenfalls Umsatzsteuer abzuführen ist.

Umfang, Berechnung und Durchsetzung der Provision

Berechnungsgrundlagen

Zur Berechnung der Provision werden entweder feste Beträge oder prozentuale Anteile der vermittelten Vertragswerte vereinbart. Im Streitfall ist zu prüfen, ob sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere Nachweis der Ursächlichkeit und Höhe des Geschäftswerts.

Pflichten zur Abrechnung und Information

Nach § 87c HGB ist das Unternehmen verpflichtet, dem Provisionsberechtigten eine Abrechnung zu erteilen sowie Auskünfte und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

Rückforderung und Verwirkung

Ein Provisionsanspruch kann entfallen oder rückwirkend entzogen werden, wenn das vermittelte Geschäft nicht ausgeführt wird oder sich nachträglich als unwirksam herausstellt (§ 87a Abs. 2 HGB; § 654 BGB). In bestimmten Fällen kann die Provision ganz oder teilweise verwirken, z.B. bei treuwidrigem Verhalten.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung

Provisionszahlungen unterliegen in der Regel der Einkommensteuer sowie der Umsatzsteuer, sofern der Empfänger als Unternehmer oder selbständige Person tätig wird. Im Bereich der Sozialversicherung können Provisionszahlungen Einfluss auf die Beitragsbemessung haben, je nach Status der Vertragsparteien (z.B. Handelsvertreter oder Angestellte).

Transparenzpflichten und Offenlegung

Im Rahmen gesetzlicher Vorgaben (z.B. § 656a BGB für Maklerverträge) bestehen Informationspflichten zur Offenlegung der Provisionshöhe gegenüber dem Vertragspartner. Besonders im Bereich Finanzdienstleistungen und Versicherungen sind darüber hinaus umfassende Offenlegungspflichten festgelegt, um Interessenskonflikte zu vermeiden und Neutralität zu wahren.

Internationale Aspekte und grenzüberschreitende Provisionsvereinbarungen

Internationale Provisionsvereinbarungen können zusätzlicher rechtlicher Prüfung unterliegen, etwa im Hinblick auf das anwendbare Recht oder steuerliche Aspekte. Die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Provisionsansprüchen richten sich in grenzüberschreitenden Sachverhalten nach internationalen Verträgen, etwa dem UN-Kaufrecht oder relevanten Doppelbesteuerungsabkommen.

Streitigkeiten und gerichtliche Durchsetzung

Im Falle ungeklärter oder strittiger Provisionsansprüche besteht die Möglichkeit, die Forderung zivilrechtlich geltend zu machen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen des Geschäfts sowie die Höhe und Fälligkeit der Provision liegt grundsätzlich beim Anspruchsteller.

Zusammenfassung

Die Provision ist ein zentrales Instrument der erfolgsabhängigen Vergütung im Wirtschaftsleben. Ihre Ausgestaltung, Berechnung und Durchsetzung richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben. Besondere Bedeutung kommt der Transparenz bei der Vereinbarung und Abrechnung von Provisionen zu. Regelungsbereiche wie das Handels-, Makler-, Versicherungs-, und Steuerrecht beeinflussen die rechtlichen Rahmenbedingungen maßgeblich. Im internationalen Kontext sind zusätzliche Vorschriften und Abkommen zu berücksichtigen.

Häufig gestellte Fragen

Muss eine Provision stets schriftlich vereinbart werden?

Eine ausdrückliche Schriftform ist für den Provisionsanspruch grundsätzlich nicht erforderlich, da nach deutschem Recht (§§ 305 ff. BGB) zivilrechtliche Verträge über die Zahlung von Provisionen – beispielsweise zwischen Vermittlern und Unternehmen – formfrei und somit auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden können. Allerdings bestehen in bestimmten Branchen, wie dem Handelsvertreterrecht (§§ 84 ff. HGB), erhöhte Anforderungen: Hier kann die Partei verlangen, dass der wesentliche Vertragsinhalt samt Provisionsregelung schriftlich fixiert wird. Für Maklerverträge, insbesondere Immobiliengeschäfte (§ 656a BGB), ist die Textform (zum Beispiel E-Mail oder schriftlicher Vertrag) gemäß Gesetz zwingend vorgeschrieben. Wird diese Form nicht eingehalten, ist der Provisionsanspruch nichtig. Zudem schreiben einzelne Branchen, wie das Kredit- oder Versicherungswesen, zum Schutz der Kunden besondere Dokumentationspflichten und Informationsanforderungen hinsichtlich der Provisionen vor.

Wann ist eine Provision rechtlich fällig?

Der Provisionsanspruch entsteht rechtlich immer dann, wenn die vertraglich vereinbarte Bedingung eintritt, meist der erfolgreiche Abschluss eines Hauptvertrages, den der Provisionsberechtigte vermitteln oder nachweisen soll. Im Handelsvertreterrecht ist dies in § 87 HGB geregelt: Die Provision wird mit Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer fällig. Im Maklerrecht (§ 652 BGB) bemisst sich der Anspruch mit dem Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Geschäfts. Die tatsächliche Fälligkeit richtet sich häufig nach vertraglicher Vereinbarung, ist aber gesetzlich spätestens nach Rechnungsstellung einzuhalten, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde. Sicherheitsleistungen, Vorauszahlungen oder Stundungen sind grundsätzlich möglich, bedürfen jedoch der expliziten Vereinbarung.

Gibt es eine gesetzliche Begrenzung der Höhe einer Provision?

Das Gesetz sieht grundsätzlich keine generelle Höchstgrenze für Provisionshöhen vor; diese werden meist frei verhandelt. Allerdings existieren branchenspezifische Einschränkungen: Im Immobilienrecht, insbesondere bei der Vermittlung von Wohnraum (§ 656c BGB), dürfen Makler nur maximal zwei Nettokaltmieten zzgl. Mehrwertsteuer als Provision vom Wohnungssuchenden verlangen. Bereichsspezifische Provisionshöchstsätze bestehen auch in der Versicherungsbranche und im Kreditwesen, um Interessenkonflikte zu vermeiden und Verbraucherschutz zu gewährleisten. Überdies kann eine sittenwidrig überhöhte Provision nach § 138 BGB nichtig sein, was insbesondere dann angenommen wird, wenn das vereinbarte Entgelt in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht.

Kann ein Provisionsanspruch verjähren?

Ja, Provisionsansprüche unterliegen wie sonstige Forderungen der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährung gemäß § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 BGB). Im kaufmännischen Bereich, beispielsweise bei Handelsvertreterprovisionen, bestehen besondere Ausschlussfristen (§ 87b Abs. 4 HGB), wonach Provisionsansprüche spätestens nach Ablauf eines Jahres geltend gemacht werden müssen, nachdem sie fällig geworden sind und der Handelsvertreter hiervon Kenntnis erlangt hat. Die einzelnen Fristen können durch vertragliche Regelungen modifiziert, jedoch nicht zu Lasten der Schutzvorschriften ausgeschlossen werden.

In welchen Fällen entfällt der Provisionsanspruch trotz Vermittlungserfolg?

Ein Provisionsanspruch entfällt trotz Vermittlungserfolg insbesondere dann, wenn Ausschlussgründe vorliegen, wie die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers nicht erfüllt wird oder das Geschäft letztlich auf Veranlassung einer dritten Person zustande kommt und der Provisionsberechtigte keinen Beitrag geleistet hat (§ 652 Abs. 2 BGB). Ebenfalls ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn das Geschäft rechtlich unwirksam ist, zum Beispiel aufgrund von Sittenwidrigkeit, Gesetzesverstößen oder fehlender Genehmigungen (§ 134, § 138 BGB). Für Handelsvertreter ist ferner ein Verlust der Provision möglich, wenn das Geschäft nicht ausgeführt oder widerrufen wird, es sei denn, die Gründe hierfür liegen ausschließlich beim Unternehmer (§ 87a Absatz 1 HGB). Im Maklerrecht führen auch Interessenkollisionen und Treuepflichtverletzungen, etwa durch eigenmächtige Vertragsabschlüsse zu Lasten des Auftraggebers, zum Ausschluss des Anspruchs.

Müssen Provisionen versteuert werden?

Ja, Provisionen gelten als steuerpflichtige Einnahmen. Im Rahmen der Einkommenssteuer werden sie entweder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder in besonderen Fällen aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG) behandelt, abhängig davon, ob der Berechtigte gewerblich, freiberuflich oder angestellt tätig ist. Umsatzsteuer fällt an, wenn der Provisionsberechtigte unternehmerisch tätig und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; dies gilt jedoch nicht für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Für die steuerliche Behandlung spielen Rechnungsstellungspflichten, die ordnungsgemäße Buchführung und die Deklaration im Rahmen der Steuererklärung eine zentrale Rolle. Zudem muss bei Auslandsbezug auf umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten geachtet werden.

Welche Informationspflichten gelten bezüglich Provisionen gegenüber Kunden?

Die Pflicht zur Offenlegung von Provisionen ist insbesondere im Verbraucher- und Finanzdienstleistungsrecht streng geregelt. Makler, Versicherungs- und Finanzdienstleister müssen dem Kunden auf Verlangen Auskunft über Art und Höhe der erhaltenen Provisionen geben (§ 60 VVG, § 5a VVG-InfoV). Im Immobilienbereich schreibt § 656c BGB die genaue Benennung der Provision im Vertrag vor. Im Rahmen der Wertpapierdienstleistungen besteht nach MiFID II bzw. § 70 WpHG eine umfassende Informationspflicht zur Offenlegung sämtlicher Zuwendungen, sogenannten „Kick-backs“. Diese Transparenzanforderungen dienen dem Verbraucherschutz und sollen Interessenkonflikte vermeiden; bei fehlender Offenlegung kann dies zur Unwirksamkeit oder Rückforderung des Provisionsanspruchs führen.