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Promillegrenze


Definition und rechtliche Grundlagen der Promillegrenze

Die Promillegrenze bezeichnet die zulässige Höchstmenge von Alkohol im Blut oder in der Atemluft, die im Straßenverkehr nicht überschritten werden darf. Diese Grenze ist in Deutschland sowie in vielen weiteren Ländern gesetzlich geregelt und bildet die rechtliche Basis für die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit von Verkehrsteilnehmenden. Sie dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Prävention alkoholbedingter Verkehrsunfälle.

Historische Entwicklung der Promillegrenze

Die Festlegung einer verbindlichen Promillegrenze erfolgte in Deutschland erstmals im Jahr 1953. Seither wurde sie mehrfach an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Unfallsstatistiken angepasst. Die rechtliche Einbindung erfolgte im Laufe der Zeit sowohl im Strafgesetzbuch als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht.

Rechtliche Verankerung der Promillegrenze im deutschen Recht

Relevante Gesetze und Vorschriften

Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung von Alkohol am Steuer finden sich in folgenden Gesetzen:

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
  • Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
  • Strafgesetzbuch (StGB)

Konkrete Promillegrenzen im Straßenverkehr

Je nach Personengruppe und Fahrzeugart gelten unterschiedliche Promillegrenzen, die sich wie folgt darstellen:

0,0-Promillegrenze

  • Gilt für Fahranfänger:innen in der Probezeit (§ 24c StVG) sowie für Fahrer:innen von Kraftfahrzeugen unter 21 Jahren.
  • Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

0,3-Promillegrenze (relative Fahruntüchtigkeit)

  • Wer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 0,3 Promille auffällig fährt, kann bereits wegen Trunkenheit im Verkehr belangt werden, wenn Ausfallerscheinungen oder eine Beteiligung an einem Unfall vorliegen.
  • In diesem Bereich kommt eine strafrechtliche Verfolgung gemäß § 316 oder §§ 315c, 315b StGB in Betracht.

0,5-Promillegrenze (absolute Ordnungswidrigkeitengrenze)

  • Bei Überschreitung dieser Grenze liegt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 1 StVG vor, unabhängig davon, ob die Fahrweise auffällig war.
  • Fahrverbot, Geldbuße und Punkte in Flensburg sind die Regelfolgen.

1,1-Promillegrenze (absolute Fahruntüchtigkeit)

  • Ab 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit angenommen.
  • Die Teilnahme am Straßenverkehr wird unabhängig von Ausfallerscheinungen als Straftat nach § 316 StGB gewertet.

1,6-Promillegrenze (Radfahrer)

  • Für Fahrradfahrer:innen gilt eine absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille.
  • Bei Verstoß sind medizinisch-psychologische Untersuchungen (MPU) und weitere Maßnahmen zu erwarten.

Atemalkoholmessung

In Deutschland ist auch die Beurteilung anhand der Atemalkoholkonzentration inzwischen gesetzlich anerkannt. Die Umrechnung erfolgt mit dem Faktor 0,5: Ein Wert von 0,25 mg/l Atemalkohol entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille.

Zusammenwirken von Promillegrenze und Sanktionen

Ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen

Verstöße gegen die festgelegten Promillegrenzen im Bereich bis 1,09 Promille (ohne Ausfallerscheinungen) stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Sanktionen sind insbesondere:

  • Geldbußen
  • Fahrverbot
  • Punkte im Fahreignungsregister

Strafrechtliche Folgen

Liegen entweder Ausfallerscheinungen oder eine Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille vor, wird ein Straftatbestand erfüllt:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
  • Entzug der Fahrerlaubnis
  • Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Die Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat wird also maßgeblich von der Promillekonzentration und etwaigen Fahrfehlern bestimmt.

Sonderregelungen und abweichende Grenzwerte

Führerscheinneulinge und Begleitetes Fahren

Für Personen in der Probezeit und Fahranfänger:innen unter 21 Jahren gilt bundesweit ein absolutes Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen (§ 24c StVG).

Berufskraftfahrer:innen und Gefahrguttransporte

Berufskraftfahrer:innen wie Bus- und Lkw-Fahrende, Fahrlehrer:innen und Personenbeförderer unterliegen de facto einer 0,0-Promillegrenze, da erhöhte Sorgfaltsanforderungen bestehen. Rechtlich zulässig wäre zwar ein Richtwert von 0,3 Promille – im Falle von Ausfallerscheinungen oder Unfällen wird jedoch sehr restriktiv geahndet.

Promillegrenze im internationalen Vergleich

Die Promillegrenzen unterscheiden sich im europäischen und internationalen Vergleich erheblich. In Deutschland gilt mit 0,5 Promille ein mittlerer Grenzwert. Einige Länder wie Tschechien, Ungarn und die Slowakei haben ein generelles Alkoholverbot am Steuer (0,0 Promille). Andere Länder, etwa Großbritannien, erlauben höhere Werte (bis 0,8 Promille).

Nachweis und Messverfahren

Blutproben

Der sicherste Nachweis der Blutalkoholkonzentration erfolgt durch eine ärztliche Blutentnahme und Auswertung durch ein forensisches Labor.

Atemalkoholmessgeräte

Polizeiliche Vortests werden durch standardisierte Atemalkoholmessgeräte durchgeführt. Als gerichtsfest anerkannt sind jedoch ausschließlich sogenannte Evidentialgeräte, die bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllen.

Rechtsschutz und Verfahrensfragen

Mitwirkungspflichten

Im Straßeneinsatz besteht keine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an Atemalkoholtests. Die Anordnung einer Blutentnahme kann jedoch durch die Polizei in bestimmten Fällen auch ohne richterlichen Beschluss erfolgen, um den Nachweis der Fahruntüchtigkeit sicherzustellen.

Verteidigungsmöglichkeiten

Rechtsmittel können gegen Bußgeldbescheide und strafrechtliche Urteile eingelegt werden. Vor allem die Umstände der Messung und die Einhaltung aller Verfahrensvorschriften spielen eine zentrale Rolle bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen und Sanktionen.

Weiterführende Literaturverweise

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Strafgesetzbuch (StGB)
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Richtlinie für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration

Hinweis: Die dargestellten Promillegrenzen und Sanktionen beziehen sich auf den Stand der Rechtslage in Deutschland. Es wird empfohlen, bei länderspezifischen Fragestellungen und neuen Gesetzesänderungen stets die aktuellen gesetzlichen Regelungen einzusehen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Strafen drohen bei Überschreitung der gesetzlichen Promillegrenze im Straßenverkehr?

Wer die gesetzliche Promillegrenze im Straßenverkehr überschreitet, muss mit weitreichenden rechtlichen Konsequenzen rechnen. Bei einem Blutalkoholwert ab 0,5 ‰ und ohne nachweisbare Gefährdung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 500 Euro, einem Monat Fahrverbot sowie zwei Punkten in Flensburg geahndet wird. Bei Wiederholungstätern erhöhen sich sowohl das Bußgeld (bis zu 1500 Euro) als auch die Dauer des Fahrverbots (bis zu drei Monate). Wird eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nachgewiesen oder entsteht ein Unfall, handelt es sich um eine Straftat gemäß § 315c StGB, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe sowie Führerscheinentzug und Eintragung von drei Punkten im Fahreignungsregister geahndet wird. Bereits ab 1,1 ‰ gilt im deutschen Recht die absolute Fahruntüchtigkeit, was auch ohne auffällige Fahrweise zum Verlust der Fahrerlaubnis führt. Im Falle wiederholter Verstöße oder bei besonders hohen Promillewerten kann zudem eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen wird, sofern Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.

Gilt die Promillegrenze auch für Fahrradfahrer, und welche rechtlichen Konsequenzen bestehen?

Für Fahrradfahrer gelten in Deutschland ebenfalls Promillegrenzen. Die absolute Fahruntüchtigkeit wird bei 1,6 ‰ erreicht. Wer mit einem höheren Wert im Blut Fahrrad fährt, begeht eine Straftat gemäß § 316 StGB und riskiert eine Geld- oder Freiheitsstrafe sowie die Anordnung einer MPU. Auch unterhalb dieser Grenze kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen oder eine Gefährdung des Straßenverkehrs festgestellt werden; bereits ab 0,3 ‰ können dann Sanktionen erfolgen. Neben Bußgeldern drohen Punkte im Fahreignungsregister sowie der Entzug der Fahrerlaubnis, was auch den Autoführerschein betreffen kann.

Wie wird der Alkoholgehalt rechtssicher festgestellt?

Der Alkoholgehalt im Blut eines Verkehrsteilnehmers wird in der Regel zunächst durch eine Atemalkoholkontrolle ermittelt. Diese Messung dient allerdings vorwiegend der Orientierung und bedarf zur rechtssicheren Verwertung einer Bestätigung durch eine Blutprobe. Die Entnahme der Blutprobe erfolgt durch eine ärztliche Fachkraft, in der Regel im Auftrag der Polizei. Die Analyse erfolgt anschließend in einem anerkannten Labor nach genormten Verfahren. Nur das Ergebnis der Blutalkoholanalyse hat vor Gericht Beweiskraft. Zudem müssen bei der Feststellung strenge Verfahrensvorschriften eingehalten werden, damit etwa die Zeitspanne zwischen Fahrt und Blutentnahme möglichst gering bleibt und so eine exakte Rückrechnung auf die Tatzeit ermöglicht werden kann.

Gibt es Ausnahmen von der Promillegrenze, insbesondere für Berufskraftfahrer oder Anfänger?

Im deutschen Recht existieren besondere Regelungen für bestimmte Personengruppen. Für Fahranfänger in der Probezeit sowie Fahrer unter 21 Jahren gilt gemäß § 24c StVG ein striktes Alkoholverbot, also eine 0,0-Promillegrenze. Berufskraftfahrer unterliegen grundsätzlich den regulären Grenzwerten, allerdings werden sie im Falle eines Verstoßes häufig strengeren arbeitsrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt – beispielsweise droht bei gewerblichem Personen- oder Gütertransport auch ohne Unfall die fristlose Kündigung. In Einzelfällen können im Rahmen betriebsinterner Vereinbarungen strengere Auflagen bestehen, rechtlich verbindlich ist jedoch in erster Linie die gesetzliche Grenze.

Wie werden Verstöße gegen die Promillegrenze im Fahreignungsregister dokumentiert?

Verstöße gegen die Promillegrenze werden im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg mit Punkten erfasst. Ordnungswidrigkeiten ab 0,5 ‰ werden mit zwei, Straftaten im Zusammenhang mit Fahruntüchtigkeit mit drei Punkten eingetragen. Die Tilgungsfristen betragen fünf bis zehn Jahre, abhängig von der Schwere des Verstoßes. Die Eintragung hat unter anderem Einfluss auf spätere Entscheidungen etwa zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis oder auf die Bewertung der Fahreignung bei wiederholten Verstößen.

Welche Rolle spielt die sogenannte „relative Fahruntüchtigkeit“ bei der Bewertung von Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr?

Die „relative Fahruntüchtigkeit“ bezieht sich darauf, dass auch bei einem Blutalkoholwert unterhalb der absoluten Grenze von 1,1 ‰ eine Strafbarkeit eintreten kann, sofern alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler vorliegen. Das bedeutet, dass die individuelle Alkoholverträglichkeit und die konkreten Umstände des Fahrverhaltens geprüft werden. Werden Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien, das Überfahren roter Ampeln oder verzögertes Reagieren dokumentiert, kann bereits ab 0,3 ‰ eine strafrechtliche Haftung nach § 316 StGB entstehen. Die Beweislast liegt dabei bei der Staatsanwaltschaft, die die Verbindung zwischen Alkoholgenuss und Fahrverhalten herstellen muss.

Wann ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nach Überschreiten der Promillegrenze anzuordnen?

Eine MPU wird in der Regel angeordnet, wenn ein Fahrer mit 1,6 ‰ oder mehr am Steuer eines Fahrzeugs (auch Fahrrads!) kontrolliert wird oder wenn wiederholt Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen wurden. Die Anordnung erfolgt durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Ziel der MPU ist es, festzustellen, ob eine Alkoholproblematik besteht und ob der Betroffene zukünftig zuverlässig zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der MPU ist in solchen Fällen Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.