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Pflichtverteidiger


Begriff und Funktion des Pflichtverteidigers

Der Pflichtverteidiger ist im deutschen Strafprozessrecht ein durch das Gericht bestellter Verteidiger, der einem Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten zur Wahrung der Verteidigerrechte im Strafverfahren beigeordnet wird. Die Bestellung erfolgt in Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung, wenn der Beistand eines Verteidigers zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens gesetzlich geboten ist. Die Regelungen zu Pflichtverteidigern finden sich hauptsächlich in der Strafprozessordnung (StPO).


Rechtsgrundlagen des Pflichtverteidigers

Gesetzliche Regelung in der Strafprozessordnung

Das Institut des Pflichtverteidigers ist in den §§ 140 ff. StPO geregelt. Die Vorschriften definieren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung, die Bestellung des Verteidigers sowie Rechte und Pflichten.

§ 140 StPO – Notwendige Verteidigung

Gemäß § 140 StPO liegt eine notwendige Verteidigung insbesondere (aber nicht abschließend) in folgenden Konstellationen vor:

  • Schwere der Tat: Bei Strafandrohung eines Verbrechens.
  • Komplexität des Verfahrens: Bei erschwerter Sach- oder Rechtslage.
  • Beschuldigte/r ist in Untersuchungshaft (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO).
  • Der Angeklagte ist offensichtlich unfähig, sich selbst zu verteidigen (z.B. wegen einer psychischen Krankheit, § 140 Abs. 2 StPO).
  • Mitwirkung eines Opfers als Nebenkläger in bestimmten Fällen.
  • Verfahren über Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt.
  • Verfahren vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht in erster Instanz (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO).

Bestellung und Auswahl

Das Gericht bestellt auf Antrag oder von Amts wegen einen Pflichtverteidiger. Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, einen Verteidiger zu benennen, der – soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen – beigeordnet wird (§ 142 StPO). Unterbleibt ein eigener Vorschlag, bestimmt das Gericht den Verteidiger.


Aufgaben und Rechte des Pflichtverteidigers

Verteidigungspflichten

Zu den wesentlichen Aufgaben des Pflichtverteidigers zählen:

  • Wahrung der Interessen des Mandanten im gesamten Strafverfahren
  • Akteneinsicht
  • Anträge stellen und Beweismittel beantragen
  • Präsenz im Ermittlungs- und Hauptverfahren
  • Rechtsmittel einlegen und verteidigen

Pflichtverteidiger sind nicht Vertreter des Gerichts oder der Strafverfolgungsbehörden, sondern unabhängige Organe der Rechtspflege und ausschließlich dem Mandanten verpflichtet.

Rechte im Strafverfahren

Der Pflichtverteidiger besitzt dieselben Rechte wie der Wahlverteidiger. Dazu zählen:

  • Uneingeschränkte Akteneinsicht
  • Anwesenheitsrecht in Vernehmungen
  • Recht auf Gespräche mit dem Mandanten in Haft (auch ohne Überwachung)
  • Teilnahme an allen richterlichen Vernehmungen und Verfahrensterminen

Abgrenzung: Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger

Der Wahlverteidiger wird direkt vom Mandanten beauftragt und bezahlt, während der Pflichtverteidiger gerichtlich bestellt und zunächst auf Staatskosten vergütet wird. Im Hinblick auf die Verteidigung bestehen keine inhaltlichen Unterschiede: Beide Wahrnehmen die Verteidigungsrechte mit gleicher Befugnisfülle.


Vergütung und Kosten des Pflichtverteidigers

Vorschusslose Tätigkeit und spätere Kostenerstattung

Der Pflichtverteidiger wird auf Staatskosten vergütet, d.h. der Staat trägt zunächst die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wird der Angeklagte rechtskräftig verurteilt, können ihm die Kosten auferlegt werden, sodass der Staat beim Verurteilten Rückgriff nimmt. Bei Freispruch trägt der Staat endgültig die Kosten.

Auslagen und Vorschüsse

Zusätzliche notwendige Auslagen (z. B. Fahrtkosten, Kopien) übernimmt ebenfalls die Staatskasse, sofern sie im Zusammenhang mit der Verteidigung stehen und angemessen sind.


Beendigung und Wechsel des Pflichtverteidigers

Entpflichtung und Widerruf

Der Pflichtverteidiger kann auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Mandanten entpflichtet werden, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist oder andere wichtige Gründe vorliegen (§ 143a StPO). Das Gericht kann zudem aus schwerwiegenden Gründen der Verteidigungsführung das Mandat beenden.

Wechsel des Pflichtverteidigers

Ein Wechsel ist möglich, wenn gewichtige Gründe gegen die Fortsetzung des Mandats sprechen (z.B. nachhaltige Kommunikationsstörungen, grobe Pflichtverletzungen).


Internationale und europäische Aspekte

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Artikel 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantiert das Recht auf Verteidigung durch einen Verteidiger auch dann, wenn der Angeklagte über keine ausreichenden Mittel für einen eigenen Rechtsbeistand verfügt. Der deutsche Pflichtverteidiger erfüllt diesen Standard.

Vergleichbare Regelungen im Ausland

In anderen Rechten finden sich vergleichbare Institutionen, etwa der „court-appointed attorney“ in den USA oder der „legal aid solicitor“ im Vereinigten Königreich. Die materiellen Voraussetzungen und die Auswahlmechanismen unterschieden sich jedoch je nach nationaler Regelung.


Bedeutung des Pflichtverteidigers für das Rechtsstaatsprinzip

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient der Durchsetzung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens, wie es im Grundgesetz (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1 GG) und in internationalen Menschenrechtskonventionen verankert ist. Der Pflichtverteidiger stellt sicher, dass auch finanziell Schwache oder aus anderen Gründen besonders Schutzbedürftige einen wirksamen Rechtsbeistand im Strafverfahren erhalten.


Literatur und weiterführende Hinweise

  • Strafprozessordnung (StPO)
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
  • Fachliteratur zu Strafrecht und Strafprozessrecht

Zusammenfassung

Der Pflichtverteidiger ist ein justizielles Sicherungsinstrument, das im Strafverfahren dem Angeklagten unabhängig von eigenen finanziellen Möglichkeiten einen sachkundigen Beistand zur Seite stellt. Die rechtlichen Regelungen gewährleisten eine faire Verteidigung und schützen den Betroffenen vor rechtswidrigen Nachteilen im Strafverfahren. Die Bestellung, Rechte, Pflichten, Vergütung sowie internationale Aspekte sind gesetzlich klar ausgestaltet und bilden einen zentralen Baustein rechtsstaatlicher Strafprozesse.

Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Im deutschen Strafprozessrecht besteht ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger immer dann, wenn die Voraussetzungen der sogenannten notwendigen Verteidigung nach § 140 Strafprozessordnung (StPO) vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen (also eine Straftat mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr) zur Last gelegt wird, bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung befindet, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Anspruch besteht gegen das Gericht, das dann – unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten – die Bestellung eines Pflichtverteidigers veranlasst.

Wie wird ein Pflichtverteidiger bestellt?

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt grundsätzlich durch das zuständige Gericht, in der Regel auf Antrag des Beschuldigten, kann aber auch von Amts wegen (von selbst) erfolgen, wenn das Gericht das Erfordernis für eine notwendige Verteidigung erkennt. Der Beschuldigte hat das Recht, einen konkreten Verteidiger zu benennen, der dann als Pflichtverteidiger bestellt werden kann, sofern keine wichtigen Gründe (z.B. Überlastung, Befangenheit, Interessenkollision) dagegenstehen und der genannte Anwalt bereit ist, das Mandat zu übernehmen. Erfolgt keine Benennung oder ist der vorgeschlagene Anwalt nicht verfügbar, entscheidet das Gericht über die Auswahl und bestellt einen geeigneten Anwalt aus dem Kreis der zugelassenen Verteidiger.

Welche Rechte und Pflichten hat ein Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger steht dem Wahlverteidiger grundsätzlich gleich und hat dieselben Rechte und Pflichten. Er ist zur engagierten und sachkundigen Verteidigung verpflichtet, muss die Interessen seines Mandanten wahren und darf nicht einseitig der Strafverfolgungsbehörde dienen. Zu seinen Pflichten gehört u.a. die Akteneinsicht, die Prüfung der Vorwürfe, das Führen von Gesprächen mit dem Mandanten, die Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie und die Vertretung in allen Stadien des Strafverfahrens, gegebenenfalls auch in Berufungs- oder Revisionsverfahren. Ein Pflichtverteidiger kann das Mandat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes niederlegen, beispielsweise bei nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses oder fehlender Kommunikation mit dem Mandanten; diese Entpflichtung bedarf jedoch der gerichtlichen Zustimmung.

Kann man den Pflichtverteidiger wechseln oder ablehnen?

Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist grundsätzlich möglich, jedoch an enge Voraussetzungen gebunden. Ein bloßes „Nicht-Gefallen“ des Pflichtverteidigers reicht nicht aus. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, zum Beispiel erhebliche Meinungsverschiedenheiten über die Verteidigungsstrategie, nachhaltiger Vertrauensverlust oder objektive Hinweise auf mangelhafte Verteidigung. Der Antrag auf Wechsel ist an das zuständige Gericht zu richten, das über die Zulässigkeit entscheidet. Grundsätzlich kann der Beschuldigte zu Beginn der Bestellung einen eigenen Anwalt vorschlagen; nach Bestellung kann eine Ablehnung nur aus vorgenannten wichtigen Gründen erfolgreich sein.

Wer trägt die Kosten für den Pflichtverteidiger?

Die Vergütung des Pflichtverteidigers erfolgt aus der Staatskasse gemäß den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Beschuldigte muss dem Pflichtverteidiger daher zunächst keine Vergütung zahlen. Kommt es am Ende des Verfahrens jedoch zu einer Verurteilung, kann das Gericht dem Verurteilten die Kosten einschließlich der Auslagen für den Pflichtverteidiger auferlegen, wobei hiervon im Einzelfall bei Bedürftigkeit abgesehen werden kann. Im Falle eines Freispruchs trägt die Staatskasse endgültig die Kosten für die Pflichtverteidigung.

Gilt das Recht auf einen Pflichtverteidiger auch im Ermittlungsverfahren?

Ja, das Recht auf einen Pflichtverteidiger besteht nicht erst mit Anklageerhebung oder im Hauptverfahren, sondern kann bereits im Ermittlungsverfahren greifen, sobald die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt sind. Beispielsweise bei schwerwiegenden Beschuldigungstatbeständen, Freiheitsentziehung oder ersichtlicher Unfähigkeit zur Selbstverteidigung ist ein Pflichtverteidiger auch schon in den frühen Phasen des Strafverfahrens zu bestellen. Dabei kann insbesondere bei polizeilichen Vernehmungen oder richterlichen Ermittlungen auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen eine Pflichtverteidigung angeordnet werden.

Wird ein Pflichtverteidiger auch im Jugendstrafrecht bestellt?

Im Jugendstrafrecht gelten ebenfalls die Grundsätze der notwendigen Verteidigung gemäß § 68 Jugendgerichtsgesetz (JGG) in Verbindung mit § 140 StPO, jedoch kann die Bestellung eines Pflichtverteidigers noch eher nötig sein, etwa bei fehlender Reife und Unerfahrenheit des Jugendlichen. Insbesondere bei schwerwiegenden Tatvorwürfen, einer drohenden Freiheitsentziehung, Komplexität der Sachlage oder wenn der Jugendliche die Tragweite des Verfahrens offensichtlich nicht erkennen kann, muss das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen. Das Jugendgericht kann zudem bei jeder wichtigen Verfahrenshandlung darauf achten, dass die Rechte des Jugendlichen durch anwaltliche Unterstützung gewahrt werden.