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Persönlichkeitsschutz


Begriff des Persönlichkeitsschutzes

Der Persönlichkeitsschutz bezeichnet den rechtlichen Schutz der Persönlichkeit eines Menschen, insbesondere seiner Identität, Ehre, Intimsphäre, seines Namens, Bildnisses und seiner persönlichen Daten. Er zählt zu den grundlegenden Rechten jedes Menschen und ist in verschiedenen nationalen und internationalen Rechtsquellen verankert. Ziel des Persönlichkeitsschutzes ist der Schutz des Individuums vor unerlaubten Eingriffen in seinen persönlichen Lebensbereich durch Dritte, sei es durch öffentliche Stellen, Privatpersonen oder Unternehmen.

Grundlagen des Persönlichkeitsschutzes

Verfassungsrechtliche Verankerung

Der Persönlichkeitsschutz findet seine rechtliche Grundlage vor allem im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) abgeleitet. Daraus folgt der umfassende Schutz des privaten Lebens und des Rechts auf Selbstbestimmung.

Einfachgesetzliche Regelungen

Auch auf einfachgesetzlicher Ebene ist der Persönlichkeitsschutz geregelt, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Strafgesetzbuch (StGB), im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), im Telemediengesetz (TMG) sowie im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Schutzbereiche des Persönlichkeitsrechts

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst mehrere Teilbereiche. Es schützt insbesondere:

  • die Privatsphäre (u. a. das geschützte Wohnungsumfeld, private Kommunikation, persönliche Tagebücher)
  • die Intimsphäre (insbesondere höchstpersönliche Lebensbereiche, z.B. das Sexualleben)
  • die Ehre und den Ruf (Schutz vor Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigung)
  • das Recht am eigenen Bild und Wort (Bestimmung über Veröffentlichung und Verwendung von Fotos, Stimmen, Zitaten)
  • das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Kontrolle über die eigenen persönlichen Daten)

Spezielle Schutzrechte

Recht am eigenen Bild

Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen und Einschränkungen sieht § 23 KunstUrhG zum Beispiel für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder für Versammlungen vor.

Schutz personenbezogener Daten

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt. Der Einzelne kann grundsätzlich selbst bestimmen, wer welche Informationen über ihn erhalten darf.

Namensrecht

Das Namensrecht schützt nach § 12 BGB vor unbefugtem Gebrauch des eigenen Namens und gibt Betroffenen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.

Schutz der Ehre

Die persönliche Ehre genießt strafrechtlichen und zivilrechtlichen Schutz, insbesondere durch die Vorschriften der §§ 185 bis 187 StGB (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) sowie die zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz.

Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche

Bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann der Betroffene auf Unterlassung (§ 1004 BGB analog) und auf Beseitigung der Beeinträchtigung klagen. Zusätzlich besteht bei schuldhafter Verletzung ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB).

Gegendarstellung und Widerruf

Beeinträchtigungen durch die Medien können durch Gegendarstellungen und Widerrufe korrigiert werden. Das Medienrecht sieht hierfür spezielle Verfahren vor, etwa nach den Landespressegesetzen.

Schadenersatz und Geldentschädigung

Neben Unterlassung und Widerruf kann bei schwerwiegenden Verletzungen das Gericht eine Geldentschädigung zusprechen, vor allem wenn der immaterielle Schaden anders nicht ausgeglichen werden kann („Schmerzensgeld“).

Grenzen und Schranken des Persönlichkeitsschutzes

Der Persönlichkeitsschutz findet seine Grenze in den Rechten anderer sowie den Erfordernissen des öffentlichen Interesses. Insbesondere kollidiert das Persönlichkeitsrecht mit der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG). Die Abwägung zwischen dem Recht auf Persönlichkeit und der Presse- bzw. Meinungsfreiheit erfolgt stets einzelfallbezogen unter Würdigung aller Umstände.

Weiterhin sind im Bereich des Datenschutzes gesetzliche Ausnahmen zugunsten öffentlicher Aufgaben, Sicherheit, Forschung und Statistik geregelt.

Persönlichkeitsschutz im internationalen Kontext

Auch internationale Rechtsakte schützen die Persönlichkeit, etwa die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, Art. 8: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) oder die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 7 und 8).

Fazit

Der Persönlichkeitsschutz bildet einen elementaren Bestandteil der Rechte jedes Einzelnen. Er dient dem Schutz vor Eingriffen in die individuelle Lebensführung, sichert die persönliche Integrität und trägt zur Wahrung der Menschenwürde bei. Seine Ausgestaltung im deutschen Recht ist vielschichtig und reicht von der Verfassung bis zu speziellen einfachgesetzlichen Regelungen. Die Einhaltung und Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes sind zentral, um das Vertrauen in den Rechtsstaat und die gesellschaftliche Ordnung zu gewährleisten.

Häufig gestellte Fragen

Wie schützt das deutsche Recht die Persönlichkeit einer Person vor unbefugten Eingriffen?

Das deutsche Recht schützt die Persönlichkeit einer Person primär durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht ist nicht ausdrücklich im Grundgesetz geregelt, sondern wurde vom Bundesverfassungsgericht als Ausprägung der in Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) verankerten Grundrechte entwickelt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz der persönlichen Ehre, der persönlichen Daten, der Privatsphäre, des Bildes und der Stimme sowie der persönlichen Identität einer Person. Es dient dazu, Eingriffe in die soziale und private Sphäre abzuwehren, etwa vor unbefugter Veröffentlichung von Fotos, ehrverletzenden Behauptungen oder der missbräuchlichen Nutzung personenbezogener Daten. Neben dem Grundgesetz finden sich spezifische Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (z.B. §§ 823, 1004 BGB), im Kunsturhebergesetz (insbesondere das Recht am eigenen Bild, §§ 22 ff. KUG), sowie im Bundesdatenschutzgesetz und in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Welche Ansprüche hat eine verletzte Person bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen?

Wird das Persönlichkeitsrecht verletzt, stehen der betroffenen Person verschiedene zivilrechtliche Ansprüche zu. Dazu gehört primär der Unterlassungsanspruch (§§ 1004, 823 BGB analog), mit dem zukünftige Beeinträchtigungen abgewehrt werden können. Daneben ist auch ein Anspruch auf Schadensersatz möglich, sofern dem Betroffenen durch die Verletzung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist (§ 823 Abs. 1 BGB). In gravierenden Fällen kann auch ein Anspruch auf Geldentschädigung („Schmerzensgeld“) bestehen, wenn etwa eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, die nicht anders ausgeglichen werden kann – dies ist insbesondere bei Verleumdungen, Rufschädigungen oder der Preisgabe sensibler persönlicher Details relevant. Zusätzlich kann die Beseitigung einer bereits erfolgten Rechtsverletzung verlangt werden (z. B. Löschung eines unrechtmäßig veröffentlichten Fotos).

Welche Rolle spielt die Einwilligung beim Eingriff in das Persönlichkeitsrecht?

Im rechtlichen Kontext ist die Einwilligung ein zentrales Kriterium dafür, ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist oder nicht. Jegliche Veröffentlichung von persönlichen Informationen, Bildern oder Tonaufnahmen sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf grundsätzlich der vorherigen ausdrücklichen und informierten Einwilligung der betroffenen Person. Liegt eine solche Einwilligung vor, entfällt in der Regel die Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Die Einwilligung muss freiwillig, spezifisch, informiert und nachweislich erteilt werden. In einigen Fällen kann die Einwilligung widerrufen werden, was insbesondere im Datenschutzrecht relevant ist. Ist keine Einwilligung vorhanden, kann sich der Eingriff nur dann rechtfertigen, wenn eine gesetzliche Ausnahme einschlägig ist, etwa bei überwiegendem öffentlichen Interesse.

Wie ist der Schutz der Privatsphäre im Internet geregelt?

Der Schutz der Privatsphäre im Internet unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Telemediengesetz (TMG) sowie spezifische Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Verarbeitung, Speicherung und Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet sind ausschließlich erlaubt, wenn eine rechtmäßige Grundlage (z. B. Einwilligung, Vertragserfüllung, gesetzliche Verpflichtung) besteht. Betreiber von Websites und sozialen Netzwerken sind verpflichtet, umfangreiche Informationspflichten zu erfüllen und geeignete technische sowie organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu treffen. Die Veröffentlichung von Fotos, Videos oder anderen persönlichen Inhalten ohne Zustimmung der betroffenen Person stellt regelmäßig einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht dar. Betroffene können dagegen rechtlich vorgehen, etwa durch Abmahnungen, einstweilige Verfügungen oder Schadensersatzklagen.

Inwieweit dürfen Medien über Personen berichten, ohne deren Persönlichkeitsrechte zu verletzen?

Die Rechtsprechung differenziert bei Medienberichten zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen. Grundsätzlich müssen Medien bei ihrer Berichterstattung eine Abwägung vornehmen: Steht das öffentliche Interesse an Information im Vordergrund, kann dies die Berichterstattung rechtfertigen – insbesondere bei sogenannten „Personen der Zeitgeschichte“. Allerdings gilt auch bei diesen ein Schutz vor Eingriffen in die Intimsphäre oder unangemessene Bloßstellungen. Es ist daher stets zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Information und dem Recht des Einzelnen auf Schutz seiner Persönlichkeit abzuwägen; besonders sensibel ist der Umgang mit Informationen aus dem Privatleben, der Gesundheit oder der Familie einer Person. Gerichte entscheiden stets einzelfallbezogen, wobei die Art der Information, der Informationswert und der Grad der Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind.

Welche Besonderheiten gelten für Kinder und Jugendliche beim Persönlichkeitsschutz?

Das Persönlichkeitsrecht von Kindern und Jugendlichen ist besonders geschützt. Nach der Rechtsprechung steht ihnen ein verstärkter Schutz der Privatsphäre zu, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Persönlichkeit. Elterliche Einwilligungen sind für die Veröffentlichung von Fotos oder anderen personenbezogenen Daten Minderjähriger grundsätzlich erforderlich. Ab einem bestimmten Alter muss jedoch auch das Kind bzw. der Jugendliche selbst befragt werden (Stichwort: „doppelte Einwilligung“). Medien dürfen über minderjährige Personen grundsätzlich nur im Ausnahmefall berichten, und zwar dann, wenn ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht und die Berichterstattung nicht das Wohl des Kindes gefährdet. Im Internet gelten besonders strenge Vorgaben, da Kinder und Jugendliche als besonders schutzbedürftige Personen gelten, etwa im Kontext von sozialen Netzwerken oder Online-Plattformen.

Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts?

Persönlichkeitsrechtsverletzungen können nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen haben. Typische Straftatbestände sind etwa Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) sowie Verstöße gegen das Datenschutzrecht (etwa nach § 42 BDSG). Strafbar ist auch die unbefugte Veröffentlichung von Briefen (§ 202 StGB) und das Ausspähen von Daten (§§ 202a, 202b StGB). Die Sanktionen reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen, je nach Schwere der Tat und den konkreten Umständen. Opfer solcher Straftaten können daneben Nebenklage erheben oder als Zeugen im Ermittlungsverfahren auftreten.