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Persönliche Strafausschließungs-, Strafaufhebungsgründe


Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe

Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe stellen im Strafrecht wichtige rechtliche Institutionen dar, die bewirken, dass eine Person trotz Verwirklichung eines Straftatbestandes ganz oder teilweise nicht bestraft wird. Sie beruhen auf speziellen rechtlichen, sozialen oder persönlichen Konstellationen und unterscheiden sich von allgemeinen Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen. Nachfolgend werden die Begriffe differenziert erläutert, rechtssystematisch eingeordnet und die wesentlichen Fallgruppen ausführlich dargestellt.


Definition und Abgrenzung

Strafausschließungsgründe

Strafausschließungsgründe sind normativ geregelte Ausnahmen, durch die die Strafbarkeit des Täters entfällt, obwohl grundsätzlich die Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld gegeben sind. Sie wirken somit nachträglich und verhindern, dass gegen den Täter überhaupt eine Strafe verhängt wird.

Strafaufhebungsgründe

Strafaufhebungsgründe sind rechtliche Gründe, die dazu führen, dass eine bereits verwirklichte oder sogar rechtskräftig festgestellte strafrechtliche Verantwortlichkeit zu späterem Zeitpunkt entfällt. Sie bewirken entweder eine Beendigung des Strafverfahrens oder einen Wegfall bereits verhängter Strafen.

Persönliche Gründe

Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe greifen nicht für jedermann, sondern nur für bestimmte Personen(-gruppen), meist auf Grundlage besonderer persönlicher Beziehungen, Funktionen oder Umstände.


Systematische Einordnung im Strafrecht

Die persönlichen Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe sind abzugrenzen von

  • Tatbestandsausschließungsgründen (kein Straftatbestand)
  • Rechtfertigungsgründen (keine Rechtswidrigkeit, z.B. Notwehr oder Notstand)
  • Schuldausschließungsgründen (kein Vorwurf der Schuld, z.B. Schuldunfähigkeit, Entschuldigungsgründe)

Während Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe die generelle Strafbarkeit verhindern, betreffen die persönlichen Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe spezifisch den Täter oder bestimmte Beteiligte und sind in den jeweiligen Strafvorschriften oder allgemeinen Teilen des Strafgesetzbuches geregelt.


Gesetzliche Grundlagen und Erscheinungsformen

Beispiele für gesetzlich geregelte persönliche Strafausschließungsgründe

  1. Näheverhältnis (§ 258 Abs. 6 StGB – Strafvereitelung, Begünstigung)

– Begeht ein Angehöriger eine Tat im Zusammenhang mit einem Familienmitglied, bleibt er unter bestimmten Bedingungen straffrei.

  1. Tätereigenschaft bei Selbstbegünstigung

– Ein Täter kann sich nicht wegen Begünstigung (§ 257 StGB) betreffend seiner eigenen Tat selbst strafbar machen.

  1. Tatbeteiligung unter Ehegatten

– Die Teilnahmehandlungen unter Eheleuten oder sehr nahen Verwandten sind unter Umständen ausgenommen (vgl. §§ 52, 72 StPO).

Beispiele für persönliche Strafaufhebungsgründe

  1. Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)

– Der Täter bleibt straffrei, wenn er freiwillig von der weiteren Tatausführung absieht oder die Vollendung verhindert.

  1. Tätige Reue

– Bei bestimmten Delikten (z. B. § 306e StGB – Brandstiftung), führt eine erfolgreiche tätige Reue – also das nachträgliche Bemühen, den Erfolg abzuwenden – zur Strafaufhebung.

  1. Aussageverweigerungsrecht und Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur)

– Diese Prinzipien führen dazu, dass bestimmte Personengruppen (Angehörige) nicht bestraft werden, wenn sie ein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen oder sich selbst nicht belasten.


Strafprozessuale Besonderheiten

Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe haben auch verfahrensrechtliche Konsequenzen. Beispielsweise kann ein Verfahren wegen Vorliegens eines solchen Grundes im Ermittlungsverfahren eingestellt werden (vgl. § 170 Abs. 2 StPO), oder im Rahmen des Urteils wird auf Freispruch erkannt.

Ein weiteres Beispiel ist das persönliche Anspruchsrecht auf Strafantrag, bei dem das Verfolgen der Tat vom Willen bestimmter Personen abhängig gemacht wird (z. B. §§ 77 ff. StGB). Das Fehlen eines solchen Antrags kann als Strafausschließungsgrund wirken.


Wirkungen und Rechtsfolgen

Wirkung der persönlichen Strafausschließungsgründe

  • Der Täter ist von vornherein nicht strafbar.
  • Sie wirken nur zugunsten bestimmter Personen.
  • Andere Beteiligte (z. B. Anstifter, Gehilfen) können unter Umständen dennoch bestraft werden, sofern der persönliche Grund nur für einen Beteiligten gilt (sog. akzessorische oder inakzessorische Auswirkungen, vgl. § 29 StGB).

Wirkung der persönlichen Strafaufhebungsgründe

  • Die Strafe entfällt, auch wenn sie bereits verhängt wurde.
  • Es erfolgt meist eine Einstellung des Verfahrens, ein Freispruch oder Erlass der Strafe.
  • Die Wirkung kann an bestimmte Handlungen geknüpft sein (z. B. Rücktritt, tätige Reue) und setzt die Mitwirkung des Täters voraus.

Gangbare Fallgruppen in der Praxis

Die Anwendung persönlicher Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe ist oft an folgende Konstellationen geknüpft:

  • Verwandtschaftsverhältnisse:

– Beispielsweise bestehen in Fällen der Begünstigung oder Strafvereitelung Ausnahmen für nahe Angehörige.

  • Rücktritts- und Reuekonstellationen:

– Täter, die sich freiwillig bemühen, einen Schaden abzuwenden oder die Tat nicht zu vollenden, werden in bestimmten Fällen von Strafe verschont.

  • Strafantragserfordernis:

– Die Notwendigkeit eines bestimmten Strafantrages als persönliche Voraussetzung bedingt die Strafbarkeit vieler Delikte, insbesondere im Privatklageverfahren.


Zusammenspiel mit der Teilnahme

Die rechtliche Behandlung von Anstiftern und Gehilfen bei Vorliegen eines persönlichen Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrundes beim Haupttäter regelt insbesondere § 29 StGB: Persönliche Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründe wirken grundsätzlich nur zugunsten der betreffenden Person, nicht aber für andere Beteiligte. Die Strafbarkeit von Anstifter und Gehilfe bleibt bestehen, es sei denn, der Grund ist auch auf sie persönlich anwendbar.


Begriffsgeschichte und Entwicklung

Die Entwicklung der persönlichen Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe reicht in die Anfänge des modernen Strafrechts zurück. Bereits im 19. Jahrhundert etablierten Strafgesetzbücher spezielle Haftungsprivilegien zum Schutz familiärer Bindungen und zur Förderung der Reue als resozialisierende Maßnahme. In aktuellen strafrechtlichen Reformen werden ihre Anwendungsbereiche regelmäßig überprüft und modifiziert.


Literaturhinweise

  • Joecks/Miebach, „Münchener Kommentar zum StGB“, 3. Auflage, § 29 StGB
  • Fischer, „Strafgesetzbuch und Nebengesetze“, Kommentar, aktuelle Auflage
  • Lackner/Kühl, „StGB Kommentar“, jeweils zum Allgemeinen Teil

Zusammenfassung

Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe sind zentrale Instrumente, die innerhalb des Strafrechts eine differenzierte und sozial angemessene Anwendung der Strafnormen ermöglichen. Sie tragen dazu bei, persönliche Bindungen, Reue und individuelle Umstände angemessen zu berücksichtigen und fördern neben der individuellen Gerechtigkeit auch gesellschaftliche Zielsetzungen, wie beispielsweise das familiäre Zusammenleben oder die Schadenswiedergutmachung. Ihre Ausgestaltung und Anwendung unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben und bedürfen in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung.

Häufig gestellte Fragen

Welche persönlichen Gründe können zur Strafausschließung führen?

Persönliche Strafausschließungsgründe sind Umstände, die dazu führen, dass das Gericht trotz einer tatbestandlichen und rechtswidrigen Handlung von der Bestrafung des Täters absieht, weil ihm individuell die Strafbarkeit fehlt. Typische Beispiele im deutschen Strafrecht sind das Fehlen der Strafmündigkeit (§ 19 StGB, Altersgrenze unter 14 Jahren), die Schuldfähigkeit betreffend psychische Ausnahmesituationen (§ 20 StGB), und das Fehlen vorsätzlichen Handelns. Weitere persönliche Strafausschließungsgründe finden sich im Bereich spezifischer persönlicher Beziehungen, beispielsweise die Beteiligung von Angehörigen bei bestimmten Delikten (§ 258 Abs. 6 StGB Mitwirkung eines Angehörigen bei Strafvereitelung). Es handelt sich immer um Umstände, die an die Person des Täters und nicht an die Tat selbst anknüpfen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine persönliche Strafaufhebung vorliegen?

Persönliche Strafaufhebungsgründe liegen vor, wenn nach Tatbegehung und Tatvollendung im Nachhinein Umstände auftreten, die eine ansonsten bestehende Strafbarkeit nachträglich aufheben. Hierzu zählen beispielsweise der tätige Reue bei bestimmten Delikten (z.B. § 306e StGB: Rücktritt bei Brandstiftung), die nachträgliche Ermöglichung weiteren nach dem Gesetz privilegierten Verhaltens (z.B. § 153a StPO bei Bagatelldelikten durch Auflagen und Weisungen) oder die Nachsicht im Gnadenweg. Auch der Tod des Täters vor Rechtskraft des Urteils ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund (§ 206a Abs. 1 StPO), da mit dem Tod die individuelle Strafbarkeit entfällt.

Wie unterscheiden sich objektive und persönliche Strafaufhebungsgründe?

Objektive Strafaufhebungsgründe betreffen die Tat oder den Taterfolg selbst, während persönliche Strafaufhebungsgründe ausschließlich an den Täter und dessen individuelle Situation anknüpfen. Während beispielsweise die Verjährung als objektiver Strafaufhebungsgrund für sämtliche Tatbeteiligte gilt, heben persönliche Strafaufhebungsgründe die Strafbarkeit nur für bestimmte Personen auf. So kann z.B. bei der Strafvereitelung ein Angehöriger des Haupttäters straffrei bleiben, ein nicht verwandter Beteiligter jedoch nicht. Auch die Amnestie kann als objektiver Grund für alle gelten, während Gnade nur einzelne betrifft.

Was ist der Unterschied zwischen Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründen?

Strafausschließungsgründe liegen bereits vor oder mit der Tatbegehung vor und verhindern die Strafbarkeit des Täters von vornherein (z.B. mangelnde Schuldfähigkeit, Notwehrüberschreitung bei asthenischen Affekten § 33 StGB). Im Gegensatz dazu führen Strafaufhebungsgründe erst nach der Tat zu einer Aufhebung der Strafbarkeit, z.B. durch tätige Reue oder nachträgliche Amnestie. Während also die Strafausschließung die Eintrittspflicht des Staates verhindert, beseitigt die Strafaufhebung eine zuvor bereits begründete Strafbarkeit nachträglich.

Gibt es im Strafprozess eigens vorgesehene Verfahrensweisen für persönliche Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe?

Ja, sowohl Strafausschließungs- als auch Strafaufhebungsgründe sind im Strafprozess von Amts wegen zu berücksichtigen, da sie die Strafbarkeit des Angeklagten betreffen. Stellt das Gericht das Vorliegen eines solchen Grundes fest, hat dies regelmäßig einen Freispruch oder die Verfahrenseinstellung zur Folge (§ 206a StPO). Die Prüfung erfolgt meist bereits im Ermittlungsverfahren, spätestens aber in der Hauptverhandlung. Zudem können entsprechende Gründe durch Verteidigung, Staatsanwaltschaft oder das Gericht selbst jederzeit in das Verfahren eingebracht werden.

Haben persönliche Strafaufhebungsgründe Auswirkungen auf etwaige zivilrechtliche Ansprüche?

Persönliche Strafaufhebungsgründe beeinflussen in der Regel nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und haben keinen unmittelbaren Einfluss auf zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten. Die Straflosigkeit eines Täters entbindet diesen nicht automatisch von seinen zivilrechtlichen Verpflichtungen wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld, sofern die Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Anspruchs unabhängig von der Strafbarkeit gegeben sind. Über die Folgen entscheidet grundsätzlich das Zivilgericht, das jedoch die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils berücksichtigen kann, sofern eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist.

Können persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe vererbt werden?

Nein, die persönliche Natur dieser Gründe steht einer Übertragbarkeit entgegen. Sie sind untrennbar mit der natürlichen Person des Täters verbunden. Stirbt der Täter vor Abschluss des Verfahrens, wird das Verfahren eingestellt, es findet keine Fortsetzung gegen Erben oder sonstige Rechtsnachfolger statt (§ 206a Abs. 1 StPO). Das gilt unabhängig davon, ob der Prozess aufgrund eines objektiven oder eines persönlichen Grundes aufgehoben wird.