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Peremptorische Einrede


Begriff und Bedeutung der Peremptorischen Einrede

Die peremptorische Einrede ist ein im deutschen und österreichischen Zivilprozessrecht verankerter Begriff, der eine Form der Einwendung bezeichnet, mit welcher das endgültige Bestehen oder Durchsetzbarkeit eines Anspruchs abgewehrt werden kann. Die peremptorische Einrede steht im Gegensatz zur dilatorischen Einrede, die lediglich eine vorübergehende Hemmung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs bewirkt. Mit der peremptorischen Einrede kann der Schuldner dem klagenden Anspruch dauerhaft und endgültig entgegentreten.

Rechtsgrundlagen und Systematik

Einordnung im Rechtssystem

Peremptorische Einreden sind Einwendungen, die auf das endgültige Erlöschen oder die dauerhafte Unmöglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs abzielen. Klassisch gehören hierzu zum Beispiel die Einrede der Verjährung, die Einrede der Erfüllung, die Einrede des Rücktritts sowie die Einrede der Aufrechnung.

Gesetzliche Regelungen finden sich insbesondere in:

  • §§ 194 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Regelungen zur Verjährung,
  • § 362 ff. BGB – Bestimmungen zur Erfüllung,
  • §§ 387 ff. BGB – Vorschriften zur Aufrechnung.

Auch außerhalb des BGB, zum Beispiel im Handelsgesetzbuch (HGB) oder im Bürgerlichen Gesetzbuch Österreichs (ABGB), finden sich Regelungen, die peremptorische Einreden begründen.

Abgrenzung zu anderen Einreden

Peremptorische Einreden sind von dilatorischen Einreden abzugrenzen. Während dilatorische Einreden (z.B. Stundung, Einrede des nicht fälligen Anspruchs) lediglich die zeitweilige Durchsetzung blockieren, entfalten peremptorische Einreden eine endgültige Auswirkung auf den geltend gemachten Anspruch.

Typische Erscheinungsformen Peremptorischer Einreden

Einrede der Verjährung

Die wohl bekannteste peremptorische Einrede ist die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB). Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner die Leistung dauerhaft verweigern, sodass der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Einrede der Erfüllung

Mit der Einrede der Erfüllung (§ 362 BGB) kann geltend gemacht werden, dass die geschuldete Leistung bereits erbracht und damit das Schuldverhältnis zum Erlöschen gebracht wurde.

Einrede der Aufrechnung

Die Einrede der Aufrechnung (§ 389 BGB) ermöglicht es dem Schuldner, gegen die Klageforderung eine eigene, bereits bestehende Gegenforderung aufzurechnen, wodurch die Hauptforderung untergehen kann.

Weitere peremptorische Einreden

Weitere exemplarische Fälle sind:

  • Die Einrede der Rechtskraft (res iudicata)
  • Die Einrede des Rücktritts bei Verträgen
  • Die Einrede der Anfechtung eines Rechtsgeschäfts

Alle genannten Einreden führen dazu, dass ein ursprünglicher Anspruch des Gläubigers erloschen ist oder nicht mehr durchsetzbar bleibt.

Prozessuale Geltendmachung und Wirkungsweise

Geltendmachung vor Gericht

Peremptorische Einreden sind grundsätzlich vom Schuldner beziehungsweise Beklagten im Prozess vorzutragen. Fehlt dieser Vortrag, berücksichtigt das Gericht die Einrede in der Regel nicht von Amts wegen, es sei denn, gesetzlich ist eine Berücksichtigung von Amts wegen vorgesehen (z. B. die Rechtskraft).

Folgen der erfolgreichen Einrede

Sobald das Gericht eine peremptorische Einrede als begründet anerkennt, wird die Klage im Regelfall abgewiesen, da der Anspruch nicht mehr besteht oder durchgesetzt werden kann. Das hat zur Folge, dass der Kläger – auch bei erneutem Versuch der Anspruchsdurchsetzung – rechtlich dauerhaft gehindert ist, seine Forderung durchzusetzen.

Bindungswirkung

Wurde eine peremptorische Einrede erfolgreich erhoben und anerkannt, entfaltet diese gegenüber dem begehrten Anspruch grundsätzlich endgültige Wirkung und steht erneuten Klagen auf denselben Sachverhalt entgegen.

Vergleich: Peremptorische und Dilatorische Einrede

| Kriterium | Peremptorische Einrede | Dilatorische Einrede |
|——————–|————————————————————————–|———————————————————–|
| Wirkung | Anspruch wird dauerhaft abgewehrt | Anspruch wird vorübergehend gehemmt |
| Beispiele | Verjährung, Erfüllung, Aufrechnung, Rechtskraft | Stundung, nicht fällige Forderung |
| Prozessuale Wirkung| Endgültiges Prozesshindernis | Zeitweises Prozesshindernis, Anspruch kann später durchgesetzt werden |

Bedeutung in der Praxis

Die peremptorische Einrede spielt eine zentrale Rolle im Zivilprozess und stellt ein wesentliches Mittel der Anspruchsabwehr dar. Sie dient der Rechtssicherheit und Stabilität des Schuldverhältnisses, indem sie Rechtsfrieden herstellt, etwa indem verjährte Ansprüche nach Ablauf der Frist nicht mehr verfolgt werden können. Unternehmen und Privatpersonen sichern sich durch peremptorische Einreden gegen unberechtigte oder verspätete Inanspruchnahmen ab.

Zusammenfassung

Die peremptorische Einrede ist ein zivilrechtliches Verteidigungsmittel, mit dem ein Anspruch endgültig abgewehrt wird. Sie unterscheidet sich von der dilatorischen Einrede durch ihre dauerhafte Wirkung. Typische Beispiele sind die Verjährung, Erfüllung oder Aufrechnung. Ihre erfolgreiche Geltendmachung vor Gericht bewirkt die endgültige Leistungsverweigerung. Die korrekte Anwendung und Kenntnis dieser Rechtsfigur ist essentiell für Anspruchsteller und Anspruchsgegner im Zivilverfahren.

Häufig gestellte Fragen

In welchen Verfahrensarten kann die peremptorische Einrede erhoben werden?

Die peremptorische Einrede kann in nahezu allen gerichtlichen Verfahren des Zivilrechts, insbesondere im Zivilprozess, geltend gemacht werden. Sie ist nicht auf spezielle Instanzen oder Verfahrensarten beschränkt, sondern kann sowohl im ordentlichen Verfahren als auch in besonderen Verfahren wie etwa im arbeitsgerichtlichen Prozess oder im Familienrecht eingebracht werden. Auch in Mahnverfahren oder im einstweiligen Rechtsschutz kommt die Geltendmachung peremptorischer Einreden grundsätzlich in Betracht, wobei der Umfang und die Art der möglichen Einreden von der jeweiligen Verfahrensordnung abhängt. Im Unterschied dazu spielt die peremptorische Einrede im Strafprozessrecht nur eine untergeordnete Rolle, da eine Vielzahl prozessualer Einwendungen dort von Amts wegen zu berücksichtigen sind und eher durch formelle Rechtsbehelfe als durch klassische Einreden geltend gemacht werden.

Welche typischen peremptorischen Einreden existieren im deutschen Zivilrecht?

Zu den gängigen peremptorischen Einreden im deutschen Zivilrecht zählen insbesondere die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB), die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB), die Einrede der Stundung, die Einrede des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) und die Einrede der Rechtskraft. Sie dienen dem Schuldner dazu, die Durchsetzbarkeit eines geltend gemachten Anspruchs dauerhaft zu verhindern, ohne dessen Bestand im materiell-rechtlichen Sinne zu bestreiten. Im Gegenzug verpflichten diese Einreden das Gericht dazu, eine Klage abzuweisen, sofern die Einrede als begründet erkannt wird.

Wie und zu welchem Zeitpunkt muss eine peremptorische Einrede im Verfahren geltend gemacht werden?

Eine peremptorische Einrede ist grundsätzlich von derjenigen Partei, zu deren Gunsten sie wirkt, ausdrücklich gegenüber dem Gericht zu erklären und kann nicht von Amts wegen berücksichtigt werden. Sie muss im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung oder spätestens im frühen Stadium des Verfahrens vorgebracht werden, da spätere Einwände unter Umständen als verspätet gemäß den Regeln zur Präklusion (§§ 296, 282 ZPO) zurückgewiesen werden können. Einredefähige Parteien sollten daher bereits in der Klageerwiderung prüfen, ob und welche peremptorischen Einreden in Betracht kommen, um Nachteile im Prozess zu vermeiden.

Welche Rechtsfolgen hat die erfolgreiche Geltendmachung einer peremptorischen Einrede?

Wird eine peremptorische Einrede erfolgreich geltend gemacht, führt dies dazu, dass die Klage hinsichtlich des eingeklagten Anspruchs dauerhaft abgewiesen wird. Dies bedeutet, dass der Kläger sein Recht dauerhaft – also „peremptorisch“ – nicht mehr durchsetzen kann. Der Anspruch bleibt zwar unter Umständen materiellrechtlich bestehen, ist aber auf Dauer nicht mehr gerichtlich durchsetzbar. Die prozessuale Wirkung ist somit endgültig, sofern der Einredetatbestand nicht wieder entfällt, beispielsweise durch Verzicht des Einredenden oder durch Neubeginn der Verjährung.

Welchen Unterschied gibt es zwischen dilatorischen und peremptorischen Einreden?

Der wesentliche Unterschied zwischen dilatorischen und peremptorischen Einreden liegt in der Wirkungsweise. Während peremptorische Einreden die dauerhafte Abwehr des Anspruchs bezwecken und damit zu einer endgültigen Klageabweisung führen, führen dilatorische Einreden lediglich zu einer vorübergehenden Hemmung der Durchsetzbarkeit des Anspruchs. Ein klassisches Beispiel für eine dilatorische Einrede ist die Einrede der fehlenden Fälligkeit. Sobald deren Grund entfällt, lebt der Anspruch wieder auf und kann erneut geltend gemacht werden, während der Einwand der peremptorischen Einrede zu einem dauerhaften Verlust der Klagemöglichkeit führt.

Besteht die Möglichkeit, auf die Erhebung einer peremptorischen Einrede zu verzichten?

Ja, grundsätzlich besteht die Möglichkeit, auf das Recht, eine peremptorische Einrede zu erheben, ausdrücklich zu verzichten. Ein solcher Verzicht kann vertraglich vereinbart werden, was beispielsweise häufig bei Geschäftsbedingungen im Rahmen von Haftungsausschlüssen geschieht. Zu beachten ist jedoch, dass nicht in jedem Fall ein solcher Verzicht rechtlich wirksam ist; insbesondere dann nicht, wenn er gegen zwingendes Recht verstößt oder gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Bei einigen Einreden, wie beispielsweise der Verjährung, ist ein Erlass oder Verzicht vor Eintritt des Einrederechts nur eingeschränkt möglich (§ 202 BGB). Ein nachträglicher Verzicht ist jedoch in der Regel zulässig und bindend.