Legal Lexikon

Pensionskassen


Begriff und rechtliche Einordnung der Pensionskassen

Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, deren hauptsächlicher Zweck in der betrieblichen Altersvorsorge liegt. Sie gehören zu den Einrichtungen der zweiten Säule des deutschen Rentensystems und sind insbesondere im Betriebsrentengesetz (BetrAVG), im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), sowie in weiteren einschlägigen gesetzlichen Regelungen normiert. Pensionskassen übernehmen für Arbeitnehmer die Aufgabe, durch die Einzahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen Leistungen zur Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zu erbringen.

Definition und Abgrenzung

Pensionskassen sind Lebensversicherungsunternehmen in Form einer rechtlich selbstständigen Versorgungseinrichtung mit dem Ziel, betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer zu organisieren. Sie sind von anderen Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge – wie Unterstützungskassen, Direktversicherungen, Pensionsfonds und Direktzusagen – abzugrenzen. Im Unterschied zum Pensionsfonds sind Pensionskassen stärker durch das Versicherungsaufsichtsrecht reguliert. Auch in ihrer Rechtsform sind Pensionskassen regelmäßig als Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ausgestaltet.

Historische Entwicklung

Pensionskassen existieren in Deutschland seit dem 19. Jahrhundert und dienten ursprünglich größeren Unternehmen als Instrument, um die Altersvorsorge ihrer Belegschaft zu organisieren. Im Verlauf der Jahrzehnte wurden sie verstärkt aufsichtsrechtlich eingebunden und erfuhren durch die Reform des Betriebsrentengesetzes (2002, 2018) weitere rechtliche Ausdifferenzierungen und Anpassungen an europäische Vorgaben.

Rechtsgrundlagen der Pensionskassen

Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bildet den zentralen gesetzlichen Rahmen für Pensionskassen. Es stellt sowohl die arbeitsrechtliche Grundlage für Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung dar als auch Bestimmungen zu deren Unverfallbarkeit, Übertragbarkeit, Insolvenzsicherung und Anpassung der Leistungen.

Unverfallbarkeit und Übertragbarkeit

Gemäß BetrAVG erwerben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere Beschäftigungsdauer und Alter) einen unverfallbaren Anspruch auf die von der Pensionskasse zugesagten Versorgungsleistungen. Zudem regelt das Gesetz die Übertragung von Anwartschaften bei Wechsel des Arbeitsgebers im Rahmen des Portabilitätsprinzips.

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und BaFin-Aufsicht

Pensionskassen sind dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterworfen und unterliegen der laufenden Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Das VAG regelt unter anderem Solvabilitätsanforderungen, Eigenmittelvorgaben, Anlagevorschriften und Bestimmungen zur Geschäftsführung.

Steuerrechtliche Vorschriften

Die steuerliche Behandlung von Pensionskassenbeiträgen und -leistungen ist maßgeblich im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Beiträge werden im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG steuerlich gefördert. Die Auszahlungen im Versorgungsfall werden in der Regel als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 EStG besteuert.

Europarechtliche Vorgaben

Pensionskassen unterliegen aufgrund ihrer Funktion als Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zudem der europäischen Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (IORP-II-Richtlinie). Diese legt Mindeststandards für Governance, Transparenz und Risikomanagement sowie Anforderungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten fest.

Organisation und Typen von Pensionskassen

Rechtsformen

Pensionskassen können nach deutschem Recht als Aktiengesellschaft (AG) oder als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) gegründet werden. Wesentlich ist ihre Verselbstständigung gegenüber dem Trägerunternehmen.

Trägerunternehmen und Versichertenbeziehungen

In der Regel werden Pensionskassen von einem oder mehreren Trägerunternehmen errichtet. Zwischen Trägerunternehmen, Pensionskasse und Begünstigten (Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen) bestehen dreiseitige Rechtsbeziehungen.

Typen

Es wird zwischen firmenbezogenen Pensionskassen (Beschränkung auf ein oder wenige Trägerunternehmen) und überbetrieblichen Pensionskassen (geöffnet für mehrere Unternehmen) unterschieden. Außerdem existieren offene und geschlossene Pensionskassen in Bezug auf den Kreis der Versicherten.

Leistungen der Pensionskassen

Leistungsarten

Pensionskassen erbringen insbesondere folgende Leistungen:

  • Altersrenten (lebenslange Monatsrente)
  • Invaliditätsrenten
  • Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Waisenrenten)
  • Kapitalauszahlungen (je nach Satzung und Zusageform)

Leistungszusage und Beitragsorientierung

Leistungen der Pensionskasse können auf der Grundlage einer beitragsorientierten Leistungszusage oder auch als beitragsorientierte beitrags- oder leistungsorientierte Verpflichtung ausgestaltet sein. Die konkrete Ausgestaltung und die damit verbundenen Garantien richten sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und der Satzung der Pensionskasse.

Regulierung und Aufsicht

Solvabilitätsvorschriften und Kapitalanlagestrategien

Pensionskassen unterliegen strengen Solvabilitätsanforderungen, die die langfristige Sicherstellung der eingegangenen Leistungsverpflichtungen gewährleisten sollen. Die Mittel der Pensionskassen sind unter Beachtung der Anlageverordnung (AnlV) und weiterer aufsichtsrechtlicher Vorgaben anzulegen.

Informationen und Transparenzpflichten

Versicherungsmathematische Gutachten sowie regelmäßige Berichte an die Aufsichtsbehörden sind gesetzlich vorgeschrieben. Ebenso müssen Pensionskassen ihre Versicherten regelmäßig über Ansprüche und Änderungen informieren.

Sicherungseinrichtungen und Insolvenzschutz

Die Leistungen der Pensionskasse sind grundsätzlich nicht über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abgesichert. Im Fall einer Insolvenz der Pensionskasse haftet das Trägerunternehmen (bei einer unmittelbaren Versorgungszusage) für Ausfälle, sofern vertraglich nichts anderes geregelt wurde.

Besonderheiten und aktuelle Entwicklungen

Auslagerung und Abwicklung von Pensionskassen

Pensionskassen können ihre Bestände unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auf andere Versorgungseinrichtungen übertragen (Bestandsübertragungen). In Fällen von Unterdeckung oder Zahlungsunfähigkeit ist eine Sanierungspflicht vorgesehen.

Reformen und Auswirkungen der Zinsentwicklung

Die anhaltend niedrigen Zinsen stellen Pensionskassen vor Herausforderungen hinsichtlich der Finanzierung der garantierten Leistungen. Eine zunehmende Bedeutung erfährt die Anpassung der Rechnungsgrundlagen und die Flexibilisierung von Garantieelementen.

Rolle in der betrieblichen Altersversorgung

Pensionskassen sind ein zentrales Instrument der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland und bieten insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen Zugang zu kollektiven Versorgungsmodellen.

Fazit

Pensionskassen stellen einen bedeutenden Bestandteil der deutschen betrieblichen Altersversorgung dar und unterliegen einem umfangreichen, vielschichtigen rechtlichen Regelungsrahmen. Die rechtlichen Anforderungen reichen von arbeitsrechtlichen Sicherungsvorschriften über das Versicherungsaufsichts-, Steuer- und Sozialrecht bis hin zu europarechtlichen Vorgaben. Die Einhaltung strenger aufsichtsrechtlicher Standards, Transparenzpflichten und die Wahrung der Ansprüche der Begünstigten bilden zentrale Säulen der rechtlichen Struktur von Pensionskassen in Deutschland.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen regeln die Pensionskassen in Deutschland?

Die Pensionskassen unterliegen in Deutschland primär der Versicherungsaufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die rechtliche Grundlage wird ergänzt durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG), das Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge, insbesondere zu Anwartschaften, Unverfallbarkeit und Insolvenzschutz, enthält. Die Aufsicht über Pensionskassen führt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Darüber hinaus gelten für Pensionskassen das Handelsgesetzbuch (HGB) sowie steuerliche Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG), die die steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen regeln. Ebenfalls zu berücksichtigen sind europarechtliche Vorgaben, insb. die Richtlinie 2003/41/EG („IORP-Richtlinie“), welche die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) harmonisiert. Die Gesamtheit dieser Regelungen bildet den rechtlichen Ordnungsrahmen für die Gründung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer gegenüber der Pensionskasse nach dem Betriebsrentengesetz?

Arbeitnehmer haben nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) umfassende Rechte. Hierzu zählen insbesondere Ansprüche auf Auskunft und Information gegenüber dem Arbeitgeber und der Pensionskasse über Höhe und Umfang ihrer Anwartschaften. Der Anspruch auf Unverfallbarkeit der Anwartschaften bewirkt, dass diese unter bestimmten Bedingungen auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen erhalten bleiben (§ 1b BetrAVG). Darüber hinaus genießen Arbeitnehmer einen gesetzlichen Insolvenzschutz (§ 7 BetrAVG), sodass ihre Ansprüche im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gesichert bleiben. Kommt es zu Versorgungsleistungen, bestehen ferner Anspruch auf Zahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen und der Satzung der Kasse. Arbeitnehmer haben zudem das Recht auf Übertragung der Anwartschaften bei Arbeitgeberwechsel (Portabilität nach § 4 BetrAVG) sowie auf Herabsetzung oder Einstellung der Beiträge und Leistungen nach gesonderten gesetzlichen Voraussetzungen.

Wie erfolgt die rechtliche Absicherung von Anwartschaften bei Insolvenz des Trägerunternehmens?

Die rechtliche Absicherung der Anwartschaften bei Insolvenz des Trägerunternehmens erfolgt in Deutschland durch den gesetzlichen Insolvenzschutz nach dem Betriebsrentengesetz. Gemäß § 7 BetrAVG übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) die Versorgungsleistungen, die das insolvente Unternehmen nicht mehr erfüllen kann, sofern es sich um sogenannte unmittelbare oder Unterstützungskassenzusagen handelt. Bei Pensionskassen gelten gesonderte Regeln: Versicherungsförmige Zusagen, bei denen die Leistungspflicht unmittelbar von der Pensionskasse ausgeht und keine Subsidiärhaftung des Arbeitgebers besteht, sind im Insolvenzfall grundsätzlich nicht durch den PSVaG geschützt. Hier besteht die rechtliche Absicherung darin, dass die Pensionskasse als Versicherungsunternehmen selbst den Leistungsverpflichtungen nachkommt und der Versicherungsaufsicht unterliegt. Ist der Arbeitgeber nur ergänzend eintrittspflichtig (zum Beispiel bei zugesagten Mindestleistungen), sichert der PSVaG lediglich diesen Differenzanspruch.

Welche Transparenzpflichten bestehen für Pensionskassen aus rechtlicher Sicht?

Pensionskassen sind gesetzlichen Transparenzpflichten unterworfen, die sich sowohl aus dem VAG als auch aus dem BetrAVG ergeben. Sie sind verpflichtet, den Arbeitnehmern und Arbeitgebern regelmäßig und verständlich über Höhe, Art und Entwicklung der Anwartschaften sowie der versicherten Leistungen zu informieren (§ 234i VAG, § 4a BetrAVG). Außerdem müssen sie die Versicherten rechtzeitig über Änderungen der Satzung, der Geschäftsbedingungen oder der zugesagten Leistungen in Kenntnis setzen. Weiterhin besteht eine jährliche Informationspflicht über Kosten, Verwaltungsaufwendungen und die Ertragslage der Pensionskasse. Über die Mitgliederversammlung haben Versicherte zudem ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in die wesentlichen Geschäftsunterlagen und den Jahresabschluss. Die Einhaltung dieser Pflichten wird von der BaFin überwacht.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei Leistungsanpassungen oder Kürzungen durch die Pensionskasse?

Leistungsanpassungen oder Kürzungen sind rechtlich nur unter engen Voraussetzungen möglich. Nach § 233 VAG und Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Pensionskasse Leistungen nur dann herabsetzen, wenn die dauernde Erfüllbarkeit der zugesagten Leistungen ernsthaft gefährdet ist und die Deckungsrückstellung dauerhaft nicht ausreicht, um zukünftige Leistungen zu finanzieren. Voraussetzung ist regelmäßig eine befristete oder endgültige Feststellung der Insolvenzbedrohung sowie die Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde (BaFin). Der Rechtsweg steht den Betroffenen offen, so dass sie Kürzungen oder Anpassungen rechtlich überprüfen lassen können. Derartige Maßnahmen müssen den Grundsatz der Gleichbehandlung wahren und dürfen insbesondere nicht alleine die ausgeschiedenen Versorgungsanwärter oder Rentner benachteiligen. Zudem ist eine vorherige umfassende Information der Betroffenen gesetzlich vorgeschrieben.

Welche Mitbestimmungs- und Kontrollrechte haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Pensionskassen?

Die Satzung einer Pensionskasse regelt typischerweise die Mitbestimmungsrechte der Versicherten, wobei die rechtlichen Mindestanforderungen aus § 233 VAG hervorgehen. Mitarbeiter haben das Recht, im Verwaltungsorgan (Vorstand bzw. Aufsichtsrat) der Kasse vertreten zu sein; wie viele Mandate an Arbeitnehmerseite gehen, ist satzungsabhängig, jedoch schreibt das Gesetz eine mindestens paritätische Besetzung in bestimmten Fällen vor. Arbeitgeber können entsprechend Vertreter in die Entscheidungsgremien entsenden. Zudem verfügen Arbeitnehmer über Auskunfts- und Einsichtsrechte und Einfluss auf wesentliche Beschlüsse wie Satzungsänderungen oder die Festlegung der Überschussbeteiligung. Alle satzungsändernden Beschlüsse und Auflösungen der Kasse benötigen die Zustimmung der zuständigen Gremien, wobei sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite stimmberechtigt ist.

Welche rechtlichen Folgen hat ein Arbeitgeberwechsel für die bestehende Versorgung über eine Pensionskasse?

Beim Arbeitgeberwechsel bestehen umfassende gesetzliche Übertragungsrechte. Nach § 4 BetrAVG kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine unverfallbare Anwartschaft auf eine neue betriebliche Altersversorgung beim neuen Arbeitgeber übertragen wird (Portabilität). Die übertragbaren Leistungen und der Übertragungswert werden dabei gesetzlich geregelt. Die rechtliche Umsetzung erfolgt allerdings nur, wenn der neue Arbeitgeber bereit ist, die Anwartschaft zu übernehmen. Verweigert der neue Arbeitgeber die Übernahme, bleibt die Anwartschaft bei der alten Pensionskasse bestehen und entwickelt sich gemäß den bestehenden Versicherungsbedingungen weiter. In Fällen, in denen eine Direktversicherung oder fondsgebundene Zusagen bestehen, unterliegen Übertragungen spezifischen Restriktionen und steuerlichen Vorgaben. Die Rechtsansprüche bleiben in jedem Fall gesetzlich geschützt.