Legal Lexikon

Pensionsfonds


Begriff und rechtliche Einordnung des Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist im deutschen Recht eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung mit dem Hauptzweck, betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchzuführen. Diese Form der betrieblichen Altersversorgung wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) zum 1. Januar 2002 eingeführt und ist in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sowie im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) umfassend geregelt.

Rechtliche Grundlagen und Abgrenzung

Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

Gemäß § 1b Abs. 3 BetrAVG stellt der Pensionsfonds eine von mehreren möglichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung dar. Arbeitgeber können die Anwartschaften ihrer Beschäftigten auf Ruhegeld, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung über einen Pensionsfonds organisieren.

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Der Pensionsfonds unterliegt als „Versicherungsunternehmen besonderer Art“ gemäß §§ 236 ff. VAG der staatlichen Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Im Unterschied zu Pensionskassen und Direktversicherungen dürfen Pensionsfonds jedoch ein weiteres Kapitalanlagerisiko eingehen. Gleichwohl bleibt die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Versorgungsberechtigten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) bestehen.

Aufbau und Rechtsform des Pensionsfonds

Pensionsfonds sind rechtlich selbstständige Institutionen. Zulässige Rechtsformen sind nach § 236 VAG insbesondere die Aktiengesellschaft und die Pensionsfonds-VVaG (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit). Die Verfassung muss im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ausgearbeitet sein und den Anforderungen der §§ 237-240 VAG genügen.

Zulassung und Aufsicht

Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit bedarf der Pensionsfonds der Zulassung durch die BaFin. Die Aufsicht betrifft unter anderem die Anlagegrundsätze (§ 240 VAG), Berichtspflichten und die Einhaltung der technischen Rückstellungen. Zudem ist der Pensionsfonds verpflichtet, einen versicherungsmathematischen Geschäftsplan vorzulegen.

Zweck, Leistungen und Funktionsweise

Pensionsfonds erbringen lebenslange Altersversorgungsleistungen oder Hinterbliebenenleistungen (§ 236 VAG). Das Leistungsspektrum umfasst insbesondere Altersrenten, Invaliditätsrenten sowie Leistungen für Hinterbliebene. Die Leistungen können vollständig kapitalgedeckt oder zum Teil umlagefinanziert erbracht werden.

Beitragszahlung und Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt durch vom Arbeitgeber geleistete Beiträge, gegebenenfalls ergänzt um Arbeitnehmerbeiträge. Diese Beiträge werden in Kapitalanlagen investiert und unterliegen bestimmten Begrenzungen hinsichtlich der Anlageklassen (Anlageverordnung – AnlV).

Leistungsarten

Die im Pensionsplan zugesagten Leistungen können als beitragsorientierte Leistungszusage oder als reine Beitragszusage erfolgen. Ein wesentliches Kennzeichen des Pensionsfonds ist die Möglichkeit, einen Teil der Altersleistung als einmalige Kapitalleistung auszuzahlen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BetrAVG).

Unverfallbarkeit und Portabilität

Die über einen Pensionsfonds zugesagten Anwartschaften unterliegen den gesetzlichen Regeln zur Unverfallbarkeit (§§ 1b, 2, 4 BetrAVG). Darüber hinaus ist ein Wechsel der Versorgungseinrichtung durch Übertragung des Deckungskapitals auf einen anderen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder einen Lebensversicherer nach § 4 BetrAVG grundsätzlich möglich („Übertragungsabkommen“).

Insolvenzschutz und Haftung

Arbeitgeberhaftung

Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer für die Erfüllung der zugesagten Leistungen des Pensionsfonds (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Im Insolvenzfall des Arbeitgebers greift der gesetzliche Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG ein.

Sicherungseinrichtung

Mitgliedschaft und Beitragszahlung zum PSV sind gesetzlich vorgeschrieben. Im Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers übernimmt der PSV die Finanzierung der unverfallbaren Ansprüche aus Pensionsfonds.

Aufsicht und Berichtspflichten

Pensionsfonds unterliegen einer engen behördlichen Überwachung durch die BaFin. Berichterstattung, Rechnungslegung und Prüfung erfolgen nach den Vorgaben des VAG sowie den ergänzenden Vorschriften der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV). Versicherungsaufsichtsrechtliche Vorschriften, etwa zur Berechnung der Mindestkapitalanforderungen, sind ebenso einzuhalten wie die Regulierung des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation nach den Solvabilitätsvorschriften (Solvency II).

Steuerliche Behandlung

Beiträge an den Pensionsfonds sind nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich gefördert. In der Ansparphase besteht grundsätzlich Steuerfreiheit der Erträge, ausgenommen bestimmte Kapitalerträge (§ 3 Nr. 63 EStG). Die späteren Leistungen unterliegen – wie bei anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung – der nachgelagerten Besteuerung im Rahmen des § 22 Nr. 5 EStG.

Internationale Aspekte und grenzüberschreitende Tätigkeit

Der Pensionsfonds kann nach Maßgabe des VAG auch als grenzüberschreitend tätige Einrichtung agieren, sofern er den Anforderungen an die grenzüberschreitende Versorgung innerhalb der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 (IORP-II-Richtlinie) genügt. Dazu zählen besondere Informations- und Anzeigepflichten gegenüber der Aufsicht in anderen Mitgliedstaaten.

Zusammenfassung

Der Pensionsfonds stellt in Deutschland eine durch spezialgesetzliche Regelungen geprägte Form der betrieblichen Altersversorgung dar. Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich einerseits aus dem Betriebsrentengesetz und andererseits aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Sonderregelungen. Neben der intensiven staatlichen Aufsicht kennzeichnen insbesondere Flexibilität in der Leistungserbringung und die Möglichkeiten der Kapitalanlage den Pensionsfonds im Gegensatz zu anderen Versorgungseinrichtungen. Durch Insolvenzschutz und steuerliche Förderungen werden umfassende rechtliche Sicherheiten für Versorgungsberechtigte geschaffen.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen regeln die Tätigkeit von Pensionsfonds in Deutschland?

Die Tätigkeit von Pensionsfonds in Deutschland wird maßgeblich durch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Ergänzend dazu finden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) Anwendung, insbesondere im Kontext der betrieblichen Altersversorgung. Pensionsfonds bedürfen nach § 232 VAG einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und unterliegen deren laufender Aufsicht. Dazu zählen insbesondere Anforderungen an die Kapitalausstattung, die Risikosteuerung, das interne Kontrollsystem sowie die Einhaltung der Vorschriften zu den zulässigen Kapitalanlagen (Anlageverordnung). Darüber hinaus existieren spezifische aufsichtsrechtliche Vorgaben zu Solvabilitätsanforderungen und Rechnungsgrundlagen. Im Hinblick auf die Übertragung von Versorgungszusagen und die Durchführung von Beitragszahlungen ist auch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einschlägig, das z. B. den Insolvenzschutz und die Unverfallbarkeit von Anwartschaften regelt. Die Gesetzeslage verpflichtet Pensionsfonds ferner zur Transparenz gegenüber Begünstigten gemäß §§ 234d ff. VAG, insbesondere in Bezug auf Auskunfts- und Informationspflichten. Nicht zuletzt wirken europäische Vorschriften, insbesondere die IORP-II-Richtlinie (2016/2341/EU), die in deutsches Recht umgesetzt wurde, auf die rechtliche Ausgestaltung von Pensionsfonds ein.

Welche Aspekte des Datenschutzes und der Datensicherheit sind bei Pensionsfonds zu beachten?

Pensionsfonds verarbeiten eine Vielzahl personenbezogener Daten ihrer Versicherten und unterliegen daher den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und ergänzend dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dies betrifft insbesondere die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung sensibler Daten wie Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Arbeitsverhältnis und Rentenleistungen. Es gelten dabei die Grundsätze der Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung (§§ 5, 25 DSGVO). Die Übermittlung von Daten an Dritte (z. B. Arbeitgeber, Dienstleister oder Aufsichtsbehörden) bedarf einer eindeutigen Rechtsgrundlage, entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder Einwilligung des Betroffenen. Pensionsfonds sind verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit umzusetzen, etwa Zugangskontrollen, Verschlüsselungsverfahren und regelmäßige Audits. Betroffene haben umfangreiche Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen wird häufig durch die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten sichergestellt und durch Aufsichtsbehörden überwacht. Datenschutzverletzungen sind unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden.

Welche Pflichten treffen Pensionsfonds im Hinblick auf die Information der Begünstigten?

Nach deutschem Recht, insbesondere den §§ 234d-234f VAG, sind Pensionsfonds verpflichtet, ihre Versicherten sowie etwaige Hinterbliebene regelmäßig, umfassend und in verständlicher Form über deren Rechte und Ansprüche zu informieren. Dies umfasst die Pflicht, bei Begründung des Vertrags, wesentliche Vertragsbedingungen, Leistungen, Kosten, Garantien und Risiken transparent darzustellen. Während der Vertragslaufzeit sind die Begünstigten jährlich über den Stand ihrer Anwartschaften, die Entwicklung der Kapitalanlagen, aufgelaufene Überschüsse und sonstige relevante Änderungen (zum Beispiel Änderungen der Rechnungsgrundlagen oder der Anlagestrategie) zu unterrichten. Weitere Informationspflichten ergeben sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit von Anwartschaften, Kosten bei Übertragungen sowie steuerliche Aspekte. Bei Leistungsfall oder Beendigung des Vertragsverhältnisses sind alle notwendigen Informationen für die Geltendmachung der Ansprüche bereitzustellen. Verstöße gegen diese Informationspflichten können aufsichtsrechtliche Maßnahmen durch die BaFin sowie zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arbeitgeber seine Versorgungsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds auslagern?

Die Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 66 EStG sowie nach den Vorgaben des Betriebsrentengesetzes möglich, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Zunächst muss ein wirksamer Auslagerungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds bestehen, der Art und Umfang der zu übertragenden Verpflichtungen sowie den Übertragungszeitpunkt klar regelt. Die gesetzlichen Anforderungen verlangen weiterhin, dass die Übertragung vollständige und unwiderrufliche Rechtseinräumung an den Pensionsfonds beinhaltet. Der Arbeitgeber muss sämtliche erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Ermittlung der Versorgungspflichten an den Pensionsfonds liefern. Vor der Übertragung ist regelmäßig ein versicherungsmathematisches Gutachten zu erstellen, das den Wert der Verpflichtungen belegt. Steuerlich ist entscheidend, dass die Übertragung nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt und innerhalb der steuerlich zulässigen Rahmenbedingungen erfolgt. Im Hinblick auf die Absicherung der Begünstigten besteht die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz, die – je nach Ausgestaltung – über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) oder durch den Pensionsfonds selbst zu gewährleisten ist.

Welche aufsichtsrechtlichen Anforderungen bestehen im Hinblick auf die Kapitalanlage bei Pensionsfonds?

Pensionsfonds unterliegen strengen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Anlage der ihnen anvertrauten Gelder. Gemäß § 234 VAG und ergänzender Anlageverordnung (AnlV) sind sie verpflichtet, das Vermögen „nach den Grundsätzen der Sicherheit, Rentabilität, Liquidität sowie einer angemessenen Mischung und Streuung“ anzulegen. Investments in riskante oder volatile Anlagen sind regulatorisch begrenzt, etwa bei Aktien, Immobilien oder alternativen Anlagen. Pensionsfonds müssen sowohl qualitative als auch quantitative Vorgaben beachten, etwa Höchstquoten für bestimmte Anlageklassen und Diversifikationserfordernisse. Die internen Prozesse für das Asset Management werden durch organisatorische Vorgaben und das Erfordernis eines wirksamen Risikomanagementsystems flankiert. Gesetzlich vorgeschrieben ist zudem die Aufstellung und regelmäßige Überarbeitung einer schriftlichen Anlagerichtlinie, die die Grundsätze der Kapitalanlage dokumentiert und transparent macht. Bei Anlageentscheidungen gilt das Gebot der Interessenwahrung für die Begünstigten. Die BaFin überprüft die Einhaltung dieser Vorschriften durch regelmäßige Berichte, Prüfungen und gegebenenfalls durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen bei Verstößen.

Welche Bestimmungen gelten für grenzüberschreitende Tätigkeiten von Pensionsfonds innerhalb der EU?

Für grenzüberschreitende Tätigkeiten von Pensionsfonds in der Europäischen Union gelten die Bestimmungen der IORP-II-Richtlinie, die in deutsches Recht umgesetzt wurde. Pensionsfonds mit Sitz in Deutschland können – im sogenannten „grenzüberschreitenden Geschäft“ – Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung für Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten bereitstellen. Voraussetzung ist eine vorherige Anzeige dieses Vorhabens bei der BaFin und die darauffolgende Zustimmung der Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats. Wesentliche rechtliche Anforderungen sind die Einhaltung der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Aufnahmestaats in Bezug auf das jeweilige Versorgungswerk, wozu insbesondere die Unverfallbarkeit, Hinterbliebenenleistungen, Anpassungsprüfungen und Informationspflichten gehören. Hinzu kommt die Verpflichtung zur Sicherstellung der Solvenzanforderungen und internen Governance-Standards nach EU-Recht. Praktisch bedeutet dies, dass die Tätigkeit in einem anderen EU-Land mit erheblichem rechtlichem und administrativem Aufwand für den Pensionsfonds verbunden ist, insbesondere bezüglich Compliance, Dokumentation und Transparenz.

Wie ist der Insolvenzschutz für Leistungen aus Pensionsfonds gesetzlich geregelt?

Die Frage des Insolvenzschutzes für Leistungen aus Pensionsfonds ist maßgeblich im Betriebsrentengesetz (BetrAVG), insbesondere in §§ 7-15, geregelt. Grundsätzlich gilt, dass aus Pensionsfonds erbrachte Leistungen (anders als bei Pensionskassen und Direktversicherungen) dem Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterliegen, sofern der Durchführungsweg im Rahmen eines versicherungsförmigen Pensionsfonds gewählt wurde. Der PSV sichert im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers die Ansprüche der Begünstigten ab und übernimmt die weitere Abwicklung der Versorgungsleistungen. Ausgenommen hiervon sind rein beitragsorientierte Zusagen, bei denen die Leistungen ausschließlich aus dem tatsächlich gebildeten Kapital des Pensionsfonds gezahlt werden. In diesem Fall besteht kein zusätzlicher Insolvenzschutz, sondern das Risiko verbleibt bei den Versorgungsberechtigten. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe des VAG ist der Pensionsfonds selbst verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass stets ausreichende Mittel zur Erbringung der zugesagten Leistungen zur Verfügung stehen. Eine regelmäßige Prüfung durch die BaFin sowie die Verpflichtung zur Bildung von Sicherheitsmitteln sind vorgesehen, um das Risiko einer Unterdeckung möglichst zu minimieren.