Legal Lexikon

Pass


Begriff und rechtliche Grundlagen des Passes

Der Pass ist ein amtliches Ausweisdokument, das von einem Staat seinen Staatsangehörigen oder in Ausnahmefällen anderen Personen ausgestellt wird. Rechtlich dient der Pass als Identitätsnachweis und, besonders im internationalen Kontext, als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der damit verbundenen diplomatischen und konsularischen Schutzansprüche. Die Ausstellung, der Besitz sowie die Nutzung eines Passes sind umfassend gesetzlich geregelt. Der Pass unterscheidet sich rechtlich von anderen Ausweisdokumenten, etwa dem Personalausweis, insbesondere im Hinblick auf seine internationale Verwendbarkeit.

Typen und Rechtsnatur des Passes

Reisepass

Der Reisepass ist die international gebräuchlichste Form des Passes. Er ermöglicht internationalen Reiseverkehr und dient weltweit als anerkannter Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis. In Deutschland ist der Reisepass im Passgesetz (PassG) geregelt. Vergleichbare Regelungen finden sich in den meisten Nationalstaaten.

Diplomatenpass und Dienstpass

Abweichend vom regulären Reisepass existieren weitere Passarten wie Diplomatenpässe oder Dienstpässe. Diese werden Angehörigen des diplomatischen Dienstes oder bestimmten Staatsbediensteten ausgestellt und genießen in vielen Staaten besondere Privilegien, beispielsweise in Form von diplomatischer oder dienstlicher Immunität. Die Ausstellung und rechtlichen Folgen dieser Pässe sind regelmäßig in Spezialgesetzen oder auf Grundlage völkerrechtlicher Verträge geregelt.

Vorläufiger Pass

Ein vorläufiger Pass kann ausgestellt werden, wenn ein regulärer Pass kurzfristig nicht erhältlich ist. Diese Variante ist in den Passgesetzen speziell geregelt und unterliegt in der Regel einer kürzeren Gültigkeitsdauer sowie zusätzlichen Einschränkungen bezüglich seiner internationalen Anerkennung.

Kinderreisepass

Der Kinderreisepass ist eine speziell für Minderjährige ausgestellte Passvariante. Unter anderem im deutschen Recht wurde diese Passform zwischenzeitlich durch den elektronischen Reisepass ersetzt, ist jedoch weiterhin in bestimmten Staaten anzutreffen.

Passrechtliche Vorschriften

Passpflicht

Verschiedene Staaten kennen eine grundsätzliche Passpflicht, die beschreibt, in welchen Situationen oder für welche Staatsangehörigen die Ausstellung oder der Besitz eines Passes verpflichtend ist. In Deutschland ergibt sich die Passpflicht sowie deren Umfang insbesondere aus dem Passgesetz (§ 1 PassG), ergänzt durch weitere Vorschriften im Aufenthaltsrecht und im internationalen Recht.

Ausstellungsvoraussetzungen

Die Ausstellung eines Passes ist an rechtliche Voraussetzungen gebunden. Hierzu gehören:

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Vorlage persönlicher Daten und ggf. biometrischer Merkmale (z.B. Foto, Fingerabdruck)
  • Keine entgegenstehenden gewichtigen Gründe wie Passentziehung nach § 7 PassG oder ähnlichen Vorschriften

Die zuständige Passbehörde prüft in jedem Einzelfall die Einhaltung dieser Voraussetzungen.

Inhalt und Form des Passes

Ein Pass enthält in der Regel folgende Angaben:

  • Name und Vorname
  • Geburtsdatum und -ort
  • Staatsangehörigkeit
  • Passnummer
  • Gültigkeitsdauer
  • Ausstellende Behörde
  • Lichtbild und ggf. biometrische Daten

Zudem bestehen internationale Vorgaben, beispielsweise durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO), hinsichtlich Größe, Sicherheitsmerkmalen und maschinenlesbarer Zonen.

Passentziehung und Passversagung

Das Passgesetz sieht die Möglichkeit der Passversagung oder -entziehung vor. Gründe hierfür können Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit, erhebliche Straftaten oder bestimmte aufenthaltsrechtliche Verstöße sein. Die Behördenentscheidung ist regelmäßig mit Verwaltungsmaßnahmen verbunden und kann gerichtlich überprüft werden.

Passpflichtverletzungen und Sanktionen

Dem unerlaubten Besitz, der Fälschung oder dem Missbrauch eines Passes wird in sämtlichen Rechtsordnungen mit Ordnungswidrigkeits- oder Straftatbeständen begegnet. Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) sind insbesondere die §§ 267 ff. (Urkundenfälschung, Passfälschung) einschlägig.

Pass im internationalen Recht

Internationale Abkommen

Der Pass ist wesentlicher Bestandteil internationaler Abkommen zur Personenfreizügigkeit und Grenzüberschreitung. So regeln etwa die Konvention zur Vereinheitlichung des Passwesens oder bilaterale Abkommen die gegenseitige Anerkennung und Verwendung von Pässen.

Europarechtliche Regelungen

Für EU-Bürger gelten Erleichterungen im Reiseverkehr nach Maßgabe der Freizügigkeitsrichtlinie und der Schengener Durchführungsübereinkommen. Dennoch bleibt der nationale Pass weiterhin erforderlich, insbesondere bei Einreise in Drittstaaten sowie zur Feststellung der Unionsbürgerschaft.

Sonderfälle und Besondere Rechtsfragen

Staatenlose, Flüchtlinge und Ausweisdokumente

Staatenlose und Flüchtlinge erhalten nach Maßgabe der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen spezielle Reisedokumente, die im rechtlichen Sinne Pässe darstellen, aber keine Staatsangehörigkeit dokumentieren.

Passverlust, Sperrung und Wiedererlangung

Im Falle von Passverlust, Diebstahl oder Beschädigung besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der Passbehörde. Die Ausstellung eines Ersatzpasses ist an besondere Dokumentationspflichten und ggf. Gebühren gebunden. Internationale Abkommen regeln die Informationspflichten zwischen den Staaten.

Elektronischer Pass (ePass)

Mit der Digitalisierung wurde der elektronische Reisepass eingeführt, der neben optischen auch digitale Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten enthält. Seine rechtliche Grundlage bildet neben nationalen Gesetzen eine Vielzahl internationaler Standards und Datenschutzbestimmungen.

Umgang und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pass

Die Pflicht zur pfleglichen Verwahrung und Nichtüberlassung an unbefugte Dritte ist in den jeweiligen Passgesetzen ausdrücklich geregelt. Der Pass ist auf Verlangen berechtigten Behörden vorzulegen und nach Ablauf der Gültigkeit oder bei Auszug aus der Staatsbürgerschaft unverzüglich zurückzugeben.

Zusammenfassung

Der Pass ist ein zentrales Reisedokument sowie Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis mit weitreichenden rechtlichen Implikationen. Seine Ausstellung, Nutzung, Entziehung und international-rechtliche Behandlung sind umfassend durch nationale und internationale Rechtsnormen bestimmt. Die rechtlichen Regelungen gewährleisten die Integrität des Ausweisdokuments und die Interessen der jeweiligen Staaten sowie der betroffenen Personen.

Häufig gestellte Fragen

Wer stellt den Reisepass aus und welche rechtlichen Grundlagen gelten?

Der Reisepass wird in Deutschland von den Passbehörden der Kommunen (z.B. Bürgerämtern, Einwohnermeldeämtern) ausgestellt. Rechtsgrundlage hierfür ist das Passgesetz (PassG), das die Ausstellung, den Besitz, die Gültigkeit und die Nutzung von Pässen sowie die damit zusammenhängenden Pflichten regelt. Die Beantragung erfolgt persönlich durch den Passbewerber, der dabei grundsätzlich auch einen gültigen Identitätsnachweis (in der Regel Personalausweis oder alter Pass), ein biometrisches Lichtbild sowie gegebenenfalls Nachweise über den Familienstand und die Staatsangehörigkeit vorzulegen hat. Für minderjährige Antragsteller gelten zusätzliche Anforderungen, etwa die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch entgegengenommen, wobei die Behörde die Identität und Staatsangehörigkeit prüft und erfasst. Nach der Bearbeitung wird der Pass zentral durch die Bundesdruckerei gefertigt und anschließend bei der Behörde ausgehändigt.

Welche Pflichten ergeben sich aus dem Besitz eines Reisepasses?

Aus dem Besitz eines Reisepasses ergibt sich nach dem Passgesetz für den Inhaber insbesondere die Pflicht, den Pass sorgfältig zu behandeln und ihn bei Grenzübertritten vorzulegen, sofern dies vorgeschrieben ist. Ferner ist der Passinhaber verpflichtet, einen Verlust unaufgefordert und unverzüglich der zuständigen Passbehörde oder der Polizei zu melden. Wird der Pass wieder aufgefunden, muss dies ebenfalls mitgeteilt werden. Der Inhaber darf mehrere gültige Reisepässe nur besitzen, wenn er hierzu eine besondere Genehmigung oder einen rechtlichen Grund nachweist; andernfalls ist der Besitz oder die Nutzung mehrerer gültiger Dokumente grundsätzlich unzulässig. Bei Namensänderung oder wesentlichen Änderungen personenbezogener Daten besteht die Pflicht, rechtzeitig einen neuen Pass zu beantragen, da der alte seine Gültigkeit für Grenzübertritte verliert.

Wie lange ist ein Reisepass gültig und welche rechtlichen Konsequenzen hat ein abgelaufener Pass?

Die Gültigkeitsdauer eines deutschen Reisepasses beträgt für Personen ab 24 Jahren zehn Jahre, für jüngere Personen sechs Jahre. Die Gültigkeit beginnt mit dem Tag der Ausstellung und endet mit dem entsprechend festgelegten Ablaufdatum. Nach Ablauf verliert der Pass seine Funktion als Reisedokument und kann für Grenzübertritte nicht mehr rechtsgültig verwendet werden. Zudem kann der Besitz oder die Nutzung eines abgelaufenen Passes rechtliche Konsequenzen haben, etwa als Ordnungswidrigkeit nach dem Passgesetz geahndet werden (§ 16 PassG). Eine rechtzeitige Verlängerung ist nicht möglich; es muss stets ein neuer Pass beantragt werden.

In welchen Fällen kann die Ausstellung eines Reisepasses verweigert werden?

Die Passbehörde kann die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wenn gesetzliche Ablehnungsgründe nach § 7 PassG vorliegen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen eine Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten sind. Auch bei Zweifeln an der Identität, fehlender oder ungeklärter deutscher Staatsangehörigkeit, laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren oder bei Vorliegen eines Ausreiseverbots (z.B. nach § 6 PassG im Zusammenspiel mit dem Aufenthaltsgesetz oder aus besonderen Sicherheitsgründen) wird ein Pass nicht ausgestellt. In Ausnahmefällen kann die Passbehörde auch die Gültigkeit einschränken oder bestehende Pässe einziehen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es im Verlustfall eines Reisepasses?

Beim Verlust eines Reisepasses muss der Betroffene diesen unverzüglich bei der zuständigen Passbehörde oder bei der Polizei anzeigen. Die Behörde dokumentiert den Verlust und leitet in der Regel eine Ausschreibung zur Fahndung ein, um Missbrauch zu verhindern. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen vorläufigen Reisepass oder – beim Aufenthalt im Ausland – ein sogenanntes Reisedokument als Passersatz bei einer deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich ebenfalls im Passgesetz (§ 8a PassG). Nach dem Wiederauffinden eines als verloren gemeldeten Passes ist die Behörde sofort zu informieren, da ein zuvor für ungültig erklärter Pass nicht weiterverwendet werden darf.

Welche rechtlichen Anforderungen gelten für Minderjährige bei der Passbeantragung?

Für Minderjährige gelten bei der Beantragung eines Reisepasses spezielle rechtliche Anforderungen. Grundsätzlich müssen beide sorgeberechtigten Elternteile der Ausstellung zustimmen (ausgenommen Alleinsorge oder gerichtliche Regelungen). Falls ein Elternteil die Zustimmung verweigert, kann das Familiengericht angerufen werden, das im Interesse des Kindes entscheidet. Außerdem müssen Minderjährige, abhängig vom Alter, teils persönlich erscheinen, um biometrische Daten (z.B. Lichtbild und Fingerabdrücke – ab einem bestimmten Alter) erfassen zu lassen. Rechtsgrundlage hierfür ist das Passgesetz in Verbindung mit den Grundsätzen des Familienrechts (insbesondere §§ 1629 ff. BGB). Außerdem können Einschränkungen der Passgültigkeit oder räumliche Beschränkungen durch die Behörde vorgenommen werden, wenn dies zum Schutz des Kindes notwendig ist.

Welche Besonderheiten gelten für den zweiten Reisepass aus rechtlicher Sicht?

Ein zweiter Reisepass kann auf Antrag und bei Nachweis eines berechtigten Interesses nach § 1 Abs. 2 PassV (Passverordnung) ausgestellt werden. Solche Interessen können etwa bei Vielreisenden auftreten, wenn zeitgleich Visa-Anträge bei verschiedenen Staaten laufen oder bei einem Stempel eines Staates, der in anderen Staaten zu Einreiseproblemen führen könnte. Die rechtlichen Voraussetzungen müssen durch Nachweise belegt werden. Die Ausstellung ist stets eine Ermessensentscheidung der Passbehörde, und auch der zweite Reisepass unterliegt den üblichen gesetzlichen Anforderungen und Einschränkungen. Der Besitz eines zweiten Reisepasses ist demnach kein Rechtsanspruch, sondern bedarf stets der besonderen Begründung und Prüfung durch die ausstellende Behörde.