Definition und Grundzüge des partiarischen Darlehens
Das partiarische Darlehen ist eine besondere Form des Darlehensvertrags, bei welchem die Rückzahlung des Darlehens ganz oder teilweise gewinnabhängig ausgestaltet ist. Anders als das klassische Darlehen, bei dem der Darlehensnehmer eine feste Verzinsung schuldet, erhält der Darlehensgeber beim partiarischen Darlehen eine sogenannte Gewinnbeteiligung (Partiar). Der Begriff leitet sich vom lateinischen Wort „partiri“ (teilen) ab und verweist auf die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Darlehensnehmers.
Diese Vertragsform findet insbesondere im unternehmerischen Bereich Anwendung und dient häufig der alternativen Unternehmensfinanzierung, etwa bei Startups oder in Phasen der Unternehmensrestrukturierung. Sie ist zudem für Kapitalgeber attraktiv, die am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilhaben möchten, ohne als Gesellschafter aufzutreten.
Rechtliche Einordnung des partiarischen Darlehens
Vertragstypologische Abgrenzung
Das partiarische Darlehen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht speziell geregelt. Es wird daher nach den allgemeinen Vorschriften über das Darlehen (§§ 488 ff. BGB) behandelt, erhält aber durch die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung eine eigenständige Prägung. Teilweise wird es auch als Mischform zwischen klassischem Darlehensvertrag und stiller Gesellschaft eingeordnet. Im Unterschied zur stillen Gesellschaft begründet das partiarische Darlehen keine gesellschaftsrechtliche Stellung des Darlehensgebers.
Merkmale und Abgrenzungen
Abgrenzung zur stillen Gesellschaft
Beim partiarischen Darlehen bleibt der Darlehensgeber rechtlich und wirtschaftlich Außenstehender, er erhält keine gesellschaftsrechtliche Mitberechtigung am Unternehmen. In der Praxis ist die qualifizierte Abgrenzung zur stillen Gesellschaft wesentlich, da im Falle einer Beteiligung am Verlust und Mitwirkungsrechten schnell eine stille Gesellschaft vorliegen kann.
Abgrenzung zu Eigenkapitalinstrumenten
Obwohl der Darlehensgeber am Gewinn beteiligt wird, handelt es sich formal nicht um Eigenkapital. Die Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens bleibt bestehen, es sei denn, der Vertrag bestimmt ausdrücklich das Entfallen der Rückzahlung im Verlustfall. Die Behandlung als Fremdkapital hat insbesondere Auswirkungen auf die Bilanzierung und Haftungsverhältnisse.
Vertragsgestaltung und Inhalt
Typische Regelungsinhalte
Ein partiarischer Darlehensvertrag sollte insbesondere folgende Punkte regeln:
- Darlehenssumme
- Auszahlung und Rückzahlung (Tilgung, Laufzeit)
- Art und Berechnung der Gewinnbeteiligung (z. B. prozentual vom Jahresüberschuss, EBIT, Umsatz)
- Fälligkeit der Gewinnanteile
- Verlustbeteiligung (ggf. Einschränkung auf Entfall der Vergütung, keine Haftung für Verluste)
- Kündigungsrechte und -fristen
- Informationsrechte zur Gewinnermittlung
Formvorschriften und Schriftformerfordernis
Grds. ist für das partiarische Darlehen keine besondere Form vorgeschrieben, aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die schriftliche Fixierung des Vertragsinhalts. Die Berechnung und der Nachweis der Erfolgsbeteiligung sollte klar geregelt sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. In bestimmten Fällen, etwa wenn dingliche Sicherheiten bestellt werden, können zusätzliche Formerfordernisse bestehen.
Steuerliche Behandlung und Bilanzierung
Steuerliche Behandlung beim Darlehensgeber
Die vom Darlehensgeber eingenommene Gewinnbeteiligung (Zinsen) ist grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Bei natürlichen Personen unterliegen diese Einkünfte in Deutschland der Abgeltungssteuer, sofern keine gewerbliche Prägung vorliegt.
Steuerliche Behandlung beim Darlehensnehmer
Die Gewinnbeteiligung gilt aus Sicht des Darlehensnehmers als Betriebsausgabe, wenn das Darlehen zur Finanzierung des Betriebs eingesetzt wird. Dies kann sich auf die steuerliche Belastung des Unternehmens auswirken.
Bilanzierung
Das partiarische Darlehen wird bilanziell dem Fremdkapital zugeordnet. Zu beachten ist hierbei, dass eine zu starke Eigenkapitalähnlichkeit dazu führen kann, dass im Einzelfall steuer- oder handelsrechtlich eine andere Einordnung vorgenommen wird.
Insolvenzspezifische Aspekte
Rang und Rückzahlungsanspruch im Insolvenzfall
Im Insolvenzfall ist das partiarische Darlehen grundsätzlich ein Insolvenzforderung und wird als normale Forderung im Sinne von § 38 InsO behandelt. Eine nachrangige Behandlung gemäß § 39 InsO kommt nur in Betracht, wenn im Vertrag explizit ein Nachrang vereinbart wurde. Die Ausgestaltung als „qualifiziert nachrangiges Darlehen“ ist zudem im Rahmen von Unternehmenssanierungen und nach dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) von Bedeutung.
Anwendungsbereiche und praxisrelevante Besonderheiten
Partiarische Darlehen finden Anwendung in vielfältigen Konstellationen, etwa:
- Unternehmensfinanzierung
Häufig eingesetzt als Mezzanine-Kapital zur Finanzierung von Startups oder im Rahmen von Überbrückungsfinanzierungen.
- Restrukturierungen
Bei Sanierungen von Unternehmen kann das partiarische Darlehen zur Verbesserung der Liquiditätslage und als Signalwirkung gegenüber anderen Gläubigern dienen.
- Gesetzliche Einschränkungen im Bankwesen
Kreditinstitute müssen darauf achten, beim Einsatz partiarischer Darlehen besondere aufsichtsrechtliche Vorgaben einzuhalten, insbesondere im Bereich der Einlagengeschäfte nach Kreditwesengesetz (KWG).
Risiken und Vorteile
Vorteile
- Flexible Vergütungsstruktur
Die erfolgsabhängige Beteiligung an Gewinnen entlastet die Liquidität des Darlehensnehmers in wirtschaftlich schwierigen Phasen.
- Bilanzielle Zuordnung als Fremdkapital
Stärkt die Eigenkapitalquote des Unternehmens nicht, vermeidet aber gesellschaftsrechtliche Verflechtungen.
Risiken
- Berechnung und Nachweis der Gewinne
Komplexität bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage kann zu Streitigkeiten führen.
- Nachrangvereinbarungen im Insolvenzfall
Im Sanierungsfall besteht das Risiko eines vollständigen Forderungsausfalls, falls der Rang gemäß § 39 InsO vereinbart wurde.
Zusammenfassung
Das partiarische Darlehen ist ein flexibles Instrument der Unternehmensfinanzierung, das dem Kapitalgeber die Möglichkeit bietet, am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilzuhaben, ohne gesellschaftsrechtliche Rechte oder Pflichten zu übernehmen. Wesentliche rechtliche Aspekte betreffen die Vertragsgestaltung, die steuerliche Behandlung, die bilanzielle Einordnung sowie die Rangfolge im Insolvenzfall. Aufgrund der Komplexität der rechtlichen Rahmenbedingungen ist eine sorgfältige vertragliche Ausgestaltung und Abgrenzung zu anderen Finanzierungsformen unerlässlich.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Anforderungen bestehen an die Form und den Inhalt eines partiarischen Darlehensvertrags?
Ein partiarisches Darlehen kann grundsätzlich formlos abgeschlossen werden, sofern keine besonderen Vorschriften, beispielsweise aus dem Gesellschaftsrecht oder für Verbraucherdarlehen, einschlägig sind. Dennoch empfiehlt sich aus Gründen der Beweissicherung stets die Schriftform. Ein wirksamer Vertrag muss die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten, insbesondere die Parteien (Darlehensgeber und -nehmer), den Auszahlungsbetrag (Darlehenssumme), die genaue Beschreibung der gewinnabhängigen Rückzahlungsmodalitäten (Beteiligung an Gewinn, Umsatz o.ä.), die Fälligkeit der Rückzahlung und ggf. Regelungen zu Sicherheiten. Darüber hinaus sollte klar geregelt sein, nach welchen Kriterien der relevante Gewinn oder Umsatz ermittelt wird und wie die rechnerische Grundlage für die gewinnabhängige Vergütung ausgestaltet ist. Fehlerhafte oder unklare Regelungen in Bezug auf die Beteiligungsquote oder die Berechnungsgrundlage können zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen und bergen das Risiko, dass der Vertrag als schwebend unwirksam oder auslegungsbedürftig angesehen wird.
Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus einem partiarischen Darlehen für die Vertragsparteien?
Der Darlehensgeber erlangt einen Anspruch auf gewinn-, umsatz- oder erfolgsabhängige Vergütung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen, nicht jedoch auf eine feste Verzinsung. Der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta bleibt unabhängig von einem Geschäftserfolg bestehen, sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte Gewinnbeteiligung sowie die Rückzahlung des Darlehens nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen vorzunehmen. Er ist zudem verpflichtet, Abrechnungen transparent darzulegen und dem Darlehensgeber ggf. Einsicht in Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Kontrolle der Beteiligung erforderlich ist. Unter Umständen besteht darüber hinaus eine Pflicht des Darlehensnehmers, den Darlehensgeber umfassend über relevante Geschäftsvorfälle zu informieren.
Welche aufsichtsrechtlichen Aspekte sind beim Abschluss eines partiarischen Darlehens zu berücksichtigen?
Partiarische Darlehen können unter das Kreditwesengesetz (KWG) fallen, insbesondere wenn sie in gewerbsmäßigem Umfang vergeben werden. Die Annahme von Geldern als partiarisches Darlehen kann als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG qualifiziert werden. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die gewerbsmäßig Gelder von einer unbestimmten Vielzahl von Anlegern annehmen. Wer ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein solches Geschäft betreibt, macht sich strafbar (§ 54 KWG). Einzelne private Darlehensverträge zwischen Nichtkaufleuten sind regelmäßig hiervon ausgenommen, doch bereits bei mehrfacher Darlehensaufnahme über Crowdfunding oder Crowdlending kann die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten sein. Es empfiehlt sich, vor Abschluss umfänglicher partiarischer Darlehen eine aufsichtsrechtliche Einordnung durch einen sachkundigen Berater oder die BaFin einzuholen.
Wie werden partiarische Darlehen im Insolvenzfall des Darlehensnehmers behandelt?
Im Falle der Insolvenz des Darlehensnehmers wird der partiarische Darlehensgeber grundsätzlich wie ein normaler Insolvenzgläubiger behandelt und kann seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Die Beteiligung am Gewinn erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Feststellung des Auszahlungsanspruchs erfolgt nach den allgemeinen insolvenzrechtlichen Regelungen. Etwaige überschüssige Gewinne, die vor der Insolvenz erwirtschaftet wurden, aber noch nicht ausgezahlt wurden, können vom Darlehensgeber geltend gemacht werden. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn im Vertrag Klauseln enthalten sind, die den Darlehensgeber als „verlustbeteiligten“ Gläubiger einstufen; in einzelnen Fallgestaltungen kann dies zu nachrangigen Ansprüchen führen oder eine Einstufung als Eigenkapitalersatz im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO nach sich ziehen, wodurch erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger eine etwaige Rückzahlung erfolgt.
Unterliegen partiarische Darlehen besonderen steuerrechtlichen Vorschriften?
Ja, partiarische Darlehen haben steuerrechtliche Besonderheiten. Für den Darlehensgeber stellen die gewinnabhängigen Erträge in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) dar. Für den Darlehensnehmer sind die gewinnabhängigen Zahlungen als Betriebsausgaben abziehbar, sofern keine Umqualifizierung als verdecktes Eigenkapital oder Eigenkapitalersatz stattfindet. Das Risiko einer solchen Umdeutung besteht insbesondere bei einer stark unternehmerähnlichen Ausgestaltung des Darlehens (z.B. weitgehender Rangrücktritt, Verlustbeteiligung, Mitspracherechte). Die steuerliche Behandlung sollte im Vorfeld und im Rahmen der Vertragsgestaltung geprüft werden, um spätere steuerliche Nachteile (wie Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen als Betriebsausgaben) zu vermeiden.
Welche Mitspracherechte oder Kontrollrechte stehen dem Darlehensgeber bei einem partiarischen Darlehen zu?
Anders als gesellschaftsrechtliche Beteiligungen vermittelt das partiarische Darlehen dem Darlehensgeber grundsätzlich keine originären Mitwirkungs- oder Stimmrechte im Unternehmen des Darlehensnehmers. Allerdings können vertraglich Kontrollrechte, zum Beispiel Einsichtnahmerechte in die Bücher, Auskunftsrechte bzgl. Gewinnermittlung und Anspruch auf Vorlage testierter Jahresabschlüsse, vereinbart werden, damit der Darlehensgeber die Berechnung seiner Gewinnbeteiligung überprüfen kann. Jegliche weitergehenden Befugnisse (z.B. Vetorechte, Entscheidungskompetenzen) sollten sorgfältig geprüft werden, da eine zu große Nähe zur unternehmerischen Einflussnahme eine Umqualifizierung in eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung nach sich ziehen kann, mit entsprechenden rechtlichen und steuerlichen Folgen.
Besteht eine Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz bei der Ausgabe partiarischer Darlehen?
Wird das partiarische Darlehen öffentlich angeboten oder an eine Vielzahl von Personen herangetragen, kann eine Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) bestehen. Die Prospektpflicht greift insbesondere dann, wenn das Darlehen als Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG anzusehen ist. Dies ist bei einer Vielzahl von partiarischen Darlehen regelmäßig der Fall. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann erhebliche zivilrechtliche Folgen – etwa ein Rückabwicklungs- oder Schadensersatzanspruch des Anlegers – nach sich ziehen. Bei rein privatrechtlich abgeschlossenen Einzelverträgen im engen persönlichen oder unternehmerischen Rahmen besteht hingegen meist keine Prospektpflicht. Für professionelle Anbieter ist eine eingehende rechtliche Prüfung sowie ggf. die Erstellung eines Vermögensanlagenprospekts unerlässlich.