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Partiarischer Vertrag


Begriff und Wesen des Partiarischen Vertrags

Der partiarische Vertrag ist eine im Zivilrecht verankerte vertragliche Vereinbarung, bei welcher die Gegenleistung für die Leistungserbringung des einen Vertragspartners in einem prozentualen Anteil am Gewinn, Ertrag oder Umsatz eines bestimmten Unternehmens oder Geschäftsgegenstandes besteht. Der Begriff leitet sich von dem lateinischen Wort pars (Teil) ab und weist somit auf das Prinzip der Teilhabe am geschäftlichen Erfolg hin. Partiarische Verträge sind in verschiedenen Erscheinungsformen möglich und betreffen insbesondere Grundstücks-, Gesellschafts-, Pacht- oder Darlehensverhältnisse. Ihr rechtlicher Rahmen ergibt sich in erster Linie aus allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen, ergänzt durch spezielle Vorschriften für die jeweilige Vertragsart.


Rechtsnatur und Einordnung

Abgrenzung zu anderen Vertragsarten

Der partiarische Vertrag ist kein eigenständiger Vertragstypus im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sondern stellt vielmehr eine besondere Ausgestaltung anderer schuldrechtlicher Vertragstypen dar. So kann zum Beispiel ein partiarischer Pachtvertrag, ein partiarisches Darlehen oder ein partiarischer Gesellschaftsvertrag vorliegen. Kennzeichnend ist stets, dass die Vergütung statt als fester Betrag variabel und erfolgsabhängig nach einer Quote vom wirtschaftlichen Ergebnis erfolgt.

Zu unterscheiden ist der partiarische Vertrag insbesondere von:

  • Gewinnbeteiligungen im Rahmen von Arbeitsverträgen, bei denen Arbeitnehmer:innen lediglich zusätzlich zum Gehalt am Gewinn partizipieren, ohne dass die Gewinnbeteiligung den Charakter des Arbeitsverhältnisses prägt.
  • Gesellschafterinteressen, die meist mit weitergehenden Mitverwaltungs- und Mitbestimmungsrechten einhergehen, während partiarische Verträge lediglich die partielle Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg gewähren.

Rechtsquellen

Es gibt keine eigenständige Kodifikation des partiarischen Vertrags. Rechtsgrundlagen ergeben sich hauptsächlich aus den allgemeinen Vorschriften des BGB, insbesondere den Vorschriften über Schuldverhältnisse (§§ 241 ff. BGB), Pacht (§§ 581 ff. BGB), Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) sowie Darlehen (§§ 488 ff. BGB).


Anwendungsbereiche und Vertragsbeispiele

Partiarischer Pachtvertrag

Im partiarischen Pachtvertrag wird die Pacht nicht als fixer Betrag, sondern ganz oder teilweise als Prozentsatz des erzielten Gewinns oder Umsatzes des Pächters vereinbart. Besonders häufig war diese Vertragsform im landwirtschaftlichen Bereich (sog. „Halbpacht“), inzwischen findet sie vor allem bei Gastronomie- oder Hotelpachtverträgen Verwendung.

Partiarisches Darlehen

Bei einem partiarischen Darlehen bemisst sich das Entgelt für die Kapitalüberlassung nach dem Erfolg eines bestimmten Unternehmens, regelmäßig in Form einer Beteiligung am Gewinn oder Umsatz. Diese Vertragsart dient insbesondere der projektbezogenen Finanzierung und findet vor allem im Bereich der Unternehmensfinanzierung Anwendung.

Partiarischer Gesellschaftsvertrag

Auch innerhalb von Gesellschaften können partiarische Vergütungsmodelle vereinbart werden, beispielsweise zur Gewinnbeteiligung von atypischen stillen Gesellschaftern oder Kommanditisten, wobei partiarische Abreden häufig Sonderregelungen in Gesellschaftsverträgen darstellen.


Rechtliche Besonderheiten und Pflichten

Gewinnermittlung und Abrechnung

Ein zentrales Thema partiarischer Verträge betrifft die Ermittlung und Feststellung des Gewinns bzw. Umsatzes als Bemessungsgrundlage der Gegenleistung. Dabei sind regelmäßig feste Stichtage, Bilanzierungsgrundsätze und Prüfungsvorbehalte zu regeln, um Transparenz sowie Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien zu gewährleisten.

Kontroll- und Auskunftsrechte

Der in der Gegenleistungserwartung befindliche Vertragspartner (zumeist der partizipierende Eigentümer, Verpächter oder Darlehensgeber) hat regelmäßig ein Anspruch auf Auskunft und Einsicht in die betreffenden Geschäftsunterlagen. Dies dient der Verhinderung von Manipulationen bei der Bemessung des Gewinnanteils und kann eine Pflicht zur regelmäßigen, plausiblen Abrechnung der wirtschaftlichen Ergebnisse begründen.

Mitspracherechte und Risikoallokation

Der partiarische Vertrag alleine verleiht keine gesellschaftsrechtlichen Mitbestimmungsrechte, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Das unternehmerische Risiko trägt typischerweise der die Geschäfte führende Vertragspartner (zumeist Pächter oder Darlehensnehmer). Allerdings sind in der Vertragsgestaltung Regelungen üblich, die bestimmte Kontrollrechte oder Vetorechte des partiarisch Berechtigten vorsehen.


Steuerrechtliche Behandlung

Partiarische Verträge besitzen steuerliche Eigenheiten, da die Vergütung nicht als feststehender Betrag, sondern erfolgsabhängig zugewendet wird. Grundsätzlich stellen partiarische Vergütungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten beim Leistungsverpflichteten dar, während sie beim partiarisch Berechtigten als Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig sein können. Die jeweiligen Einordnungen sind abhängig von der Ausgestaltung und dem wirtschaftlichen Gehalt des Vertrags.


Rechtsfolgen bei Vertragsverstoß

Verstößt eine Partei gegen die Pflichten aus dem partiarischen Vertrag, kommen grundsätzlich die allgemeinen Schuldrechtsregeln zur Anwendung. Insbesondere können Ansprüche auf Nachzahlung, Auskunft oder Schadensersatz geltend gemacht werden. Bei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen ist auch die außerordentliche Kündigung des jeweiligen Basisvertrags möglich.


Bedeutung und Praxisrelevanz

Der partiarische Vertrag bietet eine flexible, auf den wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtete Vergütungsstruktur und findet insbesondere Anwendung in Bereichen, in denen das unternehmerische Risiko und die Ertragserwartung zwischen den Parteien verteilt werden sollen. Die Vertragsgestaltung bedarf besonderer Sorgfalt bei der Bestimmung der Bezugsgröße für die Beteiligung sowie bei der Ausgestaltung der Begleitpflichten (z. B. Rechenschaftslegung, Auskunft, Prüfungsrechte).


Literaturhinweise

  • Münchener Kommentar zum BGB, aktueller Band, Stichwort „partiarischer Vertrag“
  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, aktuelle Auflage, Stichwort „Pachtvertrag“
  • BeckOK BGB, laufend aktualisiert, Stichwort „partiarischer Vertrag“
  • K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aktuelle Auflage, Stichwort „atypische stille Gesellschaft“
  • C.H. Beck, Handbuch der Gesellschaftsverträge, diverse Vertragstypen

Fazit:
Der partiarische Vertrag ist ein im Wirtschaftsleben etabliertes Vertragsmodell, das die Vergütung direkt an den Erfolg eines Unternehmens, Geschäfts oder Projekts anknüpft und daher sowohl für Investoren als auch für Betreiber attraktive Möglichkeiten der Zusammenarbeit eröffnet. Die rechtliche Handhabung erfordert jedoch besondere Umsicht hinsichtlich Transparenz, Kontrolle und Risikozuteilung.

Häufig gestellte Fragen

Wie ist die rechtliche Einordnung des partiarischen Vertrags im deutschen Recht?

Der partiarische Vertrag ist im deutschen Recht ein atypischer Vertrag, der rechtlich hauptsächlich als Innengesellschaft nach den Vorschriften der §§ 705 ff. BGB interpretiert wird. Es handelt sich dabei um ein schuldrechtliches Austauschverhältnis, in welchem insbesondere der Kapitalgeber einem Unternehmer Kapital gegen eine gewinn- (partiarisch) oder umsatzabhängige Beteiligung überlässt. Typisch ist, dass der Kapitalgeber kein unternehmerisches Risiko trägt, über das Kapital hinaus nicht haftet und nicht nach außen in Erscheinung tritt. Mangels spezieller gesetzlicher Regelung ist die Ausgestaltung grundsätzlich frei, unterliegt jedoch den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des BGB, insbesondere zu Vertragsschluss, Leistungsstörungen und Beendigung. Zudem können handels- und steuerrechtliche Normen relevant sein – beispielsweise wird dem Kapitalgeber keine Stellung als Gesellschafter einer OHG oder KG eingeräumt, sodass gesellschaftsrechtliche Mitverwaltungsrechte oder -pflichten in der Regel ausgeschlossen sind.

Ist der partiarische Vertrag im Handelsregister eintragungsfähig oder unterliegt er einer Publizitätspflicht?

Ein partiarischer Vertrag ist grundsätzlich nicht eintragungspflichtig im Handelsregister, da er den Charakter einer Innengesellschaft aufweist und keine Außenwirkung besitzt. Die Beziehung zwischen Kapitalgeber und Unternehmer bleibt somit intern, und der Kapitalgeber tritt nach außen nicht als Gesellschafter oder Mitunternehmer auf. Erst wenn der Vertrag mit wesentlichen Elementen einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) ausgestaltet wird, könnte eine Eintragungspflicht entstehen, insbesondere wenn der Kapitalgeber nach außen als Mitunternehmer auftritt. Auch spezielle Transparenzregisterpflichten können im Einzelfall relevant werden, insbesondere bei einer Mitwirkung an Kontrollstrukturen in juristischen Personen.

Welche Haftungsregelungen gelten für den Kapitalgeber gemäß partiarischem Vertrag?

Der Kapitalgeber beim partiarischen Vertrag haftet grundsätzlich nur mit dem von ihm eingebrachten Kapital; eine persönliche Haftung – wie etwa bei einem OHG-Gesellschafter – ist gesetzlich ausgeschlossen, solange er nicht nach außen auftritt oder im Rechtsverkehr für die Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Dritten haftet. Da er nur eine Innenbeteiligung eingeht, bestehen gegenüber Gläubigern des Unternehmens keine Haftungsansprüche. Eine Ausnahme kann nur dann vorliegen, wenn der Vertrag atypisch gestaltet ist und der Kapitalgeber faktisch wie ein Mitunternehmer mitentscheidet und auftritt. Im Insolvenzfall genießt der Kapitalgeber keinen besonderen Gläubigerschutz und ist mit seiner Forderung als einfacher Gläubiger am Insolvenzverfahren beteiligt.

Unterliegt der partiarische Vertrag besonderen Formvorschriften?

Für den Abschluss eines partiarischen Vertrags bestehen keine speziellen gesetzlichen Formvorschriften, sodass grundsätzlich Formfreiheit gilt. Der Vertrag kann somit sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Nachweisbarkeit wird jedoch dringend eine schriftliche Vertragsform empfohlen, insbesondere um Art und Höhe der Kapitalbeteiligung, Dauer, Verteilungsschlüssel, Kontrollrechte und Beendigung klar zu regeln. Ausnahmen bestehen lediglich, wenn andere Rechtsgeschäfte mit dem Vertrag verbunden werden (z. B. bei Grundstücksgeschäften nach § 311b BGB), die eine notarielle Beurkundung erfordern.

Welche steuerrechtlichen Implikationen ergeben sich beim Abschluss eines partiarischen Vertrags?

Steuerrechtlich ist beim partiarischen Vertrag insbesondere zu prüfen, ob der Kapitalgeber als Mitunternehmer zu behandeln ist oder lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Wird dem Kapitalgeber keine Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko eingeräumt, erzielt er in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), wobei insbesondere die Gewinnbeteiligung zu versteuern ist. Sind hingegen wesentliche Mitunternehmermerkmale gegeben (z.B. maßgeblicher Einfluss auf Geschäftsführung, Beteiligung am Unternehmenswert), so kann eine Mitunternehmerschaft und damit eine feste Zuordnung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) vorliegen. Darüber hinaus sind umsatzsteuerliche Fragen (z. B. bei Dienstleistungscharakter der Beteiligung des Kapitalgebers) und die Möglichkeit von Gewerbesteuerpflichten im Einzelfall zu beachten.

Inwiefern besteht für den Kapitalgeber ein Kontroll- oder Informationsrecht gegenüber dem Unternehmer?

Sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist, bestehen für den Kapitalgeber lediglich die im Vertrag eingeräumten Kontroll- und Informationsrechte. Diese können sehr unterschiedlich ausgeprägt sein; typischerweise werden Kontrollrechte eingeräumt, um die ordnungsgemäße Geschäftsführung und die zutreffende Gewinnermittlung überprüfen zu können. Ein gesetzliches Kontrollrecht, wie es Gesellschaftern einer OHG oder KG zusteht, existiert allerdings nicht. Umfang und Reichweite etwaiger Mitwirkungs-, Kontroll- oder Informationsrechte sind daher Kernbestandteile der Vertragsgestaltung und sollten im Interesse beider Parteien explizit geregelt werden.

Welche Regelungen sollte ein partiarischer Vertrag zwingend enthalten?

Ein partiarischer Vertrag sollte insbesondere folgende Regelungskomplexe detailliert abdecken: Identität der Vertragspartner, genaue Definition des eingebrachten Kapitals, Modalitäten der Gewinn- oder Umsatzbeteiligung, Beginn und Ende der Vertragslaufzeit, Rückzahlungsmodalitäten des Kapitals, Regelungen für den Fall der Unternehmensinsolvenz sowie ausdrücklich festgelegte Rechte und Pflichten beider Parteien hinsichtlich Kontrolle, Information und Mitbestimmung. Daneben sind Bestimmungen zur Abtretbarkeit, Vererbbarkeit, Kündigung und ggf. zur Schlichtung von Streitigkeiten ratsam. Eine lückenlose schriftliche Fixierung dieser Punkte beugt späteren Streitigkeiten und Interpretationsspielräumen vor.