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Partenreederei

Partenreederei: Begriff, Zweck und Kerngedanke

Die Partenreederei ist eine traditionelle Form des Zusammenschlusses mehrerer Personen, die gemeinsam Eigentum an einem einzelnen seegängigen Schiff halten und dieses Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreiben. Die einzelnen Beteiligungen heißen „Parten“. Ziel ist die arbeitsteilige Finanzierung, der Betrieb und die wirtschaftliche Nutzung eines konkreten Schiffes.

  • Gemeinsames Betreiben eines bestimmten Schiffes auf der Grundlage von Beteiligungsquoten
  • Kein eigenständiger Rechtsträger; Träger von Rechten und Pflichten sind die Beteiligten
  • Interne Organisation durch einen Geschäftsführenden („Reeder“) und Beschlüsse der Beteiligten
  • Gewinn- und Verlustverteilung nach Beteiligungsquote
  • Sonderregeln des See- und Handelsverkehrs prägen Haftung, Vertretung und Sicherheiten

Rechtliche Einordnung und Struktur

Keine eigene Rechtspersönlichkeit

Die Partenreederei besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist ein auf ein Schiff bezogener Zusammenschluss der Teilhaber. Vertragspartner werden die Beteiligten beziehungsweise der Geschäftsführende in deren Namen. Rechte und Pflichten entstehen den Teilhabern unmittelbar.

Gemeinsames Schiffsvermögen

Im Mittelpunkt steht das Schiff als eigenständiger Vermögensgegenstand. Es wird gemeinsam gehalten und für den Erwerb durch Seefahrt eingesetzt. Typischerweise umfasst das Gemeinschaftsvermögen neben dem Schiff auch die Frachtforderungen und Versicherungsleistungen, soweit sie dem Betrieb des Schiffes zuzuordnen sind.

Beteiligungen („Parten“)

Die Beteiligung wird als Quote am Schiff und am gemeinschaftlichen Betrieb verstanden. In der Praxis werden Anteile häufig in Bruchteilen ausgewiesen, beispielsweise in Vierundsechzigsteln. Die Quote bestimmt regelmäßig Mitverwaltungsrechte, Gewinn- und Verlustanteile sowie die anteilige Haftung.

Gründung und Beitritt

Zustandekommen

Eine Partenreederei entsteht, wenn mehrere Personen ein seegängiges Schiff zum Erwerb durch Seefahrt in gemeinsamer Rechnung betreiben. Dies kann durch Erwerb eines Schiffes in Gemeinschaft oder durch Beitritt zu einem bestehenden Zusammenschluss geschehen.

Reedereivertrag

Grundlage ist üblicherweise ein schriftlicher Reedereivertrag. Er regelt Zweck, Anteile, Einlagen, Geschäftsführung, Beschlussfassung, Gewinnverteilung, Haftungs- und Informationsregeln, Übertragbarkeit der Anteile sowie Beendigung. Ohne abweichende Vereinbarungen greifen die allgemeinen Grundsätze des Zusammenschlusses und des Seeverkehrsrechts.

Eintragung im Schiffsregister

Das Schiff und die Eigentumsverhältnisse werden im Schiffsregister geführt. Eingetragen werden insbesondere der Schiffseigentumstitel und die Beteiligungsquoten der Teilhaber. Die Partenreederei als solche wird nicht als eigenständige Gesellschaft im Handelsregister geführt. Änderungen bei Eigentum, Belastungen oder Namensangaben sind registerrechtlich zu dokumentieren.

Organisation, Geschäftsführung und Vertretung

Geschäftsführender Reeder

Zur Außenvertretung und Geschäftsführung wird regelmäßig ein Geschäftsführender („Reeder“) bestimmt. Er schließt im Namen der Beteiligten die für den Schiffsbetrieb üblichen Geschäfte ab, etwa Charterverträge, Bevorratung, Reparaturen und Personalverträge. Seine Befugnisse ergeben sich aus der Vereinbarung und den Verkehrsgepflogenheiten. Interne Beschränkungen sind Dritten gegenüber nur eingeschränkt wirksam.

Beschlussfassung und Kontrollrechte

Ordentliche Maßnahmen des laufenden Betriebs werden meist durch den Geschäftsführenden vorgenommen oder durch Mehrheitsbeschlüsse nach Quoten entschieden. Grundlegende Maßnahmen wie Veräußerung oder Belastung des Schiffes, grundlegende Umrüstung oder Beendigung des Betriebs bedürfen in der Praxis höherer Mehrheitserfordernisse bis hin zur Einstimmigkeit. Teilhaber haben Auskunfts-, Einsichts- und Kontrollrechte.

Rechnungslegung und Gewinnverteilung

Für das Schiff wird eine eigenständige Abrechnung geführt. Einnahmen und Ausgaben des Schiffsbetriebs werden periodisch festgestellt. Gewinne und Verluste werden grundsätzlich nach den Beteiligungsquoten verteilt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Ausschüttungen erfolgen aus dem Überschuss nach Rücklagenbildung und Verpflichtungserfüllung.

Haftung und Gläubigerschutz

Außenverhältnis

Die Verbindlichkeiten des Schiffsbetriebs entstehen gegenüber Dritten durch Handeln des Geschäftsführenden oder aufgrund des Schiffsbetriebs. Für diese Verbindlichkeiten haftet zunächst das Gemeinschaftsvermögen. Typisch für die Partenreederei ist, dass die Teilhaber gegenüber Gläubigern regelmäßig anteilig entsprechend ihrer Quote in Anspruch genommen werden. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten ist für diese Rechtsform untypisch, kann jedoch durch besondere Abreden oder spezielle Haftungsregime überlagert werden.

Innenverhältnis und Ausgleich

Trägt ein Teilhaber mehr, als seiner Quote entspricht, bestehen interne Ausgleichsansprüche. Umgekehrt kann bei Pflichtverletzungen des Geschäftsführenden ein interner Ersatzanspruch gegenüber diesem bestehen. Die genaue Ausgestaltung folgt der Vereinbarung und den allgemeinen Grundsätzen des Zusammenschlusses.

Sicherheiten und maritime Besonderheiten

Zur Finanzierung werden häufig schiffsbezogene Sicherheiten wie Schiffshypotheken genutzt. Seehandelsübliche Pfandrechte und Vorrechte (zum Beispiel für Bergung, Hafen- und Lotsgelder, Heuerforderungen) können die Zugriffslage der Gläubiger prägen. Hinzu kommen internationale Haftungsbeschränkungsregeln des Seeverkehrs, die den Haftungsrahmen für bestimmte Forderungen begrenzen können.

Übertragung, Ausscheiden und Beendigung

Übertragung von Parten

Die Übertragung von Anteilen ist grundsätzlich möglich. Häufig sehen Reedereiverträge Zustimmungs- oder Vorkaufsrechte der übrigen Teilhaber vor, um die Zusammensetzung des Kreises der Beteiligten zu steuern. Mit der Übertragung gehen Rechte und Pflichten aus der Beteiligung auf den Erwerber über, einschließlich der anteiligen Haftung für zukünftige Verbindlichkeiten.

Austritt und Sonderfälle

Ausscheiden kann durch Übertragung, Kündigung aus wichtigem Grund, Tod (mit Übergang auf die Erben) oder Insolvenz eines Teilhabers erfolgen. Die Folgen für den Betrieb, insbesondere Fortführung oder Liquidation, bestimmen sich nach der Vereinbarung und den Grundregeln des Zusammenschlusses.

Auflösung und Abwicklung

Aufgelöst wird die Partenreederei insbesondere durch Veräußerung oder Verlust des Schiffes, durch übereinstimmenden Beschluss oder durch dauerhafte Einstellung des Erwerbsbetriebs. In der Abwicklung werden laufende Geschäfte beendet, Forderungen eingezogen, Verbindlichkeiten beglichen und ein etwaiger Überschuss nach Quoten verteilt.

Abgrenzung zu anderen Rechtsformen

Einzelreederei

Bei der Einzelreederei betreibt eine Person das Schiff allein und trägt die volle Außenhaftung. Eine Partenreederei ist demgegenüber ein Mehrpersonenverband mit quotenbezogener Verantwortlichkeit.

OHG/KG und GmbH & Co. KG

Handelsgesellschaften wie OHG oder KG sind rechtsfähige Personengesellschaften mit eigener Firmenführung und typischerweise gesamtschuldnerischer Gesellschafterhaftung (bei der KG beschränkt für Kommanditisten). Die Partenreederei hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; ihre Haftung folgt dem quotenbezogenen Leitbild. In der Praxis werden für Schiffsfinanzierungen häufig KGs eingesetzt, während die Partenreederei eher seltener genutzt wird.

Konsortium oder Pool

Kooperationsformen wie Charterpools oder Betriebskonsortien koordinieren den Einsatz mehrerer Schiffe verschiedener Eigentümer. Die Partenreederei bezieht sich demgegenüber auf ein einzelnes Schiff und dessen gemeinschaftliche Bewirtschaftung.

Steuer- und Registeraspekte in Grundzügen

Transparenzprinzip

Die Partenreederei wird steuerlich häufig wie eine transparente Mitunternehmerschaft behandelt, bei der die Einkünfte den Teilhabern anteilig zugerechnet werden. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung und die konkreten gesetzlichen Vorgaben.

Registerpublizität

Das Schiffsregister stellt die maßgebliche Publizität über Eigentum, Belastungen und bestimmte Rechtsverhältnisse am Schiff her. Die klare Zuordnung der Beteiligungsquoten und der Vertretungsverhältnisse dient dem Verkehrsschutz.

Praxisrelevanz und heutige Bedeutung

Die Partenreederei ist historisch bedeutsam und bildet bis heute einen anerkannten Rechtsrahmen für den gemeinschaftlichen Betrieb eines einzelnen Schiffes. In der modernen Praxis ist sie jedoch seltener anzutreffen als gesellschaftsrechtliche Formen wie die KG. Ihre Besonderheiten liegen in der engen Bindung an ein konkretes Schiff, der quotenbezogenen Haftung und der eigenständigen Organisation des Schiffsbetriebs.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Partenreederei

Was ist eine Partenreederei im rechtlichen Sinn?

Eine Partenreederei ist der Zusammenschluss mehrerer Personen zum gemeinschaftlichen Betrieb eines bestimmten seegängigen Schiffes zum Erwerb durch Seefahrt. Die Beteiligungen werden als Quoten („Parten“) am Schiff und am Betrieb gehalten.

Verfügt die Partenreederei über eigene Rechtspersönlichkeit?

Nein. Die Partenreederei ist kein eigenständiger Rechtsträger. Rechte und Pflichten entstehen den Teilhabern, vertreten durch den Geschäftsführenden, unmittelbar.

Wie haften die Beteiligten gegenüber Dritten?

Für Verbindlichkeiten aus dem Schiffsbetrieb haftet zunächst das Gemeinschaftsvermögen. Typischerweise werden die Teilhaber gegenüber Gläubigern anteilig entsprechend ihrer Quote in Anspruch genommen; eine gesamtschuldnerische Haftung ist untypisch, kann aber durch besondere Abreden oder spezielle Haftungsregime überlagert werden.

Wer vertritt die Partenreederei nach außen?

Die Außenvertretung obliegt regelmäßig einem Geschäftsführenden („Reeder“), der die üblichen Geschäfte des Schiffsbetriebs im Namen der Teilhaber vornimmt. Umfang und Grenzen seiner Vertretungsmacht ergeben sich aus der Vereinbarung und den Verkehrsgepflogenheiten.

Wie werden Anteile an einer Partenreederei übertragen?

Anteile können grundsätzlich übertragen werden. Üblicherweise sehen Vereinbarungen Zustimmungs- oder Vorkaufsrechte der übrigen Teilhaber vor. Mit der Übertragung gehen Rechte und Pflichten aus der Beteiligung auf den Erwerber über.

Welche Registereinträge sind vorgesehen?

Das Schiff und die Eigentumsverhältnisse, einschließlich der Beteiligungsquoten, werden im Schiffsregister geführt. Die Partenreederei wird nicht als eigenständige Gesellschaft im Handelsregister eingetragen.

Wie endet eine Partenreederei?

Die Beendigung erfolgt insbesondere durch Verkauf oder Verlust des Schiffes, durch gemeinsamen Beschluss oder durch dauerhafte Einstellung des Erwerbsbetriebs. Anschließend werden die Geschäfte abgewickelt und ein eventueller Überschuss verteilt.

Worin unterscheidet sich die Partenreederei von einer KG-Schiffsgesellschaft?

Die KG ist eine rechtsfähige Personengesellschaft mit firmierender Außenauftritt und typischer Haftungsstruktur (unbeschränkt für Komplementäre, beschränkt für Kommanditisten). Die Partenreederei besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, ihre Haftung ist grundsätzlich quotenbezogen und sie ist auf das gemeinschaftliche Betreiben eines einzelnen Schiffes ausgerichtet.