Begriff und Definition der Päderastie
Der Begriff „Päderastie“ stammt aus dem Altgriechischen (παῖς, pais = Knabe, ἐράω, erao = lieben) und bezeichnet ursprünglich eine in der Antike insbesondere in Griechenland verbreitete Form der Beziehungen zwischen erwachsenen Männern und männlichen Jugendlichen. Heute wird der Begriff in den deutschsprachigen Ländern überwiegend synonym für sexuelle Handlungen Erwachsener mit Kindern oder Jugendlichen männlichen Geschlechts verwendet. In moderner rechtlicher sowie sozialwissenschaftlicher Terminologie ist der Begriff historisch belegt, wird jedoch überwiegend durch die Begriffe „sexueller Missbrauch von Kindern“ beziehungsweise „sexueller Missbrauch von Jugendlichen“ ersetzt, um eine präzise und wertneutrale Benennung vorzunehmen.
Historische Entwicklung der Päderastie
Antikes Griechenland
In der Antike war die Päderastie vor allem im antiken Griechenland als soziale Institution bekannt, die pädagogische, soziale und sexuelle Elemente enthielt. Historisch betrachtet bildeten diese Beziehungen einen Teil des Erziehungssystems, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Begriff aus heutiger Sicht eine gänzlich andere rechtliche Bewertung erfährt.
Wandel im Rechtsverständnis
Mit der Entwicklung moderner Strafrechtsnormen und einem gewandelten gesellschaftlichen Schutzinteresse für Minderjährige rückte die Bewertung sexueller Kontakte zwischen Erwachsenen und Minderjährigen in ein klares strafrechtliches Verbot. Zahlreiche internationale Konventionen und nationale Kodifikationen widmen sich dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen.
Päderastie im modernen Recht
Strafrechtliche Einordnung
Deutschland
Im deutschen Recht sind sämtliche sexuelle Handlungen von Erwachsenen mit Kindern unter 14 Jahren gemäß § 176 Strafgesetzbuch (StGB) als „sexueller Missbrauch von Kindern“ strafbar. Auch der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen wird nach Maßgabe der §§ 182, 174 ff. StGB unter Strafe gestellt, sofern ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine einverständnisunfähige Altersdifferenz besteht.
Der Begriff „Päderastie“ findet in der aktuellen Gesetzgebung keine Verwendung; historisch taucht er noch in älteren Kommentaren und Gesetzestexten auf, wird jedoch durch präzisere Bezeichnungen ersetzt.
Wichtige strafrechtliche Normen:
- § 176 StGB: Schutz von Kindern unter 14 Jahren vor sexuellen Handlungen (Unabhängig vom Einverständnis des Kindes)
- § 182 StGB: Schutz von Jugendlichen unter 16 bzw. 18 Jahren vor sexuellen Handlungen durch Erwachsene, insbesondere bei Ausnutzung von Zwangslagen, fehlender Reife oder Vormachtstellung
- § 174 StGB: Missbrauch von Schutzbefohlenen und Abhängigkeitsverhältnissen
Österreich
In Österreich werden gleichartige Tatbestände im Strafgesetzbuch, insbesondere unter den §§ 206 ff. StGB (Sexueller Missbrauch von Unmündigen/Jugendlichen) geregelt. Auch hier liegt ein besonderes Augenmerk auf dem Schutz vor Ausnutzung von Macht- oder Abhängigkeitsverhältnissen und einem klaren Verbot sexueller Kontakte mit Unmündigen. Auch hier findet der Begriff „Päderastie“ keine Anwendung mehr; im historischen Schrifttum begegnet er jedoch noch als Bezeichnung strafbaren Verhaltens.
Schweiz
Das Schweizerische Strafgesetzbuch regelt in Art. 187 StGB den „sexuellen Handlungen mit Kindern“ und in Art. 188 StGB den „sexuellen Handlungen mit Abhängigen“. Die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger steht im Zentrum des strafrechtlichen Schutzes, wobei der Päderastiebegriff auch hier heute obsolet ist.
Internationales Recht
Völkerrechtliche Grundlagen
Internationale Regelungen wie die UN-Kinderrechtskonvention (Art. 34) verpflichten die Unterzeichnerstaaten, Kinder vor „sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch“ zu schützen. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verlangt in Art. 8 und 14 den Schutz des Privatlebens und verbietet Diskriminierung aufgrund des Alters.
Strafrechtsübereinkommen
- Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention)
- Haager Kinderschutzübereinkommen
Beide Abkommen fordern ausdrücklich die nationale strafrechtliche Verfolgung von sexuellen Handlungen Erwachsener an oder mit Kindern.
Rechtliche Folgen und Sanktionen
Strafmaß
Das Strafmaß für sexuelle Handlungen an Kindern bewertet sich nach Schwere der Tat, Alter des Opfers und der Art des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer. In Deutschland, Österreich und der Schweiz drohen Täterinnen und Tätern mehrjährige Freiheitsstrafen bis hin zu besonders schweren Fällen mit erhöhtem Strafrahmen, auch Sicherungsverwahrung ist möglich.
Verjährung
Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit minderjähriger Opfer und häufig verzögerter Anzeigenerstattung wurden die Verjährungsfristen national in Anlehnung an internationale Vorgaben stark verlängert oder teilweise sogar aufgehoben.
Berufsrechtliche und gesellschaftliche Konsequenzen
Neben strafrechtlichen Sanktionen können weitere Folgen wie Berufsverbote, Wegfall des Sorgerechts, Entzug der Fahrerlaubnis (bei Gefahr für andere Personen) und Aufnahme ins Sexualstraftäterregister erfolgen. Die gesellschaftliche Ächtung und soziale Ausgrenzung sind weitere häufige Folgen.
Abgrenzung zu anderen Begriffen
Der Begriff „Päderastie“ ist heute im Straf- und öffentlichen Recht weitgehend durch die Begriffe „sexueller Missbrauch von Kindern“ oder „sexueller Missbrauch von Jugendlichen“ abgelöst. Im forensischen und psychologischen Kontext wird oft der Begriff „Pädophilie“ verwendet, der jedoch die sexuelle Präferenz bezeichnet, nicht notwendigerweise eine Handlung beinhaltet.
Diskussion um Begriff und Verwendung
Angesichts des heutigen Missbrauchsbegriffes ist der Begriff „Päderastie“ wegen seiner historischen Bedeutung und der Nähe zu kulturellen Praktiken der Antike umstritten und im modernen Diskurs weitgehend durch „sexueller Missbrauch“ abgelöst. Wissenschaftliche und rechtliche Literatur verwendet den historischen Begriff weiterhin zur Verdeutlichung bestimmter kulturell-historischer Phänomene, jedoch nicht zur Bezeichnung aktueller strafbarer Handlungen.
Literatur und Weblinks
- Strafgesetzbuch (Deutschland), aktuelle Fassung
- Strafgesetzbuch (Österreich), aktuelle Fassung
- Schweizerisches Strafgesetzbuch, aktuelle Fassung
- Lanzarote-Konvention des Europarates
- §§ 176, 174, 182 StGB
- UN-Kinderrechtskonvention: Volltext
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der sachlichen Information. Die hier dargestellten Inhalte unterliegen der jeweiligen Landesgesetzgebung und können sich im Laufe der Zeit ändern.
Häufig gestellte Fragen
Ist Päderastie in Deutschland strafbar?
Päderastie bezeichnet Beziehungen oder sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern und minderjährigen Jungen und ist in Deutschland eindeutig strafrechtlich relevant. Laut Strafgesetzbuch (§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern) sind jegliche sexuelle Handlungen mit Personen unter 14 Jahren grundsätzlich verboten und werden als Verbrechen verfolgt. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren gelten weitere Schutzvorschriften (§ 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen). Handlungen zwischen Erwachsenen und Jugendlichen, bei denen ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine Ausnutzung vorliegt, sind ebenfalls strafbar. Zudem ist auch der Besitz, die Verbreitung und die Herstellung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger unter Strafe gestellt (§ 184b StGB). Die Strafrahmen reichen von Geldstrafe bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe, insbesondere wenn Gewalt, Drohung oder andere erschwerende Umstände hinzukommen.
Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei nachgewiesenem sexuellem Missbrauch im Kontext der Päderastie?
Wer nach deutschem Recht des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (unter 14 Jahre) überführt wird, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 15 Jahren rechnen. In minder schweren Fällen kann das Mindestmaß geringer sein, das mögliche Strafmaß ist jedoch bewusst hoch angesetzt, um den besonderen Schutz von Kindern sicherzustellen. Wird Gewalt oder eine Drohung angewendet, erhöht sich das Strafmaß zusätzlich. Kommt es zu besonders schweren Fällen – etwa bei wiederholtem Missbrauch, bei Vereinigungstatbeständen (z.B. gemeinschaftlicher Missbrauch), bei schwerer psychischer oder physischer Schädigung des Opfers oder bei besonderer Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses – drohen verschärfte Strafen bis hin zu Schutzverwahrung nach Verbüßung der Haftstrafe.
Welche gesetzlichen Regelungen existieren in Bezug auf das Schutzalter?
Das Schutzalter im Strafrecht bezeichnet das Mindestalter, ab dem Personen selbstständig wirksame sexuelle Entscheidungen treffen dürfen. In Deutschland liegt das Schutzalter allgemein bei 14 Jahren; mit Personen unter 14 Jahren sind generell keine sexuellen Handlungen erlaubt. Zwischen 14 und 16 Jahren sind sexuelle Kontakte mit Personen über 21 Jahren verboten, falls eine Ausnutzung einer Zwangslage oder fehlender sexueller Reife vorliegt. Zwischen 16 und 18 Jahren greifen die Vorschriften über Missbrauch von Schutzbefohlenen, sofern ein Abhängigkeits- oder Betreuungsverhältnis besteht. Diese rechtlichen Regelungen dienen dem Schutz von Minderjährigen vor sexueller Ausbeutung.
Gibt es Unterschiede im Umgang mit Päderastie im deutschen Strafrecht im Vergleich zu anderen Ländern?
Ja, internationale Unterschiede bestehen sowohl hinsichtlich des Schutzalters als auch im Umgang mit sexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen. Während Deutschland klare Altersgrenzen und umfassende Schutzvorschriften vorsieht, variieren diese weltweit: In einigen Ländern liegt das Schutzalter niedriger oder höher, und die Strafrahmen für einschlägige Handlungen oder Darstellungen können abweichen. Ferner existiert unterschiedlich streng ausgeprägter Opferschutz oder spezielle Strafverfahren zum Schutz Minderjähriger. In vielen anderen Rechtssystemen (z.B. angelsächsischer Raum) sind Begriffe wie „statutory rape“ gebräuchlich, die ausschließlich auf das Alter beziehen, unabhängig vom Tatbestand einer Ausnutzung.
Wie wird im Ermittlungsverfahren mit Verdachtsfällen umgegangen?
Bei einem Anfangsverdacht auf päderastische Handlungen leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. Dies beinhaltet in der Regel Vernehmungen von Zeugen und Opfern, Sicherstellung von Datenträgern sowie die Zusammenarbeit mit Jugendämtern und spezialisierten Fachkräften. Zudem wird das Opfer durch Zeugenschutzmaßnahmen besonders geschützt. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, muss die Strafverfolgung von Amts wegen stattfinden, eine Anzeige durch Dritte ist nicht zwingend erforderlich. Auch verdeckte Ermittlungsmethoden oder die Zusammenarbeit mit internationalen Behörden (z.B. bei Internetdelikten) kommen häufig zum Einsatz.
Gibt es Verjährungsfristen für päderastische Straftaten?
Für die Verfolgung von Sexualdelikten an Kindern bestehen in Deutschland verlängerte oder teilweise ausgesetzte Verjährungsfristen. Die Frist beginnt häufig erst mit der Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers zu laufen, um eine spätere Anzeige – etwa nach Überwindung von Traumatisierungen – zu ermöglichen. Die maximalen Verjährungsfristen reichen bis zu 20 Jahre oder mehr, je nach Schwere der Tat. Für besonders schwere Taten, etwa mit Todesfolge, kann eine Verjährung gänzlich ausgeschlossen sein.
Was ist bei Verdacht auf päderastische Handlungen zu tun?
Im Verdachtsfall sollte umgehend Kontakt zu den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) oder spezialisierten Fachberatungsstellen aufgenommen werden. Das Sammeln eigener Beweise sollte unterbleiben, um die Beweisführung nicht zu gefährden. Kindeswohl steht immer im Vordergrund, daher ist eine vertrauliche und professionelle Unterstützung der Betroffenen – auch durch das Jugendamt, Ärzte oder Psychologen – erforderlich. Die Ermittlungen werden anschließend von den zuständigen Behörden eingeleitet und durchgeführt.