Legal Lexikon

P-Konto

Begriff und Zweck des P-Kontos

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein gewöhnliches Girokonto mit einem besonderen Schutzstatus. Es dient dazu, trotz einer Kontopfändung einen gesetzlich vorgesehenen monatlichen Betrag für den notwendigen Lebensunterhalt verfügbar zu halten. Die Schutzfunktion wirkt gegenüber sämtlichen Pfändungszugriffen und begrenzt zudem, in einem bestimmten Umfang, die Verrechnung eigener Forderungen des Kreditinstituts mit geschützten Guthaben. Ziel ist die Sicherung des Existenzminimums und die Aufrechterhaltung der grundlegenden Zahlungsfähigkeit.

Rechtsnatur und Grundprinzipien

Das P-Konto ist kein eigenständiger Kontotyp, sondern die rechtliche Ausgestaltung eines bestehenden Zahlungskontos. Es richtet sich ausschließlich an natürliche Personen; Unternehmen und Gemeinschaftskonten sind nicht einbezogen. Pro Person ist die Führung nur eines P-Kontos zulässig. Die Schutzwirkung knüpft an den Kalendermonat und an die auf dem Konto eingehenden Gutschriften an.

Kern des Schutzes ist ein monatlicher Grundfreibetrag, der regelmäßig angepasst und öffentlich bekannt gemacht wird. Innerhalb dieses Freibetrags sind Guthaben unpfändbar. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der geschützte Betrag durch sogenannte Erhöhungsbeträge erweitert werden, etwa wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder wegen bestimmter, zweckgebundener Sozialleistungen.

Schutzumfang und Freibeträge

Der Schutz erfasst Guthaben auf dem Konto bis zur Höhe eines festgelegten Grundfreibetrags je Kalendermonat. Dieser Betrag wird in regelmäßigen Abständen (typischerweise jährlich) überprüft und neu festgesetzt. Gutschriften werden dem Monatsrahmen zugerechnet; übersteigende Beträge sind grundsätzlich pfändbar.

Erhöhungsbeträge

Über den Grundfreibetrag hinaus können zusätzliche Beträge geschützt werden, insbesondere:

  • wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten gegenüber bestimmten Personen,
  • für Kindergeld und vergleichbare Leistungen,
  • für bestimmte, zweckgebundene staatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Die Erweiterung erfolgt nicht automatisch, sondern setzt regelmäßig einen geeigneten Nachweis gegenüber dem Kreditinstitut voraus.

Monatliche Betrachtung und Ansparschutz

Die Schutzwirkung ist monatsbezogen. Nicht verbrauchte geschützte Guthaben können in begrenztem Umfang in den Folgemonat übergehen (Ansparschutz). Ein weitergehendes Ansparen außerhalb dieser Regelung ist im Rahmen des P-Kontos nicht vorgesehen; nach Ablauf der Schutzzeiträume können Restbeträge grundsätzlich gepfändet werden.

Übersteigende Beträge

Guthaben, die die geschützten Monatsbeträge überschreiten, sind pfändbar und können im Rahmen der banküblichen Abläufe an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt werden. Dies gilt auch für einmalige Gutschriften, soweit sie nicht von Gesetzes wegen gesondert unpfändbar sind oder in den Freibetrag fallen.

Einrichtung und Umstellung

Die Schutzstellung erfolgt durch Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto. Das Kreditinstitut nimmt die Umstellung nach entsprechender Erklärung der kontoführenden Person vor. Die Führung mehrerer P-Konten durch dieselbe Person ist unzulässig; zur Vermeidung von Doppelkonten bestehen Meldemechanismen.

Beginn der Schutzwirkung

Die Schutzwirkung knüpft an den Kalendermonat an. Bei Umstellung innerhalb eines laufenden Monats wird der maßgebliche Monatsfreibetrag berücksichtigt. Die praktische Verfügbarkeit richtet sich nach den bankseitigen Abrechnungs- und Buchungsabläufen.

Nachweise und Erhöhungsbeträge

Für die Berücksichtigung von Erhöhungsbeträgen sind geeignete Bescheinigungen erforderlich. In Betracht kommen insbesondere Bescheinigungen über:

  • die Anzahl und Berücksichtigungsfähigkeit unterhaltsberechtigter Personen,
  • den Bezug von Kindergeld oder ähnlichen Leistungen,
  • zweckgebundene existenzsichernde Leistungen.

Die Bescheinigung wird dem Kreditinstitut vorgelegt und bildet die Grundlage für die Erhöhung des geschützten Monatsbetrags. Änderungen der Verhältnisse können eine Aktualisierung erforderlich machen.

Kontoführung und Verfügbarkeit

Das P-Konto bleibt ein normales Zahlungskonto. Überweisungen, Kartenverfügungen, Lastschriften und Daueraufträge sind möglich, soweit der jeweils verfügbare geschützte Betrag nicht überschritten wird. Bei Überschreitung können Zahlungen abgewiesen oder rückbelastet werden.

Eigene Forderungen des Kreditinstituts (z. B. aus Überziehungen) dürfen aus den geschützten Guthaben grundsätzlich nicht bedient werden. Kreditrahmen können angepasst oder entfallen, wenn die Kontoführung dem Schutzregime des P-Kontos unterliegt.

Besonderheiten und Grenzen

  • Gemeinschaftskonten können nicht in P-Konten umgewandelt werden; das Schutzsystem ist auf Einzelkonten zugeschnitten.
  • Der Schutz bezieht sich auf Guthaben; eine Überziehung wird durch den Pfändungsschutz nicht ermöglicht.
  • Einmalige Zahlungen (z. B. Erstattungen) sind grundsätzlich Teil des Monatsrahmens, soweit sie nicht kraft Gesetzes unpfändbar sind.
  • Die Führung mehrerer P-Konten ist unzulässig; zur Vermeidung von Missbrauch bestehen Auskunfts- und Meldesysteme.

Beendigung und Wechsel

Die Schutzstellung kann auf Wunsch der kontoführenden Person beendet werden; das Konto wird dann wieder als gewöhnliches Girokonto geführt. Eine Beendigung oder Kündigung durch das Kreditinstitut richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Kontoführung. Die bloße Umstellung in ein P-Konto begründet für sich genommen keinen besonderen Kündigungsgrund.

Datenschutz und Meldungen

Zur Verhinderung der Mehrfachführung wird der P-Konto-Status an hierfür vorgesehene Stellen gemeldet. Die Verarbeitung dient ausschließlich diesem Zweck. Nach Beendigung des P-Konto-Status ist eine entsprechende Aktualisierung oder Löschung vorgesehen.

Zusammenspiel mit Zwangsvollstreckung und Insolvenz

Bei einer Kontopfändung sorgt das P-Konto dafür, dass der geschützte Monatsbetrag verfügbar bleibt. Liegen mehrere Pfändungen vor, ändert dies nichts an der Höhe der geschützten Beträge; maßgeblich sind die bankseitigen gesetzlichen Abläufe zur Verteilung und Auskehr.

Bestehen parallel Lohn- oder Gehaltspfändungen, wird rechtlich eine doppelte Zugriffsmöglichkeit auf das Existenzminimum vermieden. In einem laufenden Insolvenzverfahren kann ein P-Konto weitergeführt werden; die Schutzmechanik bleibt bestehen und wirkt neben den insolvenzrechtlichen Besonderheiten. Die Verfügungsbefugnisse von Verwaltung und Treuhand bleiben unberührt, soweit gesetzlich vorgesehen.

Häufig gestellte Fragen

Wer darf ein P-Konto führen und wie viele P-Konten sind zulässig?

Ein P-Konto kann von einer natürlichen Person als Einzelkonto geführt werden. Die Führung ist pro Person auf ein einziges P-Konto beschränkt; Gemeinschaftskonten sind ausgeschlossen.

Gilt der Schutz auch ohne bereits vorliegende Pfändung?

Der Schutzstatus kann auch ohne laufende Pfändung bestehen. Die Schutzmechanik greift stets monatsbezogen, sobald Gutschriften eingehen und der geschützte Betrag zu prüfen ist.

Welche Geldeingänge sind neben dem Grundfreibetrag besonders geschützt?

Zusätzliche geschützte Beträge kommen etwa für gesetzliche Unterhaltspflichten, Kindergeld sowie bestimmte zweckgebundene existenzsichernde Leistungen in Betracht. Eine Erhöhung setzt regelmäßig geeignete Nachweise gegenüber dem Kreditinstitut voraus.

Wie lange bleibt ein nicht verbrauchter Freibetrag erhalten?

Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können in begrenztem Umfang in den Folgemonat übertragen werden. Ein darüber hinausgehendes Ansparen ist im Rahmen des P-Konto-Schutzes nicht vorgesehen.

Was geschieht mit Beträgen oberhalb des geschützten Rahmens?

Guthaben oberhalb des geschützten Monatsbetrags sind grundsätzlich pfändbar und können nach den gesetzlichen und bankseitigen Abläufen an den Pfändungsgläubiger ausgekehrt werden.

Welche Auswirkungen hat ein P-Konto auf Dispositionskredite und Verrechnungen?

Aus den geschützten Guthaben dürfen eigene Forderungen des Kreditinstituts in der Regel nicht bedient werden. Kreditrahmen können angepasst oder entfallen, ohne dass der Pfändungsschutz die Einräumung eines Überziehungsrahmens vermittelt.

Wie verhält sich das P-Konto im Insolvenzverfahren?

Das P-Konto kann während eines Insolvenzverfahrens geführt werden. Der monatliche Schutzbetrag bleibt bestehen und wirkt neben insolvenzrechtlichen Regelungen, ohne deren Zuständigkeiten zu verändern.