Definition und Grundlagen des Omnibusverkehrs
Der Omnibusverkehr bezeichnet die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen (Bussen) auf öffentlichen Straßen. Als Teil des Personenbeförderungsrechts ist der Begriff im deutschen sowie europäischen Recht klar geregelt und unterliegt umfassenden gesetzlichen Anforderungen. Omnibusverkehr umfasst sowohl den Linienverkehr als auch den Gelegenheitsverkehr (insbesondere Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen, Mietomnibusverkehr) unter der Voraussetzung einer entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung.
Rechtliche Grundlagen
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Das zentrale Regelwerk für den Omnibusverkehr in Deutschland stellt das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) dar. Es regelt sämtliche Formen des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs, soweit sie regelmäßig oder mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, und unterscheidet dabei insbesondere zwischen Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr.
Linienverkehr (§ 42 ff. PBefG)
Der Linienverkehr ist durch einen im Voraus festgelegten Fahrplan und bestimmte Haltestellen gekennzeichnet. Hierzu zählen insbesondere städtische Buslinien, Überlandbusse und sonstige öffentliche Verkehrsangebote. Für die Durchführung ist eine Erlaubnis nach § 2 PBefG erforderlich, die an verschiedene Bedingungen geknüpft ist, wie etwa Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit sowie das Vorliegen eines öffentlichen Verkehrsbedarfs. Sperrfristen und Fahrplanzwang stellen weitere regulatorische Instrumente dar.
Gelegenheitsverkehr (§ 46 ff. PBefG)
Der Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen unterteilt sich wiederum in Bustouristik (Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen) und den Mietomnibusverkehr. Hier ist eine eigenständige Erlaubnis erforderlich, die ebenfalls an gesetzliche Voraussetzungen gebunden ist. Charakteristisch sind Flexibilität in der Routenplanung und häufig abweichende Haltepunkte.
Fahrerlaubnisrecht
Für die Berechtigung zur Personenbeförderung im Omnibusverkehr bedarf es einer besonderen Fahrerlaubnis (Busführerschein, Klasse D oder DE). Zusätzlich ist regelmäßig eine besondere Fahrgastbeförderungserlaubnis nachzuweisen, deren Voraussetzungen sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ergeben und unter anderem medizinische sowie charakterliche Eignungsprüfungen umfassen.
Zulassung und Betriebserlaubnis
Zulassung der Fahrzeuge
Die im Omnibusverkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und Fahrzeuggenehmigungsverordnung (FGV) besonderen technischen Anforderungen hinsichtlich Sicherheit, Komfort und Barrierefreiheit genügen. Kriterien wie die Zahl zugelassener Stehplätze, Notausstiege, Sicherheitsgurte und Umweltanforderungen werden dabei behördlich kontrolliert.
Betriebserlaubnis und Kontrollen
Die Betriebserlaubnis setzt eine ordnungsgemäße Instandhaltung und regelmäßige Hauptuntersuchungen (gemäß § 29 StVZO) voraus. Zusätzlich unterliegen Unternehmen im Omnibusverkehr besonderen Überwachungspflichten, etwa im Hinblick auf die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) Nr. 561/2006).
Versicherungsrechtliche Anforderungen
Im Omnibusverkehr ist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zwingende Voraussetzung (§ 22 PBefG i.V.m. Pflichtversicherungsgesetz). Die Versicherungspflicht dient dem Schutz von Fahrgästen und Dritten im Schadensfall. Ergänzt wird dies durch besondere Regelungen zur Personen- und Sachschadenhaftung, Selbstbehalt und Deckungssummen.
Wettbewerbsrechtliche Rahmenbedingungen
Der Omnibusverkehr wird stark reguliert, um einen fairen Wettbewerb und die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Die Marktöffnung ist insbesondere durch die Novellierung des PBefG und die Liberalisierung des Fernbuslinienverkehrs (seit 2013) erweitert worden. Zugleich bestehen Schutzmechanismen für den ÖPNV und die Schienenpersonennahverkehrsunternehmen.
Europarechtliche Vorgaben
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Die europäische Verordnung regelt die Vergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten auf Straße und Schiene und schafft unionsweit harmonisierte Rahmenbedingungen für Vergabeverfahren, Verträge und Kontrollmechanismen. Sie betont Transparenz, Nichtdiskriminierung und Wettbewerb in der Erbringung von Omnibusleistungen.
Kabotage-Bestimmungen
Der grenzüberschreitende Omnibusverkehr unterliegt den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, insbesondere hinsichtlich Kabotage (Personenbeförderung innerhalb eines EWR-Staates durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat). Unternehmen müssen dabei über entsprechende EU-Lizenz und Beförderungsgenehmigungen verfügen.
Pflichten des Verkehrsunternehmens und Fahrpersonals
Informations- und Beförderungspflichten
Verkehrsunternehmen im Omnibusverkehr sind verpflichtet, Fahrgäste mit gültigem Fahrausweis zu befördern, über Fahrpläne, Tarife und Beförderungsbedingungen zu informieren und Barrierefreiheit sicherzustellen. Die Fahrpersonale sind zu regelmäßigen Schulungen (insbesondere in Erster Hilfe, Umgang mit Notfällen und Fahrgastrechten) verpflichtet.
Datenschutz und Fahrgastrechte
Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten für die Verarbeitung von Fahrgastdaten erhöhte Anforderungen. Zudem sind die Fahrgastrechte für Bus- und Fernbusverkehr europaweit geregelt (Verordnung (EU) Nr. 181/2011) und umfassen Informations-, Entschädigungs- und Unterstützungsansprüche der Fahrgäste bei Verspätungen, Ausfällen sowie im Fall von Mobilitätseinschränkungen.
Gemeinde- und Landesrecht
Omnibusverkehr fällt in den Anwendungsbereich der kommunalen Daseinsvorsorge und wird durch ergänzende Regelungen im jeweiligen Landesrecht präzisiert. Insbesondere finden sich hier Vorgaben zu Nahverkehrsplänen, Konzessionsverfahren und Zuschüssen. Gemeinden können im Rahmen der eigenen Zuständigkeit Vorgaben zu Linienführung, Taktung und Tarifgestaltung machen.
Wirtschaftliche Förderung und Subventionen
Der Omnibusverkehr profitiert von erheblichen öffentlichen Subventionen, insbesondere im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Förderungen erfolgen durch Bund, Länder und Gemeinden über unterschiedliche Programme wie Regionalisierungsmittel, Investitionszuschüsse für Fahrzeuge und Infrastruktur sowie Zuschüsse für barrierefreien Ausbau.
Sanktionen und Überwachungsmaßnahmen
Verstöße gegen gesetzliche oder behördliche Vorgaben im Omnibusverkehr können mit Bußgeldern, dem Widerruf von Genehmigungen oder sogar strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden. Die Einhaltung der Vorschriften wird von Aufsichtsbehörden (örtliche Verkehrsbehörden, Landesbehörden, Kraftfahrt-Bundesamt) regelmäßig kontrolliert, wobei auch Schwerpunktkontrollen auf technischen Zustand, Sozialvorschriften und Beförderungssicherheit durchgeführt werden.
Zusammenfassung
Der Omnibusverkehr nimmt eine zentrale Rolle im öffentlichen wie im privaten Personenbeförderungsrecht ein und ist durch umfassende gesetzliche Vorgaben und Kontrollmechanismen im Bund, in den Ländern und auf europäischer Ebene geprägt. Die rechtlichen Bestimmungen dienen der Sicherheit, Zuverlässigkeit, Wirtschaftlichkeit sowie dem Schutz der Fahrgäste und stellen hohe Anforderungen an Unternehmen, Fahrzeuge und Personal. Durch fortwährende rechtliche Entwicklungen, zum Beispiel im Bereich Digitalisierung, Barrierefreiheit und Umweltanforderungen, ist der Rechtsrahmen des Omnibusverkehrs kontinuierlich dem gesellschaftlichen und technologischen Wandel unterworfen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Genehmigungen sind für den Omnibusverkehr im Linien- und Gelegenheitsverkehr rechtlich erforderlich?
Für den Betrieb von Omnibusverkehr im Linien- sowie Gelegenheitsverkehr (insbesondere Ausflugsfahrten und Mietomnibusverkehr) ist gemäß deutschem und europäischem Recht eine spezielle Genehmigung notwendig. Rechtsgrundlage bildet v. a. das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Im Linienverkehr (§ 42 PBefG, z. B. öffentlicher Nahverkehr) ist eine Linienverkehrsgenehmigung erforderlich, die bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (meist Landratsamt oder Stadtverwaltung) zu beantragen ist. Im Antrag sind Fahrpläne, Tarife, Beförderungsbedingungen und Angaben zum eingesetzten Fuhrpark vorzuweisen. Im Gelegenheitsverkehr (§§ 48ff. PBefG) – darunter fallen etwa Fernbuslinien, Mietomnibusse und Ausflugsverkehre – ist eine eigenständige Genehmigung für jede Verkehrsform vonnöten. In beiden Fällen sind persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers, finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die fachliche Eignung nachzuweisen. Für grenzüberschreitenden Verkehr sind zusätzlich länderspezifische Vorschriften und europaweit die Verordnung (EG) 1073/2009 maßgeblich, nach der eine Gemeinschaftslizenz erforderlich ist.
Welche Anforderungen gelten an den Unternehmer hinsichtlich persönlicher Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung?
Jeder Unternehmer, der Omnibusverkehr betreibt, muss die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung nachweisen. Die persönliche Zuverlässigkeit wird überprüft durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und Informationen aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt. Es dürfen keine schwerwiegenden Verstöße gegen das Gewerbe-, Sozialversicherungs-, Arbeits- oder Verkehrsrecht vorliegen. Die fachliche Eignung wird i. d. R. durch eine entsprechende Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder durch eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung und Berufserfahrung im Verkehrsgewerbe erlangt. Inhaber einer fachbezogenen Fachkundeprüfung erhalten eine Bescheinigung, die im Genehmigungsverfahren mit eingereicht werden muss. Auch Geschäftsführer oder Verkehrsleiter müssen diese Anforderungen erfüllen, wenn sie die tatsächliche Führung des Betriebs innehaben.
Welche gesetzlichen Vorschriften gelten für die Betriebspflicht und Beförderungspflicht im Omnibus-Linienverkehr?
Die Betriebspflicht und Beförderungspflicht sind zentrale rechtliche Vorgaben im Linienverkehr. Die Betriebspflicht verpflichtet den Unternehmer, genehmigte Fahrpläne und Bedienzeiten einzuhalten. Im Rahmen der Beförderungspflicht (§ 22 PBefG) besteht die Verpflichtung, grundsätzlich jede Person und jedes zulässige Gepäck zu den allgemeinen Beförderungsbedingungen und Tarifen zu befördern, es sei denn, es sprechen zwingende Gründe (z. B. Sicherheitsbedenken, Überfüllung) dagegen. Der Unternehmer darf Fahrgäste nur unter den in den Beförderungsbestimmungen genannten Gründen zurückweisen. Verstöße gegen diese Pflichten können zu aufsichtsrechtlichen Sanktionen bis zum Entzug der Genehmigung führen.
Was sind die haftungsrechtlichen Besonderheiten im Omnibusverkehr gegenüber Fahrgästen und Dritten?
Omnibusunternehmen unterliegen umfangreichen Haftungsvorschriften. Gemäß § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz) haften sie grundsätzlich verschuldensunabhängig für Personen- und Sachschäden, die beim Betrieb des Busses verursacht werden. Spezifische Haftungstatbestände finden sich zudem im PBefG (§ 22a PBefG – Haftung gegenüber Fahrgästen). Weiterhin gilt die gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (§ 8 PBefG i. V. m. Pflichtversicherungsgesetz), deren Mindestdeckungssummen regelmäßig angepasst werden. Bei grenzüberschreitenden Fahrten sind die Vorgaben der EU-Verordnung (EG) 181/2011 zusätzlich zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Fahrgastrechte und Entschädigungsansprüche bei Verspätungen oder Ausfällen.
Welche rechtlichen Vorgaben bestehen zu den Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer im Omnibusverkehr?
Die Lenk- und Ruhezeiten von Fahrern sind streng durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geregelt, ergänzt durch das deutsche Fahrpersonalgesetz (FPersG) und die Fahrpersonalverordnung (FPersV). Fahrer dürfen täglich maximal 9 Stunden (zweimal pro Woche 10 Stunden) lenken, die wöchentliche Höchstlenkzeit beträgt 56 Stunden. Tägliche Ruhzeiten müssen mindestens 11 Stunden betragen, können jedoch unter bestimmten Umständen auf 9 Stunden verkürzt werden. Nach spätestens viereinhalb Stunden Fahrt ist eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Für den Nachweis sind die Fahrtschreiber-Daten (digital oder analog, je nach Fahrzeug) lückenlos aufzubewahren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörden vorzulegen. Verstöße werden streng sanktioniert, auch gegen das Unternehmen.
Welche Anforderungen bestehen an die Barrierefreiheit im Omnibusverkehr?
Nach § 8 PBefG und dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) sind Omnibusunternehmen insbesondere im Linienverkehr verpflichtet, ihren Betrieb schrittweise barrierefrei zu gestalten. Seit 1. Januar 2022 gilt die vollständige Barrierefreiheit für den öffentlichen Personennahverkehr, sofern keine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Dazu gehören niedrige Einstiege, Rollstuhlrampen, akustische und optische Fahrgastinformationen, Rollstuhlstellplätze und entsprechende Halterungen. Verstöße gegen diese Vorgaben können zur Beanstandung durch Aufsichtsbehörden sowie zu zivilrechtlichen Ansprüchen von Betroffenen führen.
Was sind die Vorschriften zur Preiskalkulation und Tarifierung im Omnibus-Linienverkehr?
Im Linienverkehr unterliegen Tarife und Entgeltstrukturen grundsätzlich der Genehmigungspflicht durch die Aufsichtsbehörde (§ 39 PBefG). Tarifänderungen müssen angezeigt und genehmigt werden; sie müssen für den Fahrgast transparent und zugänglich sein. Im Rahmen der Daseinsvorsorge sind zudem Vorgaben bezüglich sozial verträglicher Tarife sowie zur Diskriminierungsfreiheit zu beachten. Im Gelegenheitsverkehr bestehen flexiblere Preisgestaltungsrechte, es gelten allerdings die Grundsätze eines fairen Wettbewerbs und der Angabe klarer Endpreise gegenüber dem Kunden nach der Preisangabenverordnung (PAngV). Preisabsprachen zwischen Unternehmen sind kartellrechtlich (GWB, Art. 101 AEUV) untersagt.