Begriff und rechtlicher Rahmen von Omnibussen
Ein Omnibus, häufig auch als Linienbus oder Reisebus bezeichnet, ist ein Kraftfahrzeug, das gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen zuzüglich Fahrersitz gebaut und zugelassen ist. Omnibusse spielen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), im Gelegenheitsverkehr sowie im privaten und gewerblichen Reiseverkehr eine zentrale Rolle. Die rechtlichen Vorgaben für Bau, Zulassung, Betrieb und Nutzung von Omnibussen sind in einer Vielzahl nationaler und europäischer Gesetze, Verordnungen und Richtlinien geregelt.
Zulassung und Betriebserlaubnis von Omnibussen
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Die StVZO (§ 32, § 34, § 35) definiert die technischen Anforderungen an Omnibusse. Ein Omnibus bedarf einer Betriebserlaubnis sowie einer zulässigen Gesamtmasse, die abhängig von der Sitz- und Stehplatzzahl ist. Die Betriebserlaubnis dokumentiert, dass das Fahrzeug den geltenden Sicherheitsvorschriften entspricht.
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Ein Omnibus darf im Linien- oder Gelegenheitsverkehr nur betrieben werden, wenn eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz vorliegt. Die Genehmigung ist regelmäßig mit Auflagen bezüglich Sicherheitsstandards, Fahrpersonal und Versicherungsschutz verbunden.
Fahrerlaubnis und Pflichten des Fahrpersonals
Fahrerlaubnisklassen und Qualifikationsanforderungen
Für das Führen eines Omnibusses ist in Deutschland eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 erforderlich, abhängig von der Größe des Fahrzeugs und der Zahl der zu befördernden Personen. Zusätzlich muss das Fahrpersonal eine Grundqualifikation gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) nachweisen, einschließlich regelmäßiger Weiterbildungen.
Lenk- und Ruhezeiten
Omnibusfahrer unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bezüglich der maximalen Lenkzeiten, Pausen und täglichen Ruhezeiten. Diese Regelungen dienen der Verkehrssicherheit und dem Gesundheitsschutz des Fahrpersonals.
Sicherheits- und Ausstattungsanforderungen
Technische Vorschriften
Omnibusse müssen über bestimmte Sicherheitsausstattungen verfügen, darunter Notausstiege, Feuerlöscher, Verbandskasten, Haltestangen sowie geeignete Sitze und Sicherheitsgurte gemäß ECE-Regelungen. Die regelmäßige Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO stellt die Verkehrs- und Betriebssicherheit sicher.
Barrierefreiheit
Gemäß den einschlägigen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind Omnibusse im Linienverkehr grundsätzlich barrierefrei auszustatten, um die Teilnahme von Menschen mit Behinderung am Personennahverkehr zu gewährleisten.
Versicherung und Haftung beim Omnibusverkehr
Pflichtversicherung
Für Omnibusse besteht nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, welche Schäden Dritter bei Unfällen abdeckt. Im gewerblichen Verkehr sind Deckungssummen und Versicherungsumfänge regelmäßig höher angesetzt als bei Privatfahrzeugen.
Haftung im Schadensfall
Die Haftung bei Schadensfällen im Betrieb von Omnibussen richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz) gleichwohl verschuldensunabhängig, sofern der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Zusätzlich bestehen vertragliche Haftungsregelungen gegenüber Fahrgästen.
Omnibusse im öffentlichen Verkehr und Wettbewerbsrecht
Genehmigungspflicht und Ausschreibungen
Der Einsatz von Omnibussen im öffentlichen Linienverkehr ist genehmigungspflichtig (§ 8 PBefG). Die Konzessionen für Linienverkehre werden in der Europäischen Union häufig über wettbewerbliche Verfahren (Ausschreibungen) vergeben. Der Zugang zum Markt unterliegt dabei den Regelungen des PBefG und des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Beförderungsentgelt und Beförderungsbedingungen
Preise und Bedingungen für die Beförderung im Linienverkehr werden entweder staatlich festgesetzt oder sind durch Genehmigungsbehörden zu genehmigen. Im Reiseverkehr sind die Entgelte grundsätzlich frei vereinbar.
Datenschutz und Fahrgastsicherheit
Omnibusunternehmen sind verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit personenbezogenen Daten der Fahrgäste bei elektronischer Fahrgastzählung, Ticketing-Systemen und Videoüberwachung im Bus.
Umweltrechtliche Anforderungen und Emissionsvorgaben
Mit Blick auf Umweltschutz und Luftreinhaltung unterliegen Omnibusse zunehmend strengen Emissionsvorgaben. Für die Zulassung sind Grenzwerte nach der jeweils gültigen Abgasnorm (z. B. Euro VI) einzuhalten. Zusätzlich greifen in vielen Kommunen Umweltzonen mit entsprechenden Zufahrtsbeschränkungen.
Omnibusse in internationalen Rechtszusammenhängen
Europarechtliche Regelungen
Der grenzüberschreitende Verkehr mit Omnibussen wird durch zahlreiche europäische Regelungen bestimmt. Diese betreffen unter anderem die Harmonisierung der technischen Standards, die Zulassung und Anerkennung der Fahrerlaubnis sowie den Marktzugang und die Fahrgastrechte (Verordnung (EU) Nr. 181/2011).
CMR-Übereinkommen
Im internationalen Güterkraftverkehr finden das CMR-Übereinkommen und im Bereich der internationalen Fahrgastbeförderung die Regelungen des „Interbus-Abkommens“ Anwendung, sofern der Verkehr grenzüberschreitend organisiert ist.
Zusammenfassung und Ausblick
Omnibusse sind als Fahrzeuge zur gewerblichen und öffentlichen Personenbeförderung einem komplexen rechtlichen Rahmen unterworfen. Dieser reicht von technischen Zulassungsvoraussetzungen über den Fahrgastschutz bis hin zu umfassenden Marktregulierungen. Die zunehmenden Umweltanforderungen, Digitalisierung und das Ziel der Barrierefreiheit beeinflussen die rechtliche Entwicklung und den regulatorischen Rahmen für Omnibusse fortlaufend.
Häufig gestellte Fragen
Benötigt ein Omnibusfahrer eine besondere Fahrerlaubnis und welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Für das Führen eines Omnibusses im öffentlichen Straßenverkehr ist in Deutschland gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine spezielle Fahrerlaubnis der Klasse D erforderlich. Je nach Anzahl der Sitzplätze und gegebenenfalls Anhänger unterscheidet man zwischen den Klassen D (mehr als 8 Fahrgastplätze), D1 (maximal 16 Fahrgastplätze), DE (Omnibus mit Anhänger über 750 kg) und D1E. Neben dem Führerschein der entsprechenden Klasse sind zusätzliche Voraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben: Ein Mindestalter von 24 Jahren für Klasse D und 21 Jahren für Klasse D1, eine medizinische und psychologische Eignungsprüfung, ein Sehtest sowie der Nachweis über die Teilnahme an einer besonderen Ausbildung mit abschließender theoretischer und praktischer Prüfung. Zudem ist alle fünf Jahre eine regelmäßige Weiterbildung inklusive Gesundheitsprüfung im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation nachzuweisen (BKrFQG/BKrFQV). Der Fahrer muss zudem eine Zuverlässigkeit nachweisen, welche durch das Vorlegen eines Führungszeugnisses belegt wird. Ohne die genannten Anforderungen und Nachweise ist es rechtlich unzulässig, als Omnibusfahrer tätig zu werden.
Welche gesetzlichen Vorschriften regeln die maximale Arbeitszeit und Lenkzeit von Omnibusfahrern?
Die Arbeitszeiten von Omnibusfahrern werden primär durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Fahrpersonalgesetz (FPersG) sowie die europäische Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geregelt. Demnach beträgt die maximale tägliche Lenkzeit grundsätzlich 9 Stunden, zweimal pro Woche darf sie auf 10 Stunden ausgeweitet werden. Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten, innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Wochen sind maximal 90 Stunden zulässig. Die tägliche Arbeitszeit insgesamt (einschließlich Warte- und Arbeitszeiten außerhalb des Fahrens) darf im Regelfall 8 und maximal 10 Stunden betragen. Nach 4,5 Stunden Lenkzeit ist zwingend eine Pause von mindestens 45 Minuten vorgeschrieben, die aufgeteilt werden kann (z.B. 15 und 30 Minuten). Zusätzlich sind Mindestruhezeiten einzuhalten, darunter eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden (verkürzbar auf 9 Stunden maximal drei Mal pro Woche) sowie eine ununterbrochene Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden. Verstöße gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können sowohl für Fahrer als auch Unternehmer Bußgelder und im Falle von Wiederholungen sogar Fahrverbote nach sich ziehen.
Unterliegt der Einsatz von Omnibussen einer besonderen Zulassungspflicht oder Genehmigung?
Der gewerbliche Einsatz von Omnibussen im Personenverkehr unterliegt strengen behördlichen Zulassungsvoraussetzungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Für jede Art von Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr (z.B. Ausflugs- und Fernreiseverkehr) oder Schülertransport ist eine spezielle Genehmigung erforderlich, die bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (zumeist die Verkehrsbehörde auf Kommunal- oder Landesebene) zu beantragen ist. Voraussetzung für die Genehmigung sind der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers, der finanziellen Leistungsfähigkeit, der fachlichen Eignung (über die IHK-Prüfung nach Berufszugangsverordnung PBZugV) sowie die technische Eignung und Verkehrssicherheit der verwendeten Omnibusse. Diese Genehmigungen sind regelmäßig befristet (meist auf 8 Jahre) und müssen rechtzeitig verlängert werden. Verstöße gegen die Genehmigungspflicht können zur sofortigen Betriebsuntersagung und empfindlichen Strafzahlungen führen.
Welche rechtlichen Anforderungen gelten an die technische Ausrüstung und regelmäßige Prüfung von Omnibussen?
Omnibusse unterliegen gem. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und EG-Richtlinien besonderen Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und technischer Ausstattung. Dazu zählen unter anderem regelmäßig vorgeschriebene Hauptuntersuchungen (HU) nach § 29 StVZO in einem Turnus von 12 Monaten (anstatt 24 Monate wie bei Pkw). Zusätzlich unterliegen Omnibusse besonderen Sicherheitsüberprüfungen nach BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr), zum Beispiel hinsichtlich Notausstiegen, Feuerlöschern, Erste-Hilfe-Ausrüstung, Funkanlage bei mehr als 22 Fahrgastplätzen, sitzplatzbezogener Schutzausrüstung (Sicherheitsgurte, falls erforderlich), Bremsanlagen mit Antiblockiersystem (ABS) und Notbremsassistenten. Auch die Prüfung der Haltestellenbremse, der Lichtanlagen sowie der Fahrgastinformationssysteme unterliegt gesetzlichen Vorgaben. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch Sachverständige der technischen Überwachungsvereine (TÜV, DEKRA) kontrolliert. Mängel oder Verstöße können zu Stilllegungen und Bußgeldern führen.
Welche Haftungsregeln und Versicherungspflichten bestehen beim Einsatz von Omnibussen?
Rechtlich ist jedes Omnibusunternehmen verpflichtet, für eingesetzte Fahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, die im Schadensfall Personen-, Sach- und Vermögensschäden gegenüber Dritten abdeckt (§§ 1, 2 Pflichtversicherungsgesetz). Die Mindestversicherungssummen sind gesetzlich festgelegt und liegen für Omnibusse deutlich höher als für Pkw, i.d.R. mindestens 7,5 Millionen Euro pro geschädigter Person bzw. 50 Millionen Euro pro Schadenfall bei Personenschäden. Für den Innenverhältnis zwischen Fahrer, Unternehmen und Fahrgästen greifen zudem spezifische Haftungs- und Regressregeln gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) und HGB (Handelsgesetzbuch, §§ 425ff.), insbesondere bei Verschulden, technischer Mängel und Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht oder betrieblichen Aufsichtspflichten. Weiterhin ist eine sogenannte Insassenunfallversicherung nicht vorgeschrieben, aber in der Praxis häufig abgeschlossen. Verletzen sich Fahrgäste trotz Beachtung aller Vorschriften, haftet in der Regel die Haftpflichtversicherung, sofern der Fahrer oder das Unternehmen nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
Gibt es besondere gesetzliche Vorschriften zum Transport von Kindern und mobilitätseingeschränkten Personen im Omnibus?
Für den Transport von Kindern, insbesondere im Rahmen von Schülerverkehren, schreibt die BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr) besondere Sicherheitsmaßnahmen vor. Dazu gehören eine klar gekennzeichnete Schülermitnahme, zusätzliche Kontrollmechanismen (wie rutschsichere Sitze, Kindersicherungen an Türen, geeignete Begleitpersonen und Hinweisschilder). Beim Transport von mobilitätseingeschränkten Personen regelt die BOKraft zudem barrierefreie Ausstattung wie Rollstuhlrampen, geeignete Haltevorrichtungen und ausreichend große Bewegungsräume. Zusätzlich stellen europäische Richtlinien und das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) strenge Anforderungen an Barrierefreiheit im öffentlichen Nahverkehr (nach der EU-Verordnung 1371/2007 und dem Behindertengleichstellungsgesetz BGG). Verstöße können zu Sanktionen oder Entzug der Betriebslizenz führen.
Welche rechtlichen Vorschriften zum Datenschutz gelten beim Einsatz moderner Überwachungssysteme (z.B. Videoüberwachung) in Omnibussen?
Wird in Omnibussen Videoüberwachung eingesetzt, sind zwingend die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten. Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten (z. B. Videoaufnahmen der Fahrgäste) ist nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse (z. B. zur Gefahrenabwehr oder Beweissicherung) vorliegt, dieses dokumentiert und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Fahrgäste müssen vor Betreten des Fahrzeugs durch gut sichtbare Hinweise transparent über die Videoüberwachung informiert werden. Die Speicherdauer der Aufnahmen muss so kurz wie möglich gestaltet sein, eine Weitergabe an Dritte ist nur bei Vorliegen konkreter rechtlicher Voraussetzungen gestattet. Alle Daten sind technisch gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Verstöße können empfindliche Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen.