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Offizialverteidiger


Offizialverteidiger

Der Begriff Offizialverteidiger bezeichnet im deutschen Strafprozessrecht einen Verteidiger, der nicht durch den Beschuldigten gewählt, sondern vom Gericht bestellt wird. Die Bestellung eines Offizialverteidigers erfolgt im Rahmen der sogenannten notwendigen Verteidigung und dient dem Schutz des fairen Strafverfahrens sowie der Sicherstellung eines wirksamen Strafrechtsschutzes. Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen, Rechte und Pflichten sowie die Abgrenzung zu anderen Formen der Verteidigung ausführlich dargestellt.


Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Regelung

Die Bestellung und Tätigkeit des Offizialverteidigers ist in der Strafprozessordnung (StPO) verankert, insbesondere in den §§ 140 bis 143a StPO. Die gesetzlichen Vorschriften konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen ein Beschuldigter Anspruch auf eine notwendige Verteidigung hat und wer als Offizialverteidiger bestellt werden kann.

Zielsetzung

Die Bestellung eines Offizialverteidigers soll gewährleisten, dass auch weniger rechtskundige oder schutzbedürftige Beschuldigte im Strafverfahren sachgerecht verteidigt werden und keine Benachteiligung aufgrund fehlender Verteidigungskompetenz erleiden. Damit wird dem Gebot des fairen Verfahrens und der Gleichstellung im Strafprozess Rechnung getragen.


Voraussetzungen der Bestellung

Notwendige Verteidigung (§ 140 StPO)

Ein Offizialverteidiger wird bestellt, wenn eine sogenannte notwendige Verteidigung vorliegt. Das Gesetz zählt hierzu beispielsweise folgende Fälle auf:

  • Vorwurf eines Verbrechens (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO)
  • Untersuchungshaft des Beschuldigten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO)
  • Sicherungsverfahren (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO)
  • Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO)
  • Besonders schwere Straftaten oder schwierige Sach- und Rechtslagen

Darüber hinaus kann eine Bestellung auch erfolgen, wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte selbst nicht ausreichend verteidigen kann (§ 140 Abs. 2 StPO).

Empfänger der Bestellung

Die Bestellung erfolgt, wenn der Beschuldigte keinen frei gewählten Verteidiger hat, auf seine Verteidigung verzichtet oder dieser nicht bereit bzw. in der Lage ist, das Mandat zu übernehmen.

Bestellung bei besonderer Schutzbedürftigkeit

Bei besonders schutzbedürftigen Personen, wie Jugendlichen in Jugendstrafverfahren (§ 68 JGG), ist die Bestellung eines Offizialverteidigers gesetzlich regelmäßig vorgeschrieben.


Auswahl und Bestellung des Offizialverteidigers

Verfahren der Auswahl

Das zuständige Gericht bestimmt den Offizialverteidiger. Es kann Wünsche des Beschuldigten berücksichtigen, sofern dem kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 StPO). Kommt der Beschuldigte einem gerichtlichen Hinweis, einen Verteidiger zu benennen, nicht nach, wählt das Gericht von Amts wegen.

Voraussetzungen für die Bestellung

Bestellt werden kann jede Person, die nach § 138 StPO zur Verteidigung berechtigt ist. Der Verteidiger muss unabhängig und zur Wahrnehmung der Verteidigung befähigt sein.

Beendigung der Bestellung

Die Bestellung endet mit Abschluss des Verfahrens oder wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung entfallen. Eine Entpflichtung ist auch auf Antrag des Verteidigers oder des Beschuldigten aus wichtigem Grund möglich.


Rechte und Pflichten des Offizialverteidigers

Rechte

  • Akteneinsicht: Der Offizialverteidiger hat uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht (§ 147 StPO).
  • Anwesenheit: Er ist berechtigt, an allen wesentlichen Verfahrenshandlungen, insbesondere bei Vernehmungen und der Hauptverhandlung, teilzunehmen.
  • Stellung von Anträgen: Er kann prozessuale Anträge stellen, Beweisanträge einreichen und Verteidigungsstrategien wählen.

Pflichten

  • Pflicht zur sachgerechten Verteidigung: Der Offizialverteidiger ist verpflichtet, die Interessen des Beschuldigten bestmöglich zu wahren.
  • Verschwiegenheit: Er unterliegt der Schweigepflicht hinsichtlich aller im Mandatsverhältnis erlangten Kenntnisse.
  • Sorgfaltspflicht: Die Verteidigung muss gewissenhaft ausgeübt werden.

Besondere Haftung

Die Tätigkeit des Offizialverteidigers unterliegt denselben berufsrechtlichen Haftungsmaßstäben wie andere Verteidiger. Fehlverhalten kann disziplinarische sowie zivilrechtliche Konsequenzen haben.


Vergütung des Offizialverteidigers

Gebührenordnung

Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Kosten werden grundsätzlich von der Staatskasse übernommen.

Erstattung

Im Falle eines Freispruchs oder Verfahrenseinstellung können die Kosten ggf. dem Staat oder im Falle einer Verurteilung dem Beschuldigten auferlegt werden.


Abgrenzung zu anderen Verteidigerformen

Pflichtverteidiger

Der Begriff des Offizialverteidigers wird in der Rechtspraxis meist synonym mit dem Pflichtverteidiger verwendet. Beide Begriffe bezeichnen den vom Gericht bestellten Verteidiger im Fall der notwendigen Verteidigung.

Wahlverteidiger

Dem Offizialverteidiger steht der Wahlverteidiger gegenüber, der vom Beschuldigten selbst ausgewählt und bestellt wird. Ein Wechsel vom Offizialverteidiger zum Wahlverteidiger ist jederzeit möglich, sofern ein Wahlverteidiger benannt und mandatiert wird.


Bedeutung im Strafverfahren

Der Offizialverteidiger trägt maßgeblich zur Sicherung der Strafprozessrechte eines Beschuldigten bei. Seine Bestellung ist insbesondere in komplexen, gravierenden oder langwierigen Verfahren von zentraler Bedeutung. Sie gewährleistet ein faires und rechtsstaatliches Verfahren und schützt besonders schutzbedürftige Betroffene vor Überforderung durch das Strafrechtssystem.


Literatur und weiterführende Informationen

  • Strafprozessordnung (StPO), insb. §§ 140 ff.
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
  • Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur notwendigen Verteidigung

Zusammenfassend ist der Offizialverteidiger ein zentrales Element zur Sicherstellung der Verfahrensgerechtigkeit im deutschen Strafprozesses und dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten insbesondere in Verfahren, in denen die Eigenverteidigung nicht ausreichend gewährleistet werden kann.

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt die Bestellung eines Offizialverteidigers?

Die Bestellung eines Offizialverteidigers erfolgt durch das zuständige Gericht im Rahmen einer notwendigen Verteidigung gem. §§ 140 ff. StPO (Strafprozessordnung). Notwendige Verteidigung besteht beispielsweise bei Verbrechen, Schwerstkriminalität oder wenn der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann, etwa aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder mangelnder Sachkunde. Das Gericht ernennt von Amts wegen, also unabhängig vom Willen des Beschuldigten, einen Verteidiger, sofern kein gewählter Verteidiger zur Verfügung steht oder sich der Beschuldigte keinen Verteidiger leisten kann. Der bestellte Verteidiger ist verpflichtet, das Mandat anzunehmen, sofern keine schwerwiegenden Gründe für eine Ablehnung vorliegen. Das Ziel dieser Regelung ist es, den Anspruch auf ein faires Verfahren, insbesondere das Recht auf Verteidigung, zu gewährleisten.

Welche Rechte und Pflichten hat ein Offizialverteidiger?

Ein Offizialverteidiger hat im Wesentlichen die gleichen Rechte wie ein Wahlverteidiger (§ 137 StPO). Dazu zählt insbesondere das Akteneinsichtsrecht, die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, an Vernehmungen teilzunehmen und im Namen des Mandanten Rechtsmittel einzulegen. Ebenso verpflichtet ihn das Mandat zur Verschwiegenheit sowie zur umfassenden und loyalen Verteidigung des Mandanten. Er ist verpflichtet, die Interessen seines Mandanten mit der gebotenen Sorgfalt und Kompetenz zu wahren, unabhängig davon, ob er vom Gericht oder privat beauftragt wird. Der Offizialverteidiger hat zudem Anwesenheitspflicht bei Hauptverhandlungen und muss insbesondere darauf achten, dass alle prozessualen Rechte des Angeklagten gewahrt bleiben.

Besteht ein Anspruch auf Auswahl des Offizialverteidigers durch den Beschuldigten?

Grundsätzlich kann der Beschuldigte nach § 142 StPO einen bestimmten Verteidiger vorschlagen. Das Gericht ist gehalten, diesem Wunsch zu entsprechen, wenn dem keine gewichtigen Gründe entgegenstehen, etwa die Verfügbarkeit oder Interessenkonflikte. Sollte der Beschuldigte keinen Vorschlag machen oder ist die vorgeschlagene Person nicht verfügbar oder geeignet, bestellt das Gericht einen Verteidiger aus der Liste der örtlichen Rechtsanwälte. Ein genereller Anspruch auf einen bestimmten Offizialverteidiger besteht allerdings nicht; das Gericht hat im Zweifel einen eigenen Ermessensspielraum, der insbesondere den zügigen Fortgang des Verfahrens sichern soll.

Wer trägt die Kosten für einen Offizialverteidiger?

Die Kosten für einen Offizialverteidiger übernimmt zunächst die Staatskasse. Nach Abschluss des Verfahrens kann im Fall einer Verurteilung der Angeklagte jedoch von der Staatskasse in Regress genommen werden (§ 465 StPO). Wird der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, verbleibt die Kostenlast bei der Staatskasse. Im Gegensatz zur Wahlverteidigung, bei der der Mandant die Kosten direkt trägt, richtet sich die Vergütung des Offizialverteidigers nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wobei gesetzlich festgelegte Gebühren angewendet werden.

Kann ein Offizialverteidiger abgelehnt oder entlassen werden?

Eine Ablehnung oder Entlassung eines Offizialverteidigers ist unter engen Voraussetzungen möglich, etwa bei Interessenkollision gemäß § 138a StPO, grober Pflichtverletzung oder nachhaltigem Vertrauensverlust. Ein bloß unangenehmes Verhältnis zwischen Angeklagtem und Verteidiger reicht nicht aus. Ein Wechsel findet im Regelfall im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung statt. Der Angeklagte kann jederzeit einen eigenen Wahlverteidiger auf eigene Kosten mandatieren; der Offizialverteidiger wird in diesem Fall entpflichtet.

Gilt die Verpflichtung eines Offizialverteidigers in allen Instanzen?

Die Bestellung eines Offizialverteidigers erstreckt sich grundsätzlich auf alle Instanzen, also auf das Ermittlungsverfahren, das Hauptverfahren sowie auf Rechtsmittelverfahren einschließlich Berufung und Revision, sofern die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung weiterhin gegeben sind. Endet aus bestimmten Gründen die Pflichtverteidigung (z.B. durch Mandatsniederlegung oder Wegfall der notwendigen Verteidigung), kann das Mandat beendet werden; ansonsten bleibt der Verteidiger bis zur vollständigen Beendigung des Verfahrens bestellt.

Welche Folgen hat die unterlassene Bestellung eines Offizialverteidigers bei notwendiger Verteidigung?

Wird in Fällen notwendiger Verteidigung kein Offizialverteidiger bestellt oder ist der Angeklagte nicht ausreichend verteidigt, so stellt dies einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung eines Urteils führen kann (§ 140 Abs. 1 StPO i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO). Das daraus resultierende Urteil ist grundsätzlich als rechtsfehlerhaft anzusehen und auf entsprechende Rüge der Verteidigung im Rechtsmittelverfahren aufzuheben oder das Verfahren zurückzuversetzen. Diese strengen Anforderungen dienen dem Schutz des Rechts auf ein faires Verfahren und der Sicherung einer korrekten Strafrechtspflege.