Öffentliche Erregung von Ärgernis: Begriff, Bedeutung und rechtliche Einordnung
Die Öffentliche Erregung von Ärgernis bezeichnet ein Vergehen, bei dem eine sexuelle Handlung in einem öffentlich zugänglichen Kontext vorgenommen wird und nach ihrer Art geeignet ist, bei unbeteiligten Dritten Anstoß, Empörung oder moralische Betroffenheit auszulösen. Geschützt wird die öffentliche Ordnung und das Recht der Allgemeinheit, sich in frei zugänglichen Räumen ohne unfreiwillige Konfrontation mit sexuellen Handlungen bewegen zu können.
Kerngedanke
Im Mittelpunkt steht nicht die private Moral, sondern die Sicherung eines Mindestmaßes an öffentlicher Rücksichtnahme. Maßgeblich ist, ob die Handlung in eine Öffentlichkeit hineinwirkt und nach einem allgemeinen Maßstab geeignet ist, die typischerweise zu erwartende Reaktion der Öffentlichkeit negativ zu berühren. Es genügt, dass eine solche Reaktion naheliegt; ein tatsächlicher Anstoß einzelner Personen muss nicht feststellbar sein.
Abgrenzung zu anderen Verhaltensweisen
Die Öffentliche Erregung von Ärgernis ist von bloß provokativem Auftreten oder nicht-sexualbezogenen Unmutsäußerungen abzugrenzen. Sie ist außerdem von eigenständigen strafbaren Verhaltensweisen mit Sexualbezug (etwa entblößende Handlungen bestimmter Art) sowie von ordnungsrechtlichen Belästigungen ohne Sexualbezug zu unterscheiden. Entscheidend ist, dass eine sexuelle Handlung von einigem Gewicht vorliegt und diese die Öffentlichkeit erreicht.
Tatbestandliche Voraussetzungen
Öffentlicher Raum und Öffentlichkeit
Erfasst sind Handlungen in Räumen oder Bereichen, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen zugänglich sind oder in die hinein die Handlung ohne besondere Hürden wahrnehmbar ist (etwa Straßen, Parks, öffentlich zugängliche Anlagen, aber auch einsehbare Bereiche von Privatgrundstücken). Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Person anwesend ist; es reicht, wenn Dritte typischerweise Kenntnis erlangen könnten.
Sexuelle Handlung
Vorausgesetzt ist eine Handlung mit unmittelbarem Bezug zur Sexualität, die nach ihrer Bedeutung nicht völlig unerheblich ist. Unerhebliche Gesten oder zufällige, nicht sexuell geprägte Berührungen genügen in der Regel nicht. Entscheidend ist der objektive Charakter der Handlung, nicht die subjektive Absicht zur Erregung.
Eignung zur Erregung von Ärgernis
Die Handlung muss nach einem allgemeinen Maßstab geeignet sein, bei unbeteiligten Dritten Anstoß auszulösen. Dabei kommt es nicht auf besonders empfindsame oder besonders tolerante Maßstäbe an, sondern auf die Reaktion eines durchschnittlichen Betrachters in der konkreten Situation, Zeit und Umgebung.
Vorsatz
Erforderlich ist Vorsatz hinsichtlich der wesentlichen Umstände: Der Täter muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er eine sexuelle Handlung vornimmt und dass diese in die Öffentlichkeit hineinwirkt. Unwissenheit über die Öffentlichkeit kann den Vorsatz entfallen lassen, wenn sie unvermeidbar war.
Mehrheitstäterschaft und Beitragshandlungen
Wer durch bewusstes Zusammenwirken mitwirkt oder eine solche Handlung bewusst fördert, kann rechtlich einbezogen werden. Maßgeblich sind die allgemeinen Regeln zur Zurechnung gemeinschaftlichen Handelns.
Rechtsfolgen
Strafart
Die Öffentliche Erregung von Ärgernis ist ein Vergehen und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Der konkrete Strafrahmen hängt von den Umständen des Einzelfalls, dem Tatbild und der Vorbelastung ab.
Nebenfolgen
In Betracht kommen Nebenfolgen wie Einträge in behördliche Register, Einziehungs- oder Kostentscheidungen sowie Auflagen im Rahmen von Einstellungen oder Bewährungen. Die Aufnahme in Register und die Dauer der Speicherung richten sich nach allgemeinen Regeln.
Auswirkungen im Alltag
Je nach Ausmaß der Sanktion können berufliche, beamten- oder disziplinarrechtliche Folgen, Einschränkungen bei bestimmten Tätigkeiten sowie aufenthaltsrechtliche Auswirkungen in Betracht kommen. Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden gelten besondere, erzieherisch ausgerichtete Reaktionen.
Abgrenzungen und Sonderkonstellationen
Nichtöffentliche Sphäre
Handlungen in vollständig abgeschirmten Privatbereichen ohne Außenwirkung sind nicht erfasst. Eine faktische Öffentlichkeit entsteht jedoch, wenn Dritte ohne besondere Mühe Einsicht nehmen können oder mit dem Geschehen konfrontiert werden können.
Einwilligung Anwesender
Die Zustimmung einzelner anwesender Personen schließt die Strafbarkeit nicht zwingend aus, wenn die Handlung die Allgemeinheit erreicht oder erreichen kann. Die Rechtsordnung schützt hier nicht primär individuelle Einverständnisse, sondern die Öffentlichkeit als solche.
Veranstaltungen und Darbietungen
Bei Aufführungen, Performances oder Veranstaltungen kann der Kontext bedeutsam sein. Ist aufgrund des Rahmens mit sexualbezogenen Inhalten zu rechnen und ist der Zugang zielgruppenspezifisch kontrolliert, kann die Eignung zur Erregung von Ärgernis entfallen. Bleibt der Zugang allgemein und unkontrolliert, kann weiterhin Öffentlichkeit gegeben sein.
Minderjährige als Publikum
Ist typischerweise mit der Wahrnehmung durch Minderjährige zu rechnen, kann dies die Bewertung der Eignung zur Erregung von Ärgernis beeinflussen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen verstärkt die Anforderungen an Zurückhaltung im öffentlichen Raum.
Alkohol und Rausch
Alkoholisierung oder Rauschzustand beseitigen die Verantwortlichkeit nicht automatisch. Nur bei erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit kann dies im Einzelfall die Schuld beeinflussen.
Beweisfragen und Verfahren
Beweismittel
Typische Beweismittel sind Zeugenaussagen, polizeiliche Wahrnehmungen, Videoaufzeichnungen und sonstige objektive Spuren. Entscheidend ist, ob die Öffentlichkeitssituation und der sexuelle Charakter der Handlung hinreichend belegt werden können.
Verfolgung
Die Verfolgung erfolgt in der Regel von Amts wegen. Ein gesonderter Antrag einer betroffenen Person ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich.
Einstellung und Verfahrensausgänge
Je nach Schweregrad und persönlicher Situation der beschuldigten Person kommen unterschiedliche Verfahrensausgänge in Betracht, von Einstellungen bis hin zu Verurteilungen. Maßgeblich sind Tatbild, Vorbelastungen und das Ergebnis der Beweisaufnahme.
Historische und systematische Einordnung
Die Öffentliche Erregung von Ärgernis ist traditionell im Feld der Delikte angesiedelt, die die öffentliche Ordnung im Zusammenhang mit Sexualität schützen. Während sich gesellschaftliche Moralvorstellungen gewandelt haben, bleibt der Kern des Tatbestands auf den Schutz unbeteiligter Dritter vor unfreiwilliger Konfrontation mit sexuellen Handlungen in öffentlichen Räumen gerichtet. Die Auslegung erfolgt heute kontextsensibel und berücksichtigt die tatsächlichen Gegebenheiten moderner Öffentlichkeit.
Häufige Irrtümer
„Niemand hat sich beschwert – also kein Problem.“
Ein tatsächlicher Unmutsausdruck ist nicht erforderlich. Es genügt die abstrakte Eignung, ein öffentliches Ärgernis hervorzurufen.
„Ein abgelegener Ort macht alles straffrei.“
Auch abgelegene Orte können öffentlich sein, wenn sie frei zugänglich sind oder typischerweise von Dritten frequentiert werden. Es kommt auf die konkrete Möglichkeit der Wahrnehmung an.
„Alle Anwesenden waren einverstanden.“
Individuelle Einwilligungen ändern nichts, wenn die Handlung in eine unbestimmte Öffentlichkeit hineinwirkt oder Dritte ungewollt konfrontiert werden können.
„Provokative Kleidung reicht aus.“
Allein provokatives Auftreten ohne sexuelle Handlung von einigem Gewicht erfüllt den Tatbestand grundsätzlich nicht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Öffentlichen Erregung von Ärgernis
Was bedeutet „Öffentliche Erregung von Ärgernis“ im rechtlichen Sinne?
Gemeint ist eine sexuelle Handlung in einem öffentlich zugänglichen Kontext, die nach allgemeinem Maßstab geeignet ist, bei unbeteiligten Dritten Anstoß auszulösen. Geschützt wird die öffentliche Ordnung und die Freiheit der Allgemeinheit vor unfreiwilliger sexueller Konfrontation.
Muss tatsächlich jemand die Handlung gesehen oder sich beschwert haben?
Nein. Es genügt, dass die Handlung nach den Umständen des Einzelfalls geeignet war, von Dritten wahrgenommen zu werden, und typischerweise Anstoß erregen konnte.
Welche Art von Handlung fällt darunter?
Erfasst sind Handlungen mit unmittelbarem Bezug zur Sexualität, die mehr als völlig unerheblich sind. Unerhebliche, nicht sexualbezogene Verhaltensweisen genügen grundsätzlich nicht.
Ist ein abgelegener Ort automatisch kein öffentlicher Raum?
Nicht zwingend. Auch ein abgelegener, aber frei zugänglicher Ort kann öffentlich sein, wenn Dritte ohne Weiteres hinzukommen oder Einsicht nehmen können.
Spielt die Einwilligung der Anwesenden eine Rolle?
Die Zustimmung einzelner Personen steht der Strafbarkeit nicht entgegen, wenn die Handlung die Allgemeinheit erreicht oder erreichen kann. Geschützt ist die Öffentlichkeit insgesamt.
Wie wird die Eignung zur Erregung von Ärgernis beurteilt?
Nach einem objektiven Maßstab: maßgeblich ist die typische Reaktion eines durchschnittlichen Betrachters in der konkreten Situation, nicht das Empfinden besonders empfindsamer oder besonders toleranter Personen.
Wie kann ein Verfahren ausgehen und welche Folgen sind möglich?
Möglich sind Einstellungen, Geldstrafen oder Freiheitsstrafen, abhängig von Tatbild, Beweislage und persönlichen Verhältnissen. Daneben kommen registerrechtliche Einträge und weitere Nebenfolgen in Betracht.