Begriff und rechtliche Einordnung von Notzucht
Die Notzucht ist ein historischer Rechtsbegriff, der im deutschen Strafrecht die erzwungene Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen gegen den Willen einer Person bezeichnete, typischerweise unter Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Der Begriff ist heute im Strafgesetzbuch (StGB) durch modernere Bezeichnungen wie die „Vergewaltigung“ ersetzt worden, hat aber in historischen, wissenschaftlichen und gerichtlichen Kontexten weiterhin Bedeutung. Der folgende Artikel beleuchtet die rechtliche Entwicklung, die Voraussetzungen, Rechtsfolgen und die Abgrenzung gegenüber anderen Straftatbeständen.
Historische Entwicklung des Begriffs Notzucht
Ursprüngliche Kodifizierung
Der Begriff Notzucht war über Jahrhunderte Bestandteil des Strafrechts in Deutschland sowie anderer deutschsprachigen Rechtsordnungen. Im Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs von 1871 (§ 176 RStGB) wurde Notzucht als Anwendung von Gewalt oder Drohung zur Durchsetzung des Beischlafs beschrieben.
Entwicklung bis zur Modernisierung
Im Zuge der Reformen des Sexualstrafrechts und der gesellschaftlichen Entwicklung, wurde der Begriff Notzucht zunehmend als veraltet und stigmatisierend erachtet. Die Strafrechtsreform im Jahr 1998 führte zur Ablösung des Begriffs Notzucht durch klarere und umfassendere Terminologien wie „Vergewaltigung“ und „sexuelle Nötigung“. Das bis dahin bestehende Notzucht-Delikt wurde inhaltlich neu ausgestaltet und definitorisch präzisiert.
Strafrechtliche Ausgestaltung
Tatbestand der Notzucht (frühere und heutige Fassung)
Ursprünglicher Tatbestand
Die klassische Notzucht umfasste die Anwendung von Gewalt oder Drohung gegen eine Person, um sexuelle Handlungen zu erzwingen. Insbesondere wurde darunter erzwungener Geschlechtsverkehr – auch gegen den ehelichen Partner – gefasst.
Heutige Regelung: Vergewaltigung und Sexuelle Nötigung
Seit der Reform des Sexualstrafrechts sind die maßgeblichen Straftatbestände in den §§ 177 ff. StGB geregelt. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Vergewaltigung (§ 177 StGB) und sexueller Nötigung, um verschiedene Angriffsformen und Unrechtsschwere differenzierter zu erfassen.
§ 177 StGB – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
Die Norm schützt die sexuelle Selbstbestimmung. Sie stellt insbesondere sexuelle Handlungen unter Strafandrohung, die gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden, unabhängig vom eingesetzten Zwangsmittel (Gewalt, Drohung, Ausnutzen schutzloser Lage etc.).
Voraussetzungen
Gewaltanwendung und Drohung
Klassisch wurde für die Notzucht das Überwinden des Opferwillens durch Gewaltanwendung oder Drohung gefordert. Heutige Regelungen erfassen auch das Ausnutzen von Überraschungsmomenten oder schutzlosen Lagen.
Sexuelle Handlung
Die sexuelle Handlung musste einen „erheblichen“ Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers darstellen. Beischlaf und diesem gleichgestellte Handlungen wurden besonders schwer gewertet.
Widerwille des Opfers
Der Widerwille oder das ausdrückliche Neinsagen des Opfers war und ist zentrales Tatbestandsmerkmal.
Abgrenzung zu anderen Straftatbeständen
Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)
Sexuelle Belästigung umfasst weniger schwerwiegende Eingriffe, für die keine Gewaltanwendung erforderlich ist, und unterscheidet sich damit deutlich von der Notzucht beziehungsweise der Vergewaltigung.
Sexualdelikte gegenüber Kindern (§§ 176 ff. StGB)
Diese Spezialnormen schützen Kinder vor sexuellen Handlungen, unabhängig von Gewaltanwendung oder Widerstandsfähigkeit, und gehen dem Allgemeinen Sexualstrafrecht vor.
Weitere Qualifikationen
Weitere Delikte, die sich an Tathandlung, Opfermerkmalen oder Begleitumständen orientieren, finden sich beispielsweise im Bereich schweren oder besonders schweren sexuellen Missbrauchs sowie bei Todesfolge (§ 178 StGB).
Rechtsfolgen und Strafzumessung
Strafrahmen
Bereits im alten Recht stellte die Notzucht ein Verbrechen dar und wurde mit hohen Freiheitsstrafen geahndet. Auch heute stellt der § 177 StGB (Vergewaltigung und verwandte Straftatbestände) ein Verbrechenstatbestand dar, der mit Freiheitsstrafen nicht unter zwei Jahren geahndet wird. In besonders schweren Fällen, etwa bei gemeinschaftlicher Begehung oder bei Verursachung schwerer Gesundheitsschäden, ist ein erhöhter Strafrahmen vorgesehen (§ 177 Abs. 6 StGB).
Verjährung
Sexualdelikte wie Vergewaltigung und ihre vormals als Notzucht bezeichneten Erscheinungsformen unterliegen langen, in Fällen mit minderjährigen Opfern verlängerten Verjährungsfristen (§ 78b StGB).
Prozessuale Aspekte
Anzeige und Strafverfolgung
Vergewaltigung (Notzucht) ist ein Offizialdelikt und wird von Behörden von Amts wegen verfolgt. Die Strafverfolgung setzt nicht mehr zwingend einen Strafantrag des Opfers voraus.
Opferrechte
Opfer haben weitreichende Rechte im Strafverfahren, darunter Rechtsbeistand, Zeugenschutzmaßnahmen und in besonderen Fällen ein Recht auf psychosoziale Prozessbegleitung.
Begriffsgeschichte und Verwendung außerhalb des Strafgesetzbuchs
Im Sprachgebrauch, Literatur und Rechtsprechung
Der Begriff Notzucht ist im alltäglichen Sprachgebrauch wie auch in Literatur und Rechtsprechung nach wie vor präsent, wenngleich er rechtlich obsolet ist. In älteren Urteilen, Kommentaren und Gesetzen findet sich der Begriff weiterhin; bei der Auslegung historischer Sachverhalte oder bei der Anwendung älterer Vorschriften spielt er eine Rolle zur historischen Einordnung.
Internationale Rechtslage
Vergleichbare Straftatbestände im Ausland
Auch in anderen Staaten existieren Straftatbestände, die dem historischen Begriff Notzucht entsprechen. Die Definitionen variieren dabei je nach nationalem Recht hinsichtlich der begrifflichen Ausgestaltung und der Voraussetzungen.
Fazit
Der Begriff Notzucht beschreibt aus historischer Sicht eine schwere Form des sexuellen Übergriffs unter Gewaltanwendung oder Drohung. Im modernen Recht wird der Tatbestand umfassender und präziser durch die Vorschriften über Vergewaltigung und sexuelle Nötigung geregelt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung haben sich im Laufe der Jahre weiterentwickelt und den gesellschaftlichen Anforderungen angepasst. Die materiellrechtlichen und prozessualen Regelungen im Sexualstrafrecht sind zentraler Bestandteil des gesetzlichen Opferschutzes in Deutschland.
Häufig gestellte Fragen
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Notzucht nach deutschem Recht?
Bei einer Verurteilung wegen Notzucht, die im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) im § 177 unter dem Begriff der „sexuellen Nötigung; Vergewaltigung“ geregelt ist, droht eine Freiheitsstrafe. Je nach Schwere des Einzelfalls und der angewendeten Gewalt- beziehungsweise Nötigungsmittel kann das Strafmaß variieren. Grundsätzlich sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Wird die Tat von mehreren Tätern gemeinschaftlich begangen, unter Anwendung von besonders schwerer Gewalt oder mit der Androhung des Todes, kann das Strafmaß bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe betragen. In besonders schweren Fällen, beispielsweise wenn das Opfer aufgrund der Tat stirbt, ist auch eine lebenslange Freiheitsstrafe möglich. Die genauen Umstände der Tat, das Alter und eventuelle Vorstrafen des Täters sowie das Ausmaß der psychischen oder physischen Folgen für das Opfer werden bei der Strafzumessung berücksichtigt.
In welcher Form kann eine Strafanzeige bei Notzucht erstattet werden und wer ist dazu berechtigt?
Eine Strafanzeige wegen Notzucht kann grundsätzlich von jeder Person erstattet werden, die Kenntnis von einer solchen Straftat erlangt hat, unabhängig davon, ob sie selbst betroffen ist oder nicht. Das kann sowohl das Opfer selbst als auch Dritte (z. B. Familienangehörige, Freunde oder medizinisches Personal) betreffen. Die Anzeige kann formlos bei jeder Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft oder in bestimmten Fällen sogar schriftlich oder online erfolgen. Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer Beweise vorlegt; die Ermittlungsbehörden sind verpflichtet, nach Eingang einer Anzeige tätig zu werden und mögliche Straftaten zu untersuchen. Notzucht ist ein Offizialdelikt, d. h. der Staat ist verpflichtet, unabhängig vom Willen des Opfers, die Tat zu verfolgen.
Gibt es eine Verjährungsfrist für die Strafverfolgung von Notzucht?
Ja, das deutsche Strafrecht kennt Verjährungsfristen, auch für Sexualstraftaten wie Notzucht (heute strafrechtlich als sexuelle Nötigung beziehungsweise Vergewaltigung bezeichnet). Die regelmäßige Verjährungsfrist für diese Taten beträgt 20 Jahre gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB, sofern keine schwereren Folgen wie Tod des Opfers eingetreten sind. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei Todesfolge oder sofern das Opfer zum Zeitpunkt der Tat noch minderjährig war, kann die Verjährungsfrist noch weiter ausgedehnt oder sogar ausgesetzt werden. Wichtig ist, dass die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers beginnt, wenn dieses zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 18 Jahre alt war. Dies trägt dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
Welche Rechte stehen dem Opfer im Strafverfahren bei einer Anzeige wegen Notzucht zu?
Opfer von Notzucht haben im Strafverfahren zahlreiche spezielle Rechte. Dazu zählt das Recht auf psychosoziale Prozessbegleitung, das insbesondere für Kinder, Jugendliche und besonders schutzbedürftige Erwachsene gilt. Darüber hinaus besteht das Recht auf einen anwaltlichen Beistand (Nebenklagevertretung), der das Opfer im gesamten Verfahren vertritt und berät. Opfer können Akteneinsicht beantragen, eigene Anträge stellen und sind berechtigt, in der Hauptverhandlung Fragen zu stellen oder Stellungnahmen abzugeben. Zusätzlich können sie Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haben. Auf Wunsch kann das Opfer eine Aussage hinter einer Sichtschutzwand oder per Videoübertragung machen, um eine unmittelbare Konfrontation mit dem Angeklagten zu vermeiden. Polizeiliche und juristische Behörden sind verpflichtet, dem Anzeigeerstatter Informationen über den Verlauf bestimmter Verfahrensabschnitte zukommen zu lassen.
Welche Rolle spielt die Aussage des Opfers in Verfahren wegen Notzucht?
Die Aussage des Opfers ist in Strafverfahren wegen Notzucht häufig das zentrale Beweismittel, da sexualisierte Gewalt oft im nicht-öffentlichen Raum stattfindet und keine oder nur wenige objektive Beweismittel (wie etwa DNA-Spuren, Zeugen) vorhanden sind. Das Gericht ist daher gehalten, die Glaubhaftigkeit der Aussage besonders sorgfältig zu prüfen. Hierzu werden oft speziell geschulte Vernehmungsbeamte und sachverständige Psychologen eingesetzt, die die Aussagequalität bewerten. Die Tatsache, dass im Einzelfall Aussage gegen Aussage steht, entbindet das Gericht jedoch nicht von einer gründlichen Beweiswürdigung. Dennoch gilt: Die Aussage des Opfers allein kann, sofern sie glaubhaft und widerspruchsfrei ist, für eine Verurteilung ausreichen.
Muss eine Notzucht strafrechtlich verfolgt werden, auch wenn das Opfer keine Anzeige erstatten möchte?
Ja, Notzucht ist – wie alle schweren Sexualdelikte – ein Offizialdelikt und wird grundsätzlich von Amts wegen verfolgt. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden nach Bekanntwerden einer möglichen Tat verpflichtet sind, Ermittlungen aufzunehmen, auch wenn das Opfer keine Anzeige erstattet oder die Strafverfolgung nicht wünscht. Gleichwohl besteht für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die Pflicht, das Opfer vor einer weiteren Traumatisierung zu schützen und seine Rechte zu wahren. Es gibt bestimmte Verfahrenskonstellationen, in denen das Verfahren eingestellt werden kann, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung verneint wird; bei Notzucht ist dies jedoch aufgrund der Schwere des Delikts äußerst selten.