Begriff und Bedeutung der Notwendigen Verteidigung
Unter dem Begriff Notwendige Verteidigung versteht man im deutschen Strafprozessrecht die Konstellation, in der dem Beschuldigten oder Angeklagten durch das Gericht zwingend eine Verteidigung zur Seite gestellt werden muss. Diese sogenannte Pflichtverteidigung ist gesetzlich geregelt und soll die Teilnahme eines Verteidigers im Strafverfahren sicherstellen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Ziel ist es, das Recht auf ein faires Verfahren und den Schutz elementarer Verfahrensrechte zu gewährleisten.
Gesetzliche Grundlagen der Notwendigen Verteidigung
Regelungen in der Strafprozessordnung
Die gesetzlichen Vorschriften zur notwendigen Verteidigung finden sich maßgeblich in den §§ 140 bis 143a der Strafprozessordnung (StPO):
- § 140 StPO definiert die Konstellationen, in denen die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend vorgeschrieben ist.
- § 141 StPO regelt die Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht.
- § 142 StPO beschäftigt sich mit dem Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung sowie dem Wechsel des Pflichtverteidigers.
- § 143 StPO und § 143a StPO behandeln ergänzende Regelungen zur Bestellung und Fortführung der Pflichtverteidigung.
Europäische und verfassungsrechtliche Einflüsse
Neben dem nationalen Recht wirken auf die Ausgestaltung der notwendigen Verteidigung auch Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere Art. 6 EMRK) und des Grundgesetzes (insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Sie sichern das Recht auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung.
Voraussetzungen der Notwendigen Verteidigung
Die Strafprozessordnung unterscheidet zwei Hauptgruppen von Fällen, in denen eine notwendige Verteidigung vorliegt:
Absolute Gründe (§ 140 Abs. 1 StPO)
In diesen Fällen ist die Bestellung eines Verteidigers zwingend vorgeschrieben. Hierzu zählen u.a.:
- Schwere der Tat: Bei Verbrechen oder Vergehen mit zu erwartender schwerer Strafe (z.B. bei Untersuchungshaft oder Unterbringung nach § 81 StPO).
- Strafverfahren vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht.
- Berufungshauptverhandlung und Revisionshauptverhandlung.
- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt.
- Wenn ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird.
Relative Gründe (§ 140 Abs. 2 StPO)
Hier obliegt die Entscheidung über die Bestellung eines Verteidigers dem Ermessen des Gerichts, falls wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte selbst nicht verteidigen kann.
Kriterien:
- Komplexität der Sach- und Rechtslage (z.B. bei umfangreichen Verfahren oder schwierigen Beweisfragen)
- Schwere Tatfolgen (bspw. erhebliche Sanktionen, Folgen für das weitere Leben)
- Beeinträchtigte Verteidigungsfähigkeit (z.B. bei minderjährigen oder geistig beeinträchtigten Beschuldigten)
Ablauf und Verfahren der Pflichtverteidigung
Bestellung des Pflichtverteidigers
Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass eine notwendige Verteidigung erforderlich ist, wird dem Beschuldigten ein Verteidiger bestellt, sofern dieser nicht bereits selbst einen wählt. Der Beschuldigte kann dabei grundsätzlich eine Person vorschlagen. Das Gericht folgt diesem Wunsch, es sei denn, es liegen Ablehnungsgründe vor.
Rechte und Pflichten des Pflichtverteidigers
Der bestellte Pflichtverteidiger hat dieselben Rechte und Pflichten wie jeder andere Verteidiger, insbesondere das Akteneinsichtsrecht sowie das Recht auf Anwesenheit in allen Verfahrensabschnitten. Im Falle einer Pflichtverteidigung trägt die Staatskasse zunächst die Kosten des Verteidigers, kann diese jedoch unter bestimmten Bedingungen später dem Verurteilten auferlegen.
Wechsel und Entpflichtung des Pflichtverteidigers
Der Beschuldigte kann einen einmal bestellten Pflichtverteidiger unter bestimmten Voraussetzungen formlos ablehnen oder einen Wechsel beantragen. Zulässig sind solche Wechsel insbesondere bei gestörtem Vertrauensverhältnis oder bei wichtigen Gründen, wie etwa Interessenskollisionen.
Abgrenzung: Notwendige Verteidigung und Wahlverteidigung
Unterschiede
- Notwendige Verteidigung: Hier ist die Verteidigung gesetzlich vorgeschrieben; die Mitwirkung eines Verteidigers ist zwingend.
- Wahlverteidigung: Der Beschuldigte wählt selbständig einen Verteidiger, sofern keine Pflicht zur Beiordnung besteht.
Der Pflichtverteidiger wird nur bestellt, wenn keine Wahlverteidigung erfolgt oder der gewählte Verteidiger zurücktritt.
Kostenfolgen
Im Pflichtverteidigungsverfahren zahlt primär die Staatskasse das Honorar. Eine Rückforderung beim Beschuldigten kann erfolgen, wenn dieser verurteilt wird und zahlungsfähig ist. Kosten der Wahlverteidigung trägt hingegen der Verteidigte selbst.
Praktische Bedeutung und Rechtsschutz
Sicherung eines fairen Verfahrens
Die notwendige Verteidigung gewährleistet, dass der Beschuldigte auch in schwierigen Verfahren wirksam verteidigt werden kann. Sie ist Ausdruck des Prinzips des fairen Verfahrens und stellt sicher, dass unerfahrene oder schutzbedürftige Personen im Strafprozess nicht benachteiligt werden.
Rechtsschutzmöglichkeiten
Entscheidungen über die Bestellung oder Ablehnung eines Pflichtverteidigers sind mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Wird eine notwendige Verteidigung nicht rechtzeitig sichergestellt, kann dies zur Aufhebung eines Urteils führen.
Zusätzliche Aspekte der Notwendigen Verteidigung
Anwendungsbereich im Jugendstrafrecht
Im Jugendstrafrecht (§ 68 JGG) gelten zusätzliche Regeln, die in bestimmten Fällen (z.B. Untersuchungshaft, Unterbringung, schwierige Sach- und Rechtslage) die Mitwirkung eines Verteidigers vorsehen.
Internationale Standards
Auch internationale Mindeststandards (Beispiel: Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe in Strafsachen) haben die Ausgestaltung der notwendigen Verteidigung im deutschen Strafrecht beeinflusst.
Zusammenfassung und Bedeutung in der Praxis
Die notwendige Verteidigung ist ein zentrales Element des deutschen Strafverfahrensrechts und dient der Sicherstellung eines fairen und rechtsstaatlichen Strafprozesses. Sie schützt den Beschuldigten vor Überforderung und Wahrnehmungsdefiziten im komplexen Strafverfahren, wahrt grundlegende Verfahrensrechte und setzt nationale und internationale rechtsstaatliche Standards um. Die Regelungen zur notwendigen Verteidigung etablieren so einen Mindeststandard für die Strafverteidigung und sind essentiell für die Funktionsfähigkeit des Justizsystems.
Häufig gestellte Fragen
Wann liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 StPO vor?
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt immer dann vor, wenn die Strafprozessordnung in § 140 StPO bestimmte Voraussetzungen erfüllt sieht, nach denen der Beschuldigte sich im Strafverfahren nicht selbst verteidigen kann oder soll, sondern zwingend ein Verteidiger bestellt werden muss. Dies betrifft beispielsweise Fälle, in denen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, das heißt ein Straftatbestand, der mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Ebenso ist eine notwendige Verteidigung vorgeschrieben, wenn das Verfahren zu einer Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht führt. Darüber hinaus besteht eine Pflichtverteidigung auch, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft, Unterbringung oder einstweilige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde, der Angeklagte sich mindestens drei Monate aufgrund einer richterlichen Anordnung in einer Anstalt befindet und die Hauptverhandlung voraussichtlich vor Ablauf dieser Frist nicht stattfinden wird, oder wenn ersichtlich ist, dass der Fall schwierig ist oder der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. Die Frage nach der notwendigen Verteidigung ist für das gesamte Verfahren von großer Bedeutung, da ein fehlerhafter Verzicht auf einen Pflichtverteidiger zur Rechtswidrigkeit des Strafverfahrens führen kann.
Kann der Beschuldigte auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers verzichten?
Ein Verzicht auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Beschuldigten ist nicht möglich, wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegen. In diesen Fällen sieht das Gesetz zwingend vor, dass dem Beschuldigten ein Verteidiger beigeordnet wird, unabhängig davon, ob der Beschuldigte selbst mitwirken oder dies ausdrücklich ablehnen möchte. Das Gericht hat hier von Amts wegen darauf zu achten, dass das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren gewährleistet bleibt, wozu die Beiordnung eines Verteidigers in bestimmten Konstellationen zwingend gehört. Der Schutzmechanismus dient der Wahrung der Rechte des Beschuldigten und der rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien.
Welche Kosten entstehen bei einem Pflichtverteidiger und wer trägt sie?
Die Kosten des Pflichtverteidigers werden zunächst aus der Staatskasse beglichen, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Im Falle einer Verurteilung kann das Gericht jedoch dem Beschuldigten die Kosten der Verteidigung nachträglich auferlegen. Kommt es dagegen zu einem Freispruch, verbleiben die Kosten bei der Staatskasse. Die Vergütung des Pflichtverteidigers richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und fällt meistens geringer aus als die eines selbst gewählten Wahlverteidigers. Allerdings ist es dem Beschuldigten möglich, den Pflichtverteidiger auch nachträglich als Wahlverteidiger zu engagieren, was jedoch gesondert zu vergüten wäre.
Kann der Beschuldigte seinen Pflichtverteidiger frei wählen?
Grundsätzlich hat der Beschuldigte das Recht, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen, der ihm als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, sofern dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, etwa eine Interessenkollision oder mangelnde Verfügbarkeit. Das Gericht ist an den Vorschlag des Beschuldigten grundsätzlich gebunden, kann diesen aber ablehnen, wenn die Bestellung den Fortgang des Verfahrens unverhältnismäßig verzögern würde oder wenn der Verteidiger nicht über die notwendige Zulassung verfügt. Macht der Beschuldigte von seinem Benennungsrecht keinen Gebrauch, wählt das Gericht den Pflichtverteidiger aus der örtlichen Anwaltschaft aus.
Unter welchen Umständen kann ein Pflichtverteidiger ausgetauscht werden?
Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist grundsätzlich möglich, jedoch nur aus wichtigem Grund. Ein solcher Grund kann etwa dann vorliegen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger nachhaltig gestört oder der Verteidiger objektiv nicht in der Lage ist, die Verteidigung sachgerecht zu führen. Der Beschuldigte muss einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellen und die Gründe detailliert darlegen. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Austausch vorliegen. Liegt lediglich ein allgemeines Missfallen an der Person des Verteidigers vor, reicht dies in der Regel nicht aus.
Muss ein Pflichtverteidiger auch gegen den Willen des Beschuldigten tätig werden?
Der Pflichtverteidiger ist kraft Beiordnung durch das Gericht verpflichtet, die Verteidigung des Beschuldigten zu übernehmen, unabhängig davon, ob der Beschuldigte dies wünscht oder nicht. Der Schutz des Beschuldigten und der Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren stehen hierbei im Vordergrund. Auch wenn der Beschuldigte nicht kooperiert oder sich ausdrücklich gegen den Pflichtverteidiger ausspricht, hat dieser die Interessen des Beschuldigten im Rahmen des Mandats zu wahren und die gebotene Verteidigung zu gewährleisten.
Welche Rolle spielt die notwendige Verteidigung im Revisionsverfahren?
Auch im Revisionsverfahren kommt der notwendigen Verteidigung eine erhebliche Bedeutung zu. Ist in der Hauptinstanz bereits ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben gewesen oder treten in der Revisionsinstanz entsprechende Rechtsfragen auf, muss dem Angeklagten auch im Revisionsverfahren ein Verteidiger beigeordnet werden. Die Notwendigkeit der Verteidigung erstreckt sich also über das gesamte Verfahren bis zum Abschluss einschließlich etwaiger Rechtsmittelinstanzen. Unterbleibt dies, kann dies zur Aufhebung des Urteils führen, da ein Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte des Angeklagten vorliegt.