Begriff und Bedeutung des Notwehrexzesses
Der Notwehrexzess ist ein bedeutender Begriff im Strafrecht, der Situationen beschreibt, in denen eine Person die Grenze der rechtlich erlaubten Notwehr überschreitet. Während die Notwehr gemäß § 32 des Strafgesetzbuches (StGB) grundsätzlich eine rechtswidrige Angriffshandlung abwehren und dabei auch straffrei gegen den Angreifer vorgehen lässt, liegt beim Notwehrexzess ein Überschreiten jener Abwehrgrenzen vor. Der Notwehrexzess ist insbesondere im Zusammenhang mit § 33 StGB („Überschreitung der Notwehr“) geregelt, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Straflosigkeit vorsehen kann.
Gesetzliche Grundlagen
Notwehr gemäß § 32 StGB
Um das Konzept des Notwehrexzesses zu verstehen, ist eine Abgrenzung zur rechtmäßigen Notwehr erforderlich:
- Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
- Wer Notwehr übt, handelt grundsätzlich nicht rechtswidrig und ist vor Strafe geschützt.
Überschreitung der Notwehr – § 33 StGB
Der zentrale Anknüpfungspunkt für den Notwehrexzess liegt in § 33 StGB. Dort heißt es:
„Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.“
Die Norm bietet eine persönliche Strafausschließungsregelung für solche Fälle, in denen der Täter in einer zugespitzten Situation aufgrund starker emotionaler Belastung das Maß des Erforderlichen überschreitet.
Tatbestandsvoraussetzungen des Notwehrexzesses
Überschreitung der Notwehrgrenzen
Ein Notwehrexzess setzt voraus, dass die Grenzen der notwendigen Verteidigung überschritten werden. Die Überschreitung kann sowohl hinsichtlich der Intensität (intensiver Notwehrexzess), als auch der Dauer (extensiver Notwehrexzess) erfolgen:
- Intensiver Notwehrexzess: Die Verteidigung wird stärker ausgeführt als zur Abwehr objektiv erforderlich gewesen wäre, z.B. durch den Einsatz unverhältnismäßiger Mittel.
- Extensiver Notwehrexzess: Die Verteidigungshandlung erfolgt außerhalb des Zeitrahmens der Notwehr, z.B. bevor ein Angriff begonnen hat oder nachdem der Angriff bereits beendet ist. Strittig ist, ob § 33 StGB auch auf diesen Fall anwendbar ist (dazu unten mehr).
Notwehrlage
Voraussetzung ist das Vorliegen einer Notwehrlage. Der Notwehrexzess setzt somit einen tatsächlich gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus. Besteht lediglich ein vermeintlicher Angriff, kommt ein Erlaubnistatbestandsirrtum in Betracht, der gesondert zu beurteilen ist.
Subjektives Moment: „Verwirrung, Furcht oder Schrecken“
Die Straflosigkeit gemäß § 33 StGB entfällt, wenn der Täter die Notwehrgrenzen in einer den Paragraphen genannten seelischen Ausnahmesituation überschreitet. Gemeint sind dabei:
- Verwirrung: Zustand geistiger Unordnung, der durch die Angriffssituation hervorgerufen wird.
- Furcht: Intensive, emotionale Angstreaktion.
- Schrecken: Plötzliches, heftiges Erschrecken, das kontrolliertes Handeln erschwert.
Außerhalb dieses Anwendungsbereichs verbleibt der Täter strafbar, wenn etwa Rachegedanken oder überlegtes Handeln vorliegen.
Ausschluss der Straflosigkeit bei Vorsatz
§ 33 StGB findet keine Anwendung, wenn die Exzessüberschreitung vorsätzlich oder aus anderen Beweggründen erfolgt.
Arten des Notwehrexzesses
Intensiver Notwehrexzess
Bei dieser Art erfolgt die Verteidigungshandlung im Rahmen einer bestehenden Notwehrlage, wird jedoch über das zur Abwehr Erforderliche hinaus gesteigert. Beispiel: Übermäßig schwere Verletzungen des Angreifers trotz Möglichkeiten einer milderen Abwehr.
Extensiver Notwehrexzess
Hierbei liegt die Verteidigungshandlung zeitlich außerhalb des Angriffs, also bevor oder nachdem die Notwehrlage objektiv bestanden hat. Die Anwendung des § 33 StGB auf diesen Fall ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten. Die herrschende Meinung schließt den extensiven Notwehrexzess jedoch seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 255) weitgehend aus, sodass § 33 StGB nur beim intensiven Notwehrexzess greift.
Abgrenzung zu verwandten Rechtsinstituten
Notstand (§ 34 StGB)
Während der Notwehrexzess ein Überschreiten der Erforderlichkeitsgrenzen darstellt, regelt der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB das Abwägen widerstreitender Interessen bei einer gegenwärtigen Gefahr, nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit einem Angriff einer Person.
Putativnotwehr und Erlaubnistatbestandsirrtum
Handelt jemand im Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrlage (Putativnotwehr), ist die Rechtslage anders: Hier kann ein Verbotsirrtum oder Erlaubnistatbestandsirrtum in Betracht kommen, deren Behandlung gesonderter Prüfung bedarf.
Rechtliche Rechtsfolgen des Notwehrexzesses
Grundlage der Bewertung ist die Differenzierung zwischen einer Straffreiheit nach § 33 StGB und einer Strafbarkeit wegen tatbestandsmäßigen Verhaltens (z.B. Körperverletzung oder Totschlag). § 33 StGB gewährt ausschließlich Straflosigkeit hinsichtlich solcher Exzesse, die aus einer durch die Notwehrlage hervorgerufenen psychischen Ausnahmesituation resultieren. In anderen Fällen bleibt der Täter strafbar, gegebenenfalls mit Möglichkeit zur Strafmilderung (§ 49 StGB).
Rechtsprechung und Praxis
Die Gerichte legen Wert auf eine sorgfältige Prüfung des psychischen Ausnahmezustands beim Täter. Von Bedeutung sind dabei:
- objektive Lagebeurteilung der Angriffssituation,
- Feststellung des emotionalen Zustands,
- Prüfung der Notwehrlage und des Ausmaßes der Überschreitung.
Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die emotional bedingte Überschreitung der Grenzen anerkannt und zur Straflosigkeit geführt.
Zusammenfassung und Bedeutung
Der Notwehrexzess stellt im deutschen Strafrecht eine spezielle und restriktiv auszulegende Ausnahmevorschrift dar. Er schützt nur solche Personen vor Strafverfolgung, die in einer akuten Bedrängnis durch Verwirrung, Furcht oder Schrecken zu einer übermäßigen Reaktion verleitet werden. Die sorgfältige Differenzierung nach Art, Zeitpunkt und Umständen der Überschreitung ist für die juristische Bewertung von zentraler Bedeutung. Insbesondere die restriktive Auslegung im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf (Ausschluss des extensiven Notwehrexzesses) sowie die genaue Prüfung der seelischen Ausnahme wird in Rechtsprechung und Lehre betont. Der Notwehrexzess verdeutlicht die Balance zwischen individuellem Verteidigungsrecht und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Strafandrohung.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird der Notwehrexzess im deutschen Strafrecht behandelt?
Im deutschen Strafrecht ist der Notwehrexzess in § 33 StGB geregelt. Er wird vom sogenannten „intensiven“ Notwehrexzess unterschieden, der vorliegt, wenn die Grenzen der erforderlichen Verteidigung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten werden. In diesen Fällen kann der Täter aufgrund der besonderen Gemütslage möglicherweise straffrei ausgehen. Allerdings greift § 33 StGB nicht beim „extensiven“ Notwehrexzess, also wenn die Notwehrhandlung zeitlich deutlich nach dem Angriff erfolgt. Wichtig ist, dass ausschließlich Notwehrhandlungen, bei denen die Grenze des Erforderlichen überschritten wurde, vom Notwehrexzess erfasst sind, nicht jedoch Handlungen, bei denen überhaupt keine Notwendigkeit zur Verteidigung mehr bestand. Die Rechtsfolge ist ein Strafausschluss bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen.
Unter welchen Voraussetzungen liegt ein Notwehrexzess vor?
Ein Notwehrexzess setzt nach § 33 StGB voraus, dass die Grenzen der Notwehr „aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken“ überschritten wurden. Das bedeutet, der Verteidigende handelt psychisch bedingt über das zur Abwehr erforderliche Maß hinaus. Dabei muss ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorgelegen haben, auf den der Täter in einer an sich noch gerechtfertigten Weise reagiert hat, jedoch durch seine innere Situation (Verwirrung, Furcht oder Schrecken) zu weit ging. Die Überschreitung der Notwehrgrenzen muss durch eine dieser Gemütszustände unmittelbar verursacht worden sein. Ferner wird von der Rechtsprechung verlangt, dass ein sogenannter „intensiver“ Exzess vorliegt: Die Maßnahme geschieht grundsätzlich während des noch andauernden Angriffs, allerdings wird in der Regel eine gewisse Gleichzeitigkeit von Angriff und Überschreitung verlangt.
Welche Rolle spielen die psychischen Zustände beim Notwehrexzess?
Die psychischen Zustände – Verwirrung, Furcht oder Schrecken – sind das zentrale Kriterium für die Anwendbarkeit des § 33 StGB. Unter Verwirrung versteht man einen Zustand, in welchem rationale Überlegungen nur noch eingeschränkt möglich sind, was dazu führt, dass die Notwehrlage und das Maß der erforderlichen Verteidigung nicht mehr korrekt eingeschätzt werden. Furcht bezieht sich auf Angst, die durch den Angriff ausgelöst wurde und zu einer Überreaktion führt. Schrecken ist ein Zustand abrupten, heftigen Erschreckens, der die Fähigkeit zu besonnenem Handeln beeinträchtigt. Diese Zustände müssen so massiv sein, dass sich der Täter nicht mehr beherrschen kann und dadurch die Notwehrgrenze überschreitet. Der Nachweis dieser inneren Vorgänge gestaltet sich in der Praxis oft schwierig und ist im Einzelfall durch Beweisaufnahme zu klären.
Kann auch eine fahrlässige Überschreitung der Notwehrgrenzen den Notwehrexzess begründen?
Eine bloß fahrlässige Überschreitung der Notwehrgrenzen genügt für die Anwendung des § 33 StGB nicht. Die Rechtsprechung verlangt vielmehr, dass die Überschreitung bewusst oder zumindest in einem Zustand geschieht, in dem die Kontrolle über das eigene Handeln aufgrund von Verwirrung, Furcht oder Schrecken fehlt. Ein Irrtum über das Maß der erforderlichen Notwehr oder ein unbeabsichtigtes „Zuweitgehen“ aus Unachtsamkeit reicht nicht aus. Es ist erforderlich, dass die psychische Ausnahmesituation die bestimmende Ursache für das Handeln über das Maß der Notwehr hinaus war. Liegt lediglich ein vermeidbarer Irrtum ohne die genannten Gemütszustände vor, so scheidet ein Notwehrexzess aus.
Wie unterscheidet sich der intensive vom extensiven Notwehrexzess?
Der intensive Notwehrexzess bezieht sich auf eine Überreaktion innerhalb der zeitlichen Grenzen des laufenden Angriffs. Die Verteidigung geht dabei über das erforderliche Maß hinaus, während der Angriff noch andauert oder zumindest noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Im Gegensatz dazu liegt beim extensiven Notwehrexzess die Überschreitung der Notwehrgrenzen darin, dass die Verteidigung zeitlich nach dem eigentlichen Angriff erfolgt, mithin also besteht zu diesem Zeitpunkt keine Notwehrlage mehr. § 33 StGB begünstigt nur den „intensiven“ Exzess; der extensive Notwehrexzess ist als solcher nach geltender Rechtslage nicht privilegiert und kann nur unter Gesichtspunkten eines strafbefreienden Irrtums (§ 17 StGB) oder wegen fehlenden Vorsatzes relevant werden.
Welche Rechtsfolgen hat das Vorliegen eines Notwehrexzesses?
Stellt das Gericht einen Notwehrexzess gemäß § 33 StGB fest, wird der Täter nicht wegen vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlags etc. bestraft, weil das Gesetz die Tat entschuldigt. Dabei handelt es sich nicht um eine Rechtfertigung, sondern um einen Strafausschließungsgrund aufgrund der besonderen Gemütslage des Täters in der Notwehrsituation. Die Schuld entfällt wegen der psychischen Ausnahmesituation. Sanktioniert bleibt allerdings die Fahrlässigkeitstat, falls eine solche verwirklicht wird, etwa bei Fahrlässigkeitserfolg, weil § 33 StGB nur an vorsätzliche Delikte anknüpft. Auch zivilrechtliche Ansprüche, etwa auf Schadensersatz durch das Opfer, können je nach Sachlage bestehen bleiben.
Welche Bedeutung kommt dem Unrechtsbewusstsein des Täters beim Notwehrexzess zu?
Obwohl der Täter bei einem Notwehrexzess die rechtlichen Grenzen der Notwehr überschreitet, fehlt es ihm aufgrund des vorherrschenden Gemütszustandes regelmäßig an einem klaren Unrechtsbewusstsein oder zumindest an der Möglichkeit, sein Handeln entsprechend zu steuern. Für den entschuldigten Notwehrexzess nach § 33 StGB ist dies gerade charakteristisch, da die Überschreitung unmittelbar auf die emotionale Ausnahmesituation zurückzuführen ist. Der Täter kann die juristischen Konsequenzen seines Handelns nicht mehr reflektieren oder vermeiden. Das Fehlen des Unrechtsbewusstseins führt jedoch nur dann zur Entschuldigung, wenn es tatsächlich auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken zurückgeht, andernfalls bleibt es strafbar.